BBl 2025 3399
BBl 2025 3399
Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier
Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier
(EGDG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 112 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. November 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 3398
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Personen mittels eines elektronischen Gesundheitsdossiers auf ihre behandlungsrelevanten Daten zugreifen und diese Daten Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen zugänglich machen können.
² Es regelt:
a.
den Inhalt des elektronischen Gesundheitsdossiers sowie den Zugriff darauf;
b.
die technische Infrastruktur im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier;
c.
die Eröffnung und Auflösung eines elektronischen Gesundheitsdossiers sowie den Wechsel der Gemeinschaft;
d.
die Aufgaben der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, der Gemeinschaften sowie von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Gesundheitsfachperson:
1.
nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder anordnet oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel abgibt (zivile Gesundheitsfachperson),
2.
Fachperson des militärischen Gesundheitswesens nach Artikel 34 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³ (militärische Gesundheitsfachperson);
b.
Gesundheitseinrichtung:
1.
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der zivile Gesundheitsfachpersonen tätig sind (zivile Gesundheitseinrichtung),
2.
Einrichtung des militärischen Gesundheitswesens nach Artikel 34 a Absatz 1 des Militärgesetzes (militärische Gesundheitseinrichtung).
³ SR 510.10
Art. 3 Geltung für Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
¹ Für zivile Gesundheitsfachpersonen und zivile Gesundheitseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, wenn sie:
a.
aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung verpflichtet sind, sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier (Informationssystem E-GD) anzuschliessen; oder
b.
sich freiwillig an das Informationssystem E-GD anschliessen.
² Für militärische Gesundheitsfachpersonen und militärische Gesundheitseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, wenn sie an das Informationssystem E-GD angeschlossen sind.
Art. 4 Kosten
Personen, für die ein elektronisches Gesundheitsdossier eröffnet wurde oder eröffnet werden kann, tragen keine Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier, mit Ausnahme allfälliger Kosten im Zusammenhang mit den Authentifizierungsmitteln nach Artikel 10 Absatz 2.
2. Abschnitt: Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier
Art. 5 Betrieb und Inhalt
¹ Der Bund betreibt das Informationssystem E-GD.
² Das Informationssystem E-GD umfasst:
a.
die elektronischen Gesundheitsdossiers;
b.
das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen;
c.
den Dienst zur Abfrage von Metadaten.
³ Das elektronische Gesundheitsdossier kann enthalten:
a.
Daten über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers;
b.
Kontaktdaten der Inhaberin oder des Inhabers;
c.
besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁴ der Inhaberin oder des Inhabers, insbesondere Daten über die Gesundheit sowie genetische Daten;
d.
besonders schützenswerte Personendaten nach Buchstabe c von Verwandten und nahestehenden Personen der Inhaberin oder des Inhabers.
⁴ Das Informationssystem E-GD bezieht die Daten über die Identität der Inhaberinnen und Inhaber aus dem Register für das elektronische Gesundheitsdossier (Register E-GD).
⁵ Der Bund kann alle Daten nach Absatz 3, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, im Informationssystem E-GD bearbeiten, soweit dies für einen ordnungsgemässen Betrieb des Informationssystems E-GD erforderlich ist.
⁶ Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b und c öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht.
⁷ Der Bund ist für den Schutz und die Sicherheit der im Informationssystem E-GD enthaltenen Daten verantwortlich. Er bewahrt die Daten nach schweizerischem Recht in der Schweiz auf.
⁴ SR 235.1
Art. 6 Protokollierung der Bearbeitung von Daten
Jede Bearbeitung von Daten im Informationssystem E-GD wird protokolliert. Der Bundesrat legt die Dauer der Aufbewahrung der Protokolldaten fest.
Art. 7 Technische Vorgaben
Der Bundesrat regelt die Datenübermittlung zwischen dem Informationssystem E-GD und anderen Systemen unter Berücksichtigung der anerkannten internationalen Normen sowie des aktuellen Stands der Technik. Er legt insbesondere das Datenformat und Vorgaben für die technische Anbindung fest.
Art. 8 Datenberichtigung
¹ Für die Berichtigung der folgenden Daten sind die nachstehenden Stellen oder Personen zuständig:
a.
Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a: die zuständige Behörde auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers des elektronischen Gesundheitsdossiers;
b.
Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b: die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers im Informationssystem E-GD oder eine Gemeinschaft im Auftrag der Inhaberin oder des Inhabers;
c.
Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben c und d: die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheitseinrichtung, welche die Daten erfasst hat.
² Hat eine Gesundheitsfachperson oder eine Gesundheitseinrichtung in einem elektronischen Gesundheitsdossier falsche Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d erfasst, so muss sie eine neue Version mit den richtigen Daten erfassen. Die falschen Daten sind weiterhin zugänglich.
³ Hat eine Gesundheitsfachperson oder eine Gesundheitseinrichtung Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d im elektronischen Gesundheitsdossier der falschen Person erfasst, so muss sie die Daten im falschen elektronischen Gesundheitsdossier vernichten.
⁴ Sind sich die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheitseinrichtung, welche die Daten erfasst hat, und die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers über die Richtigkeit von Daten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d nicht einig oder ist die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheitseinrichtung, welche die falschen Daten erfasst hat, nicht mehr tätig, so kann die Inhaberin oder der Inhaber einen persönlichen Vermerk zu diesen Daten erfassen.
⁵ Der Bund nimmt ausschliesslich diejenigen Datenberichtigungen vor, die für einen ordnungsgemässen Betrieb des Informationssystems E-GD erforderlich sind.
Art. 9 Finanzierung
¹ Der Bund trägt die Kosten für die Inbetriebnahme und die Weiterentwicklung des Informationssystems E-GD. Er hört die Kantone und weitere interessierte Kreise bei der Planung von Weiterentwicklungen an.
² Die Kantone tragen nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung die wiederkehrenden Kosten, die für den Betrieb des Informationssystems E-GD anfallen.
3. Abschnitt: Zugriff und Verwaltung
Art . 10 Authentifizierung
¹ Wer auf das Informationssystem E-GD zugreifen will, muss sich authentifizieren. Der Bundesrat kann für das Erfassen von Daten durch Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen Ausnahmen vorsehen.
² Der Bundesrat bestimmt, welche Mittel für die Authentifizierung verwendet werden können. Für Authentifizierungsmittel, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind, kann er die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung festlegen.
Art. 11 Zugriff und Verwaltung durch Inhaberinnen und Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers
¹ Inhaberinnen und Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers können im Informationssystem E-GD folgende Datenbearbeitungen vornehmen:
a.
Sie können Daten in ihrem elektronischen Gesundheitsdossier einsehen und in einem gängigen elektronischen Format beziehen.
b.
Sie können bestimmte Protokolldaten über die Bearbeitung von Daten in ihrem elektronischen Gesundheitsdossier einsehen.
c.
Sie können Daten in ihrem elektronischen Gesundheitsdossier erfassen.
d.
Sie können Daten ihres elektronischen Gesundheitsdossiers vernichten.
e.
Sie können bestimmte Daten des Verzeichnisses der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen einsehen.
² Sie können Berechtigungen für den Zugriff auf ihr elektronisches Gesundheitsdossier festlegen, insbesondere:
a.
Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen Einsicht in alle oder einzelne Daten ihres elektronischen Gesundheitsdossiers gewähren und ihnen erlauben, diese Daten in ihren Systemen zu speichern;
b.
die Einsicht in das elektronische Gesundheitsdossier durch Gesundheitsfachpersonen oder Gesundheitseinrichtungen in medizinischen Notfällen ausschliessen;
c.
an das Informationssystem E-GD angeschlossenen digitalen Gesundheitsanwendungen nach Artikel 16 Einsicht gewähren oder das Erfassen von Daten im elektronischen Gesundheitsdossier erlauben.
³ Sie können die Möglichkeit, ausserhalb des Informationssystems E-GD eine Einwilligung zur Einsicht und zum Speichern von Daten durch Gesundheitsfachpersonen oder Gesundheitseinrichtungen zu erteilen, ausschliessen.
⁴ Sie können gegenüber Gesundheitsfachpersonen oder Gesundheitseinrichtungen erklären, dass die Daten in Bezug auf eine bestimmte Behandlung nicht im elektronischen Gesundheitsdossier erfasst werden sollen.
⁵ Sie können eine Vertreterin oder einen Vertreter für das elektronische Gesundheitsdossier bezeichnen und deren oder dessen Rechte festlegen.
⁶ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Inhaberinnen und Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers nicht nur einzelne Daten aus einem zusammengehörigen Datensatz vernichten und nicht nur in solche einzelnen Daten Einsicht gewähren können.
Art. 12 Vertretung minderjähriger und urteilsunfähiger Personen
¹ Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Altersjahr sowie von urteilsunfähigen Personen, die 14 Jahre oder älter sind, nehmen an deren Stelle alle Rechte wahr. Sie haben jedoch nicht das Recht nach Artikel 11 Absatz 5, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
² Nach Vollendung des 14. Altersjahrs kann die betroffene Person ihre Rechte selbst wahrnehmen. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter hat bis auf Widerruf durch die betroffene Person, längstens aber bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit, ebenfalls die Rechte nach Artikel 11 Absätze 1-4. Weist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass die betroffene Person nach Vollendung des 14. Altersjahrs urteilsunfähig ist, so bleibt die Vertretung nach Absatz 1 bis zur Volljährigkeit bestehen.
³ Der Kanton, in dem die minderjährige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁵ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat, informiert diese bei Vollendung des 14. Altersjahrs über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren bei Beginn und Beendigung der Vertretung sowie die Pflichten der Kantone bei Einrichtung einer Vertretung.
⁵ SR 830.1
Art. 13 Einsicht und Speichern durch Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
¹ Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen können im Rahmen einer Behandlung die Daten des elektronischen Gesundheitsdossiers einsehen und die für die Behandlung erforderlichen Daten in ihren Systemen speichern, soweit die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers ihnen das entsprechende Recht durch ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.
² Erteilt die Inhaberin oder der Inhaber die Einwilligung nicht im Informationssystem E-GD, so muss die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheitseinrichtung den Erhalt der Einwilligung im elektronischen Gesundheitsdossier bestätigen.
³ In medizinischen Notfällen können Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen auch ohne das entsprechende Recht die Daten des elektronischen Gesundheitsdossiers einsehen und die für die Behandlung erforderlichen Daten in ihren Systemen speichern, sofern die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers dies nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen hat. Die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheitseinrichtung muss die Inhaberin oder den Inhaber über die Einsicht und Speicherung informieren.
Art. 14 Erfassen behandlungsrelevanter Daten durch Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
¹ Zivile Gesundheitsfachpersonen und zivile Gesundheitseinrichtungen müssen behandlungsrelevante Daten im elektronischen Gesundheitsdossier erfassen, es sei denn, die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers hat dies nach Artikel 11 Absatz 4 in Bezug auf eine bestimmte Behandlung ausgeschlossen.
² Militärische Gesundheitsfachpersonen und militärische Gesundheitseinrichtungen müssen behandlungsrelevante Daten in Bezug auf eine bestimmte Behandlung im Gesundheitsdossier erfassen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Gesundheitsdossiers ausdrücklich dazu eingewilligt hat.
³ Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen sind von der Pflicht nach Absatz 1 oder 2 befreit für Daten:
a.
die vor der Eröffnung des elektronischen Gesundheitsdossiers angefallen sind; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen;
b.
die aufgrund einer Anordnung oder eines Auftrags einer anderen Gesundheitsfachperson oder Gesundheitseinrichtung anfallen, sofern sichergestellt ist, dass sämtliche behandlungsrelevanten Daten im elektronischen Gesundheitsdossier der Inhaberin oder des Inhabers erfasst sind;
c.
deren Erfassung im elektronischen Gesundheitsdossier Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts behindern könnte.
Art. 15 Datenbearbeitung durch Gemeinschaften
¹ Gemeinschaften können im Auftrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines elektronischen Gesundheitsdossiers die Datenbearbeitungen und Berechtigungseinstellungen nach Artikel 11 Absätze 1-3 und 5 sowie Datenberichtigungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen.
² Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Personendaten der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen im Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen bearbeiten.
³ Sie müssen festlegen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf Daten nach Artikel 5 Absatz 3 haben.
Art. 16 Anschluss digitaler Gesundheitsanwendungen
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erteilt eine Zulassung für den Anschluss einer digitalen Gesundheitsanwendung an das Informationssystem E-GD, sofern diese:
a.
der Behandlung oder der Prävention von Krankheiten, dem Umgang mit Krankheiten oder der Gesundheitsförderung dient;
b.
die technischen Vorgaben für den Anschluss an das Informationssystem E-GD nach Artikel 7 und die Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben einhält; und
c.
die Voraussetzungen zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Betriebs des Informationssystems E-GD erfüllt.
² Der Bundesrat regelt das Zulassungsverfahren und legt fest, wie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen werden muss. Er legt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c fest.
4. Abschnitt: Register für das elektronische Gesundheitsdossier
Art. 17 Führung und Inhalt
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ⁶ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führt das Register E-GD.
² Das Register E-GD enthält die folgenden Daten:
a.
die Identifikationsnummer;
b.
die AHV-Nummer nach Artikel 50 c AHVG;
c.
den Familiennamen;
d.
den Ledignamen;
e.
die Vornamen;
f.
das Geschlecht;
g.
das Geburtsdatum;
h.
die folgenden Angaben:
1.
ob eine Person über ein elektronisches Gesundheitsdossier verfügt,
2.
ob der Prozess zur automatischen Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers gestartet wurde,
3.
ob eine Person gegen die Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers Widerspruch erhoben hat oder ein elektronisches Gesundheitsdossier aufgelöst hat,
4.
gegebenenfalls von welcher Gemeinschaft das elektronische Gesundheitsdossier betreut wird.
³ Es bezieht die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b-g aus dem Versichertenregister nach Artikel 49 d AHVG und jene Daten nach Absatz 2 Buchstabe h, welche nicht bereits durch den Kanton gemeldet wurden, aus dem Informationssystem E-GD.
⁴ Der Bundesrat kann festlegen, dass weitere Daten im Register E-GD enthalten sind, sofern diese für die Eröffnung, die Führung oder die Auflösung eines elektronischen Gesundheitsdossiers erforderlich sind.
⁵ Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 werden zwei Jahre nach Eintragung des Todesdatums im Versichertenregister oder bei der Löschung des Eintrags im Versichertenregister automatisch vernichtet.
⁶ SR 831.10
Art. 18 Zugang
¹ Gemeinschaften, Gesundheitsfachpersonen, Gesundheitseinrichtungen und die Kantone können das Register E-GD über das Informationssystem E-GD einsehen.
² Sie können die AHV-Nummer für die Abfrage der Daten nach Artikel 17 Absätze 2 und 4 verwenden.
³ Bei Änderungen der Daten nach Artikel 17 Absätze 2 und 4 erfolgt eine Mitteilung des Registers E-GD an das Informationssystem E-GD.
Art. 19 Identifikationsnummer
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle generiert eine zufällige Nummer zur Identifikation jeder Person, für die automatisch ein elektronisches Gesundheitsdossier eröffnet werden soll oder die freiwillig ein elektronisches Gesundheitsdossier eröffnet, und erstellt für die betroffene Person einen Eintrag im Register E-GD. Die Zusammensetzung der Identifikationsnummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
² Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Personen können die Identifikationsnummer zur Identifikation von Personen verwenden.
³ Die Identifikationsnummer kann ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes verwendet werden, sofern:
a.
die Verwendung auf den Gesundheitsbereich beschränkt ist; und
b.
ein Gesetz im formellen Sinn die Verwendung vorsieht.
5. Abschnitt: Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers
Art. 20 Automatische Eröffnung
¹ Der Kanton sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers für jede Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Artikel 13 ATSG ⁷ in seinem Kantonsgebiet, die:
a.
nicht bereits über ein elektronisches Gesundheitsdossier verfügt; und
b.
weder Widerspruch gegen die Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers erhoben hat noch ein elektronisches Gesundheitsdossier aufgelöst hat.
² Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme, Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts oder Geburt über:
a.
die bevorstehende Eröffnung des elektronischen Gesundheitsdossiers;
b.
die Gemeinschaft, die das elektronische Gesundheitsdossier betreut;
c.
ihr Recht, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben;
d.
Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
e.
die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten;
f.
ihre Rechte betreffend das elektronische Gesundheitsdossier.
³ Er trägt im Register E-GD ein, dass der Prozess zur automatischen Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers gestartet wurde.
⁴ Er informiert die betroffene Person über die erfolgte Eröffnung ihres elektronischen Gesundheitsdossiers.
⁵ Der Bundesrat kann Ausnahmen von der automatischen Eröffnung für Personen vorsehen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ⁸ mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
⁷ SR 830.1
⁸ SR 192.12
Art. 21 Widerspruch gegen die automatische Eröffnung
¹ Die betroffene Person kann ohne Begründung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Information nach Artikel 20 Absatz 2 beim Kanton oder im Informationssystem E-GD Widerspruch gegen die automatische Eröffnung eines elektronischen Gesundheitsdossiers erheben.
² Wird der Widerspruch beim Kanton erhoben, so trägt dieser den Widerspruch im Register E-GD ein.
Art. 22 Freiwillige Eröffnung
¹ Jede Person, die nicht über ein elektronisches Gesundheitsdossier verfügt, kann ein solches im Informationssystem E-GD eröffnen, sofern:
a.
ihr eine AHV-Nummer zugewiesen wurde; und
b.
sie ihre Identität nachweisen kann mittels:
1.
eines gültigen Ausweises nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 ⁹ ,
2.
eines gültigen Ausländerausweises nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl,
3.
einer gültigen Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung, oder
4.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 1⁰ .
² Der Bundesrat kann weitere Identitätsnachweise bezeichnen für Personen, die ihre Identität nicht mittels eines Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen können.
³ Die Eröffnung kann, auf Antrag der betroffenen Person, auch durch eine Gemeinschaft erfolgen.
⁴ Die betroffene Person kann die Gemeinschaft bei der Eröffnung frei wählen.
⁵ Sie muss die Informationen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben d-f erhalten haben und in die Eröffnung ausdrücklich einwilligen.
⁶ Erfolgt die Eröffnung durch eine Gemeinschaft, so muss diese die Einwilligung der betroffenen Person jederzeit nachweisen können. Die Gemeinschaft muss den Nachweis zwei Jahre nach Auflösung des elektronischen Gesundheitsdossiers vernichten.
⁹ SR 143.1
1⁰ SR…
6. Abschnitt: Wechsel der Gemeinschaft
Art. 23
Inhaberinnen und Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers können jederzeit die Gemeinschaft wechseln.
7. Abschnitt: Auflösung des elektronischen Gesundheitsdossiers
Art. 24
¹ Das elektronische Gesundheitsdossier kann aufgelöst werden durch:
a.
die Inhaberin oder den Inhaber über das Informationssystem E-GD;
b.
die Gemeinschaft auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers; der Nachweis betreffend den Antrag ist während zwei Jahren durch die Gemeinschaft aufzubewahren.
² Zwei Jahre nach der Meldung des Todes der Inhaberin oder des Inhabers oder bei der Löschung des Eintrags im Versichertenregister wird das elektronische Gesundheitsdossier automatisch aufgelöst.
³ Mit der Auflösung des elektronischen Gesundheitsdossiers werden sämtliche Daten der Inhaberin oder des Inhabers im Informationssystem E-GD vernichtet.
8. Abschnitt: Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
Art. 25 Anschluss
¹ Zivile Gesundheitsfachpersonen und zivile Gesundheitseinrichtungen können sich freiwillig an das Informationssystem E-GD anschliessen, sofern sie nicht bereits aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung verpflichtet sind, sich an das Informationssystem E-GD anzuschliessen.
² Schliessen sich zivile Gesundheitsfachpersonen oder zivile Gesundheitseinrichtungen an das Informationssystem E-GD an, so müssen sie eine Gemeinschaft gründen oder einer bestehenden Gemeinschaft beitreten.
Art. 26 Hilfspersonen
Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen können Hilfspersonen beiziehen.
Art. 27 Eintragung in das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
¹ Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen müssen sich in das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen eintragen.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass Gesundheitsfachpersonen, welche nicht zum Anschluss an das Informationssystem E-GD verpflichtet sind, sowie Hilfspersonen in das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen eingetragen werden müssen.
Art. 28 Datenbearbeitung durch Gesundheitsfachpersonen für Gesundheitseinrichtungen sowie durch Hilfspersonen
¹ Gesundheitseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass Gesundheitsfachpersonen die Datenbearbeitungen nach diesem Gesetz im Namen der Gesundheitseinrichtung vornehmen.
² Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass die beigezogenen Hilfspersonen die Datenbearbeitungen nach diesem Gesetz im Namen der Gesundheitsfachperson oder der Gesundheitseinrichtung vornehmen.
³ Nur Gesundheitsfachpersonen, Gesundheitseinrichtungen und Hilfspersonen, die im Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen eingetragen sind, können Datenbearbeitungen nach diesem Gesetz vornehmen.
9. Abschnitt: Militärische Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen
Art. 29
¹ Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Anschluss der militärischen Gesundheitsfachpersonen und der militärischen Gesundheitseinrichtungen sowie des Medizinischen Informationssystems der Armee nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 1¹ über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG), der Informationssysteme Patientenerfassung nach dem 4. Abschnitt des 2. Kapitels des MIG, des Informationssystems Flugmedizin nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des MIG und des Informations- und Einsatz-Systems Koordinierter Sanitätsdienst des 1. Abschnitts des 3. Kapitels des MIG an das Informationssystem E-GD. Sie kann militärische Gesundheitsfachpersonen und militärische Gesundheitseinrichtungen vom Anschluss ausnehmen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere im MIG vorgesehene Informationssysteme an das Informationssystem E-GD angeschlossen werden müssen.
² Die Gruppe Verteidigung kann festlegen, dass in Abweichung von Artikel 14 Absatz 2 aufgrund überwiegender Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen der Armee keine Daten erfasst werden.
1¹ SR 510.91
10. Abschnitt: Gemeinschaften
Art. 30 Zusammensetzung und Finanzierung sowie Beitritt
¹ Gemeinschaften setzen sich zusammen aus zivilen Gesundheitsfachpersonen und zivilen Gesundheitseinrichtungen sowie weiteren Kreisen.
² Die Kantone stellen die Finanzierung einer Gemeinschaft auf ihrem Kantonsgebiet sicher. Sie können den Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, die sie nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 ¹2 über die Krankenversicherung (KVG) beaufsichtigen, vorschreiben, welcher Gemeinschaft sie beitreten müssen.
³ Eine zivile Gesundheitsfachperson oder zivile Gesundheitseinrichtung muss nur einer Gemeinschaft beitreten. Wird eine zivile Gesundheitsfachperson oder zivile Gesundheitseinrichtung durch mehrere Kantone zum Beitritt zu unterschiedlichen Gemeinschaften verpflichtet, so richtet sich die Pflicht zum Beitritt nach den Vorschriften jenes Kantons, auf dessen Gebiet die zivile Gesundheitsfachperson oder zivile Gesundheitseinrichtung die Mehrheit der Behandlungen durchführt.
¹2 SR 832.10
Art. 31 Aufgaben
¹ Gemeinschaften müssen Aufträge von Inhaberinnen und Inhabern eines elektronischen Gesundheitsdossiers nach Artikel 15 Absatz 1 bearbeiten und sie beim Umgang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier unterstützen.
² Sie müssen für einen niederschwelligen Zugang für die Inhaberinnen und Inhaber sorgen, namentlich durch Kontaktstellen für die persönliche und telefonische Beratung und Betreuung.
³ Sie müssen die ihnen beigetretenen Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen im Umgang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier schulen und über gesetzliche Neuerungen orientieren.
⁴ Sie können die ihnen beigetretenen Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen unterstützen, insbesondere beim Anschluss an das Informationssystem E-GD.
⁵ Stellen sie fest, dass eine ihnen beigetretene Gesundheitsfachperson oder Gesundheitseinrichtung die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, so müssen sie dies der für die Aufsicht zuständigen Behörde nach Artikel 36 melden.
Art. 32 Bewilligung
¹ Gemeinschaften benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung.
² Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat.
³ Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Bewilligung, insbesondere die Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen. Er kann vorsehen, dass die Gemeinschaft ein Gutachten einholen muss.
Art. 33 Auflösung
Der Bundesrat regelt die Rechte und Pflichten von Gemeinschaften, Gesundheitsfachpersonen, Gesundheitsreinrichtungen und Inhaberinnen und Inhabern eines elektronischen Gesundheitsdossiers bei Auflösung einer Gemeinschaft.
11. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 34 Information
¹ Der Bund informiert die Bevölkerung, die Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen sowie weitere interessierte Kreise über das elektronische Gesundheitsdossier.
² Er koordiniert seine Informationstätigkeiten mit denjenigen der Kantone.
³ Er stellt die Unterlagen für die Information nach Artikel 20 Absatz 2 zur Verfügung.
Art. 35 Evaluation
¹ Das EDI sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch evaluiert werden.
² Es erstattet dem Bundesrat nach Abschluss der Evaluation Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen.
12. Abschnitt: Aufsicht
Art. 36 Zuständigkeiten
¹ Die Kantone beaufsichtigen die zivilen Gesundheitsfachpersonen, die zivilen Gesundheitseinrichtungen und die Gemeinschaften. Für die Aufsicht über die Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe l KVG ¹3 ist das EDI zuständig.
² Zuständig für die Aufsicht über zivile Gesundheitsfachpersonen und zivile Gesundheitseinrichtungen ist der Kanton, in dem die Behandlung durchgeführt wird. Bei Pflichten, die nicht mit einer Behandlung zusammenhängen, ist jener Kanton zuständig, auf dessen Gebiet die zivile Gesundheitsfachperson oder zivile Gesundheitseinrichtung die Mehrheit der Behandlungen durchführt.
³ Zuständig für die Aufsicht über Gemeinschaften ist der Kanton, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat.
⁴ Die Kantone bezeichnen eine für die Aufsicht über zivile Gesundheitsfachpersonen, zivile Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaften zuständige Stelle und regeln das Verfahren.
⁵ Die für die Aufsicht zuständigen kantonalen Stellen können das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen einsehen.
¹3 SR 832.10
Art. 37 Amtshilfe
Die für die Aufsicht und Bewilligung zuständigen Stellen geben einander auf Verlangen jene Informationen bekannt, die sie für die Verfolgung eines konkreten Verstosses oder die Erteilung einer Bewilligung benötigen. In diesem Rahmen dürfen sie der anfragenden Stelle Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bekannt geben.
13. Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Art. 38 Verstösse
¹ Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken werden belastet:
a.
Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, die vorsätzlich gegen die Pflicht oder die Voraussetzung nach Artikel 26ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ¹4 über die Invalidenversicherung, Artikel 36 a Absatz 2bis, 39 Absatz 1 Buchstabe f oder 40 Absatz 1 KVG ¹5 , Artikel 54 b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ¹6 über die Unfallversicherung oder Artikel 25 b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ¹7 über die Militärversicherung, sich an das Informationssystem E-GD anzuschliessen, verstossen;
b.
zivile Gesundheitsfachpersonen, zivile Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaften, die vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz verstossen.
² In schweren Fällen beträgt die Belastung bis zu 100 000 Franken. In leichten Fällen oder bei einem fahrlässigen Verstoss kann eine Verwarnung ausgesprochen oder von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.
¹4 SR 831.20
¹5 SR 832.10
¹6 SR 832.20
¹7 SR 833.1
Art. 39 Verjährung
¹ Die Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem die Aufsichtsbehörde vom zu beanstandenden Vorfall Kenntnis erhalten hat.
² Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
³ Die Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
Art. 40 Auskunft und Veröffentlichung von Informationen über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren
¹ Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, können das EDI oder der Kanton Auskunft über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren gegen Gesundheitsfachpersonen, Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaften geben.
² Sie können diese Informationen veröffentlichen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
³ Sie können Verfügungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Eintritt der Rechtskraft in anonymisierter Form veröffentlichen.
14. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 41 Unerlaubte Einsicht in das elektronische Gesundheitsdossier
Sofern das Strafgesetzbuch ¹8 nicht eine schwerere Strafe vorsieht, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich ohne das entsprechende Recht Daten des elektronischen Gesundheitsdossiers einsieht oder speichert.
¹8 SR 311.0
Art. 42 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ¹9 über das Verwaltungsstrafrecht sind auf die Strafbestimmung nach Artikel 41 anwendbar.
¹9 SR 313.0
Art. 43 Zuständigkeit
Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig.
15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 44 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
² Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 45 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 46 Übergangsbestimmungen
¹ Für Personen, die über eine Patientenidentifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 2⁰ über das elektronische Patientendossier (EPDG) verfügen, wird diese als Identifikationsnummer nach Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes verwendet.
² Stammgemeinschaften nach dem EPDG gelten mit Inkrafttreten dieser Bestimmung für ein Jahr als Gemeinschaften nach dem vorliegenden Gesetz. Gemeinschaften nach dem EPDG gelten mit Inkrafttreten dieser Bestimmung für ein Jahr als Gemeinschaften nach dem vorliegenden Gesetz, sofern sie ab dem Inkrafttreten die Aufgaben von Gemeinschaften nach dem vorliegenden Gesetz erfüllen.
³ Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach dem EPDG müssen die Daten der elektronischen Patientendossiers in das Informationssystem E-GD übertragen und sie anschliessend in ihren Systemen vernichten. Die Auflösung eines elektronischen Patientendossiers in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bestimmung als Auflösung eines elektronischen Gesundheitsdossiers im Register E-GD eingetragen.
⁴ Der Bund trägt die Kosten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach dem EPDG für die Übertragung der Daten der elektronischen Patientendossiers in das Informationssystem E-GD.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Übertragung der Daten der elektronischen Patientendossiers in das Informationssystem E-GD, namentlich die Berechtigungseinstellungen sowie die Pflichten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach dem EPDG und der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen. Er kann insbesondere jene Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die Pflicht oder die Voraussetzung erfüllen mussten, sich an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach dem EPDG anzuschliessen, verpflichten, Daten in den elektronischen Gesundheitsdossiers zu erfassen, die zwischen dem Ausserkrafttreten des EPDG und dem Inkrafttreten des 3. Abschnitts des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Personen angefallen sind, die bei Ausserkrafttreten des EPDG über ein elektronisches Patientendossier verfügt haben.
⁶ Identifikationsmittel, die nach dem EPDG für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier von einem zertifizierten Herausgeber von Identifikationsmitteln herausgegeben wurden, können für die Gültigkeitsdauer des Zertifikats, längstens jedoch während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, als Authentifizierungsmittel für den Zugriff auf das Informationssystem E-GD verwendet werden.
⁷ Die Kantone sorgen dafür, dass die automatische Eröffnung nach Artikel 20 für jede Person, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 ATSG 2¹ in ihrem Kantonsgebiet hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten erfolgt ist.
⁸ In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 beträgt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs bei der automatischen Eröffnung nach Absatz 7 60 Tage nach Erhalt der Information.
⁹ Der Bund trägt die Kosten für die Information im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung nach Absatz 7.
2⁰ AS 2017 2201 ; 2021 758 ; 2024 458
2¹ SR 830.1
Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Art. 45)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 2² über das elektronische Patientendossier wird aufgehoben.
2² AS 2017 2201 ; 2021 758 ; 2024 458
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008
²3
über militärische und andere Informationssysteme im VBS
²3 SR 510.91
Art. 1 Abs. 4
⁴ Der Anschluss des Medizinischen Informationssystems der Armee (MEDISA), der Informationssysteme Patientenerfassung (ISPE), des Informationssystems Flugmedizin (MEDIS LW) und des Informations- und Einsatz-Systems Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier und der Datenaustausch zwischen diesen Informationssystemen und dem Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier richten sich nach dem Bundesgesetz vom … ²4 über das elektronische Gesundheitsdossier.
²4 SR 816.1
Art. 17 Abs. 4ter
⁴ter Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das MEDISA, längstens aber während einer Woche, aufbewahrt.
Art. 30 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt dezentral auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern je ein ISPE.
Art. 42 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das MEDIS LW.
Art. 72 Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das IES-KSD.
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
²5
über die Invalidenversicherung
²5 SR 831.20
Gliederungstitel vor Art. 26
VII. Wahlrecht der Versicherten, Pflicht der Leistungserbringer, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte
Art. 26 ter Pflicht der Leistungserbringer zum Anschluss an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier
Die Leistungserbringer nach den Artikeln 26 und 26bis, die medizinische Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 erbringen, müssen sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem Bundesgesetz vom … ²6 über das elektronische Gesundheitsdossier anschliessen. Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.
²6 SR 816.1
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Leistungserbringer müssen die Pflicht nach Artikel 26ter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.
3. Bundesgesetz vom 18. März 1994
²7
über die Krankenversicherung
²7 SR 832.10
Art. 36a Abs. 2bis
²bis Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n müssen sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem Bundesgesetz vom … ²8 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) anschliessen. Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.
²8 SR 816.1
Art. 37 Abs. 3
³ Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2 Einleitungsteil
² Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36 a Absätze 1, 2 und 3 sowie 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
Art. 39 Abs. 1 Bst. f
¹ Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
f.
an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem EGDG ²9 angeschlossen sind.
²9 SR 816.1
Art. 40 Abs. 1
¹ Heilbäder sind zugelassen, wenn sie an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem EGDG 3⁰ angeschlossen und vom EDI anerkannt sind.
3⁰ SR 816.1
Art. 42a Abs. 2bis
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36 a Absätze 1 und 2 und 37 Absatz 1 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.
Art. 59a bis Elektronisches Gesundheitsdossier
¹ Die folgenden Behörden können auf das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b EGDG 3¹ zugreifen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht nach Artikel 36 a Absatz 2bis oder der Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f oder 40 Absatz 1 der jeweiligen Leistungserbringer, sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier anzuschliessen, notwendig ist:
a.
die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1;
b.
die für die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben h−k zuständige kantonale Behörde;
c.
die für die Anerkennung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe l zuständige Behörde.
² Die Versicherer können auf das Verzeichnis der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b EGDG zugreifen, soweit dies in Bezug auf Spitäler oder Geburtshäuser, mit denen sie nach Artikel 49 a Absatz 4 Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen, für die Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f, sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier anzuschliessen, notwendig ist.
3¹ SR 816.1
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Leistungserbringer müssen die Pflicht nach Artikel 36 a Absatz 2bis oder die Voraussetzung nach Artikel 40 Absatz 1 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.
² Keine Übergangsfrist gilt für Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n, die seit dem 1. Januar 2022 zugelassen wurden.
4. Bundesgesetz vom 20. März 1981
3²
über die Unfallversicherung
3² SR 832.20
Art. 54b Pflicht des Leistungserbringers zum Anschluss an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier
Der Leistungserbringer muss sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem Bundesgesetz vom … 3³ über das elektronische Gesundheitsdossier anschliessen. Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.
3³ SR 816.1
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Der Leistungserbringer muss die Pflicht nach Artikel 54 b spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.
5. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
³4
über die Militärversicherung
³4 SR 833.1
Art. 25b Pflicht des Leistungserbringers zum Anschluss an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier
Der Leistungserbringer muss sich an das Informationssystem für das elektronische Gesundheitsdossier nach dem Bundesgesetz vom … ³5 über das elektronische Gesundheitsdossier anschliessen. Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.
³5 SR 816.1
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Der Leistungserbringer muss die Pflicht nach Artikel 25 b spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.
Bundesrecht
Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) (Entwurf)
Kurzer Titel
EGDG
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