BBl 2025 3141
BBl 2025 3141
Einziehungsbescheid
Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 21. Oktober 2025 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-037/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Beyate Iwona Mariola und Beyate Mustafa wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in der «Promenada Bar», Dornacherstrasse 185, 4053 Basel, in der Zeit vom 16. Mai 2023 bis am 10. Juni 2023, bei Beyate Iwona Mariola und Beyate Mustafa am 5. Juli 2023 beschlagnahmten drei Geldspielgeräte «Vegas Multigame Offline» (U64091, U64092 und U64093), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.
2.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
3.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
| 28. Oktober 2025 | Eidgenössische Spielbankenkommission |
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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