BBl 2025 3236
BBl 2025 3236
Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates
Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates
vom 24. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG) ¹ . Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
| 24. Oktober 2025 | Im Namen der Kommission: Die Präsidentin: Simone de Montmollin |
Übersicht
Der vorliegende Entwurf stellt einen indirekten Gegenvorschlag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» dar. Die Volksinitiative verlangt ein Verbot lärmerzeugender Feuerwerkskörper, damit die Lärmbelastung für Mensch und Tier verringert wird. Mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf soll der Gebrauch von Feuerwerkskörpern gezielt geregelt werden: Der Entwurf sieht ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich einen Knall erzeugen, eine Ausweitung der Ausweispflicht und Einschränkungen der persönlichen Einfuhr vor.
Ausgangslage
Die am 3. November 2023 mit 137 193 gültigen Unterschriften eingereichte Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» verlangt die Einführung eines Verfassungsartikels, der den Verkauf und die Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper verbietet. So sollen die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf Mensch und Tier verringert werden. Die Initiative wird von verschiedenen Tierschutzorganisationen unterstützt.
Die WBK-N hat Verständnis für das Anliegen des Initiativkomitees. Nach den Anhörungen kam sie jedoch zum Schluss, dass ein verhältnismässiges Vorgehen angezeigt ist: Einerseits gilt es, Mensch und Tier besser vor Lärmbelastung zu schützen und die Sicherheit zu erhöhen, andererseits sollen in der Bevölkerung verankerte Festbräuche bewahrt werden. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht in die Verfassung gehören. Sie schlägt daher eine gezielte Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprstG) vor, die der genannten Volksinitiative als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden soll.
Inhalt der Vorlage
Die Kommission schlägt zunächst vor, den Geltungsbereich des SprstG auf alle Personen auszudehnen, die Feuerwerkskörper abbrennen. Da sie insbesondere die Lärmbelastung durch Feuerwerkskörper angehen will, schlägt sie die Einführung eines Verbots von ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmten Feuerwerkskörpern vor. Diese Massnahme zielt auf die problematischste Lärmquelle ab. Feuerwerkskörper mit optischen Effekten wären nicht betroffen. Der indirekte Gegenvorschlag sieht zudem vor, auch Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen (Kategorie F3), der Ausweispflicht zu unterstellen. Mit dem Entwurf wird ferner geklärt, unter welchen Umständen die Kantone zusätzliche, über die geltenden Verkaufsbestimmungen hinausgehende Regeln für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern erlassen dürfen. Damit die Bestimmungen über die Ausweispflicht nicht umgangen werden, sieht der Entwurf ausserdem vor, dass ausschliesslich ungefährliche Feuerwerkskörper - und nur noch in geringen Mengen - persönlich eingeführt werden dürfen.
Eine Minderheit schlägt einen restriktiveren Entwurf vor (siehe Art. 14 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 und 3 E-SprstG). Sie will das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die als besonders lärmerzeugend wahrgenommen werden (Kategorien F3 und F4), auch an privaten Anlässen verbieten, die Ausweispflicht weiter ausdehnen (diese soll für die Kategorien F2, F3 und F4 gelten) und für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen eine Bewilligungspflicht einführen (Kategorien F3 und F4).
Kurzum: Mit dem Entwurf wird ein ausgewogener Rahmen geschaffen, der zu weniger Lärmbelastung und mehr Sicherheit führt und dabei weiterhin massvolle, mit dem öffentlichen Interesse vereinbare Feierlichkeiten zulässt.
Bericht
¹ BBl 2025 3237
1 Entstehungsgeschichte
Die vorliegende Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, die von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) eingereicht wurde und die Ausarbeitung eines indirekten Gegenentwurfs zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» (24.080) verlangt.
Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» wurde am 3. November 2023 mit 137 193 Unterschriften vom Initiativkomitee eingereicht und wird von verschiedenen im Tierschutz tätigen Organisationen (Stiftung für das Tier im Recht, Schweizer Tierschutz [STS], Stiftung Vier Pfoten und Stiftung Franz Weber) unterstützt. Sie sieht die Einführung eines neuen Verfassungsartikels vor, der den Verkauf und die Verwendung von Lärm erzeugenden Feuerwerkskörpern verbietet (Art. 74 a der Bundesverfassung [BV] ² ), wobei Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung gewährt werden können.
In seiner Botschaft vom 16. Oktober 2024 ³ beantragte der Bundesrat den eidgenössischen Räten, diese Volksinitiative Volk und Ständen ohne direkten oder indirekten Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen.
Am 30. Januar 2025 nahm die WBK-N die Beratungen zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» gestützt auf die Botschaft des Bundesrates (24.080) auf und hörte das Initiativkomitee sowie weitere betroffene Akteure an, darunter den Schweizerischen Gemeindeverband, die Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk, die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und die Feuerwehr Koordination Schweiz. Auch wenn die WBK-N zwar Verständnis für die Forderungen des Initiativkomitees zeigte - vor allem, was die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf Tier und Mensch angeht - hielt sie es dennoch für angezeigt, einen Gesetzestext auszuarbeiten, welcher der Initiative als indirekter Gegenentwurf gegenübergestellt werden könnte. Daher reichte sie am 31. Januar 2025 mit 14 zu 11 Stimmen den indirekten Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative (25.402) ein.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) gab dieser parlamentarischen Initiative am 7. April 2025 mit 10 zu 1 Stimmen Folge und formulierte gleichzeitig Leitlinien für die weitere Ausarbeitung des Vorentwurfs. Sie äusserte den Wunsch nach einer gezielten Regelung für Knallkörper ohne visuelle Effekte und sprach sich sowohl gegen ein allgemeines Verbot von Feuerwerkskörpern als auch gegen eine Bewilligungspflicht aus.
An ihrer Sitzung vom 15. und 16. Mai 2025 beauftragte die WBK-N die Verwaltung damit, einen Vorschlag für den Gegenentwurf auszuarbeiten. Im Auftrag an die Verwaltung sind die Eckpunkte der Änderung des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 ⁴ (Sprengstoffgesetz, SprstG) definiert. Diese Änderung hat insbesondere zum Ziel, dass Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, verboten werden und die Kantone das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich untersagen können.
An der Sitzung vom 14. und 15. August 2025 hat die Kommission den Vorentwurf geprüft. Sie beschloss mit 14 zu 10 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Sie hiess den Gesetzesvorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 8 Stimmen gut und verabschiedete im Anschluss den erläuternden Bericht. Eine Minderheit beantragte, nicht auf den Gesetzesentwurf einzutreten. In Folge der von der Kommission geführten Diskussionen, beschloss die WBK-N die Eröffnung einer verkürzten Vernehmlassung, welche nebst dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit ebenfalls einen restriktiveren Vorschlag einer Minderheit beinhaltet.
An der Sitzung der WBK-N vom 24. Oktober 2025 stellte die Verwaltung der Kommission den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vor. Die Kommission nahm von diesen Ergebnissen Kenntnis (siehe Kap. 4). Im Anschluss nahm sie die Beratung des Gesetzesentwurfs wieder auf. Sie trat mit 14 zu 11 Stimmen auf die Vorlage ein und verabschiedete den Vernehmlassungsentwurf mit einer zusätzlichen Minderheit, welche in Bezug auf den Ausweis für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, am geltenden Recht festhalten möchte (Art. 14 Abs. 2 SprstG). Infolge der Vernehmlassungsergebnisse hat die Kommission zudem auf eine Änderung der Strafnorm (Art. 37 Abs. 1bis) verzichtet. Die WBK-N nahm den Gesetzesentwurf mit 14 zu 11 Stimmen an und unterbreitete diesen ihrem Rat.
² SR 101
³ Botschaft vom 16. Oktober 2024 zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ( BBl 2024 2685 ).
⁴ SR 941.41
2 Ausgangslage
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
Diese Vorlage sieht eine Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprstG) vor, um den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern stärker einzuschränken. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann Menschen und Tiere erschrecken, kurzzeitig zu hohen Feinstaubkonzentrationen in der Luft führen und bei nicht bestimmungsgemässem Gebrauch Unfälle und Brände verursachen. Demgegenüber verbinden viele Menschen mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern positive Emotionen. Für viele Menschen gehört ein Feuerwerk traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch zu Silvester.
Die mit der Volksinitiative einhergehenden Einschränkungen gehen aber aus Sicht der Kommission zu weit. Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, die wesentlichen Anliegen der Volksinitiative aufzunehmen, jedoch in einer abgeschwächten Form, damit den Interessen aller beteiligten Akteure Rechnung getragen werden kann.
Im Grundsatz ist sich die Kommission einig, dass ein Verbot von Knallkörpern sinnvoll ist, zumal diese nur Lärm verursachen und für Dritte kaum attraktiv sind. Diese Anpassung bedingt eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderin und den Verwender, um eine Handhabe für die Durchsetzung zu haben. Es ist zudem vorgesehen, die Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf weitere Produktkategorien auszuweiten, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk zu reduzieren. Die Vorlage sieht insbesondere für beliebte Feuerwerkskörper wie Vulkane, die in der Regel als wenig störend empfunden werden, Ausnahmen vor. Zudem wird den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit belassen, weitere Einschränkungen im Umgang mit Feuerwerk vorzusehen.
2.2 Geprüfte Alternativen
Die Feuerwerksinitiative verlangt einen stärkeren Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor Lärm und weiteren Emissionen durch Feuerwerk. Sie will insbesondere den Verkauf und die Verwendung von lauten Feuerwerkskörpern für Private verbieten. Zurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerkskörper sind. Grundsätzlich ist die Verwendung jedes Feuerwerkskörpers mit Geräuschen verbunden. Je abrupter und plötzlicher diese Geräusche auftreten, desto störender können sie sein. Die Bemessung der Lästigkeit oder Schädlichkeit hängt demnach nicht allein vom maximalen Lärmpegel ab, sondern auch von weiteren Faktoren, wie dem Abstand, dem Verlauf des Geräusches, der Schallfrequenz und der Dauer.
Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 ⁵ (SprstV) unterteilt Feuerwerkskörper in die vier Kategorien F1 bis F4 (Anhang 1 SprstV). Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern wurden mit der Anerkennung der Richtlinie 2013/29/EU ⁶ mit der EU harmonisiert. Bei der Kennzeichnung der Feuerwerkskörper ist zur Gefahrenabschätzung die Kategorie F1 bis F4 anzugeben. Die Einteilung beinhaltet als eines der Kriterien auch den maximal erlaubten Lärmpegel in einer bestimmten Distanz. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 erzeugen eine vernachlässigbaren, diejenigen der Kategorie F2 einen geringen Lärmpegel. Bei Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 gefährdet der Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht. Alle Kategorien können Feuerwerkskörper enthalten, die als lärmerzeugend betrachtet werden können. Lady Crackers beispielsweise werden der Kategorie F1 zugeteilt. Diese können im Abstand von einem Meter einen Impuls-Schalldruckpegel von bis zu 120 Dezibel erzeugen. Zusammengefasst kann dennoch festgehalten werden, dass vor allem die Kategorien F3 und F4 als besonders lärmerzeugend empfunden werden.
Neben dem Kriterium des Lärmpegels definiert sich die Kategorieneinteilung über das Gefahrenpotential. ⁷ Feuerwerkskörper der Kategorie F1 stellen bei bestimmungsgemässem Gebrauch eine sehr geringe, diejenigen der Kategorie F2 eine geringe Gefahr dar. Bei der Kategorie F3 handelt es sich bereits um eine mittlere und bei F4 um eine grosse Gefahr. Das geltende Recht sieht eine Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 vor (Art. 12 Abs. 5 SprstG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 SprstV; Art. 14 Abs. 2 SprstG i.V.m. Art. 52 Abs. 6 SprstV). Der Ausweis wird aufgrund einer Prüfung erteilt (Art. 51 Abs. 2 SprstV). Ein Ausweis ermächtigt die Inhaberin oder den Inhaber einen Erwerbsschein zu erlangen. Mit diesem können erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper erworben werden.
Die Vorlage orientiert sich grundsätzlich an dieser Einteilung für Feuerwerkskörper, zumal diese Kategorien bereits nach dem Lärmpegel unterscheiden und dieses Kriterium wesentlich für die Regulierung von Feuerwerk ist.
Die Kommission sieht insbesondere eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 vor. Mit dieser Regelung dürfte der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 insgesamt zurückgehen. Dies dürfte sich auf die Lautstärke am 1. August und an Silvester auswirken.
Eine Minderheit (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Marti Min Li, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser) geht weiter und unterstellt auch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 einer Ausweispflicht. Demzufolge ist eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 notwendig, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk merklich zu reduzieren, zumal rund 70 Prozent der verkauften Feuerwerkskörper Lärm erzeugen. Zudem soll die Verwendung der Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 einer Abbrandbewilligungspflicht durch die Kantone unterstellt werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit soll für Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe oder geringe Gefahr darstellen (Kategorien F1 und F2) keine Abbrandbewilligungspflicht nötig sein. Das geltende Recht sieht in Artikel 47 Absatz 5 SprstV vor, dass kein Erwerbsschein mehr benötigt wird, sofern eine vom Kanton oder der Gemeinde erteilte Bewilligung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 (Abbrandbewilligung) vorliegt.
Die Kommission ist sich bezüglich der neu vorgesehenen Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderin oder den Verwender von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke («Feuerwerkskörper»; Art. 1 Abs. 2 E-SprstG), einem Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind (Art. 8 b E-SprstG), restriktiveren Regelungen für die Einfuhr im Reiseverkehr (Art. 9 Abs. 2bis E-SprstG) sowie einem - neu nicht nur auf den Detailhandel beschränkten - Vorbehalt zugunsten der Kantone, weitergehende Beschränkungen oder Verbote vorzusehen (Art. 44 Abs. 2 E-SprstG), einig.
Die geltenden Regelungen ermöglichen es zwar bereits heute, den Kantonen und Gemeinden den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Einige Kantone und Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht, eine umfassende und einheitliche Regulierung besteht indessen nicht. Zudem sind gewisse Eckpfeiler wie die Ausweitung der Ausweispflicht zwingend auf Stufe Bund zu regeln. Die vorgesehene Regelung, wonach das Sprengstoffgesetz neu auch auf die Verwenderin oder den Verwender von Feuerwerkskörpern angewandt wird sowie das generelle Verbot von Knallkörpern schliesst Lücken in der bestehenden Sprengstoffgesetzgebung und schafft zudem Rechtssicherheit und die benötigte Klarheit für die Verwenderinnen und Verwender sowie die Vollzugsbehörden.
⁵ SR 941.411
⁶ Die Einteilung orientiert sich an Artikel 6 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27-65.
⁷ Gemäss Artikel 1 der Richtlinie 2013/29/EU (FN 5) bezwecken die darin festgelegten Vorschriften ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten sowie die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen.
2.3 Minderheitsantrag: Nichteintreten
Eine Minderheit ( Hug, Balmer, Freymond, , Heimgartner, Huber, Riem, Rüegsegger, Sauter, Vontobel, Wandfluh ) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Vorlage in die Gemeindeautonomie eingreife, unnötigen Verwaltungsaufwand generiere und potenziell Unklarheiten und Schwierigkeiten im Vollzug mit sich bringen werde. So würden etwa allfällige Verstösse gegen die vorgesehenen Regelungen schwierig zu kontrollieren resp. zu ahnden sein.
3 Grundzüge der Vorlage
Zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Feuerwerken sind im Wesentlichen zwei Verschärfungen der geltenden Sprengstoffgesetzgebung vorgesehen: Erstens ein Verbot sämtlicher Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind (Art. 8 b E-SprstG) und zweitens die Einführung einer Ausweispflicht für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 respektive der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) (Art. 14 Abs. 2 E-SprstG). Eine Minderheit (Sauter, Balmer, Freymond , Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Vontobel, Wandfluh) möchte auf die Ausweitung der Ausweispflicht verzichten und an geltendem Recht (Ausweispflicht für Kategorie F4) festhalten.
Zwecks Durchsetzbarkeit dieser Regelung ist es erforderlich, den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern auszudehnen (Art. 1 Abs. 2 E-SprstG). Um zu verhindern, dass ausweis- und erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper im Reiseverkehr eingeführt werden, ist die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne Bewilligung im Reiseverkehr bis 2,5 Kilo nur noch für die Kategorie F1 zu erlauben (Art. 9 Abs. 2bis E-SprstG).
Um unerwünschte resp. unverhältnismässige Auswirkungen dieser Regelungen abzufedern, erhält der Bundesrat die Gelegenheit, Ausnahmen in den Ausführungsbestimmungen vorzusehen. Der Vorbehalt zugunsten der Kantone soll sicherstellen, dass nicht nur der Verkauf, sondern auch der Abbrand gemäss den jeweiligen Bedürfnissen der Kantone und Gemeinden direkt gestützt auf diese Bestimmung reguliert werden kann (Art. 44 Abs. 2 E-SprstG im Modell der Mehrheit bzw. Art. 44 Abs. 3 E-SprstG im Modell der Minderheit [Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Marti Min Li, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser] ).
Übergangsbestimmungen drängen sich nicht auf. Die Hersteller, Importeure und Verkäufer werden frühzeitig informiert, so dass diese ihre Lager rechtzeitig abbauen können. Zudem sind die Interessen der privaten Verwenderinnen und Verwender zu berücksichtigen, die noch vorhandenen Feuerwerkskörper, die neu einer Ausweispflicht unterstellt werden, verwenden zu können.
Die Änderungen im Sprengstoffgesetz werden Anpassungen an der Sprengstoffverordnung notwendig machen. Neben den erforderlichen Korrekturen, die sich aufgrund der Neuregelung ergeben, werden Präzisierungen und Ausnahmen zu definieren sein, etwa, welche Feuerwerkskörper der Kategorie F3 von der Ausweispflicht auszunehmen sind.
4 Vernehmlassungsverfahren
Die Vernehmlassung dauerte vom 25. August bis zum 28. September 2025. Die verkürzte Dauer der Vernehmlassung für den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist auf die gesetzlichen Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen durch die Bundesversammlung (Art. 100 ParlG ⁸ ) zurückzuführen. Die Kommission lud 63 Adressaten ein, zum Vorentwurf und zum erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Davon haben sich insgesamt 42 Adressaten (wovon 23 Kantone, 5 politische Parteien und 10 Organisationen) im Rahmen der Vernehmlassung geäussert. Zwei Kantone (BL und SO) sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Stellungnahmen der weiteren Teilnehmenden der Vernehmlassung eingeschlossen, erhielt die Kommission insgesamt 84 Stellungnahmen, die im Folgenden kurz zusammengefasst sind. ⁹
Seitens der Kantone sowie der interessierten Kreise, wird der Vorentwurf des indirekten Gegenentwurfs mehrheitlich positiv aufgenommen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass mehrere Punkte des Vorentwurfs grossenteils unbestritten sind. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes auf Verwenderinnen und Verwender von pyrotechnischen Gegenständen (Art. 1 Abs. 2 VE-SprstG) und die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände auf Gesetzesstufe (Art. 7 Abs. 2 VE-SprstG). Auch das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind (Art. 8 b VE-SprstG) wird grossmehrheitlich begrüsst. Tier- und Umweltschutzorganisationen aber auch die Feuerwerksbranche erkennen darin eine gute Möglichkeit, die Lärmproblematik mehrheitlich zu lösen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen jedoch darauf hin, dass die Formulierung von «Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind» noch präzisiert werden müsse. Die Beschränkung des bewilligungsfreien Imports im Reiseverkehr auf Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen (Art. 9 Abs. 2bis VE-SprstG) wird ebenfalls grossmehrheitlich begrüsst. Einige wenige Vorbehalte bestehen hier bezüglich des Nutzens einer solchen Einschränkung und des Mehraufwands bei Grenzkontrollen. Letztendlich ist auch die Anpassung der Strafnorm grossmehrheitlich unbestritten, laut welcher bei geringfügigen Widerhandlungen von Verwendern neu die Verhängung einer Busse ermöglicht wird (Art. 37 Abs. 1bis VE-SprstG). Fünf Kantone (GE, TI, AI, SG und GL) haben Vorbehalte, respektive Anpassungen vorgeschlagen.
Der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf der WBK-N beinhaltete bei den Artikeln 14 und 44 VE-Sprst G sowohl eine Mehrheits- als auch eine Minderheitsvariante. Bei Artikel 14 VE-SprstG geht es um die Ausweitung der Ausweispflicht für die Verwendung von Feuerwerkskörpern. Die Mehrheitsvariante, welche eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen (Kategorie F3), vorsieht, wird von der Mehrheit der Kantone sowie von Die Mitte, der GLP und der SWISS RETAIL FEDERATION explizit begrüsst. Die Grünen und die SP sowie die Lärmliga und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte lehnen die Mehrheitsvariante explizit ab. Die Tier- und Umweltschutzorganisationen sowie der Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk begrüssen diese Ausweitung der Ausweispflicht, sind jedoch der Ansicht der Vorschlag greife zu kurz. Aus diesem Grund befürworten sie im Grundsatz die Minderheitsvariante, welche eine Ausweitung der Ausweispflicht ebenfalls auf Feuerwerkskörper der Kategorie 2 vorsieht. Die Grünen und die SP unterstützen diesen Gegenvorschlag der Kommissionsminderheit. Eine Mehrheit der Kantone, sowie Die Mitte und die SWISS RETAIL FEDERATION, lehnen die Minderheitsvariante explizit ab. Der Feuerwerksbranche gehen beide Varianten zu weit. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen zudem auf den Zusatzaufwand für die Kantone aber auch für die Abdeckung der Grundkurse durch die Verbände hin.
Bei Artikel 44 VE-SprstG geht es um den Vorbehalt zugunsten der Kantone und die Frage, ob es einer Abbrandbewilligung des Kantons zwingend bedarf und ob entsprechende Bewilligungen nur noch für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen erteilt werden können. Die Mehrheitsvariante sieht vor, den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe zu beschränken, an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen oder gänzlich zu verbieten. Diese Mehrheitsvariante wird insbesondere von acht Kantonen (AR, BE, GL, GR, NW, SH, TI und UR) begrüsst. Insbesondere die Tier- und Umweltschutzorganisationen begrüssen es, dass den Kantonen diese Einschränkungen grundsätzlich eingeräumt wird. Die Mehrheitsvariante geht ihnen jedoch zu wenig weit. Entsprechend befürworten sie die Minderheitsvariante, welche eine Bewilligungspflicht den Abbrand von Feuerwerkskörpern vorsieht, welche aber nur für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen erteilt wird. Keine Abbrandbewilligung benötigen Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe oder geringe Gefahr darstellen. Diese Minderheitsvariante wird ebenfalls explizit von wenigen Kantonen (GE und TI) sowie der SP, den Grünen und der Lärmliga begrüsst. Die Mehrheit der Kantone lehnt die Minderheitsvariante explizit ab.
Die Vorlage wird zudem von den Kantonen Zug und Jura, sowie der SVP, dem Schweizerische Gemeindeverband und dem Schweizerische Gewerbeverband abgelehnt. Der Vorentwurf schränke die Kantons- und Gemeindeautonomie zu sehr ein, die bestehenden Rechtsgrundlagen liessen den Kantonen und Gemeinden bereits genügend Möglichkeiten, Feuerwerk einzuschränken und zu verbieten. Eine Minderheit beantragt, nicht auf den Vorentwurf des indirekten Gegenentwurfs einzutreten. Diese Minderheit wird explizit von der SVP begrüsst. Fünf Kantone (GR, SG, SH, UR und VD) lehnen ein Nichteintreten explizit ab.
⁸ SR 171.10
⁹ Vernehmlassungsbericht. Parlamentarische Initiative 25.402 abrufbar unter:
www.admin.ch
> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2025 > Parl. oder
www.parlament.ch
> Geschäfte > Suche Curia Vista > 25.402 > Vernehmlassung.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2
Geltungsbereich
Nach heutigem Recht ist das Gesetz bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke (Feuerwerkskörper) nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar, nicht aber auf die Verwenderin oder den Verwender. Der Geltungsbereich muss auf die Verwenderinnen und Verwender erweitert werden, um eine Handhabe für die Durchsetzung der genannten Eckwerte zu haben.
Art. 7 Abs. 2
Pyrotechnische Gegenstände
Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände nach dem Gefahrenpotential wird auf Gesetzesstufe normiert. Die unterschiedlichen Kategorien werden in der Sprengstoffverordnung präzisiert.
Art. 8b
Verbotene pyrotechnische Gegenstände
Unter das Verbot fällt der Umgang (Art. 3 SprstG) mit sämtlichen Feuerwerkskörpern von geringer, mittlerer oder grosser Gefahr (Kategorien F2-F4 gemäss Anhang 1 SprstV), die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Verboten sind insbesondere Knallkörper, und zwar unabhängig davon, ob diese am Boden oder in der Luft knallen.
Vom Verbot ausgenommen sind Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht und die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen (Feuerwerkskörper der Kategorie F1).
Art. 9 Abs. 2bis
Herstellung, Besitz sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr
Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a SprstV können bis 2,5 kg Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 ohne Bewilligung im Reiseverkehr eingeführt werden.
Bestimmte Feuerwerkskörper, die in den Staaten der EU der Kategorie F2 zugeordnet sind, dürfen in der Schweiz aus Sicherheitsüberlegungen nur in der Kategorie F3 auf dem Markt bereitgestellt werden. Um zu verhindern, dass bei der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs solche Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in die Schweiz eingeführt und ohne Ausweis abgebrannt werden, soll diese Regelung auf Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (etwa Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen) eingeschränkt werden.
Art. 14 Abs. 2
Ausweis
Für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) ist neu ein Ausweis erforderlich. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen (Art. 1 a Abs. 1 Bst. g SprstV) verwendet werden, wofür ein Kurs und eine Prüfung abzulegen sind. Die Ausweispflicht hierfür wird neu im Sprengstoffgesetz normiert. Ausnahmen von der Ausweispflicht sind möglich für Vulkane und für andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil. Darunter fallen insbesondere Feuerwerkskörper, die keinen Knall verursachen und als wenig störend empfunden werden. In der Schweiz werden traditionell Vulkane hergestellt, verkauft und abgebrannt. Die grössten Vulkane sind in der Kategorie F3 eingeteilt. Eine Ausweispflicht für den Erwerb und Abbrand von Vulkanen und anderen Feuerwerkskörpern mit einem ähnlichen Profil würde zu weit führen. Der Bundesrat kann dafür Ausnahmen vorsehen.
Bereits nach geltendem Recht kann der Bundesrat das Erfordernis der Ausweispflicht nicht nur beschränken, sondern auch ausdehnen. Diese Möglichkeit soll bestehen bleiben und gilt insbesondere für pyrotechnische Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Es soll weiterhin möglich bleiben, sicherheitsrelevante oder für Missbrauch anfällige Produkte falls nötig einer Ausweispflicht zu unterstellen. Die Kriterien und das Vorgehen werden in der Sprengstoffverordnung geregelt.
Alternativ soll die beim Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständige Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) in diesen Fällen die Möglichkeit erhalten, einen Feuerwerkskörper einer anderen Kategorie zuzuweisen. Dies wird in der Verordnung geregelt (analog der geltenden Regelung in Art. 6 Abs. 5 SprstV).
Eine weitere Minderheit ( Sauter, … ) beantragt, in Artikel 14 Absatz 2 Sprengstoffgesetz keine Änderungen vorzunehmen, der aktuelle Gesetzestext würde somit unverändert bestehen bleiben. Aktuell dürfen pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, gleich wie Sprengladungen, nur von Personen oder unter deren Aufsicht vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Die vorgesehene Erweiterung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 bzw. Kategorie F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) und die damit verbundene Hürden für deren Erwerb und Verwendung würden entfallen.
Art. 44 Abs. 2
Vorbehalt zugunsten der Kantone
Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit Feuerwerkskörpern einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2). Es ist Sache der Kantone selbst Regelungen aufzustellen oder es den Gemeinden im Rahmen der gewährten Gemeindeautonomie zu überlassen, eigene Regeln zu erlassen.
Art. 44 Abs. 2 und 3
Vorbehalt zugunsten der Kantone
Minderheit (Baumann, …)
Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2).
Der Abbrand von Feuerwerkskörpern, die eine mittlere oder grosse Gefahr darstellen, benötigt eine kantonale Bewilligung. Absatz 2 sieht vor, dass der Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 an privaten Anlässen verboten wird resp. der Kanton eine Abbrandbewilligung nur erteilen darf, sofern es sich um ein professionelles Feuerwerk im Rahmen eines öffentlichen Anlasses handelt. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 benötigen demgegenüber keine Abbrandbewilligung. Die Begriffe «professionelles Feuerwerk» und «öffentlicher Anlass» werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert.
Es ist Sache der Kantone selbst Regelungen aufzustellen oder es den Gemeinden im Rahmen der gewährten Gemeindeautonomie zu überlassen, eigene Regeln zu erlassen.
II Abs. 3
Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten. Die Hersteller, Importeure und Verkäufer werden frühzeitig informiert, so dass diese ihre Lager rechtzeitig abbauen können. Zudem sind die Interessen der privaten Verwenderinnen und Verwender zu berücksichtigen, die noch vorhandenen Feuerwerkskörper, die neu einer Ausweispflicht unterstellt werden, verwenden zu können. Schliesslich werden auch die Interessen der Trägerschaft 1⁰ der Ausbildungsorganisation und die Prüfungskommission 1¹ im Hinblick auf die Erstellung der Kursunterlagen und die Vorbereitung der Kurse bei der Festlegung des Datums des Inkrafttretens zu berücksichtigen sein.
1⁰ Trägerschaft der Kurse und Prüfungen für Verwendungsberechtigungen ist die Interessengemeinschaft (IG) Feuerwerk. Die IG Feuerwerk besteht aus sieben Trägerverbänden (Association Suisse Des Artificiers Professionnels, Schweizer Verband der technischen Bühnen- und Veranstaltungsbranche, Schweizerischer Feuerwehrverband, Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk, Sprengverband Schweiz, Pyromantiker Luzern und Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen).
1¹ Die Prüfungskommission besteht reglementgemäss aus fünf bis sieben Vertretern der Trägerschaft, einem Vertreter der SUVA und einem Vertreter des SBFI.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug (Art. 42 Abs. 4 SprstG). An den Vollzugsaufgaben ändert sich grundsätzlich nichts. Feuerwerkskörper müssen weiterhin für die Zulassung und zur Identifikation vorgelegt werden.
Um ausweispflichtige Feuerwerkskörper abzubrennen, wird eine entsprechende Berechtigung in einem eidgenössischen Verwendungsausweis benötigt. Dazu ist eine Ausbildung mit Prüfung zu absolvieren. Unterlagen und Reglemente zur Ausbildung und Prüfung für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sind vorhanden. Diese müssten von der zuständigen Trägerschaft und der zuständigen Prüfungskommission auf die Kategorie F3 bzw. die Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) erweitert werden oder sie müssten komplett neu erstellt werden. In diesem Zusammenhang und für die Durchführung der Kurse und Prüfungen könnten Forderungen zu einer finanziellen Beteiligung des Bundes gestellt werden.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat die Aufsicht über die Ausbildungen und Prüfungen, stellt die einzelnen Berechtigungen in den eidgenössischen Verwendungsausweisen aus und führt ein Ausweisregister. Die Infrastruktur für Ausweise und Ausweisregister existieren. Aufgrund der Ausweitung der Ausweispflicht ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kursbesuche und der administrative Aufwand zunehmen wird.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überwacht die Einfuhr von Feuerwerkskörpern. Mit der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs dürften im Reiseverkehr nur noch Feuerwerkskörper der Kategorie F1 eingeführt werden (bis 2,5 kg). Damit soll verhindert werden, dass ausweis- und erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper im Reiseverkehr eingeführt werden. Dies ist für die Angehörigen des BAZG eine Vereinfachung.
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 bzw. F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) können Ausnahmen von der Ausweispflicht vorgesehen werden, zum Beispiel für Vulkane. Die konkrete Umsetzung bedingt die Festlegung von Kriterien und eine Prüfung der Feuerwerkskörper aufgrund dieser Kriterien, was mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.
Insgesamt wären die Auswirkungen auf den Bund gering.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Es muss kontrolliert werden, dass keine Feuerwerkskörper, für deren Erwerb ein Erwerbsschein erforderlich ist, im Detailhandel verkauft und von Personen ohne entsprechende Berechtigung gezündet werden. Darunter fallen neu Feuerwerkskörper der Kategorie F3 bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) sowie Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind.
Falls bei einer Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 resp. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) mehr Personen die Kurse besuchen, werden die Kantone mehr Zuverlässigkeitsbescheinigungen, welche eine Voraussetzung für den Besuch der Kurse und Prüfungen sind, sowie Erwerbsscheine auszustellen haben. In den letzten fünf Jahren haben pro Jahr durchschnittlich 85 Personen einen Verwendungsausweis für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 erworben.
Kantone und Gemeinden können den Abbrand von Feuerwerk beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder verbieten (Art. 44 Abs. 2 E-SprstG). Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, hat die Vorlage grundsätzlich keine Anpassungen im kantonalen Recht zur Folge.
Gemäss einer Minderheit (Baumann, …) sind Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ebene notwendig, zumal für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Einholen einer Abbrandbewilligung erforderlich wird (Art. 44 Abs. 2 E-SprstG).
Die Regelung den Detailhandel betreffend bleibt davon unberührt (Art. 44 SprstG).
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Feuerwerksbranche beschäftigt gegen 200 Mitarbeitende direkt in den Hersteller- und Importfirmen. Die Anzahl der Beschäftigten, die im Fachhandel im Verkauf von Feuerwerk oder als professionelle Feuerwerker tätig sind, ist nicht bekannt. ¹2 In der Schweiz gibt es derzeit vier Firmen, die in grösseren Mengen Feuerwerkskörper herstellen. Sie produzieren vorwiegend Vulkane, Bengalhölzer sowie Tischfeuerwerk.
Gemäss Schätzungen der Händler machen Feuerwerkskörper, die ausschliesslich Lärm erzeugen, max. 10 % ihres Umsatzes aus. Es ist anzunehmen, dass eine Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und insbesondere auf die Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) empfindliche Umsatz-Einbussen zur Folge hätte: Im Detailhandel ¹3 dürften nur noch Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe und eine geringe (Kat. F1 und F2) Gefahr darstellen, verkauft werden, bzw. Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr (Kat. F1) darstellen (Minderheit [Baumann, …] ).
Der Bundesrat würde der Branche zwar entgegenkommen, indem er bei der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht Ausnahmen für Vulkane und andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil vorsieht. Trotzdem würde das Produkte-Angebot im Detailhandel eingeschränkt, die Attraktivität des Detailhandels sowohl für die Händler als auch für die Kunden geschmälert.
Es ist anzunehmen, dass nur eine geringe Anzahl von Personen, die heute Feuerwerkskörper der Kategorie F3 erwerben und abbrennen, bereit wäre, Zeit und Geld für die Absolvierung einer Ausbildung zum Erlangen eines Verwendungsausweises und in die Beantragung eines Erwerbsscheins zu investieren. In der Folge wird bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) der Umsatz einbrechen.
Auch professionelle Feuerwerker wären betroffen, wenn die Kantone und Gemeinden den Abbrand von Feuerwerkskörpern weiter einschränken (ebenfalls Minderheit [Baumann, …] ) oder nur noch im Rahmen eines öffentlichen Anlasses bewilligen (Minderheit [Baumann, …] ).
Bei den grossen Detailhändlern machen Feuerwerkskörper nur einen sehr kleinen Teil des Sortiments aus. Entsprechend wären für sie die Auswirkungen gering.
¹2 Minger Jürg / Chrétien Rémy / Probst Sabine / Schweighauser Anina / Moser Joëlle (2024): Rechtliche und wirtschaftliche Abklärungen im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Federas Beratung AG im Auftrag vom Bundesamt für Umwelt (BAFU), S. 80. Kostenlos abrufbar unter:
www.bafu.admin.ch
> Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien > Studien.
¹3 Detailhandel: Offener Verkauf von Feuerwerkskörpern an die Verbraucherinnen und Verbraucher (Art. 1 a Bst. f. SprstV).
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ein Feuerwerk gehört für viele Menschen in der Schweiz traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch an Silvester. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass es ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Traditionen von Feuerwerken zum 1. August und zum Jahresende gibt, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentlich organisiertes Feuerwerk handelt. ¹4 Diese Feuerwerke wären weiterhin erlaubt. Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 bzw. F2-F4 (Minderheit [Baumann, …] ) wären allerdings ausweis- und erwerbsscheinpflichtig. In der Minderheit (Baumann, …) müsste zudem für Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 eine Abbrandbewilligung eingeholt und das Feuerwerk dürfte nur an einem öffentlichen Anlass im Rahmen eines professionellen Feuerwerks gezündet werden.
Mit der erweiterten Ausweispflicht werden die Hürden für die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern erhöht, grundsätzlich bleibt aber die Möglichkeit erhalten, Feuerwerk aller Kategorien zu verwenden. Das breitere Publikum kann weiterhin bewilligungsfrei Feuerwerkskörper der tieferen Kategorien verwenden. Die Vorlage berücksichtigt damit die unterschiedlichen Interessen angemessen.
Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, werden von einer breiten Öffentlichkeit kritisch gesehen. Diese Knallkörper sind auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Dritte weniger attraktiv als Feuerwerk mit optischen Effekten und verursachen nur Lärm. ¹5
Personen, die sich am 1. August oder an Silvester vor dem Knalllärm zurückgezogen haben oder verreist sind, müssten dies voraussichtlich weiterhin tun.
¹4 BGE 146 II 17 E. 9.3.1
¹5 BGE 146 II 17 E. 9.3.2
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Beim Abfeuern von Feuerwerkskörpern entstehen hohe Lärmpegel. Mensch wie Tier können durch Feuerwerk gefährdet oder gestört werden. Von hoher Tierschutzrelevanz sind Lärm- und Lichtemissionen, die Tiere in Angst versetzen und damit zu hohen Stressbelastungen führen können. Zudem entstehen durch Feuerwerkskörper jährlich mehrere hundert Tonnen Feinstaub sowie Abfall (Feuerwerksrückstände). Schliesslich kann es beim nicht sachgerechten Umgang mit Feuerwerk zu Unfällen oder Gebäude-, Wald- oder Flächenbränden kommen. ¹6
Insgesamt dürfte die Zahl der Brände und Unfälle in der Schweiz abnehmen, da weniger Feuerwerkskörper abgefeuert würden und die Feuerwerkskörper von mittlerer Gefahr bzw. geringer und mittlerer Gefahr (Minderheit [Baumann, …] ) nur noch von Personen verwendet werden dürften, welche die dafür die benötigte Berechtigung haben. Die Störung von Menschen und Tieren durch den Lärm von Feuerwerkskörpern sowie die Verschmutzung von Luft und Boden würde reduziert, da insgesamt von einer signifikanten Abnahme der ausweis- und erwerbsscheinpflichtigen Feuerwerkskörper auszugehen ist und nur noch Personen mit Fachkenntnissen diese Feuerwerkskörper verwenden können. In den zu absolvierenden Kursen werden die Kursteilnehmer entsprechend sensibilisiert und ausgebildet.
Jedoch könnte es durch öffentliche Feuerwerke bei Anlässen weiterhin zu negativen Auswirkungen, insbesondere zu einer kurzzeitigen Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub kommen.
¹6 Eingehend dazu: Botschaft vom 16. Oktober 2024 zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ( BBl 2024 2685 11 ff.).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes, Rechtsvorschriften in der Sprengstoffgesetzgebung zu erlassen, ergibt sich unter anderem aus 95 Absatz 1 sowie Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV. Gemäss letzterem Verfassungsartikel kann der Bund Vorschriften erlassen über den Umgang mit Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden. Artikel 118 Absatz 2 BV verleiht dem Bund Gesetzgebungskompetenzen zum Schutz der Gesundheit. Für die in Absatz 2 aufgeführten Teilbereiche verfügt der Bund über umfassende (d.h. nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte), nachträglich derogierende Gesetzgebungskompetenz. ¹7 Feuerwerkskörper enthalten Chemikalien und können gesundheitsgefährdend sein. Der Auffangbegriff der «Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können», umfasst namentlich Gegenstände, die zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen missbraucht werden können. ¹8 Dazu gehören auch Sprengstoffe und Feuerwerkskörper.
Die Vorlage greift in die Wirtschaftsfreiheit von Unternehmen ein, welche Feuerwerkskörper herstellen, importieren, handeln oder gewerbemässig verwenden. Nach Artikel 95 Absatz 1 BV kann der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Diese Bestimmung erlaubt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn es sich um Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit handelt. Die Vorlage hat zum Ziel, den Umgang mit Feuerwerkskörpern stärker zu regulieren und damit Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsaspekten mehr Nachdruck zu geben. Eine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung wäre grundsätzlich durch das öffentliche Interesse am Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz möglich (Art. 36 Abs. 2 BV). Die negativen Auswirkungen auf die Unternehmen werden demgegenüber insofern abgefedert, als dass weiterhin kein absolutes Verbot eingeführt wird; mit Ausnahme der Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsbetrieb, zwar unter erschwerten Bedingungen, weitergeführt werden kann und angesichts der entgegenstehenden Interessen im Bereich Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sind die vorgesehenen Änderungen verhältnismässig. Schliesslich ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und häufig auch örtlich begrenzt, da Feuerwerkskörper in der Regel nur an einigen wenigen Tagen im Jahr zu Festlichkeiten abgefeuert werden.
¹7 St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung (2023), 4. Auflage, Dike Verlag, Poledna Tomas / Rütsche Bernhard, Art. 118 N 22.
¹8 Ebenda, Art. 118 N 33.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz in erster Linie aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 ¹9 (GATT), dem Übereinkommen vom 12. April 1979 2⁰ über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) und dem Abkommen vom 22. Juli 1972 2¹ zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA72).
Artikel III:4 GATT verankert die Pflicht zur nichtdiskriminierenden Ausgestaltung und Anwendung von internen Regelungen und Artikel XI:1 GATT untersagt quantitative Handelsbeschränkungen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind ursprungsneutral ausgestaltet und es gibt keine Hinweise auf eine Diskriminierung von Importen. Das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, könnte aber als grundsätzlich unzulässige Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT eingestuft werden. Artikel XX GATT nennt aber verschiedene Ausnahmen, welche die Nichteinhaltung der GATT-Vorgaben im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen - wie der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Territorium des regulierenden Mitglieds in Artikel XX Buchstabe b. Unter dem TBT-Übereinkommen werden die grundsätzlich gleichen Überlegungen getroffen, ob eine handelsbeschränkende technische Vorschrift zur Erfüllung von legitimen Zielen - wie der Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen - erforderlich ist.
Die vorliegende Handelsbeschränkung wäre auch unter den entsprechenden Bestimmungen des FHA72 sowie weiterer durch die Schweiz im Warenbereich abgeschlossene Freihandelsabkommen grundsätzlich unzulässig, kann jedoch bei einer Erforderlichkeit der Handelsbeschränkung unter entsprechenden Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt werden.
Wie in Ziff. 6.5 dargestellt, leisten die vorgeschlagenen Massnahmen einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Vorlage sieht weniger weitgehende Handelsbeschränkungen als die Feuerwerksinitiative vor: Das Verbot aller lärmerzeugenden Feuerkörper wird auf Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, reduziert. Diese sind besonders schädlich für die Gesundheit von Menschen und Tieren, so dass mildere Massnahmen, wie Informationskampagnen oder die Ausweitung der Ausweispflicht, das angestrebte Schutzniveau verfehlen würden. Die weiteren Produkte der Kategorie F3 und allenfalls der Kategorie F2 (Minderheit [Baumann, …] ) werden keiner quantitativen Einschränkung, sondern einer Ausweispflicht unterstellt. Diese Massnahme schränkt den internationalen Handel weniger ein. Vor diesem Hintergrund können grundsätzlich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als kompatibel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz betrachtet werden.
¹9 SR 0.632.21
2⁰ SR 0.632.231.41
2¹ SR 0.632.401
7.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist heute bereits weitgehend geregelt. Für die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk bestehen Vorschriften auf allen drei föderalen Ebenen. Für den Vollzug sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Diese Vorlage hat keine Änderungen hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen zur Folge.
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5 a BV). Gemäss Artikel 43 a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Die in dieser Vorlage vorgesehenen Verschärfungen wie etwa die Ausweitung der Ausweispflicht für bestimmte Feuerwerkskörper benötigen eine Grundlage in einem Bundesgesetz. Demgegenüber belässt Artikel 44 E-SprstG den Kantonen und Gemeinden umfassende Möglichkeiten, den Abbrand von Feuerwerken strenger zu regulieren. Dabei sind die bundesrechtlichen Minimalvorgaben einzuhalten; eine weniger strenge Regulierung als bundesrechtlich vorgesehen, ist nicht möglich. Den kantonalen und gegebenenfalls den kommunalen Behörden steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn es um die Beurteilung der Ortsüblichkeit und des öffentlichen Interesses an Anlässen mit lokaler Ausprägung oder Tradition geht. 2² Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist gewahrt.
2² Vgl. BGE 146 II 17 E. 6.1.
7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Gesetzesvorlage sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
7.7 Datenschutz
Die Daten zu Bewilligungen, die neu Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …] ) bzw. der Kategorie F3 benötigt werden, werden in der bereits bestehenden Ausweisdatenbank des SBFI abgelegt. Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne weitere Relevanz.
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates
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