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BBl 2025 3353

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3353

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds grafische Industrie

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds grafische Industrie
vom 26. September 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹ ,
beschliesst:
¹ SR 412.10
Art. 1
Der Berufsbildungsfonds grafische Industrie entsprechend dem Reglement vom 24. November 2024 nach dem Anhang ² , wird allgemeinverbindlich erklärt.
² Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
³ Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
26. September 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Suter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Anhang

(Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds grafische Industrie

1. Abschnitt: Name und Zweck

Art. 1 Name und Trägerschaft
Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds grafische Industrie» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Verbände viscom, dpsuisse, Verband Werbetechnik + Print (VWP) und COPYPRINTSUISSE (CPS) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ (BBG).
³ SR 412.10
Art. 2 Zweck
¹ Der Fonds bezweckt die Förderung der beruflichen Grundbildung in der grafischen Industrie.
² Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgende Leistungen erbringen:
a.
Konzeption, Gestaltung, Datenaufbereitung, Datenübernahme und Datenverarbeitung für Print- und Digitalmedien;
b.
Formenherstellung, Drucken, Vervielfältigen und Kopieren von Printprodukten auf verschiedene Bedruckstoffe, namentlich aber Papier, Kunststoffe und Metallträger;
c.
Schneiden, Zusammentragen, Heften, Binden, Veredeln von Printprodukten aller Art.
² Folgende Branchen und Bereiche fallen nicht unter den Berufsbildungsfonds:
a.
die in der Zeitungsredaktion anfallenden Tätigkeiten im Bereich der technischen Redaktion von Tageszeitungen, die durch das technische Redaktionspersonal ausgeführt werden, sofern die Tätigkeiten nicht unter Abs. 1 Buchstaben a und b fallen;
b.
das Flexodruckverfahren, inkl. flexodruckspezifische Vorstufentätigkeiten;
c.
die Konfektionierung von Verpackungen, inkl. verpackungsspezifische Vorstufentätigkeiten;
d.
die Herstellung von Wellkarton und Papier;
e.
Tätigkeiten gemäss den Bildungsverordnungen der Berufe Gestalterin Werbetechnik / Gestalter Werbetechnik EFZ, Verpackungstechnologin / Verpackungstechnologe EFZ, Verpackungsdruckerin / Verpackungsdrucker EFZ (inklusive aller Vorgängerberufe) und Papiertechnologin / Papiertechnologe EFZ;
f.
Verlage Werbeagenturen und Grafikateliers mit Tätigkeiten, wie sie unter Absatz 1 Buchstabe a beschrieben sind.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeitsverhältnisse mit Personen aufweisen, die über einen der folgenden anerkannten Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse, verfügen:
a.
Polygrafin / Polygraf EFZ;
b.
Gelernte Multimediagestalterin / gelernter Multimediagestalter;
c.
Medientechnologin / Medientechnologe EFZ;
d.
Drucktechnologin / Drucktechnologe EFZ;
e.
Gelernte Siebdruckerin / gelernter Siebdrucker;
f.
Gelernte Reprografin / gelernter Reprograf;
g.
Gelernte Buchbinderin / gelernter Buchbinder;
h.
Gelernte Druckausrüsterin / gelernter Druckausrüster;
i.
Druckausrüsterin / Druckausrüster EFZ;
j.
Bindetechnologin / Bindetechnologe EFZ;
k.
Printmedienverarbeiterin / Printmedienverarbeiter EFZ.
² Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Absatz 1 Bst. a-k verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.
Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen

Art. 7
¹ Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:
a.
Grundbildung:
1.
Entwickeln und Anpassen von Berufsbildern (Erarbeiten und Bewirtschaften von Bildungsverordnungen, Bildungsplänen und Dokumenten für den Vollzug),
2.
Erarbeiten, Bewirtschaften und Aktualisieren von Qualifikationsunterlagen,
3.
Entwickeln, Aktualisieren und Durchführen (inkl. Koordinieren und Beaufsichtigen) von Qualifikationsverfahren, Teilprüfungen und Zwischentests in den von den Verbänden betreuten Bildungsangeboten, inklusive Qualitätssicherung;
b.
Berufsentwicklung:
1.
Erarbeiten von Angeboten für Quereinsteigerinnen / Quereinsteiger und Nachqualifikationen für Berufsleute (ohne reglementierte berufliche Weiterbildung) und Personen ohne Abschlüsse,
2.
fachbezogene Weiterbildung für Berufsbildnerinnen / Berufsbildner und Instruktorinnen / Instruktoren von überbetrieblichen Kursen,
3.
wissenschaftliche Untersuchungen;
c.
Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung:
1.
Entwickeln und Bewirtschaften von Eignungstests und Unterlagen für die Schnupperlehren,
2.
Entwickeln und Umsetzen von PR-Massnahmen im gesamten Bereich der Berufsbildung, insbesondere auch das Finanzieren von Berufsmesseaktivitäten, Teilnahme an internationalen Berufswettbewerben wie World Skills, Euro Skills und branchenspezifischen nationalen und internationalen Vergleichen.
² Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil der vom Fonds finanzierten Massnahmen:
a.
Grundbildung: ordentliche Beiträge für die Ausbildung von Lernenden wie Reisekosten für den Besuch der Berufsfachschulen, den Besuch der überbetrieblichen Kurse, Unterrichtsmaterialkosten und administrative Kosten für Qualifikationsverfahren;
b.
Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung: von einzelnen Betrieben durchgeführte Tage der offenen Tür sowie die Beschickung von lokalen Gewerbeausstellungen.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 8 Berechnungsgrundlage
¹ Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.
² Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration ganz oder teilweise oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.
Art. 9 Beiträge
¹ Die Betriebe entrichten pro Person gemäss Artikel 5 einen Beitrag in der Höhe von 180 Franken.
² Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig. Sie bezahlen einen Grundbeitrag von 180 Franken.
³ Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.
⁴ Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.
⁵ Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
⁴ SR 831.40
Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht
¹ Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle des Fonds ein begründetes Gesuch einreichen.
² Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ⁵ .
⁵ SR 412.101
Art. 11 Begrenzung der Einnahmen
¹ Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.
² Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 12 Vorstände
¹ Die Vorstände der Trägerverbände viscom, dpsuisse, VWP und CPS sind das Aufsichtsorgan des Fonds und führen diesen strategisch.
² Sie haben insbesondere folgende Befugnisse:
a.
Bestimmung einer Geschäftsstelle;
b.
Erlass eines Ausführungsreglements;
c.
periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;
d.
Genehmigung des Budgets und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle.
³ Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Trägerschaft.
⁴ Den Sozialpartnern steht ein Sitz mit Beobachterstatus zu.
Art. 13 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.
² Sie entscheidet über:
a.
die Unterstellung eines Betriebes und der darin beschäftigten Personen unter den Fonds;
b.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
c.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.
³ Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.
⁴ Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.
Art. 14 Rechnung, Revision und Buchführung
¹ Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz.
² Die Rechnung des Fonds wird durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727-731 a des Obligationenrechts ⁶ geprüft.
³ Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
⁶ SR 220
Art. 15 Aufsicht
¹ Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
² Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 16 Genehmigung
Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 14 Ziffer 2 Buchstabe a und k sowie Artikel 9 Ziffer 2 der Statuten viscom vom 1. Mai 2023, Artikel 14 Ziffer 2 Buchstabe a und k sowie Artikel 9 Ziffer 2 der Statuten dpsuisse vom 1. Mai 2023, Artikel 29.13 der Statuten CPS vom 1. Januar 2007 sowie Artikel 20 und 22 der Statuten VWP vom 26. April 2013 durch die Vorstände der Trägerverbände am 13. Juni 2024 (CPS), am 12. September 2024 (viscom, dpsuisse) und am 21. November 2024 (VWP) genehmigt.
Art. 17 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 18 Auflösung
¹ Die Vorstände der Trägerschaft können den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.
² Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
Art. 19 Ersetzung eines anderen Reglements
Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Berufsbildungsfonds grafische Branche vom 7. September 2023, das der Bundesrat am 17. Januar 2024 ⁷ allgemeinverbindlich erklärt hat.
24. November 2024 Für die Trägerschaft: viscom Beat Kneubühler, Direktor Paul Fischer, stellvertretender Direktor dpsuisse Beat Kneubühler, Direktor Paul Fischer, stellvertretender Direktor Verband Werbetechnik + Print (VWP) Florian Tanner, Präsident Ruedi Meier, Vizepräsident COPYPRINTSUISSE (CPS) Mario Delvecchio, Präsident Stefan Gründler, Mitglied und Sekretär
⁷ BBl 2024 315
Bundesrecht
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