Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3137

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3137

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

(BGBB)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3136

I

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 ² über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 104 und 122 der Bundesverfassung ³ ,
³ SR 101
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 79 Absatz 4, 88 Absatz 2, 90 Absatz 2 und 91 Absatz 3 wird «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement» ersetzt durch «WBF».
Art. 4 Abs. 2
² Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe und über die Zuweisung des Betriebsinventars nach Artikel 15 gelten auch für eine Beteiligung am stimmberechtigten Eigenkapital von mindestens drei Vierteln einer Kapitalgesellschaft, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Für die Ermittlung des Anteils an den Aktiven ist auf den Verkehrswert abzustellen.
Art. 9 Abs. 3
³ Die Selbstbewirtschaftung kann durch eine Kapitalgesellschaft erfolgen, sofern mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Eigenkapitals und der Stimmrechte im Besitz von natürlichen Personen sind, die ihrerseits das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück selber bewirtschaften. Sämtliche Anteilsrechte der Kapitalgesellschaft müssen von natürlichen Personen gehalten werden.
Art. 10 Abs. 1 und 2
¹ Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das aus dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum Referenzzinssatz verzinst werden kann. Der Referenzzinssatz berücksichtigt die langfristigen Kapitalkosten des Fremdkapitals, des Eigenkapitals sowie des Branchenrisikos. Für die Ermittlung des Ertrags und des Referenzzinssatzes ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen.
² Der Bundesrat legt den Referenzzinssatz fest und regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung.
Art. 18 Abs. 4
⁴ Für die Berechnung des Anrechnungswerts gilt bei erheblichen Investitionen in landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe sowie bei Bodenverbesserungen eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren, bei den übrigen erheblichen Investitionen eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren.
Art. 42 Abs. 1
¹ Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben die nachstehenden Personen daran ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selbst bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen:
1.
jeder Nachkomme des Veräusserers;
2.
der Ehegatte des Veräusserers;
3.
jedes Geschwister und Geschwisterkind des Veräusserers, wenn er das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat.
Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2
¹ Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert, so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht:
2.
jeder Nachkomme, der Ehegatte, jedes Geschwister und Geschwisterkind sowie der Pächter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedingungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelten;
Art. 52 Abs. 2 und 2bis
² Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung oder Auflösung getätigt worden sind.
²bis Für die Berechnung des Übernahmepreises gelten die Abschreibungsdauern nach Artikel 18 Absatz 4.
Art. 60 Abs. 1 Bst. f und j
¹ Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:
f.
auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zugunsten eines Pächters, der selber ein landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet, errichtet werden soll, wobei bei der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts das neue Grundstück Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes der bauberechtigten Person wird;
j.
das landwirtschaftliche Gewerbe in mehrere landwirtschaftliche Gewerbe mit mindestens je einer Standardarbeitskraft aufgeteilt wird, wobei bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, nur die bestehenden Gebäude im Eigentum berücksichtigt werden.
Art. 61 Abs. 1
¹ Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück oder Anteilsrechte mit Stimmrechten einer Kapitalgesellschaft, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück bestehen, erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
Art. 62 Abs. 1 Bst. i und 2
¹ Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:
i.
zum Zweck der Errichtung einer Dienstbarkeit für die Ausbeutung von Bodenschätzen und für die damit zusammenhängende Wiederauffüllung, sofern die Umsetzung der Dienstbarkeit die landwirtschaftliche Produktion und die Rechte der Pächter bis zur Erteilung der Bewilligung des Abbaus nicht beeinträchtigt.
² Eine Übertragung von Anteilsrechten von Kapitalgesellschaften, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück bestehen, gilt nicht als Erwerb durch einen Mit- oder Gesamteigentümer nach Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 64 Abs. 1 Bst. d, e und h
¹ Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
d.
das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone nach Artikel 17 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes oder nach Artikel 18 b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 ⁴ über den Natur- und Heimatschutz (NHG) liegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach NHG betroffen ist, der Erwerber das Gewerbe, Grundstück oder Objekt zum Zweck des Schutzes erwirbt und der Schutz dadurch langfristig besser gesichert ist;
e.
mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage erhalten werden soll;
h.
der Erwerber einen Viertel des stimmberechtigten Kapitals einer Kapitalgesellschaft, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück bestehen, erwirbt und die Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 Absatz 3 durch die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb weiterhin eingehalten wird.
⁴ SR 451
Art. 71 Abs. 1
¹ Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat oder Auflagen, die für die Bewilligungserteilung wesentlich waren, nicht einhält.
Art. 72 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
¹bis Erweist sich der Widerruf mit Grundbuchberichtigung als unverhältnismässig, so kann die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Erwerbers:
a.
andere Massnahmen oder Auflagen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen; oder
b.
unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter anordnen.
Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 50 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.
Art. 75 Abs. 1 Bst. e
¹ Keine Belastungsgrenze besteht für:
e.
Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Gewinnanspruchs der Miterben, des Veräusserers und von dessen Ehegatten, sowie zur Finanzierung güterrechtlicher Ansprüche aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides über die Ehescheidung oder Ehetrennung.
Art. 79 Abs. 2
² Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt.
² SR 211.412.11

II

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 ⁵ über die landwirtschaftliche Pacht wird wie folgt geändert:
Art. 58 Abs. 1
¹ Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, müssen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Kenntnis gebracht werden.
⁵ SR 221.213.2

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (Entwurf)
Kurzer Titel
BGBB
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