Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit&nbsp... (814.812.33)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit&nbsp... (814.812.33)

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

(VFB-B) vom 28. November 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 814.81

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die als Begasungsmittel eingesetzt werden.

2. Abschnitt: Fachbewilligung

Art. 2 Fachbewilligung
¹ Wer zur Schädlingsbekämpfung beruflich oder gewerblich eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
a.
Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden;
b.
Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid);
c.
Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;
d.
Kohlenstoffdioxid in Anlagen.
² Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf ein oder mehrere Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
³ Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.
Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung
¹ Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
² Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer:
a.
eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat; und
b.
die Weiterbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 4 Fachprüfung
¹ Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
² Ist die Fachbewilligung eingeschränkt, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
³ Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.
⁴ Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.
Art. 5 Weiterbildung
¹ Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.
² Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.
³ Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn:
a.
es sich um eine Institution mit Sitz in der Schweiz handelt;
b.
sie kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Begasungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 verfolgt;
c.
sie Weiterbildungen nach Anhang 3 anbietet, die allen Personen zu den gleichen Bedingungen offenstehen;
d.
sie Zugang zu geeigneter Unterrichtsinfrastruktur und -ausrüstung hat und Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die über angemessene didaktische und fachliche Kenntnisse verfügen.
⁴ Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung anerkannt wird.

4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen

Art. 6 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 7 Ausbildungsabschlüsse
¹ Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.
² Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.
³ Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.
⁴ Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
⁵ Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 8 Berufserfahrung
¹ Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
² Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
³ Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
⁴ Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
⁵ Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 8 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Art. 10 Eingeschränkte Anerkennung
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 6 – 8 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
b.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
c.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufserfahrung.
d.
Es übt die Aufsicht nach Artikel 12 aus.
e.
Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 13.
f.
Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen.
g.
Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen.
h.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
i.
Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 15 ein.
Art. 12 Aufsicht
¹ Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
a.
von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
b.
Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
² Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
a.
die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
b.
die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst .
Art. 13 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a.
Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
b.
Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
c.
Sie bestimmen die Expertinnen und Experten.
d.
Sie stellen die Fachbewilligungen aus.
e.
Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde.
f.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
g.
Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während fünf Jahren auf.
h.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben: 1.
Anzahl durchgeführter Prüfungen;
2.
Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
3.
Erfolgsquote für den praktischen Prüfungsteil;
4.
Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder den fünf Themengebieten gemäss Anhang 1.
Art. 14 Weiterbildungseinrichtungen
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
a.
Sie führen die Weiterbildung nach Anhang 3 durch; dabei sorgen sie dafür, dass diese bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
b.
Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen.
c.
Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Weiterbildung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
d.
Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 3.
e.
Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
f.
Sie stellen nach Abschluss der Weiterbildung: 1.
eine neue Fachbewilligung; und
2.
einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
g.
Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
h.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über: 1.
die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
2.
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
3.
die Resultate der Prüfung;
4.
das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Art. 15 Fachbewilligungsausschuss
¹ Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
² Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

6. Abschnitt: Gebühren

A rt. 16
¹ Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 10.
² Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005².
³ Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
² SR 813.153.1

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art.   17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005³ über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird aufgehoben.
³ [ AS  2005  3447 ; 2007 4477 Ziff. V 13; 2009 451 ; 2012 6221 ; 2015 2003 ]
Art. 18 Übergangsbestimmungen
¹ Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.
² Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung oder der anerkannten gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation um fünf Jahre verlängert.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 13 Bst. h Ziff. 2 und 4)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1
Physikalisch-chemische Eigenschaften

Grundbegriffe zur Beschreibung von Gaseigenschaften (wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, Explosionsgrenzen, Zündtemperaturen) erläutern können.

1.2
Exposition

Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können.

1.3
Wirkungen

Die folgenden Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.4
Inhalationstoxizität

Für wichtige Begasungsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen und auf Haustiere erklären können.

1.5
Dosis-Wirkung

Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können.

1.6
Risiko

Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.7
Ökologie

Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus erklären können.

1.8
Kreisläufe
1.8.1
Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.
1.8.2
Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.
1.9
Umweltverträglichkeit

Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können.

1.10
Schädlinge

Die wichtigsten Vorratsschädlinge nennen können. Biologie, Lebensweise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können.

1.11
Resistenz

Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen).

1.12
Nichtzieltiere

Nichtzieltiere: Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1
Gesetze

Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Begasungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können, insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, den Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter.

2.2
Sicherheitsdatenblätter

Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können und Inhalte darin finden können.

2.3
Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1
Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften

Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

3.2
Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Begasungsmittel.

3.3
Risikoanalyse

Für ausgewählte Einsatzbereiche mögliche Risiken für Anwenderinnen und Anwender, indirekt Betroffene oder die Umwelt beschreiben können.

3.4
Organisatorische Massnahmen

Vor einer Begasung durchzuführende organisatorische Massnahmen erläutern können.

3.5
Sicherheitstechnische Massnahmen

Vor einer Begasung durchzuführende sicherheitstechnische Massnahmen erläutern können.

3.6
Persönliche Schutzmassnahmen

Persönliche Schutzmassnahmen und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

3.7
Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen an Personen, die Begasungen durchführen, nennen können.

3.8
Lüftung begaster Räume

Durchführung der Lüftung begaster Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung beschreiben können.

3.9
Überwachung

Massnahmen zur Überwachung möglicher Expositionen mit Gasen nennen und erläutern können.

3.10
Parameter

Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte, BAT-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können.

3.11
Freigabe

Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die vor einer Freigabe der begasten Räume, Einrichtungsgegenstände oder Güter erforderlich sind.

3.12
Störfälle

Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Begasung, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

3.13
Notfallplan und Notfallmeldung

Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z. B. Auskunftsstelle für Vergiftungen).

3.14
Erste-Hilfe-Vorsorge

Geräte, Medikamente und Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Begasungsmitteln bereitzuhalten sind.

3.15
Erste-Hilfe-Massnahmen

Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Begasungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können.

3.16
Antidot

Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können.

3.17
IPM

Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens (Integrated Pest Management, IPM) zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1
Mittel und Verfahren

Für Begasungsgüter in Frage kommende Begasungsmittel und Verfahren erläutern, Auswirkungen auf Begasungsgüter beschreiben können.

4.2
Wahl der Mittel und Verfahren, Berechnung der Dosierung

Kriterien zur Wahl des Gases, der Verfahren und der Dosierung nennen können. Die Dosierung beeinflussende Parameter benennen und Dosierungsberechnungen für Begasungsgüter durchführen können.

4.3
Baukunde

Gasdichtheit von Raumabgrenzungen und Abdichtverfahren erläutern können.

4.4
Messtechnik

Nachweismethoden, Messverfahren und ihre Anwendungen beschreiben und Kriterien zur Notwendigkeit von Messungen nennen können.

4.5
Dokumentation

Die zum Führen einer Dokumentation erforderlichen Kontrollparameter aufzählen können.

4.6
Lagerung

Beschreiben und in der Praxis anwenden können, wie gefährliche Chemikalien fachgerecht und sicher zu lagern sind. Kenntnis der Vorgaben zum Vorgehen bei Diebstahl oder Verlust von gefährlichen Produkten (Art. 57, 62 und 67 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015⁴).

4.7
Entsorgung

Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, Verpackungs- oder Trägermaterial der Entsorgung zugeführt werden müssen.

⁴ SR 813.11

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1
Geräte

Die gängigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel zur Begasung sowie Mess- und Nachweisgeräte nennen, deren Funktionsweise und Einsatzzwecke darlegen sowie Fehlerquellen nennen können.

5.2
Wartung

Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift erläutern können.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen.

2 Periodizität und Sprache

¹ Die Prüfungsstelle sorgt dafür, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Prüfung stattfindet.
² Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfung durchgeführt, so kann das BAG eine Prüfungsstelle in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Prüfung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.

3 Ausschreibung

Die Prüfungsstelle schreibt die Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Form aus. Die Ausschreibung umfasst den Prüfungstermin, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.

4 Anmeldung

¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung werden sie auf die Zahlungsfrist und das vorliegende Reglement über die Fachprüfungen aufmerksam gemacht.

5 Gebühr

Die Prüfungsstelle erhebt von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen deckt.

6 Form und Dauer

¹ Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
² Der praktische Teil besteht insbesondere aus Fragen zu praxisbezogenen Situationen oder der korrekten Handhabung von Schutzausrüstungen. Praktische Prüfungen müssen protokolliert werden.
³ Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.

7 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.

8 Bewertung

¹ Die Expertinnen und Experten legen für den theoretischen und den praktischen Teil die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Quoten erreicht werden:
a.
mindestens 70 Prozent im theoretischen Teil;
b.
mindestens 60 Prozent im praktischen Teil; und
c.
mindestens 40 Prozent für jedes der fünf Themenbereiche nach Anhang 1.
² Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.
³ Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

9 Ausschluss

¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

10 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.

11 Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 5 Abs. 1 und 3 Bst. c, 14 Bst. a und d, 16 Abs. 1 sowie 18 Abs. 2)

Reglement über die Weiterbildungen

1 Gegenstand

Das vorliegende Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln.

2 Periodizität und Sprache

¹ Die Weiterbildungseinrichtung sorgt dafür, dass die Weiterbildung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Weiterbildung stattfindet.
² Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Weiterbildung durchgeführt, so kann das BAG eine Weiterbildungseinrichtung in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Weiterbildung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.

3 Ausschreibung

Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte erwähnt werden:
a.
die Fachbewilligung, auf die sich die Weiterbildung bezieht;
b.
die Inhalte, die im Rahmen der Weiterbildung vermittelt werden;
c.
der Zeitplan (Datum, Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung) sowie der Ort der Weiterbildung;
d.
die verwendete Unterrichtsform und die Kurssprache;
e.
die Namen der Dozentinnen und Dozenten;
f.
die Gebühr.

4 Durchführung

Die Weiterbildungen werden von den vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.

5 Inhalt

¹ Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein Ziel oder mehrere Ziele nach Anhang 1.
² Bezieht sich die Weiterbildung auf eine nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkte Fachbewilligung so müssen die Inhalte der Weiterbildung darauf ausgerichtet sein.

6 Prüfung

¹ Die Weiterbildung muss mit dem Bestehen einer Prüfung nach Anhang 2 abgeschlossen werden.
² Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann während eines Weiterbildungszyklus höchstens zweimal wiederholt werden.

7 Methode

Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden und umfasst Übungen zu praxisbezogenen Situationen.

8 Qualitätssicherung

Die Weiterbildungseinrichtungen führen nach jeder Weiterbildung eine schriftliche Zufriedenheitsumfrage durch.

9 Dauer

¹ Die Dauer der Weiterbildung zur Verlängerung der Fachbewilligung ist abhängig von der betroffenen Fachbewilligung.
² Für die Verlängerung einer Fachbewilligung, die zur Verwendung von Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt, müssen 16 Lektionen à je 45 Minuten besucht werden.
³ Die Weiterbildung kann auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Jede Weiterbildung umfasst mindestens vier Präsenzlektionen. Nach Genehmigung des BAG können die Lektionen auch Online durchgeführt werden.

10 Gebühr

Die Weiterbildungseinrichtung kann eine Gebühr für die Weiterbildungen erheben, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungen deckt.

11 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung zur Weiterbildung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine neue Fachbewilligung ausgestellt.

12 Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Weiterbildungseinrichtung Einsicht in die Bewertung nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Weiterbildungseinrichtung festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 4

(Art. 8 Abs. 1 und 5)

Gleichwertige Berufserfahrung

1 Gleichwertigkeit

Als gleichwertige Berufserfahrung gilt eine Tätigkeit in einem Unternehmen im Bereich der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, die folgende Anforderungen erfüllt:
a.
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen;
b.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e.
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

2 Zeitraum

Die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
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