BBl 2025 3118
BBl 2025 3118
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3117
I
Das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 ² wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 103, 118 Absatz 2 Buchstaben a und b, 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung ³ ,
³ SR 101
Ersatz von Ausdrücken
¹ Im ganzen Erlass wird «Heilmittel» durch «wichtige medizinische Güter» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
² Im ganzen Erlass wird «Absonderung» durch «Isolation» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f sowie Abs. 3
² Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen:
e.
der chancengleiche Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden;
f.
die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die betroffenen Personen, die Gesellschaft und die Wirtschaft reduziert werden.
³ Bei der Planung und Umsetzung der Massnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
a.
die Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit;
b.
die Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft;
c.
die Auswirkungen auf die gegenseitigen Abhängigkeiten von Mensch, Tier und Umwelt.
Art. 3 Bst. e
In diesem Gesetz gelten als:
e.
wichtige medizinische Güter: Heilmittel, Schutzausrüstungen und weitere für die Gesundheitsversorgung notwendige medizinische Produkte.
Art. 5a Besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
¹ Eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit liegt vor, wenn die Beurteilung der epidemiologischen Lage und der klinischen Befunde ergibt, dass:
a.
die Gefahr der Ansteckung durch einen bestimmten Krankheitserreger oder die Gefahr der Ausbreitung eines bestimmten Krankheitserregers erhöht ist; oder
b.
die Häufigkeit und die Schwere der Krankheitsfälle sowie die Infektionssterblichkeit eines bestimmten Krankheitserregers in einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder in der Gesamtbevölkerung erhöht sind.
² Zusätzlich kann die Gefahr der Überlastung der Gesundheitsversorgung in die Beurteilung einbezogen werden.
Art. 6 Besondere Lage: Grundsätze
Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a.
der Ausbruch oder die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit durch die ordentlichen Vollzugsorgane nicht genügend verhütet und bekämpft werden kann und:
1.
eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht, oder
2.
schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen;
b.
die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
Art. 6a Besondere Lage: Vorbereitung
¹ Droht der Eintritt einer besonderen Lage, so treffen Bund und Kantone in gegenseitiger Absprache die erforderlichen Vorbereitungen, insbesondere bezüglich:
a.
des Einsatzes der Krisenorganisationen;
b.
der epidemiologischen Überwachung und Risikobeurteilung;
c.
der Koordination der Krisenkommunikation;
d.
der Information der Bevölkerung über Risiken;
e.
der Zusammenarbeit;
f.
der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten und Ressourcen.
² Bund und Kantone berücksichtigen die Besonderheiten der Gesundheitsgefährdung und beziehen die Vorbereitungs- und Bewältigungspläne (Art. 8 Abs. 1) mit ein.
Art. 6b Besondere Lage: Feststellung
¹ Der Bundesrat stellt den Beginn und das Ende der besonderen Lage fest.
² Er definiert unter Einbezug der Kantone die Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen.
³ Er entscheidet, ob die Krisenorganisation des Bundes in Funktion tritt.
⁴ Er hört die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen an.
Art. 6c Besondere Lage: Anordnung von Massnahmen
¹ Der Bundesrat trifft nach Anhörung der Kantone und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen die nötigen Massnahmen. Er kann:
a.
Massnahmen anordnen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30-39) oder gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40);
b.
Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
c.
Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, besonders exponierten Personen und Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
² Er kann die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a schweizweit oder für einzelne Regionen oder Kantone anordnen.
Art. 6d Besondere Lage: Zuständigkeiten
¹ Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone in einer besonderen Lage ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Sie bleiben für die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 30-40 zuständig, es sei denn, der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 6 c Absatz 1 Buchstabe a entsprechende Massnahmen angeordnet.
² Die Kantone ordnen zusätzlich zu den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 c Absatz 1 angeordneten Massnahmen weitergehende Massnahmen nach den Artikeln 30-40 an, wenn die epidemiologische Lage im Kanton dies erfordert.
³ Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
Art. 7 Ausserordentliche Lage
¹ Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit anordnen.
² Artikel 7 d Absätze 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁴ (RVOG) ist auf Verordnungen des Bundesrates nach Absatz 1 anwendbar.
³ Die Artikel 6 b und 6 d gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Lage.
⁴ SR 172.010
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
¹ Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhindern und frühzeitig zu begrenzen. Sie erarbeiten zu diesem Zweck Vorbereitungs- und Bewältigungspläne.
² Sie veröffentlichen die Pläne in geeigneter Form.
³ Sie überprüfen die Pläne regelmässig und aktualisieren sie.
⁴ Sie führen gemeinsam Übungen durch, um zu gewährleisten, dass die Pläne bei einem Ereignis umsetzbar sind.
⁵ Die Kantone richten sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne nach den Plänen des Bundes. Sie koordinieren ihre Pläne mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.
⁶ Der Bundesrat legt die zu berücksichtigenden Risiken und die minimalen inhaltlichen Anforderungen an die Pläne fest.
⁷ Der Bund überprüft das Vorliegen der kantonalen Pläne und ihre Kohärenz mit den Plänen des Bundes.
Gliederungstitel nach Art. 10
3. Kapitel: Erkennung und Überwachung
1. Abschnitt: Überwachungssysteme
Art. 11
¹ Das BAG sorgt für die Überwachung, einschliesslich der Früherkennung, von übertragbaren Krankheiten.
² Es betreibt in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen und den zuständigen kantonalen Stellen Systeme zur Überwachung von übertragbaren Krankheiten und des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen. Es sorgt für die Gewährleistung der Koordination mit internationalen Systemen.
³ Der Bundesrat kann Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Tierhaltungsbetriebe, Flughafenhalter und Unternehmen, die im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern oder diese abfertigen, verpflichten, bei der Überwachung des Abwassers mitzuwirken.
⁴ Er kann weitere Einrichtungen verpflichten, bei der Überwachung bestimmter Krankheitserreger mitzuwirken, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unbedingt erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 12
2. Abschnitt: Allgemeine Meldepflichten
Art. 12 Meldepflichtige Beobachtungen
Die meldepflichtigen Personen und Stellen müssen Beobachtungen melden:
a.
von übertragbaren Krankheiten, die eine Epidemie verursachen können;
b.
von übertragbaren Krankheiten, die schwerwiegende Auswirkungen zur Folge haben können;
c.
von neuartigen oder unerwartet auftretenden übertragbaren Krankheiten;
d.
von übertragbaren Krankheiten, deren Überwachung international vereinbart ist.
Art. 12a Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens
Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden ihre Beobachtungen mit den folgenden jeweils erforderlichen Angaben:
a.
Angaben zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen oder Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
b.
Angaben zur Feststellung des Übertragungswegs;
c.
falls dies zur epidemiologischen Bewertung notwendig ist: Angaben zur epidemiologischen Beurteilung, namentlich soziodemografische und verhaltensbezogene Daten, einschliesslich Daten zur Intimsphäre;
d.
der AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
Art. 12b Laboratorien
Laboratorien melden laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit folgenden Angaben:
a.
Angaben zur Identifizierung von erkrankten oder infizierten Personen;
b.
der AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen sowie zur Aktualisierung der Meldungen.
Art. 12c Behörden von Bund und Kantonen sowie Führerin oder Führer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs
Macht eine Behörde des Bundes oder eines Kantons oder eine Führerin oder ein Führer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so meldet sie oder er diese mit den Angaben, die zur Identifizierung des Ursprungs der übertragbaren Krankheit notwendig sind; dies gilt insbesondere für Behörden in den Bereichen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Umwelt oder Veterinärwesen.
Art. 12d Meldung von Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Der Bundesrat kann Personen oder Stellen nach den Artikeln 12 a -12 c verpflichten, Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, einschliesslich der Wirkung solcher Massnahmen, zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.
Art. 12e Adressaten der Meldungen
¹ Die Meldungen nach den Artikeln 12 a -12 d erfolgen:
a.
an die Kantone mittels des nationalen Informationssystems «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» (Art. 60);
b.
bei bestimmten Krankheitserregern oder Beobachtungen direkt an die zuständige kantonale Behörde, das BAG oder ein Kompetenzzentrum nach Artikel 17 Absatz 2.
² Die Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Betreiber der Hafenanlage beziehungsweise dem zuständigen Flughafenhalter.
Art. 13 Regelung der Meldungen
¹ Der Bundesrat legt fest:
a.
welche Beobachtungen welcher Krankheiten gemeldet werden müssen;
b.
die Meldewege;
c.
die Meldekriterien;
d.
die Meldefristen;
e.
die Zuständigkeit für die Überprüfung der Meldeinhalte.
² Er kann die Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien beschränken.
³ Er kann die Meldepflicht auf Gesundheitsfachpersonen, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit übertragbare Krankheiten diagnostizieren dürfen, sowie auf Einrichtungen nach den Artikeln 16 Absätze 2 und 3 sowie 16 b ausdehnen.
⁴ Er kann Laboratorien verpflichten, Daten zu den antimikrobiellen Resistenzen in anonymisierter Form zu melden.
Gliederungstitel nach Art. 13
3. Abschnitt: Besondere Meldepflichten
Art. 13a Meldung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen
¹ Die Spitäler melden den Verbrauch antimikrobieller Substanzen.
² Die Krankenversicherer melden die Angaben zum Verbrauch antimikrobieller Substanzen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen.
³ Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Angaben zum Verbrauch, den Kreis der Meldepflichtigen, die Adressaten der Meldung, die Meldewege, die Meldefristen und die Meldefrequenz fest.
⁴ Das BAG oder ein nationales Kompetenzzentrum nach Artikel 17 Absatz 2 stellt den zuständigen kantonalen Behörden die Angaben über den Verbrauch nach Absatz 1 zur Verfügung.
⁵ Das BAG oder ein nationales Kompetenzzentrum nach Artikel 17 Absatz 2 informiert die Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen, regelmässig über ihren nach Absatz 2 gemeldeten Verbrauch; die erhobenen Daten werden in anonymisierter Form veröffentlicht.
Gliederungstitel vor Art. 15
4. Abschnitt: Epidemiologische Abklärungen
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 2-5
Aufgehoben
² Das BAG gewährt den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden bei den Abklärungen fachliche Unterstützung.
³ Es kann in Absprache mit den Kantonen selber Abklärungen durchführen, insbesondere wenn mehrere Kantone betroffen sind.
⁴ Es kann auf Ersuchen eines betroffenen Kantons selber Abklärungen durchführen.
⁵ Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer Abklärung beauftragen, wenn im betreffenden Kanton eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
Gliederungstitel vor Art. 15a
5. Abschnitt: Typisierung und genetische Sequenzierung
Art. 15a Gegenstand der Typisierung und genetischen Sequenzierung
¹ Zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten und antimikrobieller Resistenzen im Bereich Mensch, Tier und Umwelt werden bestimmte Krankheitserreger, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, typisiert und genetisch sequenziert.
² Der Bundesrat bestimmt:
a.
welche Krankheitserreger in welchem Umfang typisiert werden;
b.
welche Krankheitserreger in welchem Umfang und auf welche antimikrobiellen Resistenzen hin genetisch sequenziert werden.
³ Der Bund trägt die Kosten für die Typisierung und genetische Sequenzierung.
⁴ Die zuständigen Bundesbehörden bezeichnen die Laboratorien, die Typisierungen und genetische Sequenzierungen durchführen.
⁵ Der Bundesrat regelt:
a.
die Aufbewahrung der Proben;
b.
die Anforderungen an die Laboratorien nach Absatz 4.
Art. 15b Weiterleitung von Krankheitserregern
¹ Stellt die nach Artikel 26 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 ⁵ (LMG) für die Selbstkontrolle verantwortliche Person Krankheitserreger fest, die nach Artikel 15 a Absatz 2 typisiert oder genetisch sequenziert werden müssen, so sorgt sie dafür, dass diese mit den Angaben zum Zeitpunkt und zur Methode der Probenahme, zur Herkunft und zum Material der Probe an ein nach Artikel 15 a Absatz 4 bezeichnetes Laboratorium weitergeleitet werden.
² Die folgenden Laboratorien müssen Proben mit Krankheitserregern, die nach Artikel 15 a Absatz 2 typisiert oder genetisch sequenziert werden müssen, an ein nach Artikel 15 a Absatz 4 bezeichnetes Laboratorium weiterleiten:
a.
Laboratorien nach Artikel 12 b ;
b.
Laboratorien, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung Proben aus amtlichen Kontrollen untersuchen;
c.
Laboratorien, die gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung Proben untersuchen;
d.
Laboratorien, die gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung Proben untersuchen;
e.
Laboratorien, die gestützt auf die Futtermittelgesetzgebung Proben untersuchen.
³ Die Laboratorien nach Absatz 2 Buchstaben b-e sorgen dafür, dass zusätzlich zu den Proben die Angaben zum Zeitpunkt und zur Methode der Probenahme, zur Herkunft und zum Material der Probe weitergeleitet werden. Sind diese Angaben nur bei den für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden oder den zuständigen Bundesbehörden verfügbar, so leiten diese Behörden die Angaben an die nach Artikel 15 a Absatz 4 bezeichneten Laboratorien weiter.
⁵ SR 817.0
Art. 15c Meldung der Resultate
¹ Die Laboratorien nach Artikel 15 a Absatz 4 melden die Resultate der Typisierungen und genetischen Sequenzierungen sowie die Angaben zum Zeitpunkt und zur Methode der Probenahme, zur Herkunft und zum Material der Probe an das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» (Art. 60 c ).
² Sie stellen die Resultate der nach Artikel 26 LMG ⁶ für die Selbstkontrolle verantwortlichen Person auf Anfrage zur Verfügung. Sie können dafür von den Lebensmittelbetrieben eine angemessene Entschädigung verlangen.
⁶ SR 817.0
Gliederungstitel vor Art. 16
6. Abschnitt: Laboratorien
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2-4
¹ … Der Bundesrat bezeichnet die Behörde.
² Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten, Spitallaboratorien und die Offizinen einer Apothekerin oder eines Apothekers, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten im Rahmen der Grundversorgung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁷ über die Krankenversicherung (KVG) durchführen. Die Kantone stellen die Aufsicht über diese Einrichtungen sicher.
³ Der Bundesrat kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.
⁴ Er legt die Anforderungen an die Einrichtungen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, und an die Analysesysteme fest. Er regelt die Aufsicht über die Einrichtungen nach Absatz 3 und kann sie den Kantonen übertragen, sofern die Einrichtungen einer kantonalen Aufsicht unterstehen.
⁷ SR 832.10
Art. 16a Untersuchungen ausserhalb des Zentrallaboratoriums
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 zum Zweck der patientennahen Sofortdiagnostik bestimmte Untersuchungen an ihren Standorten ausserhalb des Zentrallaboratoriums durchführen dürfen. Er regelt die Voraussetzungen.
Art. 16b Untersuchungen zusammen mit anderen Einrichtungen
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass die zuständige Bundesbehörde Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 zusätzlich die Bewilligung erteilen kann, zum Zweck der patientennahen Sofortdiagnostik bestimmte Untersuchungen zusammen mit anderen Einrichtungen durchzuführen.
² Er legt dabei insbesondere Folgendes fest:
a.
die betrieblichen Voraussetzungen der Einrichtungen;
b.
die Anforderungen an die Untersuchungen und an die Analysesysteme;
c.
die Anforderungen an die Überwachung der Einrichtungen durch diese Laboratorien.
Art. 16c Untersuchungen ohne ärztliche Anordnung
¹ Der Bundesrat legt die Vorgaben fest für Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten, die Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 ohne ärztliche Anordnung anbieten oder durchführen dürfen.
² Er kann die Durchführung von Untersuchungen ohne ärztliche Anordnung verbieten, wenn der Beizug von Ärztinnen und Ärzten erforderlich ist, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu verhindern.
Art. 16d Regelung von Bewilligung und Aufsicht
Der Bundesrat regelt:
a.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1;
b.
die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung;
c.
die Aufsicht, einschliesslich der Möglichkeit unangemeldeter Inspektionen.
Art. 17 Nationale Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und nationale Kompetenzzentren
¹ Das BAG kann einzelne Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichnen und sie mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a.
Proben im Vergleich zu Referenzproben oder Referenzmethoden zu untersuchen, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
b.
Untersuchungen von Proben zu bestätigen;
c.
bei ungenügendem Marktangebot die Primärdiagnostik sicherzustellen.
² Es kann öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als nationale Kompetenzzentren bezeichnen und sie mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a.
bestimmte übertragbare Krankheiten oder den Verbrauch antimikrobieller Substanzen zu überwachen und entsprechende Überwachungssysteme zu betreiben und Informationspflichten wahrzunehmen (Art. 11 Abs. 1 und 2; Art. 13 a Abs. 4 und 5);
b.
epidemiologische Abklärungen durchzuführen oder dabei fachlich zu unterstützen (Art. 15 Abs. 2-4) sowie die Kantone, soweit das BAG zuständig ist, bei der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen zu unterstützen (Art. 31 Abs. 2);
c.
die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit von Impfmassnahmen zu überprüfen und den Anteil geimpfter Personen zu erheben (Art. 24 Abs. 1 und 3);
d.
ein nationales Informationssystem «Genom-Analysen» zur Erfassung und Aufbereitung von Typisierungen und genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen im Bereich Mensch, Tier und Umwelt zu führen (Art. 60 c Abs. 1).
³ Der Bundesrat regelt die Aufsicht über die beauftragten Institutionen.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. a
Verhütungsmassnahmen in Einrichtungen
² Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:
a.
Er kann Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten:
1.
zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen gewisse betriebliche Abläufe einzuhalten oder Überwachungsprogramme durchzuführen, wenn schweizweit oder für einzelne Regionen einheitliche Massnahmen notwendig sind oder wenn dies erforderlich ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,
2.
ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 19a Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen
¹ Ist die Gesundheit von Patientinnen, Patienten oder des Personals durch antimikrobielle Resistenzen gefährdet oder die Behandlungsqualität erheblich beeinträchtigt, so kann der Bundesrat Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten:
a.
Richtlinien zur systematischen Untersuchung auf antimikrobielle Resistenzen einzuführen und umzusetzen;
b.
bei bestimmten Personengruppen oder für gewisse Krankheitserreger eine systematische Untersuchung auf antimikrobielle Resistenzen durchzuführen;
c.
vor der Überweisung einer Patientin oder eines Patienten die betreffende Institution darüber zu informieren, dass die Patientin oder der Patient Trägerin oder Träger eines Krankheitserregers ist oder sein könnte, der gegen eine antimikrobielle Substanz resistent ist;
d.
Programme zum sachgemässen Einsatz von antimikrobiellen Substanzen umzusetzen.
² Der Bundesrat kann zur Erhaltung der Wirksamkeit von antimikrobiellen Substanzen Auflagen zur Verschreibung und Abgabe machen, wenn:
a.
Substanzen neu oder erneut auf den Markt kommen;
b.
antimikrobielle Reservesubstanzen verwendet werden;
c.
festgestellt wird, dass antimikrobielle Substanzen in breitem Masse nicht sachgerecht eingesetzt werden und deshalb die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder des Personals gefährdet oder die Behandlungsqualität erheblich beeinträchtigt ist.
Art. 20 Abs. 1 und 2
¹ Das BAG erarbeitet und veröffentlicht unter Einbezug der fachlichen Expertise der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Impfempfehlungen in Form eines nationalen Impfplans.
² Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens setzen den nationalen Impfplan im Rahmen ihrer Tätigkeit um.
Art. 21 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a und c
¹ Die Kantone fördern Impfungen, indem sie:
c.
dafür sorgen, dass Personen, die sich impfen lassen wollen, gemäss den Impf-empfehlungen vollständig geimpft werden können;
d.
Impfungen in Apotheken ermöglichen.
² Sie können insbesondere:
a.
Impfungen im Rahmen des Schulgesundheitsdiensts, auf der Sekundarstufe II und in der tertiären Bildung anbieten;
c.
Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Impfberatungsangeboten sowie von Impfangeboten am Arbeitsplatz unterstützen.
Art. 21a Impfangebote bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
¹ Die Kantone stellen sicher, dass bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit möglichst viele Personen innerhalb kurzer Zeit geimpft werden können.
² Sie stellen die notwendige Infrastruktur für einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen bereit.
³ Der Bund stellt unter Einbezug der Kantone diesen die erforderlichen Anmelde-, Registrier- und Terminsysteme mit einer Impfdokumentation zur Verfügung. Der Bundesrat kann eine Kostenbeteiligung durch die Kantone vorsehen.
Art. 24 Impfmonitoring
¹ Das BAG überprüft unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen.
² Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil geimpfter Personen; sie erheben die dazu notwendigen Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, sofern die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei eingewilligt hat.
³ Das BAG kann den Anteil geimpfter Personen selber erheben, wenn dies für die Vollständigkeit oder Vergleichbarkeit der Angaben auf regionaler oder nationaler Ebene notwendig ist. Es erhebt die dazu notwendigen Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, sofern die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung frei eingewilligt hat.
⁴ Die Krankenversicherer melden dem BAG jährlich ihre Daten zu den Impfungen in anonymisierter Form. Der Bundesrat regelt die meldepflichtigen Angaben, den Kreis der Meldepflichtigen und die Übermittlung der Daten.
⁵ Der Bundesrat kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder beim Auftreten neuer Krankheitserreger die Impfstellen verpflichten, dem BAG die Daten nach Absatz 2 zu einer bestimmten Impfung in anonymisierter Form zu melden, wenn dies zur Feststellung des Anteils geimpfter Personen unbedingt erforderlich ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 24a Evaluation
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden informieren das BAG regelmässig über die Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden.
² Das BAG verfasst regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation und veröffentlicht diese in geeigneter Form.
Art. 33 Abs. 2
² Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde Auskunft über Kontakte zu anderen Personen zu geben, sofern das Risiko besteht, dass sie diese infiziert haben könnte.
Art. 37a Obduktion
Eine Obduktion kann angeordnet werden, wenn eine übertragbare Krankheit ausschliesslich so nachweisbar ist und dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich zur Verhütung der Übertragung aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, erforderlich ist.
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2bis
Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen
² Sie können insbesondere:
c.
das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete, bestimmte Aktivitäten an bestimmten Orten sowie Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verbieten oder einschränken.
²bis Sie können im Rahmen der Massnahmen nach Absatz 2 insbesondere Folgendes anordnen:
a.
das Tragen einer Gesichtsmaske;
b.
die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten;
c.
die Erhebung von Kontaktdaten; die betroffenen Personen müssen über die Erhebung und über den Verwendungszweck informiert werden;
d.
dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, sofern die Art der Arbeit dies zulässt und der Aufwand verhältnismässig ist.
Art. 40a und 40b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 40a Massnahmen des Bundes im Bereich öffentlicher Verkehr
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen im Bereich des öffentlichen Verkehrs anordnen, sofern eine nationale Regelung notwendig ist.
Art. 40b Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
¹ Der Bundesrat kann die Arbeitgeber bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verpflichten, organisatorische oder technische Massnahmen zu treffen, um besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ansteckungen zu schützen und ihnen namentlich zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Arbeit zu leisten.
² Die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen obliegt den Kantonen. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.
Art. 41 Beschränkung von Ein- und Ausreise
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Er berücksichtigt dabei die Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine berufliche, familiäre oder andere besondere persönliche Bindung zum Grenzgebiet haben.
² Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit die Ein- oder Ausreise einschränken.
³ Er kann die Einreise von Personen aus einem Risikogebiet nur dann untersagen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern.
⁴ Das BAG kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
Art. 41a Verpflichtungen bei der Ein- und Ausreise
¹ Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a.
ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b.
eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c.
Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d.
einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e.
den Nachweis einer diagnostischen Analyse vorzulegen;
f.
sich ärztlich untersuchen zu lassen.
² Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach Artikel 34, 35, 37 oder 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar.
³ Der Bundesrat kann die Massnahmen nach Absatz 1 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten ein- oder in solche Gebiete ausreisenden Personen ausdehnen.
⁴ Er kann die Massnahmen nach Absatz 2 vorübergehend auf alle aus Risikogebieten einreisenden Personen ausdehnen.
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
¹ Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern oder diese abfertigen, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen sowie Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach den Artikeln 41 und 41 a mitzuwirken. Sie können im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet werden:
bbis.
die Bescheinigungen und Nachweise nach Artikel 41 a Absatz 1 Buchstaben b, d und e zu kontrollieren;
Gliederungstitel nach Art. 43
4. Abschnitt: Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
Art. 44 Grundsatz
¹ Der Bundesrat stellt die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern, die für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zentral sind, sicher, soweit sie nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. Er koordiniert die Massnahmen mit denjenigen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ⁸ .
² Er kann wichtige medizinische Güter beschaffen oder herstellen lassen.
³ Er kann diese unter dem Beschaffungs- oder Einstandspreis abgeben.
⁴ Er kann Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern treffen.
⁵ Er legt die Zuständigkeiten bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern fest und sorgt für die verwaltungsinterne Koordination.
⁸ SR 531
Art. 44a Meldepflichten
¹ Der Bundesrat kann Zulassungsinhaberinnen, Vertreiber, Laboratorien, Spitäler sowie weitere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Tierarztpraxen verpflichten, ihren Bestand an wichtigen medizinischen Gütern der zuständigen Bundesstelle zu melden.
² Er kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung der zuständigen Bundesstelle zu melden, insbesondere:
a.
die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten;
b.
die Gesamtzahl, die Auslastung und die Verwendung von bestimmten medizinischen Geräten;
c.
die Verfügbarkeit von Personal in den Institutionen des Gesundheitswesens.
³ Die zuständige Bundesstelle kann die Daten nach Absatz 2 den Institutionen des Gesundheitswesens zur Verfügung stellen.
⁴ Er legt die meldepflichtigen wichtigen medizinischen Güter, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
Art. 44b Massnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung
¹ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
a.
die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern in Spitälern, weiteren öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie beim Bund und bei den Kantonen; er regelt die Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften;
b.
die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern;
c.
die Beschränkung oder das Verbot der Ausfuhr von wichtigen medizinischen Gütern;
d.
die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern; er sorgt für eine angemessene Entschädigung;
e.
die Bewirtschaftung, Direktvermarktung und Verwertung von wichtigen medizinischen Gütern; der Bund kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung selber oder durch Dritte im Markt vertreiben;
f.
die Rückvergütung der Einkaufskosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden.
² Er kann Vorschriften nach den Buchstaben c und d nur erlassen, wenn dies zur Verhinderung einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.
³ Wenn dies zur Verhinderung einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist, kann er zudem:
a.
Ausnahmen von Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen, namentlich die Erleichterung der Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln;
b.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;
c.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel oder Biozidprodukte vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
d.
Ausnahmen von Bestimmungen über die Konformitätsbewertung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten vorsehen;
e.
Ausnahmen von Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen.
5. Abschnitt: Gewährleistung der Gesundheitsversorgung
Art. 44c Bereitstellung der Kapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten
¹ Der Bundesrat kann in Absprache mit den Kantonen festlegen, welche Kantone die notwendige Infrastruktur für den Transport, die stationäre Aufnahme, die Isolation und die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, bereitstellen müssen.
² Er kann Spitäler, die über die notwendigen Einrichtungen verfügen, in Absprache mit dem Standortkanton zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten, die mit einer hochinfektiösen Krankheit angesteckt sind, verpflichten.
³ Die Kantone tragen die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur. Der Bund kann sich daran beteiligen. Die Betriebskosten tragen die Kantone.
Art. 44d Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens
Sofern es für medizinisch dringende Untersuchungen und Behandlungen sowie zur Behandlung von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der Gefährdungslage stehen, erforderlich ist, können die Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zur Sicherstellung der Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens:
a.
medizinisch nicht dringende Untersuchungen und Behandlungen verbieten oder einschränken;
b.
weitere Massnahmen wie die Einlagerung von wichtigen medizinischen Gütern vorschreiben.
Gliederungstitel nach Art. 44d
6. Abschnitt: Weitere Massnahmen
Art. 47 Abs. 1
¹ Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen und koordinieren die für die Überwachung dieser Organismen zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens.
Art. 49a, Gliederungstitel nach Art. 49a und Art. 49b einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 49a Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten
Der Bundesrat kann die Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten an die Bevölkerung mit Auflagen versehen oder verbieten, wenn deren Verwendung die öffentliche Gesundheit gefährden kann. Er regelt den Vollzug und die Überwachung.
Gliederungstitel nach Art. 49a
7. Abschnitt: Impf-, Test- und Genesungsnachweise
Art. 49b
¹ Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis einer Impfung, eines Testergebnisses oder einer Genesung sowie die Ausstellungsprozesse festlegen. Er legt fest, für welche Krankheitserreger solche Nachweise ausgestellt werden.
² Die Nachweise können verwendet werden:
a.
zur Umsetzung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, sofern eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt;
b.
im internationalen Personenverkehr.
³ Der Nachweis wird auf Gesuch hin erteilt.
⁴ Für die Ausstellung eines Nachweises gelten folgende Anforderungen:
a.
Er muss persönlich und fälschungssicher sein.
b.
Er muss so ausgestellt sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit möglich ist
c.
Er muss für die Einreise in und die Ausreise aus anderen Ländern verwendet werden können, sofern dies mit einem technisch und finanziell verhältnismässigen Aufwand möglich ist.
⁵ Der Bund kann unter Einbezug der Kantone ein System für die Ausstellung von Nachweisen und deren Überprüfung bereitstellen und diesen und Dritten zur Verfügung stellen. Der Bundesrat kann eine Kostenbeteiligung durch die Kantone vorsehen.
⁶ Der Bundesrat kann festlegen:
a.
die Zuständigkeit für die Ausstellung des Nachweises;
b.
die Übernahme der Kosten durch die Gesuchstellenden für die Ausstellung des Nachweises sowie die Entschädigung der Ausstellerinnen und Aussteller.
Art. 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen
Das BAG kann öffentlichen und privaten Organisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren für Massnahmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie von deren Folgeerkrankungen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 50a Beiträge für Beteiligungen an Programmen internationaler Organisationen und internationalen Institutionen
Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren an Programme internationaler Organisationen oder an internationale Institutionen von strategischer Bedeutung im Bereich des globalen Gesundheitsschutzes zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen von internationaler Tragweite mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz.
Art. 51 Förderung der Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern
¹ Der Bundesrat kann die Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn dies für die Versorgung der Bevölkerung bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.
² Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen oder projektgebundenen Beiträgen leisten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger:
a.
nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Forschung, Entwicklung oder Herstellung der Güter verfügt oder das Wissen oder die Fähigkeit im Rahmen von Partnerschaften mit Dritten erlangen kann;
b.
sich verpflichtet, massgeblich zur Wertschöpfung oder zur Herstellung massgeblicher Bestandteile wichtiger medizinischer Güter in der Schweiz beizutragen; und
c.
eine angemessene Gegenleistung zusichert, namentlich die vorrangige Belieferung des schweizerischen Gesundheitswesens.
Art. 51a Finanzhilfen für antimikrobielle Substanzen
¹ Der Bundesrat kann die Entwicklung von Arzneimitteln, die antimikrobielle Substanzen enthalten, und deren Bereitstellung auf dem Schweizer Markt mit Finanzhilfen fördern, wenn dies für die Behandlung von Infektionen durch bestimmte Krankheitserreger in der Schweiz notwendig ist.
² Er kann die Finanzhilfen auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite leisten, wenn:
a.
das Arzneimittel gemäss dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 ⁹ (HMG) zugelassen ist;
b.
das Arzneimittel bestimmte Krankheitserreger, die gegen in der Schweiz verfügbare antimikrobielle Substanzen resistent sind, wirksam bekämpft; und
c.
die Empfängerin oder der Empfänger der Finanzhilfe eine ausreichende Verfügbarkeit des Arzneimittels in der Schweiz sicherstellt.
³ Die Finanzhilfen werden ab dem Zeitpunkt ausgerichtet, ab dem das Arzneimittel auf dem Schweizer Markt verfügbar ist, längstens aber zehn Jahre.
⁴ Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Finanzhilfen mit Auflagen an die Empfängerin oder Empfänger zur Herstellung und zum Einsatz des Arzneimittels verknüpfen, wenn dies dazu dient, dessen Wirksamkeit zu erhalten.
⁵ Er legt die maximale Höhe der Finanzhilfe pro Arzneimittel fest. Er berücksichtigt dabei den Nutzen für die öffentliche Gesundheit sowie eine der Wirtschaftskraft der Schweiz angemessene Beteiligung an den globalen Entwicklungskosten einer antimikrobiellen Substanz.
⁶ Die Finanzhilfe wird um den mit dem Verkauf des Arzneimittels in der Schweiz erzielten Ertrag reduziert.
⁷ Der Bundesrat regelt die Bemessungskriterien und das Verfahren der Gewährung der einzelnen Finanzhilfe. Die Bemessung der einzelnen Finanzhilfe richtet sich insbesondere nach den Kosten der Entwicklung, der Wirksamkeit und dem Innovationsgrad des Arzneimittels.
⁹ SR 812.21
Art. 52 Entschädigung von nationalen Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und nationalen Kompetenzzentren
Das BAG entschädigt die nationalen Referenzzentren, die Bestätigungslaboratorien sowie die nationalen Kompetenzzentren für die Ausgaben im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
Art. 53 Abs. 2
² Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt koordiniert ihre oder seine Tätigkeiten mit anderen an der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen. Steht das Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einem Gebrauchsgegenstand, einem Tier oder Material aus der Umwelt, so informiert sie oder er die zuständige kantonale Behörde.
Art. 54 Koordinationsorgan
¹ Bund und Kantone verfügen über ein Koordinationsorgan zur Förderung der Zusammenarbeit und der strategischen Planung im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
² Zu bestimmten Zwecken, insbesondere zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen oder im Bereich des internationalen Personenverkehrs, können zusätzliche Organe gebildet werden.
³ Das Koordinationsorgan und die zusätzlichen Organe setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf können weitere sachkundige Personen beigezogen werden .
⁴ Das Koordinationsorgan und die zusätzlichen Organe haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
die Unterstützung bei der Koordination von Massnahmen zur Vorbereitung auf Situationen, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht;
b.
die Förderung eines einheitlichen Vollzugs;
c.
die Koordination der Information und Kommunikation.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung der Organe.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 58 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
¹ Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden, die weiteren für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Einrichtungen können zu den folgenden Zwecken die nachstehenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen:
a.
zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;
b.
zur Beurteilung der epidemiologischen Situation im Rahmen der Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten: Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre;
c.
zur Erfassung und Aufbereitung von Typisierungen und genetischen Sequenzierungen von humanpathogenen Erregern: Daten über die Gesundheit;
d.
zur Erhebung des Anteils geimpfter Personen: Daten über die Gesundheit;
e.
zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit bei der Ein- oder Ausreise: Daten über die Gesundheit;
f.
zur Prüfung des Test-, Impf- oder Genesungsstatus von Personen: Daten über die Gesundheit.
² Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie die mit der Kontrolle beauftragten Dritten können zur Überprüfung der vom Bund oder von den Kantonen getragenen Kosten nach den Artikeln 74-74 d sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach den Artikeln 74 e -74 h Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
³ Die Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, es sei denn, eine Besonderheit der Krankheit erfordert eine längere Aufbewahrung. Anschliessend werden die Daten vernichtet oder anonymisiert.
⁴ Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a.
die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b.
die Archivierung und Vernichtung der Daten.
Art. 59 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4-6
¹ Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Einrichtungen können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre, sowie Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bekannt geben, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
³ Das BAG, die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Einrichtungen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
c.
anderen Behörden des Bundes und der Kantone, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
⁴ Die für den Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörden des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können sich gegenseitig und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und zu bekämpfen, bekannt geben.
⁵ Das BAG stellt die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.
⁶ Der Bundesrat regelt:
a.
den Datenaustausch, einschliesslich des Datenaustauschs mit Institutionen nach Artikel 17;
b.
die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
c.
die Anforderungen an die Anonymisierung.
Art. 60 Nationales Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»
¹ Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»; dieses dient:
a.
der Überwachung, einschliesslich der Früherkennung, von übertragbaren Krankheiten;
b.
dem Bund und den Kantonen zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben, insbesondere zur Identifizierung und Benachrichtigung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen;
c.
der Erstellung von Statistiken sowie der Vollzugskontrolle und Forschung;
d.
der nationalen und internationalen Berichterstattung.
² Das nationale Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten» verfügt über Schnittstellen mit dem nationalen Informationssystem «Contact-Tracing» (Art. 60 a ) und dem nationalen Informationssystem «Genom-Analysen» (Art. 60 c ).
³ Es enthält folgende Daten:
a.
Daten über die Identität, die Gesundheit und die Intimsphäre von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden;
b.
Daten über die Identität meldepflichtiger Ärztinnen und Ärzte sowie über meldepflichtige Spitäler, Laboratorien und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
c.
Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33-40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
d.
Daten über den Verbrauch antimikrobieller Substanzen.
⁴ Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten abrufen und bearbeiten:
a.
das BAG: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik, Daten über Massnahmen nach den Artikeln 33-40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden, sowie Daten zum Verbrauch antimikrobieller Substanzen;
b.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 12 c : Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
c.
die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt: Daten, die aufgrund der Meldepflicht erhoben und gemeldet werden, Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, Daten zur Referenzdiagnostik sowie Daten zu Massnahmen nach den Artikeln 33-40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
d.
Institutionen nach Artikel 17: Daten, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten benötigen.
Art. 60a Nationales Informationssystem «Contact-Tracing»
¹ Das BAG betreibt das nationale Informationssystem «Contact-Tracing»; dieses dient:
a.
der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen, die mit einer Person Kontakt hatten, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet;
b.
der Organisation von Massnahmen im Zusammenhang mit epidemiologischen Abklärungen nach Artikel 15;
c.
der Erstellung von Statistiken.
² Das nationale Informationssystem «Contact-Tracing» verfügt über eine Schnittstelle:
a.
mit dem nationalen Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»;
b.
mit den kantonalen Einwohnerregistern für die Suche von Adressen und Kontaktinformationen.
³ Es enthält folgende Daten:
a.
Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b.
Daten über die Gesundheit, einschliesslich Ergebnissen von medizinischen Untersuchungen, sowie Daten über den Krankheitsverlauf und über Massnahmen nach den Artikeln 33-40, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden;
c.
Daten über die Exposition, namentlich über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.
⁴ Es steht dem BAG, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen und der Oberfeldärztin oder dem Oberfeldarzt für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
Art. 60b Nationales Informationssystem «Einreise»
¹ Das BAG betreibt bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit das nationale Informationssystem «Einreise»; dieses dient der Identifizierung von in die Schweiz einreisenden Personen und der unverzüglichen Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
² Es enthält folgende Daten:
a.
Daten über die Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b.
Daten über Impf- oder Prophylaxebescheinigungen;
c.
Daten über den Gesundheitszustand;
d.
Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
e.
Ergebnisse von diagnostischen Analysen;
f.
Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen.
³ Es steht dem BAG und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
Art. 60c Nationales Informationssystem «Genom-Analysen»
¹ Das BAG betreibt ein nationales Informationssystem «Genom-Analysen» zur Erfassung und Aufbereitung von Typisierungen und genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen im Bereich Mensch, Tier und Umwelt, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.
² Das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» dient:
a.
der Erfassung von Typisierungen und genetischen Sequenzierungen;
b.
dem Abgleich der genetischen Information von Krankheitserregern oder antimikrobiellen Resistenzen zur Feststellung von epidemiologischen Zusammenhängen;
c.
Behörden und Forschenden zur Beantwortung von Fragestellungen zu epidemiologischen Zusammenhängen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind.
³ Es enthält folgende Daten:
a.
Daten zu Typisierungen und genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen;
b.
Daten zum Zeitpunkt und zur Methode der Probenahme, zur Herkunft und zum Material der Probe.
⁴ Das BAG, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Landwirtschaft, die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gesetzgebung in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Futtermittel, Tierseuchen und Umweltschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie die mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten können die Daten des nationalen Informationssystems «Genom-Analysen» bearbeiten.
Art. 60 d Systeme zur Benachrichtigung von exponierten Personen
¹ Das BAG kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell einem Krankheitserreger ausgesetzt waren oder sind, betreiben:
a.
ein System zur Benachrichtigung von Personen, bei denen aufgrund der Annäherung ihrer mobilen Geräte ein Expositionsrisiko festgestellt werden konnte (Proximity-Tracing-System);
b.
ein System zur Benachrichtigung von Personen, die ihre Anwesenheit zur selben Zeit am selben Ort auf dem mobilen Gerät aufgezeichnet haben und bei denen deshalb ein Expositionsrisiko festgestellt werden konnte (Presence-Tracing-System).
² Die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung betroffener Personen und zur Erstellung von Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33-38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden.
³ Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Niemand darf aufgrund seiner Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugt oder benachteiligt werden; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
⁴ Die Systeme sind nach den folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
a.
Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren mobilen Geräten installiert werden, bearbeitet.
b.
Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind und dass Daten über Annährungen oder über den Standort der mobilen Geräte auf zentrale Komponenten der Systeme gelangen.
c.
Durch das Proximity-Tracing-System werden nur Daten beschafft oder bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind; es werden insbesondere keine Standortdaten erfasst.
d.
Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten der Systeme sind öffentlich. Die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.
e.
Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.
⁵ Die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu Medizinprodukten sind auf die Systeme nach Absatz 1 nicht anwendbar.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme, der Bearbeitung und Vernichtung der Daten sowie der Deaktivierung oder Deinstallation der Systeme.
Art. 60e Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat legt für die Meldungen nach den Artikeln 12-13 a , 15 c , 24 Absatz 5 und 44 a Folgendes fest:
a.
die technischen Aspekte der Übermittlung der Meldungen;
b.
die Verantwortlichkeiten bei der Datenübermittlung;
c.
die Identifikatoren und Berechtigungen.
² Er regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 60-60 c :
a.
die Struktur und den Datenkatalog;
b.
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
c.
die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
d.
die elektronischen Schnittstellen der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
e.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f.
das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
g.
die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist der Daten;
h.
die Archivierung der Daten.
Art. 62a Verbindung der Systeme nach den Artikeln 49 b und 60 d mit ausländischen Systemen
Das System für die Ausstellung und Überprüfung von Nachweisen nach Artikel 49 b sowie die Systeme zur Benachrichtigung von exponierten Personen nach Artikel 60 d können mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn im betreffenden Staat ein angemessener Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 1⁰ gewährleistet ist.
1⁰ SR 235.1
Art. 65 Abs. 3
³ Sie beträgt höchstens 76 000 Franken. Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der Teuerung anpassen.
Art. 69 Abs. 4
⁴ Das Schweizerische Heilmittelinstitut gibt dem EDI im Fall der Meldung unerwünschter Wirkungen und Vorkommnisse nach Artikel 59 HMG 1¹ auf Anfrage die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Daten bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zur gesuchstellenden Person.
1¹ SR 812.21
Gliederungstitel nach Art. 70
8
a
. Kapitel: Finanzhilfen an Unternehmen aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6
c
oder 7
Art. 70a Grundsätze
¹ Der Bund kann Unternehmen, die in einer besonderen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6 c oder in einer ausserordentlichen Lage aufgrund von Massnahmen nach Artikel 7 namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes erhebliche Einbussen erleiden, Finanzhilfen ausrichten, um einer drohenden schweren Rezession der gesamten Wirtschaft entgegenzuwirken.
² Den Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden zu insgesamt mehr als 10 Prozent direkt oder indirekt beteiligt sind, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Gemeinden mit geringer Bevölkerungszahl festlegen.
³ Die Finanzhilfen dürfen frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen des Bundes ausgerichtet werden und sind zu befristen.
Art. 70b Form der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen werden in Form von teilweise oder vollständig durch den Bund verbürgten Bankkrediten gewährt.
² Der Bund kann die Gewährung von Bürgschaften an Dritte (Bürgen) übertragen.
Art. 70c Beteiligung der Kantone an den Verwaltungskosten der Bürgen und an den Bürgschaftsverlusten
¹ Die Kantone beteiligen sich zur Hälfte an den Verwaltungskosten der Bürgen und an den Bürgschaftsverlusten.
² Die Verwaltungskosten und Bürgschaftsverluste werden wie folgt auf die Kantone aufgeteilt:
a.
zu zwei Dritteln nach dem Anteil am Bruttoinlandprodukt;
b.
zu einem Drittel nach dem Anteil an der Wohnbevölkerung.
³ Die Bestimmung des Anteils der Kantone am Bruttoinlandprodukt und an der Wohnbevölkerung erfolgt aufgrund der letzten vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70 f Absatz 1 verfügbaren Jahreszahlen.
Art. 70d Datenbearbeitung
¹ Die zuständigen Behörden und Bürgen, einschliesslich der von ihnen beauftragten Dritten, die Kreditgeber und die Schweizerische Nationalbank (SNB) können zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften Personendaten und Informationen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten; sie können die Daten verknüpfen und sich gegenseitig bekannt geben.
² Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe von Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.
³ Personendaten und Informationen, die folgende Inhalte aufweisen, dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:
a.
die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und kreditnehmenden Unternehmen und Personen;
b.
die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.
Art. 70e Abweichungen vom Obligationenrecht und vom Postorganisationsgesetz
Der Bundesrat kann zur Gewährung und Umsetzung der Finanzhilfen vom Obligationenrecht (OR) ¹2 und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010 ¹3 abweichen in Bezug auf:
a.
die Gewährung der Bürgschaften (Art. 492-512 OR);
b.
Beschränkungen der persönlichen Haftung der Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Kreditnehmers sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation des Kreditnehmers befassten Personen (Art. 568, 604-612, 722, 794, 817, 868-878 OR);
c.
die Meldepflichten der Revisionsstelle bezüglich unzulässiger Handlungen nach Artikel 70 f Absatz 1 Buchstabe e (Art. 728 a -731 a OR);
d.
die Berechnung des Kapitalverlusts und der Überschuldung (Art. 725-725 c OR);
e.
die Übertragung von Kreditforderungen sowie von deren Vorzugs- und Nebenrechten zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB (Art. 164-174 OR);
f.
die Gewährung von verbürgten Bankkrediten der PostFinance AG an Unternehmen, die schon vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70 f Absatz 1 Kunde der PostFinance AG waren, sowie die Weiterführung solcher Kredite bis zur vollständigen Amortisation.
¹2 SR 220
¹3 SR 783.1
Art. 70f Regelungspflichten
¹ Der Bundesrat regelt:
a.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften, einschliesslich der Befristung der Gesuchseinreichung für die verbürgten Bankkredite sowie die Berücksichtigung anderer staatlicher Unterstützungsmassnahmen;
b.
die Art, die Bemessung und die Dauer der Bürgschaft;
c.
die Verzinsung und die Rückzahlung der verbürgten Bankkredite;
d.
die inhaltlichen Vorgaben der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem Kreditgeber;
e.
welche Handlungen während der Bürgschaft unzulässig sind, namentlich:
1.
die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder von ihr oder ihm nahestehenden Personen,
2.
die Umschuldung vorbestehender Bankkredite,
3.
der Beschluss zur Ausschüttung von Dividenden oder Auszahlung von Tantiemen,
4.
der Beschluss einer Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
f.
die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kreditverhältnis durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer;
g.
die Zuständigkeiten der Amtsstellen des Bundes, der Kantone und allfälliger beauftragter Dritter im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung;
h.
die Übernahme von Verwaltungskosten des Bürgen und von Bürgschaftsverlusten durch den Bund;
i.
die Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten von Bürgen, Kreditgebern, Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern sowie von deren Revisionsstellen;
j.
welche Widerhandlungen strafbar sind.
² Er konsultiert die Kantone oder bei besonderer Dringlichkeit die zuständige Konferenz der kantonalen Direktorinnen und Direktoren sowie die Kreditgeber oder ihren Verband zum Verordnungsentwurf.
Gliederungstitel vor Art. 71
9. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Übernahme von Kosten für Massnahmen des Bundes und der Kantone
Art. 73
Bisheriger Art. 74
Gliederungstitel nach Art. 73
2. Abschnitt: Übernahme von Kosten für wichtige medizinische Güter
Art. 74 Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
¹ Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 44.
² Er kann die Kosten für die Versorgung des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen.
³ Er kann die Kosten für die Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen, sofern diesen nicht zugemutet werden kann oder diese nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Lage im betreffenden Land zu berücksichtigen.
⁴ Werden wichtige medizinische Güter abgegeben, so legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 32 Absatz 1 KVG ¹4 die Preise fest. Er orientiert sich dabei primär an den Beschaffungspreisen und sekundär an den Marktpreisen, sofern diese unter den durchschnittlichen Beschaffungspreisen liegen.
⁵ Der Bund kann nach Artikel 44 beschaffte wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, falls die Voraussetzungen der Kostenübernahme nach den Artikeln 74 a Absatz 1, 74 b Absatz 1, 74 c und 74 d nicht erfüllt sind.
¹4 SR 832.10
Art. 74a-74h einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels
Art. 74a Kosten für die Abgabe von Impfstoffen
¹ Werden nach Artikel 44 beschaffte Impfstoffe der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung des BAG abgegeben, so trägt der Bund die Kosten des Impfstoffs; die Kantone tragen die Kosten der Verabreichung der Impfungen.
² Werden der Bevölkerung Impfstoffe abgegeben, die nicht nach Artikel 44 beschafft wurden, und werden die Kosten nicht von einer Sozialversicherung übernommen, so kann der Bund die Kosten von Impfungen, für die das BAG eine Empfehlung abgegeben hat, übernehmen, wenn die Abgabe einem der folgenden Zwecke dient:
a.
dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen;
b.
der Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5.
Art. 74b Kosten für die Abgabe von Arzneimitteln
¹ Werden nach Artikel 44 beschaffte Arzneimittel, mit Ausnahme von Impfstoffen, der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung des BAG oder zur Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5 therapeutisch oder präventiv abgegeben, so trägt der Bund die Kosten der Arzneimittel; die Sozialversicherungen tragen die Kosten für die Vergütung der Leistung und die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.
² Bei Personen, die über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen, trägt der Bund die Kosten für die Vergütung der Leistung und die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.
³ Werden Arzneimittel, die nicht nach Artikel 44 beschafft wurden, der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung das BAG abgegeben, so kann der Bund die Kosten der Arzneimittel übernehmen, soweit sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden. Die Abgabe muss einem der folgenden Zwecke dienen:
a.
der präventiven oder therapeutischen Behandlung erkrankter Personen;
b.
dem direkten oder indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen;
c.
der Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5.
Art. 74c Kosten für die Abgabe von weiteren wichtigen medizinischen Gütern
¹ Werden der Bevölkerung nach Artikel 44 beschaffte wichtige medizinische Güter abgegeben, die nicht unter die Artikel 74 a , 74 b und 74 d fallen, so richtet sich die Übernahme der Kosten nach:
a.
dem KVG ¹5 ;
b.
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ¹6 über die Unfallversicherung;
c.
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ¹7 über die Militärversicherung.
² Werden die Kosten für die Abgabe an die Bevölkerung nicht oder nicht vollständig übernommen, so trägt sie der Bund.
¹5 SR 832.10
¹6 SR 832.20
¹7 SR 833.1
Art. 74d Übernahme der Kosten von diagnostischen Analysen
¹ Der Bund kann die Kosten von diagnostischen Analysen in folgenden Fällen übernehmen, soweit sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden:
a.
bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit;
b.
im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5 mit dem Ziel der Elimination einer übertragbaren Krankheit.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.
Gliederungstitel nach Art. 74d
3. Abschnitt: Verfahren zur Übernahme der Kosten und Missbrauchsbekämpfung
Art. 74e Verfahren zur Übernahme der Kosten und Kontrolle
¹ Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Übernahme der Kosten nach den Artikeln 74-74 d, die der Bund oder die Kantone tragen. Er kann die Abtretung oder den Verkauf von Forderungen auf Übernahme solcher Kosten verbieten.
² Er regelt die Kontrolle dieser Kosten. Er kann Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
Art. 74f Informations- und Auskunftspflicht
¹ Die folgenden Stellen und Personen müssen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie mit der Kontrolle beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und Informationen bekannt geben, die diese zur Kontrolle der vom Bund oder von den Kantonen getragenen Kosten, zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen benötigen:
a.
Unternehmen, die für die Ausgabe der Zahlstellenregisternummern zuständig sind;
b.
Personen oder Unternehmen, die in die Abrechnung der vom Bund oder von den Kantonen getragenen Kosten involviert sind.
² Die Auskunftspflicht bei der Übernahme von Kosten, die der Bund oder die Kantone nach den Artikeln 74-74 d tragen, richtet sich nach Artikel 15 c des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ¹8 .
¹8 SR 616.1
Art. 74g Rückforderung
¹ Leistet der Bund oder ein Kanton eine Zahlung nach den Artikeln 74-74 d zu Unrecht, so kann er die bereits geleistete Zahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger zurückfordern. Wurden die Kosten durch Dritte vergütet, so geht der Rückforderungsanspruch auf den Bund oder den Kanton über, wenn der Bund oder der Kanton den Dritten die Zahlung erstattet hat.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Vorgaben für den Rückforderungsverzicht vorsehen sowie die Verzinsung und Verjährung der Rückforderungsansprüche regeln.
Art. 74h Verwaltungshilfe
¹ Die Organe der einzelnen Sozialversicherungen geben den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die zur Kontrolle der vom Bund oder von den Kantonen getragenen Kosten sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen erforderlich sind.
² Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
Art. 75 Abs. 2
² Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6 c oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.
Art. 77 Abs. 3 Bst. b und d
³ Er kann zu diesem Zweck:
b.
bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen umzusetzen;
d.
Aufgehoben
Art. 77a Vollzug in der Armee
¹ Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Artikel 35 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ¹9 auf die Armee anwendbar.
² In der Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahr.
³ Die zuständigen militärischen und zivilen Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
a.
Sie stellen die gegenseitige Information sicher.
b.
Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und Massnahmen.
c.
Sie arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
⁴ Der Bundesrat kann Vorschriften über das Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen militärischen und zivilen Behörden erlassen.
¹9 SR 510.10
Art. 80 Abs. 1 Bst. f-h
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
f.
die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern gemeinsam mit anderen Staaten;
g.
die Verknüpfung des Systems für die Erteilung von Nachweisen nach Artikel 49 b mit entsprechenden ausländischen Systemen;
h.
die Verbindung der Systeme zur Benachrichtigung von exponierten Personen nach Artikel 60 d mit entsprechenden ausländischen Systemen.
Gliederungstitel nach Art. 81
3. Abschnitt: Zusammenarbeit im Bereich Mensch, Tier und Umwelt
Art. 81a
¹ Der Bund und die Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zusammen.
² Sie bemühen sich dabei um eine ganzheitliche Sicht, welche sowohl die Gesundheit von Mensch und Tier wie auch die Einflüsse aus der Umwelt berücksichtigt.
Gliederungstitel vor Art. 82
11. Kapitel: Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
Art. 83 Abs. 1 Bst. a, abis, b, fbis, j, lbis, n und o sowie Abs. 2
¹ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Meldepflicht verletzt (Art. 12-12 d und Art. 13 Abs. 3 und 4);
abis.
die Pflicht zur Weiterleitung von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen aus positiven Proben im Zusammenhang mit der Typisierung oder der genetischen Sequenzierung im Bereich Mensch, Tier und Umwelt verletzt (Art. 15 b );
b.
ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16 und 16 b );
fbis.
sich Auskunftspflichten zu Ansteckungsrisiken widersetzt (Art. 33 Abs. 2);
j.
sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen oder Massnahmen im Bereich öffentlicher Verkehr widersetzt (Art. 40-40 a );
lbis.
die Vorschriften über die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern verletzt (Art. 44 b Abs. 1 Bst. a);
n.
gegen eine gestützt auf Artikel 7 angeordneten Massnahme zuwiderhandelt, deren Zuwiderhandlung der Bundesrat unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung strafbar erklärt hat;
o.
bei der Übernahme von Kosten für wichtige medizinische Güter nach den Artikeln 74-74 d unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken.
² Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 Buchstaben a-n mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
¹ Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
² Die Artikel 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 2⁰ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten auch für die kantonalen Behörden.
³ Werden im Zusammenhang mit der Übernahme von Kosten durch den Bund für wichtige medizinische Güter nach den Artikeln 74-74 d Widerhandlungen begangen, so ist das VStrR anwendbar. Diese Widerhandlungen werden vom BAG verfolgt und beurteilt.
⁴ Folgende Stellen sind verpflichtet, Widerhandlungen in der Zuständigkeit des Bundes, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, dem BAG anzuzeigen:
a.
Amtsstellen oder beauftragte Dritte, die nach Artikel 74 e zuständig sind für die Überprüfung oder Kontrolle der getragenen Kosten nach den Artikeln 74-74 d;
b.
Amtsstellen, die nach Artikel 74 g zuständig sind für die Verhinderung und Bekämpfung von Missbrauch;
c.
die Eidgenössische Finanzkontrolle;
d.
das kantonale Finanzkontrollorgan.
⁵ Ist in einer Strafsache nach diesem Gesetz sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren.
2⁰ SR 313.0
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 12. Kapitels
Art. 84a Verwaltungsrechtliche Sanktionen
¹ Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 74 f Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Sie kann auf bereits geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung einen Zins von 5 Prozent erheben.
² Sind natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen wegen Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Kosten für wichtige medizinische Güter nach den Artikeln 74-74 d rechtskräftig verurteilt, so kann die zuständige Behörde diese Personen für eine bestimmte Dauer von Leistungen, Abgeltungen und Finanzhilfen ausschliessen.
² SR 818.101
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002
2¹
2¹ SR 171.10
Anhang 2 Ziff. 6
In den nachfolgenden Bestimmungen sind gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise enthalten:
6.
Artikel 6 a -6 d , 7 und 70 a -70 f des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 2² .
2² SR 818.101
2. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016
²3
²3 SR 314.1
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12a
¹ Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:
a.
in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
12 a .
Epidemiengesetz vom 28. September 2012 ²4 ,
²4 SR 818.101
3. Militärgesetz vom 3. Februar 1995
²5
²5 SR 510.10
Art. 35 Abs. 2
² Er kann für Personen, die für die Armee tätig sind und einer gefährdeten Personengruppe angehören oder aufgrund ihrer Funktion besonders exponiert sind, Impfungen für obligatorisch erklären und von ihnen vorbeugende Blutuntersuchungen verlangen, sofern dies für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Armee oder den Schutz der Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens erforderlich ist.
4. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
²6
²6 SR 812.21
Art. 9a Befristete Zulassung
¹ Das Institut kann folgende Arzneimittel in einem vereinfachten Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 befristet zulassen:
a.
Arzneimittel gegen Krankheiten, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben;
b.
Arzneimittel, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach den Artikeln 6-6 d beziehungsweise 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ²7 zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erforderlich sind.
² Es kann die Arzneimittel befristet zulassen, wenn:
a.
der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist;
b.
von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist; und
c.
in der Schweiz kein zugelassenes, alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar ist.
³ Das Institut legt die Nachweise fest, die für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs einzureichen sind.
²7 SR 818.101
5. Bundesgesetz vom 18. März 1994
²8
über die Krankenversicherung
²8 SR 832.10
Art. 84a
Abs. 1 Bst. gter
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG ²9 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG 3⁰ bekannt geben:
gter.
dem BAG die Daten in anonymisierter Form zu den Impfungen nach Artikel 24 Absatz 4 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 3¹ ;
²9 SR 832.12
3⁰ SR 830.1
3¹ SR 818.101
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) (Entwurf)
Kurzer Titel
EpG
Alternativer Titel
Epidemiengesetz
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