Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit&nbsp... (412.101.220.83)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit&nbsp... (412.101.220.83)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Landwirtschaft»

vom 23. Mai 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
17025
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild
¹ Das Berufsfeld Landwirtschaft umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):
a.
Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ;
b.
Landwirtin oder Landwirt EFZ;
c.
Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ;
d.
Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ.
² Innerhalb des Berufs der Landwirtin und des Landwirts EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a.
Ackerbau;
b.
Alp- und Berglandwirtschaft;
c.
biologischer Pflanzenbau;
d.
Rindviehhaltung;
e.
Geflügelhaltung;
f.
Schweinehaltung.
³ Innerhalb des Berufs der Weinfachfrau und des Weinfachmanns EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a.
Winzer;
b.
Kellerwirtschaft.
⁴ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
⁵ Die Berufsleute mit einem EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a.
Gemüsegärtnerinnen und Gemüsegärtner EFZ sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Bewirtschaftung von Gemüsekulturen; durch eine standortgerechte Auswahl der Arten und Sorten, einen fachgerechten Anbau sowie eine nachhaltige Pflege stellen sie sicher, dass qualitativ hochstehendes Gemüse heranwachsen kann; dazu setzen sie ihr fundiertes Fachwissen zu Gemüsekulturen und Böden ein und fördern die Entwicklung der Pflanzen; das geerntete Gemüse vermarkten sie als Frisch- oder Lagergemüse oder führen es nachgelagerten Betrieben zur Weiterverarbeitung zu; sie zeichnen sich durch eine ausgesprochene Beobachtungsgabe und eine hohe Sensibilität für Pflanzen sowie deren Gesunderhaltung aus; sie sind sich der Bedeutung der Biodiversität für die Stabilität des Ökosystems und damit für ihren Betrieb und die Gesellschaft bewusst.
b.
Landwirtinnen und Landwirte EFZ sind Fachpersonen für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie für die Haltung von Nutztieren; sie produzieren nachhaltig pflanzliche und tierische Erzeugnisse; je nach Betrieb sind sie auf bestimmte Produktionsmethoden, Fachbereiche oder Tiere spezialisiert; ihr fundiertes und breites Fachwissen in der naturnahen Landwirtschaft sowie ihre Grundkenntnisse in Betriebswirtschaft ermöglichen ihnen eine rasche Einarbeitung in andere Fachbereiche; sie zeichnen sich durch eine ausgesprochene Beobachtungsgabe aus; sie sind fähig, Nuancen im Tierverhalten oder in der Natur festzustellen, um darauf mit geeigneten Massnahmen zu reagieren; sie sind sich der Bedeutung der Biodiversität für die Stabilität des Ökosystems und damit für ihren Betrieb und die Gesellschaft bewusst.
c.
Obstfachfrauen und Obstfachmänner EFZ sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Bewirtschaftung von Obstkulturen; durch eine standortgerechte Auswahl der Sorten, einen fachgerechten Anbau sowie eine nachhaltige Pflege stellen sie sicher, dass qualitativ hochstehendes Obst heranreifen kann; dazu setzen sie ihr fundiertes Fachwissen zu Obstarten, Anbau und Böden ein und fördern die Entwicklung der Pflanzen; das geerntete Obst vermarkten sie als Frischware, lagern es ein oder verarbeiten es weiter; sie zeichnen sich durch eine ausgesprochene Beobachtungsgabe und eine hohe Sensibilität für Pflanzen sowie deren Gesunderhaltung aus; sie sind sich der Bedeutung der Biodiversität für die Stabilität des Ökosystems und damit für ihren Betrieb und die Gesellschaft bewusst.
d.
Weinfachfrauen und Weinfachmänner EFZ sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Bewirtschaftung von Reben und für die Herstellung von Wein und anderen Produkten aus Trauben; durch eine standortgerechte Auswahl der Rebsorten, einen fachgerechten Anbau sowie eine nachhaltige Pflege stellen sie sicher, dass qualitativ hochstehende Trauben heranreifen können; dazu setzen sie ihr fundiertes Fachwissen zu Reb- und Weinsorten, Anbau, Böden und Weinkelterung ein; je nach Betrieb sind sie spezialisiert auf die Pflege der Rebe oder die Vinifikation; sie zeichnen sich durch eine ausgesprochene Beobachtungsgabe, sorgfältiges Arbeiten, technisches Verständnis sowie ausgeprägte sensorische Wahrnehmungen aus; sie sind sich der Bedeutung der Biodiversität für die Stabilität des Ökosystems und damit für ihren Betrieb und die Gesellschaft bewusst.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ
Die Ausbildung zur Gemüsegärtnerin oder zum Gemüsegärtner EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Pflegen des Kulturlands: 1.
Standort und Boden im Kontext des Ökosystems beobachten und beurteilen,
2.
Biodiversität erhalten, pflegen und fördern,
3.
Entwicklung der Pflanzen und Kulturen beobachten und fördern,
4.
Boden fruchtbar erhalten;
b.
Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur: 1.
Einrichtungen und Gebäude auf dem Landwirtschaftsbetrieb unterhalten,
2.
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Kleingeräte unterhalten,
3.
landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen,
4.
Smart-Farming-Instrumente und -Hilfsmittel einsetzen;
c.
Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld: 1.
eigene Aufträge auf dem Landwirtschaftsbetrieb planen und organisieren,
2.
Mitarbeitende auf dem Landwirtschaftsbetrieb instruieren und betreuen,
3.
Strukturdaten zum Landwirtschaftsbetrieb erfassen und nachführen,
4.
mit verschiedenen Anspruchsgruppen der Landwirtschaft kommunizieren,
5.
Einnahmen und Ausgaben des Landwirtschaftsbetriebs berechnen und darstellen,
6.
Qualitäts- und Produktionsstandards des Landwirtschaftsbetriebs überprüfen und dokumentieren;
d.
Anbauen von Gemüsekulturen: 1.
Gemüseanbau planen,
2.
Boden für den Gemüseanbau vorbereiten und bearbeiten,
3.
Gemüsekulturen säen und pflanzen;
e.
Pflegen von Gemüsekulturen: 1.
Gemüsekulturen ernähren,
2.
Gemüsekulturen bewässern,
3.
Unkraut regulieren,
4.
Gemüsekulturen vor Schadorganismen schützen,
5.
kulturspezifische Pflegearbeiten an Gemüsekulturen ausführen,
6.
Gewächshausklima regulieren;
f.
Ernten und Vermarkten von Gemüse: 1.
Gemüse ernten und aufbereiten,
2.
Nacherntemassnahmen durchführen,
3.
Gemüse lagern,
4.
Gemüse vermarkten.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Landwirtin oder Landwirt EFZ
¹ Die Ausbildung zur Landwirtin oder zum Landwirt EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Pflegen des Kulturlands: 1.
Standort und Boden im Kontext des Ökosystems beobachten und beurteilen,
2.
Biodiversität erhalten, pflegen und fördern,
3.
Entwicklung der Pflanzen und Kulturen beobachten und fördern,
4.
Boden fruchtbar erhalten;
b.
Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur: 1.
Einrichtungen und Gebäude auf dem Landwirtschaftsbetrieb unterhalten,
2.
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Kleingeräte unterhalten,
3.
landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen,
4.
Smart-Farming-Instrumente und -Hilfsmittel einsetzen;
c.
Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld: 1.
eigene Aufträge auf dem Landwirtschaftsbetrieb planen und organisieren,
2.
Mitarbeitende auf dem Landwirtschaftsbetrieb instruieren und betreuen,
3.
Strukturdaten zum Landwirtschaftsbetrieb erfassen und nachführen,
4.
mit verschiedenen Anspruchsgruppen der Landwirtschaft kommunizieren,
5.
Einnahmen und Ausgaben des Landwirtschaftsbetriebs berechnen und darstellen,
6.
Qualitäts- und Produktionsstandards des Landwirtschaftsbetriebs überprüfen und dokumentieren;
d.
Halten von Nutztieren: 1.
dem Standort angepasste Nutztiere auswählen,
2.
Zustand der Nutztiere beobachten und deren Entwicklung fördern,
3.
Nutztiere pflegen und betreuen,
4.
Hofdünger produzieren und aufbereiten;
e.
Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen: 1.
Grünland pflegen,
2.
Grünland ernähren,
3.
Raufutter ernten und konservieren,
4.
Weiden organisieren und unterhalten,
5.
Kunstwiesen anlegen und pflegen,
6.
Silo- und Grünmais anlegen und pflegen;
f.
Betreiben von Ackerbau: 1.
Anbau von Ackerkulturen planen und organisieren,
2.
Boden für den Ackerbau vorbereiten und bearbeiten,
3.
Ackerkulturen säen oder pflanzen,
4.
Ackerkulturen ernähren,
5.
Ackerkulturen pflegen,
6.
Ackerbauprodukte ernten,
7.
Ackerbauprodukte lagern, konservieren und aufbereiten,
8.
Ackerbauprodukte vermarkten;
g.
Betreiben von Alp- und Berglandwirtschaft: 1.
Alpweiden und Bergwiesen pflegen und unterhalten,
2.
Alpbetrieb organisieren und mit anderen Alp- und Berglandwirtschaftsbetrieben zusammenarbeiten,
3.
Kleinwiederkäuer halten und züchten,
4.
Rindvieh im Alp- und Berggebiet halten und züchten,
5.
Kühe, Schafe und Ziegen melken,
6.
Milchprodukte herstellen,
7.
Alp- und Bergprodukte vermarkten,
8.
Dienstleistungen für den Agrotourismus anbieten;
h.
Betreiben von biologischem Pflanzenbau: 1.
Bodenfruchtbarkeit standortgerecht beurteilen und entwickeln,
2.
dem Standort angepasste Ackerkulturen wählen und eine Fruchtfolge nach ökologischen Kriterien gestalten,
3.
biologische Ackerkulturen anbauen,
4.
biologische Ackerkulturen ernähren,
5.
biologische Ackerkulturen gesund erhalten und Konkurrenz zwischen Pflanzen regulieren,
6.
Schadorganismen mit natürlichen Mitteln regulieren,
7.
biologische Ackerbauprodukte ernten,
8.
biologische Ackerbauprodukte lagern, verarbeiten und vermarkten;
i.
Halten von Rindvieh: 1.
Rindvieh einstallen und betreuen,
2.
Rindvieh füttern,
3.
Gesundheitszustand beim Rindvieh überprüfen und gesundheitsfördernde Massnahmen umsetzen,
4.
Rindvieh züchten und vermehren,
5.
Kühe melken und Milch vermarkten,
6.
Rindfleisch vermarkten;
j.
Halten von Geflügel: 1.
Geflügel einstallen und betreuen,
2.
technische Einrichtungen im Geflügelstall einstellen und kontrollieren,
3.
Geflügel füttern,
4.
Gesundheitszustand beim Geflügel überprüfen und gesundheitsfördernde Massnahmen umsetzen,
5.
Geflügel vermehren,
6.
Geflügelprodukte gewinnen und Eier verarbeiten,
7.
Geflügelprodukte vermarkten,
8.
Leistungen der Geflügelherde erfassen und interpretieren;
k.
Halten von Schweinen: 1.
Produktionsform und -typ für die Schweinehaltung wählen,
2.
Schweine einstallen und betreuen,
3.
Schweine füttern,
4.
Gesundheitszustand bei Schweinen überprüfen und gesundheitsfördernde Massnahmen umsetzen,
5.
Schweine züchten und vermehren,
6.
Schweine und daraus gewonnene Produkte vermarkten,
7.
Leistungen der Schweineproduktion erfassen und interpretieren.
² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.
³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:
a.
für die Fachrichtung Ackerbau: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe f;
b.
für die Fachrichtung Alp- und Berglandwirtschaft: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe g;
c.
für die Fachrichtung biologischer Pflanzenbau: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe h;
d.
für die Fachrichtung Rindviehhaltung: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe i;
e.
für die Fachrichtung Geflügelhaltung: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe j;
f.
für die Fachrichtung Schweinehaltung: alle Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Buchstabe k.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ
Die Ausbildung zur Obstfachfrau oder zum Obstfachmann EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Pflegen des Kulturlands: 1.
Standort und Boden im Kontext des Ökosystems beobachten und beurteilen,
2.
Biodiversität erhalten, pflegen und fördern,
3.
Entwicklung der Pflanzen und Kulturen beobachten und fördern,
4.
Boden fruchtbar erhalten;
b.
Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur: 1.
Einrichtungen und Gebäude auf dem Landwirtschaftsbetrieb unterhalten,
2.
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Kleingeräte unterhalten,
3.
landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen,
4.
Smart-Farming-Instrumente und -Hilfsmittel einsetzen;
c.
Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld: 1.
eigene Aufträge auf dem Landwirtschaftsbetrieb planen und organisieren,
2.
Mitarbeitende auf dem Landwirtschaftsbetrieb instruieren und betreuen,
3.
Strukturdaten zum Landwirtschaftsbetrieb erfassen und nachführen,
4.
mit verschiedenen Anspruchsgruppen der Landwirtschaft kommunizieren,
5.
Einnahmen und Ausgaben des Landwirtschaftsbetriebs berechnen und darstellen,
6.
Qualitäts- und Produktionsstandards des Landwirtschaftsbetriebs überprüfen und dokumentieren;
d.
Anbauen von Obstkulturen: 1.
Obstanbau mit der Betriebsleitung planen und organisieren,
2.
Jungpflanzen veredeln und heranziehen,
3.
verschiedene Obstkulturen pflanzen,
4.
Obstkulturen vor Witterungseinflüssen schützen;
e.
Pflegen von Obstkulturen: 1.
Obstkulturen bewässern,
2.
Obstkulturen ernähren,
3.
Obstkulturen vor Schadorganismen schützen,
4.
Pflegearbeiten an Obstkulturen ausführen;
f.
Ernten und Vermarkten von Obst: 1.
Obst ernten und sortieren,
2.
Obst lagern,
3.
Obst verarbeiten und veredeln,
4.
Obst vermarkten.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ
¹ Die Ausbildung zur Weinfachfrau oder zum Weinfachmann EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Pflegen des Kulturlands: 1.
Standort und Boden im Kontext des Ökosystems beobachten und beurteilen,
2.
Biodiversität erhalten, pflegen und fördern,
3.
Entwicklung der Pflanzen und Kulturen beobachten und fördern,
4.
Boden fruchtbar erhalten;
b.
Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur: 1.
Einrichtungen und Gebäude auf dem Landwirtschaftsbetrieb unterhalten,
2.
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Kleingeräte unterhalten,
3.
landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen,
4.
Smart-Farming-Instrumente und -Hilfsmittel einsetzen;
c.
Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld: 1.
eigene Aufträge auf dem Landwirtschaftsbetrieb planen und organisieren,
2.
Mitarbeitende auf dem Landwirtschaftsbetrieb instruieren und betreuen,
3.
Strukturdaten zum Landwirtschaftsbetrieb erfassen und nachführen,
4.
mit verschiedenen Anspruchsgruppen der Landwirtschaft kommunizieren,
5.
Einnahmen und Ausgaben des Landwirtschaftsbetriebs berechnen und darstellen,
6.
Qualitäts- und Produktionsstandards des Landwirtschaftsbetriebs überprüfen und dokumentieren;
d.
Pflanzen und Pflegen von Reben: 1.
Markt und Standort beurteilen und Traubensorten wählen,
2.
Boden und Begrünung unterhalten und pflegen,
3.
Junganlagen planen und bauen,
4.
Jungreben setzen und pflegen,
5.
Reben schneiden,
6.
Reben ernähren,
7.
Laubarbeiten verrichten,
8.
Reben vor Schadorganismen schützen;
e.
Ernten von Trauben: 1.
Traubenernte schätzen und Ertrag regulieren,
2.
Beeren analysieren und beurteilen,
3.
Ernte vorbereiten und organisieren,
4.
Trauben ernten und transportieren;
f.
Keltern von Trauben: 1.
Weinkeller vorbereiten,
2.
Trauben annehmen und verarbeiten,
3.
Trauben einmaischen und vergären,
4.
biologischen Säureabbau einleiten,
5.
Wein stabilisieren,
6.
Wein ausbauen und pflegen,
7.
Wein abfüllen;
g.
Vermarkten von Produkten: 1.
Wein degustieren und Qualität beurteilen,
2.
Verkaufskanäle für Wein bestimmen und Verkaufsanlass durchführen.
² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–c, e und g sind für alle Lernenden verbindlich.
³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben d und f sind wie folgt verbindlich:
a.
für beide Fachrichtungen: Handlungskompetenzen d1, d5, d7, f1 und f2;
b.
für die Fachrichtung Winzer: Handlungskompetenzen d2–d4, d6 und d8;
c.
für die Fachrichtung Kellerwirtschaft: Handlungskompetenzen f3–f7.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 8
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ Lernende können entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, sofern sie entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
² Die Kantone ermöglichen den Lehrstellenwechsel auch überkantonal.
Art. 10 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1500 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

für alle Berufe

– b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

80

60

140

– c: Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

60

100

160

für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ

– a: Pflegen des Kulturlands

100

80

180

– d: Anbauen von Gemüsekulturen

80

50

50

180

– e: Pflegen von Gemüsekulturen

80

90

120

290

– f: Ernten und Vermarkten von Gemüse

70

70

für den Beruf Landwirtin oder Landwirt EFZ

– a: Pflegen des Kulturlands

100

80

40

220

– d: Halten von Nutztieren

100

70

170

– e: Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen

60

70

130

– fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

200

200

für den Beruf Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ

– a: Pflegen des Kulturlands

100

80

180

– d: Anbauen von Obstkulturen
– f: Ernten und Vermarkten von Obst

80

70

80

230

– e: Pflegen von Obstkulturen

80

70

160

310

für den Beruf Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ

– a: Pflegen des Kulturlands

100

40

140

– e: Ernten von Trauben
– g: Vermarkten von Produkten

160

100

40

300

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen

80

200

280

Total Berufskenntnisse pro Beruf

340

340

340

1020

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

500

500

500

1500

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025³ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ SR 412.101.241
Art. 11 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen von 11 oder 12 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3–6 Kurse aufgeteilt:
a.
für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Anzahl Tage

1

1

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

5 Tage

1

2

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

d3: Gemüsekulturen säen und pflanzen

e: Pflegen von Gemüsekulturen

1 Tag

2

3

a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

d3: Gemüsekulturen säen und pflanzen

e: Pflegen von Gemüsekulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel)

4 Tage

3

4

a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern

e: Pflegen von Gemüsekulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel)

f1: Gemüse ernten und aufbereiten

2 Tage

Total

12 Tage

b.
für den Beruf Landwirtin oder Landwirt EFZ:

Fachrichtung

Ackerbau

Alp- und Berglandwirtschaft

biologischer Pflanzenbau

Rindviehhaltung

Geflügelhaltung

Schweinehaltung

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/
Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

Anzahl Tage

4

4

4

4

4

4

1

2

b2: landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen, und Kleingeräte unterhalten

Anzahl Tage

2

2

2

2

2

2

2

3

b3: landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen bedienen

Anzahl Tage

1

1

1

1

1

1

2

4

e3: Raufutter ernten und konservieren

e5: Kunstwiesen anlegen und pflegen

Anzahl Tage

1

1

1

1

1

1

2

5

d3: Nutztiere pflegen und betreuen

Anzahl Tage

1

1

1

1

1

1

3

6

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

Anzahl Tage

3

3

3

2

3

3

Total (Tage)

12

12

12

11

12

12

c.
für den Beruf Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Anzahl Tage

1

1

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

5 Tage

1

2

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

d: Anbauen von Obstkulturen

e: Pflegen von Obstkulturen

3 Tage

2

3

a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern

d: Anbauen von Obstkulturen

e: Pflegen von Obstkulturen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel)

3 Tage

Total

11 Tage

d.
für den Beruf Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ:

Fachrichtung

Winzer

Kellerwirtschaft

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/
Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

b: Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

Anzahl Tage

5

5

2

2

a2: Biodiversität erhalten, pflegen und fördern

f1: Weinkeller vorbereiten

Anzahl Tage

1

1

2

3

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen (inkl. Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel für die Fachrichtung Winzer)

Anzahl Tage

6

5

Total (Tage)

12

11

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art.  12
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die vier Berufe je ein Bildungsplan⁴ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
a.
Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁴ Die Bildungspläne vom 23. Mai 2025 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 14 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 15 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 16 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 19 Zulassung
¹ Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
² In den Berufen Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ, Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ, Fachrichtung Winzer, wird für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zudem vorausgesetzt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft nach der Verordnung des UVEK vom 24. November 2022⁵ über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft erworben hat.
⁵ SR 814.812.34
Art. 20 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach den Artikeln 4–7 erworben wurden.
Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung oder in der entsprechenden Saison des letzten Lehrjahrs geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: – für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

20 %

2

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

Anbauen von Gemüsekulturen

Pflegen von Gemüsekulturen

Ernten und Vermarkten von Gemüse

60 %

3

Fachgespräch

20 %

– für den Beruf Landwirtin oder Landwirt EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

10 %

2

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

Halten von Nutztieren

Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen

30 %

3

Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

40 %

4

Fachgespräch

20 %

– für den Beruf Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

10 %

2

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

Anbauen von Obstkulturen

Pflegen von Obstkulturen

Ernten und Vermarkten von Obst

70 %

3

Fachgespräch

20 %

– für den Beruf Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

10 %

2

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

Markt und Standort beurteilen und Traubensorten wählen

Reben schneiden

Laubarbeiten verrichten

Weinkeller vorbereiten

Trauben annehmen und verarbeiten

Ernten von Trauben

Vermarkten von Produkten

20 %

3

Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen

50 %

4

Fachgespräch

20 %

b.
für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ: Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen: – für den Beruf Landwirtin oder Landwirt EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

60 Min.

40 %

2

Halten von Nutztieren

Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen

60 Min.

30 %

3

Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

60 Min.

30 %

– für den Beruf Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

60 Min.

40 %

2

Anbauen von Obstkulturen

Pflegen von Obstkulturen

Ernten und Vermarkten von Obst

120 Min.

60 %

– für den Beruf Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche/ Handlungskompetenzen

Dauer

Gewichtung

1

Pflegen des Kulturlands

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld

60 Min.

40 %

2

Markt und Standort beurteilen und Traubensorten wählen

Reben schneiden

Laubarbeiten verrichten

Weinkeller vorbereiten

Trauben annehmen und verarbeiten

Ernten von Trauben

Vermarkten von Produkten

60 Min.

30 %

3

Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen

60 Min.

30 %

c.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ In den Berufen Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Im Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, so ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
⁴ Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a.
für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ: 1.
praktische Arbeit: 40 %,
2.
Berufskenntnisse: 20 %,
3.
Allgemeinbildung: 20 %,
4.
Erfahrungsnote: 20 %;
b.
für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ: 1.
praktische Arbeit: 50 %,
2.
Allgemeinbildung: 20 %,
3.
Erfahrungsnote: 30 %.
⁵ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.
für die Berufe Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ, Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ: 1.
praktische Arbeit: 40 %,
2.
Berufskenntnisse: 40 %,
3.
Allgemeinbildung: 20 %;
b.
für den Beruf Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ: 1.
praktische Arbeit: 80 %,
2.
Allgemeinbildung: 20 %.
⁶ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 23 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  24
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.
³ Es berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a.
«Gemüsegärtnerin EFZ» oder «Gemüsegärtner EFZ»;
b.
«Landwirtin EFZ» oder «Landwirt EFZ»;
c.
«Obstfachfrau EFZ» oder «Obstfachmann EFZ»;
d.
«Weinfachfrau EFZ» oder «Weinfachmann EFZ».
⁴ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 5, die Erfahrungsnote;
c.
für die Berufe Landwirtin oder Landwirt EFZ und Weinfachfrau oder Weinfachmann EFZ: die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft setzt sich zusammen aus:
a.
neun bis elf Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm;
b.
zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c.
Alle Berufe des Berufsfelds Landwirtschaft müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die AgriAliForm.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 8. Mai 2008⁷ über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2008 4027 ; 2017 3 , 647 ]
Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19−24) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Bildung im Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht