BBl 2025 3354
BBl 2025 3354
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft
vom 5. November 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13 Dezember 2002 ¹ ,
beschliesst:
¹ SR 412.10
Art. 1
Der Berufsbildungsfonds des Schweizer Fleisch-Fachverbandes SFF, entsprechend dem Reglement vom 7. Mai 2025 ² nach dem Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.
² Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
³ Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
| 5. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Anhang
(Art. 1)
Reglement über den Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft
1. Abschnitt: Name und Zweck
Art. 1 Name
¹ Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Schweizer Fleisch-Fachverbandes SFF im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ (BBG).
³ SR 412.10
Art. 2 Zweck
¹ Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung sowie die Nachwuchswerbung in der Fleischwirtschaft zu fördern.
² Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.
2. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgende Leistungen erbringen:
a.
Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b.
Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten;
c.
Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben:
a.
Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse:
1.
Fleischfachassistent/-in EBA;
2.
Fleischfachmann/-frau EFZ.
b.
Abschlüsse der höheren Berufsbildung:
1.
Berufsprüfung für Betriebsleiterin / Betriebsleiter Fleischwirtschaft;
2.
Höhere Fachprüfung für Metzgermeister / Metzgermeisterin.
² Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Absatz 1 Buchstaben a-b verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.
Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.
3. Abschnitt: Leistungen
Art. 7
Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:
a.
Übernahme der Direktkosten, die für die Teilnahme der Lernenden (EFZ und EBA) nach Artikel 5 Buchstabe a an überbetrieblichen Kursen entstehen;
b.
Finanzielle Entschädigung der Lehrbetriebe für Kosten für Lehrmittel und Ausrüstung der Lernenden (EFZ und EBA) nach Artikel 5 Buchstabe a;
c.
Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;
d.
Berufsorientierte Laufbahnberatung für Mitarbeiter der Fleischwirtschaft;
e.
Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;
f.
Projekte zur Weiterentwicklung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;
g.
Deckung der Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand des Schweizer Fleisch-Fachverbandes SFF im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 8 Grundlage
¹ Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb nach Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten nach Artikel 5 ausüben.
² Der Beitrag richtet sich nach den Einträgen im «Individuellen Konto» (IK) des unterstellten Arbeitnehmenden bei der jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder der Selbstdeklaration. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.
³ Der Fonds fordert die unterstellten Betriebe auf, ihre dem Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft unterstellten Mitarbeitenden mit ihren entsprechenden Beitragsmonaten bis zum 31. Januar des Folgejahrs verbindlich zu melden. Bei Betriebsauflösungen haben die Meldungen sofort zu erfolgen.
⁴ Unterlässt ein unterstellter Betrieb die Meldung, ist die Fondskommission berechtigt nach einmaliger Mahnung durch die Geschäftsstelle eine Taxation vorzunehmen. Mit der Taxation wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.
Art. 9 Beiträge
¹ Die Beiträge belaufen sich auf 4 Franken pro Arbeitnehmer und Monat.
² Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.
³ Für Betriebe mit einem überwiegenden Anteil an nicht in der Fleischwirtschaft tätigen Mitarbeitenden hat die Fondskommission die Kompetenz, entsprechende Reduktionen der Beitragssätze zu vereinbaren.
⁴ Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Verkaufsstellen von nationalen Grossverteilern des Detailhandels.
⁵ Keine Beitragspflicht besteht für Arbeitnehmende, die mehr als 50 % in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.
⁶ Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
⁷ Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2025. Die Fondskommission überprüft diese Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
⁴ SR 831.40
Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht
¹ Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.
² Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ⁵ .
⁵ SR 412.101
Art. 11 Begrenzung der Einnahmen
¹ Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.
² Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.
5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht
Art. 12 Hauptvorstand des Schweizer Fleisch-Fachverband SFF
¹ Der Hauptvorstand des Schweizer Fleisch-Fachverband SFF ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.
² Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Wahl der Mitglieder der Fondskommission;
b.
Bestimmung einer Geschäftsstelle;
c.
Erlass eines Ausführungsreglements;
d.
Genehmigung der Jahresrechnung;
e.
Regelmässige Überprüfung der Fondsziele und dessen Wirksamkeit.
Art. 13 Fondskommission
¹ Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ. Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
² Sie entscheidet über:
a.
die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;
b.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
c.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.
d.
Empfehlungen zur Verwendung der Mittel zuhanden des Hauptvorstands;
e.
die periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung.
³ Sie genehmigt das Budget sowie die Rechnung und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Art. 14 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.
² Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung von Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.
Art. 15 Rechnung, Revision und Buchführung
¹ Die Geschäftsstelle integriert den Fonds in die Rechnung der Trägerschaft. Es wird keine separate Jahresrechnung für den Fonds erstellt. Der Ausweis der Fondsrechnung erfolgt über den Fondsspiegel, den Anhang und den Leistungsbericht.
² Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des Schweizer Fleisch-Fachverband SFF durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727-731 a des Obligationenrechts ⁶ geprüft.
³ Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
⁶ SR 220
Art. 16 Aufsicht
¹ Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
² Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Prüfung eingereicht.
6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung
Art. 17 Genehmigung
Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 25 sowie Artikel 30 Buchstabe c der Statuten vom 1. Mai 2022 ⁷ des Schweizer Fleisch-Fachverbandes SFF vom Hauptvorstand am 26. März 2025 und anschliessend von der Delegiertenversammlung am 7. Mai 2025 genehmigt.
⁷ Der Text der Statuten ist abrufbar unter:
https://sff.ch
> Geschäftsstelle > Dokumente.
Art. 18 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 19 Auflösung
¹ Der Hauptvorstand des Schweizer Fleisch-Fachverbandes SFF kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.
² Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
| Dübendorf, 7. Mai 2025 | Schweizer Fleisch-Fachverband SFF Präsident: Damian Müller Geschäftsführer: Daniel Schnider |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Fleischwirtschaft
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