Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3384

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3384

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat-Saatgut

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat-Saatgut
vom 27. November 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ¹ ,
verfügt:
¹ SR 916.161

Nüsslisalat-Saatgut,

das mit einem 5 x 10⁸ CFU/g Streptomyces griseoviridis Stamm K61 enthaltenden Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2026 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendung:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Gemüsebau
Nüsslisalat Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 8 g / kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
- «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hosen), Schutzhandschuhen und Atemschutzmaske (P2).»
- «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
- «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
Gefahrenkennzeichnungen:
-
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
-
Berührung mit der Haut vermeiden.
-
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² die aufschiebende Wirkung entzogen.
² SR 172.021

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
27. November 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat-Saatgut
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