Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Tur... (0.142.117.602)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Turkmenistan über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 12. Dezember 2024 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. März 2025 (Stand am 31. März 2025)
Art. 1 Diplomatisches und Konsularisches Personal
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
3.  Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung vom Aussenministerium können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die einen gültigen nationalen Reisepass besitzen, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.
Art. 2 Andere Reisegründe
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts von höchstens 90 (neunzig) Tagen in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
Art. 3 Grenzübergangsstellen und Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten können über die für den internationalen Personenverkehr geöffneten Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen.
2.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich beim Überschreiten der Grenze des anderen Staates und während des Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet an die nationalen Rechtsvorschriften zu halten.
3.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 4 Verlust von Pässen
Die Staatsangehörigen beider Staaten können, wenn sie während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des anderen Staates einen in diesem Abkommen genannten Pass verloren haben oder wenn ihr Pass beschädigt worden ist, mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Einrichtung des Entsendestaates ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates verlassen.
Art. 5 Einreiseverweigerung
Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Staatsangehörigen des anderen Staates nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern oder die zulässige Aufenthaltsdauer zu verkürzen.
Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die Vertragsparteien tauschen spätestens 30 (dreissig) Tage nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der in diesem Abkommen genannten Pässe aus.
2.  Wenn neue Diplomaten- oder Dienstpässe eingeführt oder die bisherigen geändert werden, informieren die Vertragsparteien einander und stellen einander spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Anwendung auf diplomatischem Weg Muster der neuen oder geänderten Pässe zur Verfügung.
Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.
2.  Die Vertragsparteien legen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, auf diplomatischem Weg bei.
Art. 8 Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Protokolle ändern, die gemäss dem in Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Verfahren in Kraft treten.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹ über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963² über konsularische Beziehungen.
¹ SR 0.191.01
² SR 0.191.02
Art. 10 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2.  Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten, in Kraft.
Art. 11 Suspendierung
Jede Partei kann die Anwendung dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Suspendierung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 12 Kündigung
Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.
Geschehen zu Aschgabat, am 12. Dezember 2024, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, turkmenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Thomas Stähli

Für die
Regierung von Turkmenistan:

Rashid Meredov

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