Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3381

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3381

Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Simbabwe

Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Simbabwe
vom 5. November 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses ¹ über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Simbabwe ² .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
5. November 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Die Schweiz und Simbabwe haben am 19. März 2025 in Harare ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.
Mit dem Abkommen kann das schweizerische Abkommensnetz im südlichen Afrika ausgebaut werden. Das Abkommen schafft Rechtssicherheit und günstige steuerliche Rahmenbedingungen für die Schweizer Wirtschaft, was sich positiv auf die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und die Zusammenarbeit der beiden Länder im Steuerbereich auswirken wird.
Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der heutigen Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Der Entwurf trägt somit den Entwicklungen aus dem OECD-Projekt «Base Erosion and Profit Shifting» zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Rechnung.
Die Kantone und eine sehr grosse Mehrheit der interessierten Verbände haben den Abschluss des Abkommens begrüsst.
Botschaft
¹ BBl 2025 3382
² BBl 2025 3383

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Simbabwe (ehemals Südrhodesien) ist ein Binnenland im südlichen Afrika mit fast 17 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Das Land verfügt über bedeutende natürliche Ressourcen, insbesondere Gold, Platin und Diamanten. Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftssektor Simbabwes (insbesondere Tabak, Weizen, Mais und Zuckerrohr).
Am 15. August 1996 schlossen die Schweiz und Simbabwe ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ³ . Dieses trat am 9. Februar 2001 in Kraft. Anfang der 2000er-Jahre wurden im Zuge einer Agrarreform weisse Grossbäuerinnen und Grossbauern, darunter auch schweizerische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, enteignet. 2024 wurde nun das Verfahren zur Entschädigung der enteigneten Schweizer Bäuerinnen und Bauern beschleunigt, sodass Anfang 2025 die ersten Zahlungen flossen.
Der Handelsaustausch zwischen der Schweiz und Simbabwe ist gering. Die Importe in die Schweiz, die hauptsächlich Edelmetalle und Agrarprodukte umfassen, beliefen sich 2023 auf rund 8 Millionen Franken. Im selben Jahr exportierte die Schweiz vorwiegend Maschinen und pharmazeutische Produkte im Wert von insgesamt 5,9 Millionen Franken nach Simbabwe.
Im Steuerbereich war das Abkommen vom 30. September 1954 ⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen durch Notenwechsel vom 30. Mai 1961 ⁵ auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland ausgedehnt worden, aus der insbesondere Simbabwe hervorging. Nach der Auflösung dieser Föderation wurde die Ausdehnung auf Südrhodesien nicht mehr angewendet (Note vom 13. Dezember 1963 ⁶ ; nicht publiziert). Im Jahr 1999 wurde nach längerem Unterbruch ein Entwurf für ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Simbabwe paraphiert. Das Abkommen konnte jedoch nicht unterzeichnet werden. 2021 wurden neue Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, den Entwurf von 1999 zu modernisieren. Diese konnten im Mai 2022 mit der Paraphierung eines Entwurfs für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und auf Veräusserungsgewinnen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung (nachfolgend «DBA-ZW») abgeschlossen werden.
Im Herbst 2022 wurde eine Orientierung zum DBA-ZW durchgeführt. Die Kantone und eine sehr grosse Mehrheit der interessierten Verbände begrüssten den Abschluss des Abkommens. Das DBA-ZW wurde schliesslich am 19. März 2025 in Harare unterzeichnet.
³ SR 0.975.282.7
⁴ SR 0.672.936.711
⁵ SR 0.672.936.711.1
⁶ AS 1977 2433

1.2 Würdigung

Das DBA-ZW entspricht weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ⁷ (nachfolgend «OECD-Musterabkommen») und der heutigen Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Die vereinbarten Lösungen versetzen Schweizer Unternehmen in eine insgesamt konkurrenzfähige Position gegenüber Unternehmen aus Staaten, die Doppelbesteuerungsabkommen mit Simbabwe abgeschlossen haben. Das DBA-ZW gewährleistet Rechtssicherheit und einen vertraglichen Rahmen, der sich vorteilhaft auf die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auswirken wird. Ferner trägt es zur Erweiterung des schweizerischen Abkommensnetzes in Afrika bei.
Das DBA-ZW setzt die Mindeststandards aus den Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (nachfolgend «BEPS-Projekt» ⁸ ) um, das heisst den Mindeststandard gemäss dem Bericht zu Massnahme 6 des BEPS-Projekts ⁹ , womit die Gewährung von Abkommensvorteilen in missbräuchlichen Situationen verhindert wird, sowie den Mindeststandard gemäss dem Bericht zu Massnahme 14 des BEPS-Projekts betreffend die Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen. Schliesslich erfüllt das DBA-ZW den internationalen Standard im Bereich des Informationsaustauschs auf Anfrage.
⁷ www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Conventions fiscales > Modèle OCDE de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune (nur englische und französische Texte vorhanden).
⁸ www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Érosion de la base d’imposition et transfert de bénéfices (nur englische und französische Texte vorhanden).
⁹ www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Érosion de la base d’imposition et transfert de bénéfices > Les actions du projet BEPS (nur englische und französische Texte vorhanden).

2 Vernehmlassungsverfahren

Das DBA-ZW untersteht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) 1⁰ . Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 1¹ (VlG) besteht damit an sich die Pflicht zur Durchführung einer Vernehmlassung. Nach Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG kann aber auf eine Vernehmlassung verzichtet werden, wenn daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind.
Für das DBA-ZW wurde im Herbst 2022 eine Orientierung durchgeführt. Dabei wurde den Kantonen und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreisen das DBA-ZW zusammen mit einer Erläuterung zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kantone und eine sehr grosse Mehrheit der interessierten Verbände begrüssten den Abschluss des Abkommens. Die Positionen der interessierten Kreise sind entsprechend bekannt und belegt. Gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG konnte deshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
1⁰ SR 101
1¹ SR 172.061

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das DBA-ZW folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik in diesem Bereich.

Titel und Präambel

Entsprechend dem Mindeststandard nach der Massnahme 6 des BEPS-Projekts ist im Titel und in der Präambel vorgesehen, dass das DBA-ZW auch die Verhinderung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung bezweckt. Diese Präzisierung findet sich in der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommens.
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Schweiz und Simbabwe nicht die Absicht haben, durch das DBA-ZW Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu schaffen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Vermeidung von sogenannter doppelter Nichtbesteuerung als Folge von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung soll auch Zweck des DBA-ZW sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Situationen von gewollter doppelter Nichtbesteuerung gibt. Dazu zählt beispielsweise die Besteuerung von Dividenden an Gesellschaften des gleichen Konzerns. Doppelte Nichtbesteuerung verhindert in solchen Situationen ungewollte wirtschaftliche Mehrfachbelastungen.
Die Aufnahme dieser Bestimmung ist notwendig, um den im Rahmen der Massnahme 6 des BEPS-Projekts gesetzten Mindeststandard zu erfüllen.
Da Simbabwe ein Steuersystem nach Einkommensarten (Schedulensteuer) kennt, werden im Titel des DBA-ZW neben den Steuern vom Einkommen auch die Steuern auf Veräusserungsgewinnen ausdrücklich erwähnt.
Art. 1
Persönlicher Geltungsbereich
Absatz 2 enthält eine Bestimmung zu steuerlich transparenten Rechtsträgern gemäss Massnahme 2 des BEPS-Projekts, die in das OECD-Musterabkommen aufgenommen wurde und die auf dem Konzept aus dem OECD-Bericht vom 26. August 1999 zu den Personengesellschaften ¹2 beruht.
Der erste Satz von Absatz 2 regelt die Gewährung der Vorteile des DBA-ZW, wenn Einkünfte an einen von einem Vertragsstaat oder von beiden Vertragsstaaten als transparent erachteten Rechtsträger gezahlt werden. Die Vorteile werden gewährt, wenn diese Einkünfte für die Besteuerung in einem Vertragsstaat als Einkünfte einer dort ansässigen Person gelten. Ansonsten sind die Vorteile des DBA-ZW nicht anwendbar. Demnach gilt das DBA-ZW beispielsweise für Zinszahlungen eines Unternehmens in Simbabwe an eine Kommanditgesellschaft in der Schweiz, wenn deren Gesellschafterinnen oder Gesellschafter in der Schweiz steuerlich ansässig sind. Ohne diese Regel könnten Fälle von doppelter Nichtbesteuerung auftreten.
Der zweite Satz von Absatz 2 behält das Recht des Ansässigkeitsstaats eines solchen Rechtsträgers oder von dessen Mitgliedern oder Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern vor, die Einkünfte zu besteuern, die er diesem Rechtsträger oder diesen Mitgliedern oder Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern ungeachtet der Zurechnung durch den anderen Vertragsstaat zurechnet. Diese Klausel behält beispielsweise das Besteuerungsrecht der Schweiz vor, wenn eine in der Schweiz ansässige Person an einem ausländischen Trust beteiligt ist, sofern die Schweiz den Trust als transparent erachtet und keine Betriebsstätte im Ausland vorliegt.
Nach schweizerischer Auffassung sind Rechtsträger der kollektiven Kapitalanlage, analog zur Regelung in der Schweiz, grundsätzlich als transparent anzusehen. Der Anspruch auf die Vorteile des Abkommens richtet sich folglich nach den Investorinnen und Investoren. Verschiedene Staaten behandeln solche Rechtsträger jedoch als eigenständiges Steuersubjekt, dem die Einkünfte der kollektiven Kapitalanlage zuzurechnen sind. Würde Simbabwe diese Betrachtungsweise einnehmen, so müsste die Schweiz sie nach Absatz 2 akzeptieren und ungeachtet der Investorinnen und Investoren die Vorteile des DBA-ZW vollständig gewähren, vorausgesetzt, der Rechtsträger erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorteile des Abkommens. Dies hätte einerseits eine unterschiedliche Behandlung der kollektiven Kapitalanlagen beider Staaten zur Folge, und andererseits hätten Investorinnen und Investoren, die selbst keine Vorteile nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, sich die Abkommensvorteile durch eine Investition in eine simbabwische kollektive Kapitalanlage zu sichern.
Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen hält deshalb fest, dass in einem der Vertragsstaaten errichtete kollektive Kapitalanlagen insoweit die Vorteile nach dem Abkommen in Anspruch nehmen können, als die Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber im betreffenden Staat ansässig sind (Bst. a). In der Schweiz betrifft dies die vertraglichen Anlagefonds und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Bst. b). Eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen gilt für die Zwecke des DBA-ZW nicht als in der Schweiz ansässig, kann aber die Abkommensvorteile für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Schweiz geltend machen (Bst. c).
¹2 www.oecd.org > Publications > Rapports et documents de recherche > L’application du Modèle de Convention fiscale de l’OCDE aux sociétés de personnes - The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships (nur englische und französische Texte vorhanden).
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Da Simbabwe keine Vermögenssteuer erhebt, umfasst das DBA-ZW nur die Steuern vom Einkommen. Die Schweiz kann die Vermögens- und Kapitalsteuern somit nach ihrem innerstaatlichen Recht erheben. Der schweizerischen Praxis entsprechend fallen Lotteriegewinne nicht unter das Abkommen.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Die Definition des Ausdrucks «internationaler Verkehr» (Abs. 1 Bst. f) entspricht der derzeitigen Definition des OECD-Musterabkommens. Mit dem neuen Wortlaut können gewisse Dreieckssachverhalte erfasst und Mehrfachbesteuerungen vermieden werden.
Absatz 2 enthält eine allgemeine Auslegungsregel für die im DBA-ZW verwendeten Ausdrücke, die darin nicht definiert sind. Nach dem Vorbild der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommens enthält es nicht nur einen Verweis auf das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats, sondern auch die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, sich im Rahmen des Verständigungsverfahrens im Sinne von Artikel 24 auf eine Bedeutung zu einigen. Dadurch wird eine koordinierte Anwendung des DBA-ZW sichergestellt, um Fälle von Doppelbesteuerung zu verhindern.
Art. 4
Ansässige Person
Anders als in der Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Punkt üblich, wollte Simbabwe bei der doppelten Ansässigkeit anderer als natürlicher Personen nicht nur den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung berücksichtigen. Aus der Sicht Simbabwes sollte anstatt dieses Kriteriums das Verständigungsverfahren angewendet werden. Simbabwe wollte den aktuellen Wortlaut des OECD-Musterabkommens übernehmen, der verschiedene zu berücksichtigende Kriterien aufzählt, ohne diese zu priorisieren, und die Gewährung von Abkommensvorteilen grundsätzlich ausschliesst, wenn die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen. Die schliesslich vereinbarte Kompromisslösung sieht das Kriterium des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung vor; im Zweifelsfall wird die Ansässigkeit im Rahmen des Verständigungsverfahrens bestimmt.
Der schweizerischen Praxis entsprechend hält das Protokoll zum Abkommen (Abs. 3) fest, dass auch steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen und gemeinnützige Organisationen als ansässige Personen gelten.
Art. 5
Betriebsstätte
Die Liste der Beispiele von Geschäftseinrichtungen in Absatz 2, die üblicherweise die Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinn von Absatz 1 erfüllen, wurde ergänzt. Während das OECD-Musterabkommen nur den Ort der Ausbeutung von natürlichen Ressourcen erwähnt, hält das DBA-ZW fest, dass auch Stätten im Zusammenhang mit der Gewinnung von natürlichen Ressourcen eine Betriebsstätte begründen (Abs. 2 Bst. f). Der eine Fall bezeichnet natürliche Ressourcen in der Erde, der andere solche auf der Erde.
Das DBA-ZW sieht bei Bauausführungen und damit zusammenhängenden Aufsichtstätigkeiten eine Dauer von 183 Tagen (Abs. 3 Bst. a) sowie bei vor Ort erbrachten Dienstleistungen durch Angestellte (Abs. 3 Bst. b) und Selbständigerwerbende (Abs. 3 Bst. c) eine Dauer von 183 Tagen innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten vor, damit eine Betriebsstätte vorliegt. Keine Betriebsstätte wird hingegen durch eine Montage von durch ein Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen begründet (Abs. 4 Bst. e). Tätigkeiten zur Erforschung oder Gewinnung von natürlichen Ressourcen begründen schliesslich ab einer Dauer von 183 Tagen innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten eine Betriebsstätte (Abs. 3 Bst. d). Diese Ergebnisse entsprechen Lösungen, wie sie die Schweiz bereits mit anderen Entwicklungsländern vereinbart hat.
Die Bestimmung über die Betriebsstätte eines abhängigen Vertreters (Abs. 5 Bst. a) entspricht im Wesentlichen der aktuellen Bestimmung des OECD-Musterabkommens. Auf Begehren Simbabwes und entsprechend dem UNO-Musterabkommen hält Buchstabe b fest, dass eine solche Betriebsstätte auch dann besteht, wenn die Person weder gewöhnlich Verträge abschliesst noch gewöhnlich die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen einnimmt, aber gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert. Das Protokoll zum Abkommen (Abs. 4) hält klärend fest, dass sich die Zurechnung der Gewinne zu einer Betriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5 nach Artikel 7 richtet: Der Betriebsstätte zuzurechnen sind jene Gewinne, welche die Betriebsstätte als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen erzielt hätte.
Ein unabhängiger Vertreter, der im Auftrag des Unternehmens handelt, begründet keine Betriebsstätte (Abs. 6). Ist der Vertreter ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen tätig, gilt er als unabhängig, wenn die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertreter dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Mit der vereinbarten Kompromisslösung konnte insbesondere die von Simbabwe geforderte Aufnahme eines Besteuerungsrechts betreffend Versicherungstätigkeiten im Quellenstaat abgewendet werden.
Art. 7 und 9
Unternehmensgewinne und verbundene Unternehmen
Da Simbabwe noch nicht bereit war, Artikel 7 in der seit Juli 2010 geltenden Fassung des OECD-Musterabkommens zu übernehmen, folgt Artikel 7 den Regelungen nach dem Musterabkommen von vor diesem Datum.
Gemäss dem Mindeststandard der Massnahme 14 des BEPS-Projekts betreffend die Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen sollen Länder nach Möglichkeit den zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens in ihre Steuerabkommen mit folgendem Wortlaut aufnehmen: «Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen». Ist dies einem Land nicht möglich, beispielsweise, weil es (wie die Schweiz) einen Vorbehalt angebracht hat, sollte es bereit sein, andere Bestimmungen zur Beschränkung der Frist für eine Berichtigung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens in seine Abkommen aufzunehmen, um spätere Berichtigungen, die nicht mehr Gegenstand einer Entlastung aufgrund des Verständigungsverfahrens sein können, zu verhindern. Die Bestimmungen sind im Kommentar der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommens enthalten. Im DBA-ZW wurde eine maximale Frist von sechs Jahren ab dem Ende der betreffenden Steuerperiode für eine allfällige Berichtigung der Gewinne vereinbart (vgl. Art. 7 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 3). Wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz gilt die Bestimmung nicht bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt sie bei vorsätzlicher Nichtdeklaration von Einkünften eines Einkommensbestandteils («wilful non-disclosure») oder bei vorsätzlicher Falschdeklaration («misrepresentation») (z. B. nicht in der richtigen Steuerkategorie geltend gemachter Abzug). Beide Sachverhalte stellen Fälle vorsätzlicher Unterlassung dar, ein Ausdruck, der in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird.
Im Rahmen der Gesamtlösung konnte die Aufnahme der ursprünglichen simbabwischen Vorschläge in Artikel 7, welche namentlich eine eingeschränkte Möglichkeit des Abzugs von Aufwendungen der Betriebsstätte für Leistungen des Hauptsitzes nach dem UNO-Musterabkommen beschränkt auf einen reinen Kostenersatz vorsahen, abgewendet werden.
Art. 8
Internationaler Verkehr
Die Überschrift zu diesem Artikel wurde auf Begehren Simbabwes angepasst. Der Wortlaut von Absatz 1 entspricht dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Im Übrigen hält Absatz 2 wie in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. mit Kanada und Chile) die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen enthaltenen Grundsätze fest, wonach Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen auch solche aus der Vermietung von unbemannten Schiffen oder Luftfahrzeugen oder von Containern und ihrer Ausrüstung umfassen, wenn diese eine Nebentätigkeit zum Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellen. Dies gilt unter der gleichen Bedingung für Gewinne aus dem Schienen- und Strassenverkehr.
Art. 10-12
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Für Dividenden sieht das DBA-ZW einen generellen Residualsteuersatz von 15 Prozent vor. Kommen die Dividenden einer Gesellschaft zu, die mindestens 25 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft während einer Dauer von einem Jahr hält, sieht das DBA-ZW einen Residualsteuersatz von 5 Prozent vor. Für an eine Vorsorgeeinrichtung oder die Zentralbank des anderen Vertragsstaats gezahlte Dividenden ist eine Befreiung vorgesehen.
Bei den Zinsen sieht das DBA-ZW einen Residualsteuersatz von 7,5 Prozent vor. Es konnte keine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel vereinbart werden.
Bei den Lizenzgebühren war ein Nullsatz für Simbabwe nicht denkbar. Im Rahmen der Gesamtlösung wurde schliesslich ein Satz von 7,5 Prozent vereinbart. Davon ausgenommen ist das Leasing, das somit unter Artikel 7 fällt (Abs. 5 des Protokolls zum Abkommen).
Art. 13
Vergütungen für technische Dienstleistungen
Bei den Vergütungen für technische Dienstleistungen sieht das DBA-ZW einen Residualsatz von 2,5 Prozent vor. Für Simbabwe, das in nahezu alle Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Klausel aufgenommen hat, kam ein Verzicht auf eine Besteuerung von Zahlungen, die technische Dienstleistungen vergüten nicht in Betracht. Die Aufnahme dieser Klausel in das DBA-ZW entsprach nicht dem Wunsch der Schweiz, erwies sich aber im Rahmen der Gesamtlösung als unumgänglich. Die Schweiz hat bereits in anderen Doppelbesteuerungsabkommen, namentlich mit Brasilien, Indien und Pakistan, ähnliche Bestimmungen vereinbart. Die Bestimmung entspricht weitgehend dem Wortlaut der Bestimmung des UNO-Musterabkommens von 2021 und umfasst, wie gegenüber diesen drei Ländern, Geschäftsführungsdienste, technische Dienste und Beratungsdienste.
In Bezug auf das Verhältnis zwischen dieser Quellenbesteuerung der Vergütungen für technische Dienstleistungen und jener der durch eine Betriebsstätte erbrachten Leistungen hält Absatz 4 fest, dass Artikel 13 anwendbar ist, solange keine Betriebsstätte vorliegt. Sobald eine Betriebsstätte begründet wurde, ist anstelle von Artikel 13 Artikel 7 anwendbar. Mit anderen Worten kann die Quellensteuer von 2,5 Prozent auf Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht zusätzlich zur Gewinnbesteuerung nach den Bedingungen von Artikel 7 erhoben werden.
Art. 14
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Dieser Artikel folgt den Grundsätzen der schweizerischen Abkommenspolitik. Wie in anderen Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen sieht Absatz 4 vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu über 50 Prozent direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat stammt, in diesem besteuert werden können. Simbabwe wollte auch vergleichbare Rechte aufnehmen, wie Rechte an einem (gemäss den erhaltenen Informationen im simbabwischen Recht als Steuersubjekt geltenden) Trust. Für die Schweiz wirkt sich dies insofern nicht aus, als Trusts im Schweizer Steuerrecht kein Steuersubjekt sind. Im Artikel über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 22 Abs. 1 Bst. a) ist festgehalten, dass die Schweiz die Freistellung nur gewährt, wenn die Besteuerung in Simbabwe nachgewiesen wurde.
Art. 15
Unselbstständige Arbeit
Die Regelung für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, entspricht der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommens von 2017. Es weist dem Wohnsitzstaat der angestellten Person das Besteuerungsrecht zu. Ist das Unternehmen, welches das Schiff oder das Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibt, jedoch im anderen Vertragsstaat ansässig, so hat dieser das primäre Besteuerungsrecht.
Art. 17
Künstler und Sportler
Diese Bestimmung bestätigt die schweizerische Abkommenspraxis, wonach die Besteuerung am Tätigkeitsort auch für Einkünfte gilt, die einer anderen Person als den Künstlerinnen oder Künstlern oder den Sportlerinnen oder Sportlern selbst zufliessen, wenn die Künstlerinnen oder Künstler oder die Sportlerinnen oder Sportler oder ihnen nahestehende Personen an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind (Abs. 2). Auf diese Besteuerung wird jedoch verzichtet, wenn die künstlerische oder sportliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat als im Wohnsitzstaat der Künstlerin oder des Künstlers oder der Sportlerin oder des Sportlers direkt oder indirekt ganz oder überwiegend durch öffentliche Mittel des Wohnsitzstaats unterstützt wird; in diesem Fall können die Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Abs. 3).
Art. 18
Ruhegehälter und Renten
Entsprechend der Abkommenspolitik der Schweiz können Ruhegehälter einschliesslich Kapitalleistungen (Ziff. 6 des Protokolls) nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt auf Wunsch Simbabwes auch für Renten. Von dieser Klausel ausgenommen sind Ruhegehälter des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, der dem OECD-Musterabkommen entspricht.
Absatz 7 des Protokolls enthält eine Bestimmung, die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen ist und welche die Schweiz bereits in einigen anderen Doppelbesteuerungsabkommen ähnlich vereinbart hat. Sie betrifft die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen und soll gewährleisten, dass im Ausland wohnhafte Personen nicht benachteiligt werden, wenn sie weiterhin Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung im Herkunftsland leisten, während sie im anderen Vertragsstaat arbeiten. In solchen Situationen besteht die Gefahr, dass Sozialversicherungs- und Vorsorgebeiträge steuerlich unberücksichtigt bleiben. Das DBA-ZW sieht vor, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat im Staat, in dem das Erwerbseinkommen erzielt wird, unter den gleichen Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden müssen wie Beiträge an das Vorsorgesystem in diesem Staat. In der Schweiz sind davon die Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a betroffen. In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen (einschliesslich berufliche Vorsorge) bereits heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit in der Regel den Inhalt der Bestimmung schon heute.
Art. 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Simbabwe vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie üblich mit der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt vermieden. Entsprechend ihrer Politik hat die Schweiz aber weiterhin die Möglichkeit, Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften zu besteuern, wenn diese in Simbabwe nicht besteuert wurden. Eine besondere Bestimmung erlaubt es der Schweiz, im Falle eines Qualifikationskonflikts Einkünfte nicht zu befreien, die Simbabwe befreien würde, damit eine unbeabsichtigte doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden kann (Abs. 1 Bst. d).
Die Anrechnung ist im Übrigen vorgesehen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen (Abs. 1 Bst. b). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist neu. Der früher von der Schweiz üblicherweise vereinbarte Text sah drei Optionen vor: eine Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Steuer, eine pauschale Ermässigung der schweizerischen Steuer oder eine teilweise Befreiung der betreffenden Einkünfte in der Schweiz. Nach dem Inkrafttreten per 1. Januar 2020 der Änderung vom 13. November 2019 ¹3 der Verordnung vom 22. August 1967 ¹4 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit welcher der pauschale Charakter der Steueranrechnung entfallen ist, wurde die entsprechende Bestimmung des Abkommens modernisiert und vereinfacht. Die Schweiz ist wie bis anhin nicht verpflichtet eine Anrechnung zu gewähren, die den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer übersteigt, der auf die Einkünfte entfällt, die nach dem anwendbaren Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können.
Schliesslich enthält das DBA-ZW eine sogenannte Substitutionsklausel (Abs. 1 Bst. e). Sie stellt die Anwendung der Schweizer Bestimmungen zur Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen sicher, die auf der Grundlage der Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework der OECD und der G20 («Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two]») erlassen wurden, und schliesst damit Massnahmen aus, die andere Staaten ergriffen haben. Die OECD hat zwischenzeitlich festgehalten, dass die Bestimmungen zur Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen kompatibel mit den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen sind. Die Klausel ist daher klarstellender Natur.
¹3 AS 2019 3873
¹4 SR 672.201
Art. 24
Verständigungsverfahren
Entsprechend dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens, wie er aus Massnahme 14 des BEPS-Projekts hervorgegangen ist, sieht Absatz 1 dieser Bestimmung vor, dass eine steuerpflichtige Person ein Verständigungsverfahren entweder in ihrem Ansässigkeitsstaat oder im anderen Vertragsstaat beantragen kann.
Artikel 24 Absatz 2 DBA-ZW übernimmt den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens und legt fest, dass Verständigungslösungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen sind. Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die antragstellende Person innerhalb von zehn Jahren nach dem betroffenen Steuerjahr Antrag auf ein Verständigungsverfahren stellt. Damit wird sichergestellt, dass die Verständigungslösungen in Abweichung der kürzeren innerstaatlichen Fristen in Simbabwe umgesetzt werden können. In der Schweiz entspricht die Frist von zehn Jahren dem innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 ¹5 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich).
Eine Schiedsklausel für Fälle, in denen das Verständigungsverfahren keine für beide Seiten annehmbare Lösung ermöglichen sollte, konnte nicht vereinbart werden. Eine solche Klausel entspricht nicht der heutigen Abkommenspolitik Simbabwes. Eine Evolutivklausel stellt aber sicher, dass eine allenfalls künftig mit einem anderen Staat abgeschlossene Schiedsklausel Simbabwes gleichzeitig auch für die Schweiz anwendbar wird (Abs. 8 des Protokolls zum DBA-ZW).
¹5 SR 672.2
Art. 25
Informationsaustausch
Das DBA-ZW enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem internationalen Standard. Die nachfolgenden Ausführungen gehen lediglich auf einzelne Punkte in Artikel 25 sowie die dazugehörige Protokollbestimmung (Ziff. 9) ein.
Der Geltungsbereich für den Informationsaustausch ist nicht auf die unter das Abkommen fallenden Steuern beschränkt.
Die Bestimmungen von Artikel 25 werden im Protokoll zum Abkommen (Abs. 9) konkretisiert. Es regelt unter anderem im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig ist insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person (diese Information kann sich aus sämtlichen Elementen ergeben, die eine Identifikation ermöglichen) sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z. B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum DBA-ZW fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Bst. c).
Gemäss dem internationalen Standard ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Dazu gehören nach dem aktuellen OECD-Standard auch Anfragen, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das DBA-ZW ermöglicht es, solchen Ersuchen Folge zu leisten. Die Identifikation kann durch Name und Adresse der betroffenen Person erfolgen, aber auch durch andere Mittel, zum Beispiel durch die Beschreibung eines Verhaltensmusters. Diese Auslegung beruht auf der Auslegungsklausel (Bst. c i. V. m. Bst. b), welche die Vertragsstaaten zu einer Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Informationsaustauschs verpflichtet, ohne dass «fishing expeditions» zugelassen sind. Die prozeduralen Voraussetzungen für die Erfüllung von Gruppenersuchen sind im Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 ¹6 geregelt.
Artikel 25 DBA-ZW verpflichtet die Vertragsstaaten nicht zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch.
¹6 SR 651.1
Art. 27
Anspruch auf Vorteile
Diese Bestimmung sieht eine Missbrauchsklausel vor, die auf den hauptsächlichen Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts abstellt. Aufgrund dieser Klausel werden die Vorteile des DBA-ZW nicht gewährt, wenn das Erlangen dieser Vorteile einer der hauptsächlichen Zwecke der entsprechenden Gestaltung oder Transaktion war, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieser Vorteile im Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des DBA-ZW steht.
Diese Missbrauchsklausel ist im OECD Musterabkommen enthalten (Art. 29 Abs. 9) und ist notwendig zur Erfüllung des diesbezüglichen Mindeststandards.
Art. 29
Inkrafttreten
Das DBA-ZW tritt am Tage des Eingangs der zweiten schriftlichen und auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikation über den Abschluss des dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens in Kraft. Seine Bestimmungen sind auf Steuerperioden anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Informationsaustausch, die auf Informationen über Steuerjahre anwendbar sind, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des DBA-ZW folgenden Kalenderjahrs beginnen.

4 Finanzielle Auswirkungen

In jedem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten die beiden Vertragsstaaten auf einen Teil ihrer Steuereinnahmen. Angesichts des begrenzten bilateralen Handelsaustauschs dürften die finanziellen Auswirkungen gering bleiben. Mit dem DBA-ZW wird namentlich der Residualsteuersatz für Dividenden auf 15 Prozent (5 % bei Gesellschaften, die mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft halten, 0 % bei Vorsorgeeinrichtungen und den Zentralbanken) und für Zinsen auf 7,5 Prozent gesenkt. Generell stärken diese Massnahmen die steuerlichen Rahmenbedingungen und wirken sich infolgedessen positiv auf die Schweizer Wirtschaft aus. Die Aufnahme einer Bestimmung zum Informationsaustausch bewirkt keine direkte Einbusse von Steuereinnahmen. Das DBA-ZW kann im Rahmen der bestehenden Personalressourcen umgesetzt werden.

5 Rechtliche Aspekte

Verfassungsgrundlage für das DBA-ZW ist Artikel 54 Absatz 1 BV, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag allein der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 7 a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹7 ). Im vorliegenden Fall gibt es keine Gesetze oder völkerrechtlichen Verträge, die dem Bundesrat die Kompetenz verleihen, einen Vertrag wie das DBA-ZW abzuschliessen. Das Parlament ist somit für die Genehmigung des Abkommens zuständig.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge insbesondere dann dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹8 (ParlG) gelten jene Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.
Das DBA-ZW enthält Bestimmungen, die den Schweizer Behörden Pflichten auferlegen, insbesondere im Bereich der Amtshilfe, und die den Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Rechte verleihen. Es enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des DBA-ZW untersteht dementsprechend dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.
Die Bundesversammlung genehmigt den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem Referendum unterliegt, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
¹7 SR 172.010
¹8 SR 171.10
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Simbabwe
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