BBl 2025 3702
BBl 2025 3702
Botschaft zur Genehmigung des umfassenden Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
Botschaft zur Genehmigung des umfassenden Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
vom 5. Dezember 2025
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des umfassenden Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 5. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Das Umfassende Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile wurde am 21. Mai 2025 vom Bundesrat genehmigt und am 3. Juni 2025 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Dieses Abkommen ersetzt das 1999 zwischen der Schweiz und Chile unterzeichnete Investitionsschutzabkommen (ISA), das seit 2002 in Kraft ist. Es enthält moderne Schutzstandards, die internationale Investitionen schützen und zugleich den Zielen der nachhaltigen Entwicklung entsprechen.
Ausgangslage
Internationale Investitionen tragen zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand bei. Dies gilt in besonderem Masse für die Schweiz mit ihrem beschränkten Binnenmarkt. Mit einem Bestand von über 1287 Milliarden Schweizerfranken Direktinvestitionen im Ausland im Jahr 2023 gehören Schweizer Unternehmen weltweit zu den grössten Kapitalexporteuren. Neben grossen multinationalen Unternehmen tätigen auch mehrere Hundert kleine und mittlere Unternehmen bedeutende Auslandinvestitionen, die für diese ein zentrales Instrument zur Erschliessung neuer Absatzmärkte und zur Stärkung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit darstellen. Es liegt somit im Interesse der Schweiz, günstige Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen und einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Dabei spielen die bilateralen ISA, die den Investorinnen und Investoren in Ergänzung zum nationalen Recht des Gaststaates zusätzliche Rechtssicherheit und Schutz vor politischen Risiken gewähren, eine bedeutende Rolle. Sie bilden gemeinsam mit den Freihandelsabkommen und den Doppelbesteuerungsabkommen einen zentralen Pfeiler der Aussenwirtschaftsstrategie und tragen zur Standortattraktivität der Schweiz für international tätige Unternehmen bei. Die Schweiz verfügt über ein Vertragsnetz von mehr als 110 bilateralen ISA.
Die Schweiz hat 1999 ein erstes ISA mit Chile abgeschlossen, das seit dem 2. Mai 2002 in Kraft ist. Anfang 2023 haben die Schweiz und Chile vereinbart, dieses ISA parallel zum FHA zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Chile zu modernisieren.
Chile ist eine wichtige Destination für Schweizer Direktinvestitionen in Lateinamerika. Schweizer Unternehmen hielten 2022 in Chile einen Kapitalbestand an Direktinvestitionen von insgesamt 2,2 Milliarden Dollar. Die Schweizer Unternehmen in Chile beschäftigen rund 19 600 Personen.
Inhalt der Vorlage
Das ISA mit Chile gewährt Schweizer Investitionen in Chile - wie auch umgekehrt chilenischen Investitionen in der Schweiz - auf staatsvertraglicher Ebene Schutz vor politischen Risiken. Dabei stehen folgende Schutzstandards im Vordergrund: Schutz vor staatlicher Diskriminierung (Inländerbehandlung und Meistbegünstigung); Schutz vor unrechtmässigen und nicht angemessen entschädigten Enteignungen; Schutz vor Einschränkungen des Transfers von Erträgen und anderen Beträgen im Zusammenhang mit Investitionen; Gewährung der sogenannten gerechten und billigen Behandlung. Streitbeilegungsverfahren ermöglichen es wenn nötig, die Einhaltung der Abkommensbestimmungen vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Das ISA schützt nur Investitionen, die rechtmässig getätigt wurden, d. h. die den gesetzlichen Bestimmungen des Gaststaats entsprechen. Investorinnen und Investoren, die bei der Tätigung der Investition die Gesetze nicht eingehalten haben (z. B. bei Korruptionsdelikten), können sich somit nicht auf den Investitionsschutz berufen.
Das ISA besteht aus der Präambel, sieben Kapiteln einschliesslich Fussnoten und acht Anhängen. Das erste Kapitel befasst sich mit den Begriffsbestimmungen und dem Geltungsbereich des Abkommens. Das zweite Kapitel betrifft die Förderung von Investitionen und das dritte Kapitel die Investitionsschutzbestimmungen. Das vierte Kapitel umfasst die Bestimmungen zur Investor-Staat-Streitbeilegung und das fünfte Kapitel die Bestimmungen zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien. Das sechste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen sowie die Ausnahmen, das siebte Kapitel schliesslich die Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Das ISA mit Chile ist - nach dem im August 2024 in Kraft getretenen ISA mit Indonesien - das zweite ISA der Schweiz, das auf Grundlage des neuen Verhandlungsansatzes zustande kam. Es baut auf der früheren Vertragspraxis der Schweiz auf und verfolgt das Ziel, ein günstiges Klima und stabile Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen. Wie das Abkommen mit Indonesien enthält es detailliertere Bestimmungen, um den Ermessensspielraum der Schiedsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens einzuschränken. Zudem wird durch spezifische Bestimmungen, u. a. zum Regulierungsrecht der Staaten, die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und mit den Interessen der Entwicklungsländer gewährleistet.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Internationale Investitionen tragen zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand bei. Dies gilt in besonderem Masse für die Schweiz mit ihrem beschränkten Binnenmarkt. Mit einem Bestand von über 1287 Milliarden Schweizerfranken Direktinvestitionen im Ausland (Stand Ende 2023) gehören Schweizer Unternehmen weltweit zu den grössten Kapitalexporteuren. Neben multinationalen Unternehmen verfügen auch mehrere Hundert kleine und mittlere Unternehmen (KMU) über bedeutende Auslandinvestitionen. Diese ermöglichen den Schweizer Unternehmen die Erschliessung neuer Absatzmärkte sowie die Nutzung von Grössen- und Netzwerkvorteilen, die für die Wettbewerbsfähigkeit oft eine ausschlaggebende Rolle spielen. Wenn der Absatz eines Unternehmens weltweit steigt, führt dies wiederum zu einer Zunahme von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen am Hauptsitz des Unternehmens in der Schweiz (z. B. in der Forschung und Entwicklung, in anspruchsvollen Produktionsprozessen).
Es liegt daher im Interesse der Schweiz, günstige Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen und einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Da es im Bereich des internationalen Investitionsschutzes keine multilaterale Regelung gibt, wie etwa für den grenzüberschreitenden Handel im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), spielen die bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA) eine zentrale Rolle. Sie bilden gemeinsam mit den Freihandelsabkommen (FHA) und den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen zentralen Pfeiler der Aussenwirtschaftsstrategie und tragen zur Standortattraktivität der Schweiz für international tätige Unternehmen bei.
Die Schweiz verfügt über ein Vertragsnetz von mehr als 110 bilateralen ISA, die zurzeit in Kraft sind. In Ergänzung zum nationalen Recht des Gaststaates gewähren sie Investorinnen und Investoren zusätzliche Rechtssicherheit und Schutz vor politischen Risiken. Bei Auslandinvestitionen entspricht das deshalb einem Bedürfnis, weil diese gewöhnlich eine langfristige Kapitalbindung in einem sich ausserhalb des Heimatstaats befindenden Rechtsraum bedingen. Durch die Senkung des Risikos für Auslandinvestitionen fördern ISA den Transfer von Kapital und Technologien in Entwicklungs- und Schwellenländer, stärken deren wirtschaftliche Integration in die Weltwirtschaft und tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Dies erklärt auch das Interesse dieser Staaten am Abschluss entsprechender Abkommen mit der Schweiz.
Die Schweiz hat 1999 ein erstes ISA mit Chile abgeschlossen, das seit dem 2. Mai 2002 in Kraft ist. Anfang 2023 vereinbarten die Schweiz und Chile, dieses ISA parallel zum FHA zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Chile zu modernisieren.
1.2 Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Chile
Chile gehört zu den wirtschaftlich und sozial stabilsten und wohlhabendsten Ländern Lateinamerikas. Als erstes Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Südamerika ist Chile auch bekannt für seine aktive und offene Aussenpolitik. Das Land entwickelt sein im weltweiten und regionalen Vergleich sehr gut ausgebautes Netz von FHA und ISA kontinuierlich weiter.
Die Schweiz und Chile pflegen gute Wirtschaftsbeziehungen. Diese stützen sich auf eine Reihe von Wirtschaftsabkommen, darunter neben dem ISA auf ein FHA und ein DBA. Wie das ISA wurde auch das FHA zwischen den EFTA-Staaten und Chile kürzlich modernisiert. Der Bundesrat hat am 26. Februar 2025 die Botschaft zur Genehmigung des Änderungsprotokolls zur Modernisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Chile ¹ verabschiedet und zur Genehmigung an die eidgenössischen Räte überwiesen.
Analog zu seinen Abkommen mit der Europäischen Union (EU) wollte Chile auch mit der Schweiz die Marktzugangsbestimmungen im FHA und die Investitionsschutzbestimmungen im ISA gleichzeitig modernisieren. Chile hat zudem 2022 das Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (CPTPP) ² ratifiziert, das ebenfalls ein modernes Kapitel zum Investitionsschutz enthält.
Die Schweiz verhandelt grundsätzlich keine neuen ISA mit Mitgliedstaaten der OECD. Sofern mit einem Staat jedoch bereits ein ISA besteht, ist es aus Sicht der Schweiz sinnvoll, dieses beizubehalten und zu modernisieren. Damit bleibt der geltende Rechtsschutz bestehen. Ein solches Abkommen dürfte mit einem Staat wie Chile, der zurzeit die Verstaatlichung einzelner wichtiger Sektoren (Lithium usw.) prüft, weiterhin relevant sein.
Die Schweiz ist der dreizehntgrösste Investor in Chile. Schweizer Firmen hielten 2022 in Chile einen Kapitalbestand von insgesamt 2,2 Milliarden Dollar. ³ Die Schweizer Unternehmen in Chile beschäftigen rund 19 600 Personen. ⁴ Chilenische Investitionen in der Schweiz gibt es kaum.
Besonders hoch sind die Schweizer Direktinvestitionen in Chile im Bergbau, in der Pharma- und Chemieindustrie, im Maschinenbau- und Präzisionsinstrumentensektor sowie im Bereich der erneuerbaren Energien. Für Schweizer Unternehmen bleibt Chile mittel- und langfristig wegen seiner liberalen Wirtschaftsordnung, dem relativ hohen Entwicklungsstand, der Innovationskraft und seiner Funktion als Plattform für Geschäfte in der Region ein interessanter Markt. Wachstumspotenzial bieten insbesondere die Bereiche saubere Technologien (Cleantech), Agritech sowie der Banken- und Versicherungssektor.
¹ BBl 2025 920
² Das CPTPP ist ein 2018 abgeschlossenes FHA zwischen Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur und Vietnam.
³ Chilenische Nationalbank. Wirtschaftsbericht Chile 2025 der Schweizerischen Botschaft in Santiago, Ziff. 5.2. Abrufbar unter:
www.seco.admin.ch
> Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Regional- und Länderinformationen und bilaterale Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz > Lateinamerika und die Karibik > Chile.
⁴ Die Informationen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zu den Direktinvestitionen sind abrufbar unter
www.snb.ch
> News und Publikationen > Statistische Publikationen > Aussenwirtschaft > Direktinvestitionen.
1.3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Schweiz und Chile haben im Juni 2024 Verhandlungen über eine Modernisierung des 1999 unterzeichneten ISA aufgenommen, das seit 2002 in Kraft ist. Dies geschah parallel zu den Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Chile über ein modernisiertes FHA. Die Verhandlungen wurden im Januar 2025 nach zwei kompletten Verhandlungsrunden und mehreren Zwischenrunden abgeschlossen, was von einem besonders zügigen Verhandlungsverlauf zeugt.
Das vorliegende ISA mit Chile wurde am 21. Mai 2025 vom Bundesrat genehmigt und am 3. Juni 2025 in Paris unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Das Abkommen enthält moderne Schutzstandards, die internationale Investitionen schützen und zugleich den Zielen der nachhaltigen Entwicklung entsprechen.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Das Abkommen ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁵ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁶ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Es steht aber in Einklang mit der Leitlinie 1 und insbesondere mit dem Ziel 3 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten») der Legislaturplanung 2023-2027.
Der Bundesrat hat in der Strategie vom 24. November2021 ⁷ zur Aussenwirtschaftspolitik 2021 strategische Handlungsfelder zur internationalen Positionierung der schweizerischen Wirtschaftsinteressen festgelegt. Das vorliegende Abkommen leistet insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der Handlungsfelder 3 («Den Aussenhandel öffnen und regeln») und 6 («Zur Nachhaltigkeit bei Umwelt und Sozialem beitragen»). Der Bundesrat hat zudem in seinem Bericht vom 10. Januar 2018 ⁸ zur Aussenwirtschaftspolitik 2017 die allgemeinen Grundsätze für den Abschluss von ISA sowie für deren Weiterentwicklung und Reform erläutert. Das vorliegende Abkommen entspricht diesen Grundsätzen.
⁵ BBl 2024 525
⁶ BBl 2024 1440
⁷ www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik, S. 41, Handlungsfeld 6.
⁸ BBl 2018 821 , hier 833-851
2 Vorverfahren
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁹ (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterliegen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Gemäss Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.
In vorliegenden Fall wurde kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, da keine neuen Erkenntnisse davon zu erwarten waren. Das ISA mit Chile entspricht dem neuen Verhandlungsansatz der Schweiz, der bereits beim am 1. August 2024 in Kraft getretenen ISA mit Indonesien zur Anwendung gelangte. Zum ISA mit Indonesien wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. 1⁰ Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützte das ISA. Die Positionen der an den ISA interessierten Kreise sind somit bereits bekannt und konnten bei den Verhandlungen mit Chile berücksichtigt werden.
Die Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte wurden zudem gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1¹ (ParlG) zum Verhandlungsmandat vom 9. Juni 2023 über die Verhandlungen zur Modernisierung des ISA mit Chile konsultiert.
⁹ SR 172.061
1⁰ Die Vernehmlassungsunterlagen sowie der Ergebnisbericht zur Vernehmlassung sind abrufbar unter:
www.fedlex.admin.ch
> Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > WBF.
1¹ SR 171.10
3 Grundzüge des Abkommens
3.1 Inhalt
Das Ziel des ISA ist es, den von Schweizer Unternehmen und Staatsangehörigen in Chile getätigten Investitionen - wie auch umgekehrt Investitionen chilenischer Investorinnen und Investoren in der Schweiz - auf staatsvertraglicher Ebene Schutz vor politischen Risiken zu gewähren. Dabei stehen folgende Schutzstandards im Vordergrund: Schutz vor staatlicher Diskriminierung von ausländischen gegenüber inländischen Investorinnen und Investoren (Inländerbehandlung) sowie Investorinnen und Investoren aus Drittländern (Meistbegünstigung); Schutz vor unrechtmässigen und nicht angemessen entschädigten Enteignungen; Schutz vor Einschränkungen des Transfers von Erträgen und anderen Beträgen im Zusammenhang mit Investitionen; sowie Gewährung der sogenannten gerechten und billigen Behandlung. Streitbeilegungsverfahren ermöglichen es wenn nötig, die Einhaltung der Abkommensbestimmungen vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Das ISA schützt nur Investitionen, die rechtmässig getätigt worden sind, d. h. die den gesetzlichen Bestimmungen des Gaststaats entsprechen (vgl. Ziff. 3.2 unten). Wer bei der Vornahme der Investition die Gesetze nicht eingehalten hat (z. B. bei Korruptionsdelikten), kann sich somit nicht auf den Investitionsschutz berufen.
Das ISA besteht aus der Präambel, sieben Kapiteln einschliesslich Fussnoten und acht Anhängen. Das erste Kapitel befasst sich mit den Begriffsbestimmungen und dem Geltungsbereich des Abkommens. Das zweite Kapitel betrifft die Förderung von Investitionen und das dritte Kapitel die Investitionsschutzbestimmungen. Das vierte Kapitel umfasst die Bestimmungen zur Investor-Staat-Streitbeilegung und das fünfte Kapitel die Vorschriften zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien. Das sechste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen sowie Ausnahmebestimmungen und das siebte Kapitel schliesslich die Schluss- und Übergangsbestimmungen. Die acht Anhänge und die Fussnoten sind integraler Bestandteil des Abkommens (Art. 42).
Das Abkommen wurde in Englisch, Französisch und Spanisch unterzeichnet, wobei im Falle von Abweichungen der englische Text vorgeht.
3.2 Würdigung
Ziel der Aussenwirtschaftspolitik ist es, dass Schweizer Unternehmen zu den gleichen Bedingungen Zugang zu ausländischen Märkten erhalten wie ihre Konkurrenten im Ausland. Als wichtiges Herkunftsland von internationalen Investitionen liegt es im Interesse der Schweiz, für die Auslandtätigkeit ihrer Unternehmen günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und ihnen auch einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Die ISA stellen daher - zusammen mit den FHA und den DBA - einen zentralen Pfeiler der Aussenwirtschaftspolitik des Bundesrates dar. Das vorliegende ISA mit Chile ergänzt somit den bereits bestehenden Vertragsrahmen, der ein FHA und ein DBA umfasst (vgl. Ziff. 1.2). Es schafft zusätzliche Rechtssicherheit für Schweizer Investorinnen und Investoren, die bereits vor Ort aktiv sind oder dort investieren möchten, und wirkt sich damit auch positiv auf die Investitionsflüsse zwischen der Schweiz und Chile aus.
Das neue ISA der Schweiz mit Chile stellt sicher, dass Schweizer Investorinnen und Investoren gegenüber solchen aus anderen Staaten nicht schlechter gestellt sind. Die EU und Chile haben am 13. Dezember 2023 ein modernisiertes FHA unterzeichnet, das ein Kapitel zum Investitionsschutz enthält. Gleiches gilt für das CPTPP, das Chile 2022 ratifiziert hat. Vor diesem Hintergrund garantiert das vorliegende Abkommen schweizerischen und ausländischen Investorinnen und Investoren gleiche Wettbewerbsbedingungen und trägt zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.
Das Abkommen mit Chile ist - nach dem im August 2024 in Kraft getretenen ISA mit Indonesien - das zweite ISA der Schweiz, das auf Grundlage des neuen Verhandlungsansatzes zustande kam. Es baut auf der früheren Vertragspraxis der Schweiz auf und verfolgt das Ziel, ein günstiges Klima und stabile Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen. Wie das ISA mit Indonesien enthält es detailliertere Bestimmungen, um den Ermessensspielraum der Schiedsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens einzuschränken. Zudem wird durch spezifische Bestimmungen, u. a. zum Regulierungsrecht der Staaten, die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und mit den Interessen der Entwicklungsländer gewährleistet. Damit werden die aktuellen Entwicklungen in der internationalen Verhandlungspraxis berücksichtigt.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens
4.1 Präambel
Die Präambel des ISA enthält die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien und legt auf diese Weise Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Sie formuliert den Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken und günstige Bedingungen für die Investitionen zu fördern. Dabei wird die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung - unter anderem im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung, das verantwortungsvolle unternehmerische Handeln und die gegenseitige Unterstützung von Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitik - besonders hervorgehoben. Zudem bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte.
4.2 Kapitel I: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Dieser Artikel definiert die wichtigsten im Abkommen verwendeten Begriffe, insbesondere den Begriff «Investor», bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann. Der Begriff «Investition» wird ebenfalls definiert, ergänzt durch eine nicht abschliessende Liste der Formen, die eine Investition annehmen kann. Die Investitionen in «staatliche Schuldtitel» werden in einem speziellen Anhang (Anhang D) geregelt, der die Klagemöglichkeiten bei einem Schiedsgericht einschränkt, wenn der Schuldtitel Gegenstand einer ausgehandelten Umstrukturierung ist. Neu eingeführt wird im ISA der Begriff der «geschützten Investition», der inhaltlich dem von der Schweiz im ISA mit Indonesien gewählten Ansatz entspricht. Der Begriff bezeichnet eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehende Investition, die in Übereinstimmung mit dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgte, getätigt wurde. Wer bei der Tätigung der Investition die Gesetze nicht eingehalten hat (z. B. bei Korruptionsdelikten), kann sich somit nicht auf das ISA berufen.
Art. 2
Geltungsbereich
Gemäss diesem Artikel findet das ISA auf Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei und auf geschützte Investitionen Anwendung (Abs. 1). Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens stattgefunden haben (Abs. 2). Vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist das öffentliche Beschaffungswesen (Abs. 3). Die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung sind nicht anwendbar auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei (Abs. 4). Schliesslich gilt das Abkommen nicht für Tätigkeiten, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines Sozialversicherungssystems sind, ausser wenn diese Tätigkeiten durch Investorinnen und Investoren im Wettbewerb mit einer staatlichen Stelle oder einer Finanzinstitution ausgeübt werden können (Abs. 5)
4.3 Kapitel II: Investitionsförderung
Art. 3
Förderung und Transparenz
Gemäss Artikel 3 ist jede Vertragspartei bestrebt, Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei zu fördern und diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zuzulassen. Ausserdem ist jede Vertragspartei zu Transparenz verpflichtet und muss hierfür der Öffentlichkeit ihre Gesetze, Vorschriften und internationalen Abkommen zugänglich machen, die sich auf Investitionen auswirken könnten.
4.4 Kapitel III: Investitionsschutz
Art. 4
Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen
Durch diesen Artikel werden geschützten Investitionen und den Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie voller Schutz und volle Sicherheit (Abs. 1) zugesichert. Absatz 2 enthält eine abschliessende Liste der Massnahmen, die einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung darstellen können. Ergänzt wird der Artikel zudem durch Anhang A. Darin sind einige der Elemente aufgeführt, die das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob ein Verstoss gegen diese Verpflichtung vorliegt (Abs. 3). Der Artikel enthält ferner weitere Hinweise zum Umfang der Schutzbestimmung (Abs. 4-7).
Art. 5
Inländerbehandlung
Dieser Artikel sieht vor, dass geschützte Investitionen und die Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung geniessen, die der Gaststaat den eigenen Investorinnen und Investoren gewährt.
Art. 6
Meistbegünstigung
Mit Artikel 6 wird sichergestellt, dass Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei sowie deren geschützte Investitionen dieselbe Behandlung geniessen wie die Investorinnen und Investoren eines Drittlands und deren geschützte Investitionen (Grundsatz der Meistbegünstigung). Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Vorteile, die einem Drittland u. a. im Rahmen einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines DBA gewährt werden (Abs. 4). Zudem schliesst die Meistbegünstigung keine Bestimmungen zu Streitbeilegungsverfahren mit ein, die in anderen internationalen Abkommen enthalten sind (Abs. 5). Ein Investor kann somit nicht fordern, dass Verfahrensregeln aus einem anderen internationalen Abkommen bei einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und dem Gaststaat (vgl. Art. 12 f.) zur Anwendung kommen. Bei den materiellen Schutzbestimmungen ist eine Berufung auf die Meistbegünstigung nur möglich, wenn neben der in einem anderen internationalen Abkommen enthaltenen Vertragsbestimmung auch eine tatsächliche Diskriminierung aufgrund einer konkreten Massnahme des Gaststaats vorliegt (Abs. 6).
Art. 7
Entschädigung für Verluste
Artikel 7 sieht vor, dass bei Verlusten, die durch bewaffnete Konflikte, zivile Unruhen oder ähnliche Ereignisse verursacht wurden, den Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung hinsichtlich Schadenersatz, Zinsen usw. zukommen soll wie jene, die der Gaststaat den eigenen Investorinnen und Investoren oder den Investorinnen und Investoren eines Drittlands einräumt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist (Abs. 1). Im Falle einer Beschlagnahme oder Zerstörung einer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden des Gaststaats ist eine umgehende, angemessene und effektive Entschädigung zu entrichten (Abs. 2).
Art. 8
Enteignung
Gemäss dem Verbot der entschädigungslosen Enteignung in Artikel 8 darf keine geschützte Investition enteignet werden, ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt, ein nicht diskriminierendes Enteignungsverfahren durchgeführt und eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes bezahlt wurde. In Anhang B wird detailliert beschrieben, was unter Enteignung und insbesondere unter indirekter Enteignung zu verstehen ist (Abs. 1 und 2). Anschliessend werden in Artikel 8 die Berechnung und die Modalitäten der Entschädigung näher erläutert (Abs. 3 und 4). Gemäss Absatz 5 hat der betroffene Investor zudem das Recht, eine umgehende Überprüfung seiner Forderung und der Bewertung seiner Investition durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde der enteignenden Vertragspartei zu veranlassen. Dieser Artikel gilt gemäss Absatz 6 nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen oder andere Einschränkungen von Rechten an geistigem Eigentum, sofern diese mit dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) in Anhang 1C des Abkommens vom 15. April 1994 ¹2 zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar sind.
¹2 SR 0.632.20
Art. 9
Transfer
Artikel 9 stellt sicher, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer geschützten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in ihr Hoheitsgebiet oder aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgen. Dies gilt insbesondere für Beiträge zum Kapital, Gewinne und sonstige Erträge sowie Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition (Abs. 1). Entsprechende Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs (Abs. 2). In Absatz 3 wird präzisiert, dass die gerechte, diskriminierungsfreie und in gutem Glauben erfolgte Anwendung der Gesetzgebung der Vertragsparteien u. a. im Bereich des Gläubigerschutzes oder der Steuern, bei kriminellen oder strafbaren Handlungen sowie zur Umsetzung von Urteilen oder Verwaltungsentscheidungen zulässig ist. Gemäss Absatz 4 gilt dieser Artikel vorbehaltlich Anhang C (Transfer - Chile). Dieser bezieht sich auf durch die chilenische Zentralbank ergriffene Massnahmen zur Beschränkung von Transfers, um die Währungsstabilität und den normalen In- und Auslandszahlungsverkehr sicherzustellen.
Art. 10
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Artikel 10 gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten den Kapitalverkehr vorübergehend einzuschränken (Abs. 1). Solche Beschränkungen müssen die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen und unter anderem mit dem Übereinkommen vom 22. Juli 1944 ¹3 über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein.
¹3 SR 0.979.1
Art. 11
Subrogation
Artikel 11 sieht vor, dass die Vertragsparteien die Übertragung der Rechte einer Investorin oder eines Investors auf die andere Vertragspartei oder auf eine von ihr bezeichnete Institution (sog. Subrogation) anerkennen müssen, wenn die Investorin oder der Investor gestützt auf eine Garantie oder einen von ihr oder ihm im Zusammenhang mit einer geschützten Investition eingegangenen Versicherungsvertrag von ebendieser bereits entschädigt wurde.
4.5 Kapitel IV: Investor-Staat-Streitbeilegung
Das Abkommen enthält ein eigenes Kapitel über die Streitbeilegung zwischen einem Investor und dem Gaststaat (Kap. IV) und ein weiteres Kapitel über die Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien (Kap. V).
Die Schweiz vereinbart wie die meisten anderen Staaten seit den 1990er-Jahren in ihren ISA einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus. Dieser erlaubt es der Investorin oder dem Investor, eine Streitigkeit mit dem Gaststaat direkt und ohne Mitwirkung seines Heimatstaats einem unabhängigen internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Investorin oder der Investor kann im Falle einer Streitigkeit zwischen dem nationalen Rechtsweg im Gaststaat und einem Investor-Staat-Schiedsverfahren wählen. Dabei bietet der Zugang zu einem internationalen Schiedsgericht Investorinnen und Investoren zusätzlichen Rechtsschutz, wenn z. B. die Unabhängigkeit und Effizienz der nationalen Gerichte im Gaststaat nicht vollumfänglich gegeben sind. Zur Verhinderung von Mehrfachklagen ist es der Investorin oder dem Investor gemäss dem ISA untersagt, dieselbe Streitigkeit gleichzeitig auf dem nationalen und auf dem internationalen Rechtsweg zu verfolgen (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu Art. 16). Für den Zugang zum Schiedsverfahren wird die vorherige Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs nicht vorausgesetzt, da dies mehrere Jahre dauern und zu einer grossen Rechtsverzögerung führen würde. Wählt der Investor zuerst den nationalen Rechtsweg, verliert er den Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit nicht, da sonst entgegen den Interessen der Gaststaaten ein Anreiz für den Verzicht auf den nationalen Rechtsweg geschaffen würde. Durch das direkte Klagerecht des Investors gegen den Gaststaat wird vermieden, dass der Heimatstaat des Investors bei einer Streitigkeit im Rahmen des diplomatischen Schutzes gegen den Gaststaat vorgehen muss, woraus ein zwischenstaatlicher Konflikt entstehen könnte.
Entsprechend dem neuen Verhandlungsansatz der Schweiz enthält Kapitel IV im Bereich der Investor-Staat-Streitbeilegung zusätzliche und detailliertere Bestimmungen als die ältere Generation von Abkommen. Wichtige Verfahrensgrundsätze sind direkt im ISA geregelt. Das Abkommen übernimmt mehrere Grundsätze, die auf multilateraler Ebene und insbesondere im Rahmen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) zurzeit diskutiert werden.
Art. 12
Anwendungsbereich
Artikel 12 regelt den Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens zwischen einer Investorin oder einem Investor und dem Gaststaat. Dieses Verfahren findet bei einer angeblichen Verletzung einer Verpflichtung aus Kapitel III durch den Staat Anwendung, die einer Investorin oder einem Investor der anderen Vertragspartei oder ihrem bzw. seinem gebietsansässigen Unternehmen einen Verlust oder einen Schaden verursacht.
Art. 13
Konsultationen
Gemäss Artikel 13 sollte eine Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich beigelegt werden. Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens müssen Konsultationen zwischen den Streitparteien stattfinden (Abs. 1). Zu diesem Zweck muss der Kläger beim beklagten Staat ein Konsultationsgesuch stellen; dieses muss sämtliche in Absatz 2 aufgeführte Detailinformationen enthalten. Das Recht des Investors, gegen diesen Staat eine Klage beim Schiedsgericht einzureichen, erlischt 18 Monate nach Einreichung des Konsultationsgesuchs (Abs. 3).
Art. 14
Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht
Konnte die Rechtsstreitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Erhalt des Konsultationsgesuchs gelöst werden, kann gemäss Artikel 14 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht erhoben werden. Die Klage kann vom Kläger in eigenem Namen oder im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, eingereicht werden (Abs. 1). Der Kläger muss den beklagten Staat mindestens 90 Tage vor der Klageeinreichung schriftlich über seine Absicht informieren, eine Klage beim Schiedsgericht einzureichen (Abs. 2). Die Klage muss auf den im Konsultationsgesuch vorab benannten Informationen beruhen (Abs. 3). Nicht zulässig sind Klagen von Investorinnen und Investoren, die ihre Unternehmensstruktur hauptsächlich mit dem Ziel geändert haben, den Schutz dieses Abkommens zu einem Zeitpunkt zu erlangen, zu dem die Investitionsstreitigkeit bereits entstanden oder vorhersehbar war (Abs. 4, ein solches Vorgehen ist als Treaty Shopping bekannt). Das ISA lässt dem Investor die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten der Weltbank ( International Centre for Settlement of Investment Disputes , ICSID), der Schiedsordnung der UNCITRAL oder anderen gemeinsam vereinbarten Schiedsregeln (Abs. 5). Im Falle eines Normenkonflikts geht das ISA gegenüber den anwendbaren Schiedsregeln im Umfang einer solchen Unstimmigkeit vor (Abs. 6). Eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Staatsangehörigkeit der beklagten Partei hat, darf keine Klage beim Schiedsgericht einreichen (Abs. 7).
Art. 15
Zustimmung zum Schiedsverfahren
In Artikel 15 ist die vorgängige Zustimmung jeder Vertragspartei zum Schiedsverfahren festgehalten (Abs. 1). Ausserdem schreibt der Artikel die Einhaltung der Regelungen des ICSID (ICSID-Übereinkommen und ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung) betreffend die schriftliche Zustimmung der Streitparteien sowie des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ¹4 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im weiteren Text: New Yorker Abkommen) betreffend eine schriftliche Vereinbarung vor (Abs. 2).
¹4 SR 0.277.12
Art. 16
Bedingungen und Beschränkungen der Zustimmung der Vertragsparteien
Gemäss Artikel 16 kann der Kläger keine Klage mehr einreichen, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die Investorin oder der Investor erstmals Kenntnis vom angeblichen Verstoss gegen das ISA erlangt hat oder hätte erlangen müssen, mehr als vier Jahre vergangen sind (Abs. 1). Wenn die Investorin oder der Investor beschliesst, einem Schiedsgericht eine Klage zu unterbreiten, darf er ausserdem laufende nationale und internationale Verfahren nicht fortsetzen und keine neuen Verfahren in derselben Angelegenheit anstrengen (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 bleiben die vom Kläger vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der beklagten Partei geforderten Sicherungsmassnahmen und einstweiligen Massnahmen vorbehalten.
Art. 17
Einsetzung des Schiedsgerichts
Artikel 17 sieht vor, dass ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht. Zwei davon werden von den Streitparteien ernannt, der dritte von den zwei zuvor ernannten Schiedsrichtern (Abs. 1). Bei der Ernennung der Schiedsrichter sind Vielfalt und eine ausgewogene Geschlechtervertretung zu berücksichtigen (Abs. 3). Gelingt es den Streitparteien nicht, innerhalb von 90 Tagen das Schiedsgericht einzusetzen, wird dessen Einsetzung durch die mit der Ernennung des Schiedsgerichts befasste Behörde vorgenommen (Abs. 2 und 4). Zudem müssen gemäss diesem Artikel die Schiedsrichter über Fachkenntnisse im internationalen Investitionsrecht verfügen (Abs. 5). Im Falle der Handlungsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Schiedsrichters wird nach demselben Verfahren eine Nachfolge ernannt, die dieselben Funktionen ausübt (Abs. 6). Des Weiteren ist der UNCITRAL-Verhaltenskodex für Schiedsrichter in internationalen Investitionsstreitigkeiten einzuhalten (Abs. 7).
Art. 18
Ort des Schiedsverfahrens
Die Streitparteien können gemäss Artikel 18 den rechtlichen Ort des Schiedsverfahrens in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln festlegen. Falls sich die Streitparteien nicht einigen können, legt das Schiedsgericht den Ort fest; dieser muss im Hoheitsgebiet eines Staates liegen, der eine Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist.
Art. 19
Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung
In Artikel 19 wird geregelt, dass im Streitfall das ISA und die anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Regeln des Völkerrechts angewandt werden. Das Schiedsgericht kann gegebenenfalls auch das nationale Recht einer Vertragspartei faktisch berücksichtigen (Abs. 1). Es wird klargestellt, dass das Schiedsgericht nicht dafür zuständig ist, die Gesetzmässigkeit der umstrittenen Massnahme nach dem nationalen Recht des beklagten Staats festzustellen (Abs. 2). Der Artikel sieht auch die Möglichkeit vor, dass sich die Vertragsparteien bei Fragen zur Auslegung des ISA auf eine gemeinsame Auslegung einigen. Eine solche gemeinsame Auslegung ist für das Schiedsgericht bindend (Abs. 3).
Art. 20
Sachverständigenberichte
Zum besseren Verständnis bestimmter strittiger Punkte kann das Schiedsgericht gemäss Artikel 20 auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus einen oder mehrere Sachverständige ernennen, die ihm schriftlich Bericht erstatten.
Art. 21
Finanzierung durch Dritte
Gemäss Artikel 21 müssen die Streitparteien jede Finanzierung des Verfahrens durch Dritte offenlegen und diesbezüglich verschiedene Informationen, etwa den Namen und die Adresse jeder Person mit Entscheidungsbefugnis für den die Finanzierung übernehmenden Dritten (Abs. 1 und 2). Die Streitpartei muss die verlangten Informationen bei der Einreichung ihrer Klageschrift oder innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung offenlegen und umgehend auf Anfragen des Schiedsgerichts reagieren (Abs. 3). Jede Änderung oder neue Information ist dem Schiedsgericht und der anderen Streitpartei umgehend mitzuteilen (Abs. 4). Wird diese Offenlegungspflicht missachtet, kann das Schiedsgericht dies bei der Kostenaufteilung berücksichtigen oder die Suspendierung oder Beendigung des Verfahrens anordnen (Abs. 5). Dieser Artikel greift Elemente auf, die zurzeit auf multilateraler Ebene (UNCITRAL) diskutiert werden, und ist somit noch detaillierter als die entsprechende Regelung im ISA mit Indonesien.
Art. 22
Transparenz
Betreffend Transparenz sind gemäss Artikel 22 die UNCITRAL-Transparenzregeln anwendbar, soweit sie nicht durch diesen Artikel geändert werden (Abs. 1). Damit sind die Veröffentlichung der Dokumente des Schiedsverfahrens und die Öffentlichkeit der Anhörungen des Schiedsgerichts gewährleistet. Vom Grundsatz der Transparenz ausgenommen sind jedoch vertrauliche oder geschützte Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse). Gemäss Absatz 2 hat der Heimatstaat des Investors das Recht, an der Anhörung teilzunehmen. Schliesslich können der Heimatstaat der Investorin bzw. des Investors (Abs. 3) oder Dritte, die ein erhebliches Interesse an dem Verfahren haben, wie beispielsweise eine lokale Gemeinschaft (Abs. 4), dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben vorlegen.
Art. 23
Sicherheitsleistung für die Kosten
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Streitpartei für die Kosten des Verfahrens nicht aufkommen kann, hat das Schiedsgericht die Möglichkeit, auf Ersuchen der Gegenpartei die Leistung von Sicherheiten zur Deckung der Kosten zu verlangen (Abs. 1). Die Bestimmung enthält ausserdem Kriterien für die Beurteilung eines derartigen Ersuchens (Abs. 2) und Vorgaben zum Vorgehen (Abs. 3). Das Schiedsgericht kann das Verfahren suspendieren oder einstellen, falls eine Streitpartei der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt (Abs. 4). Der Kläger hat wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit den Sicherheiten, deren Leistung angeordnet wurde, umgehend offenzulegen (Abs. 5). Das Schiedsgericht kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Streitpartei jederzeit seine Anordnung ändern oder widerrufen (Abs. 6).
Art. 24
Offenkundig unbegründete Klagen
Gemäss Artikel 24 kann das Schiedsgericht offenkundig unbegründete Klagen in einer frühen Phase des Verfahrens abweisen. Der beklagte Staat kann diesbezüglich eine entsprechende Einrede geltend machen, die sich auf den Inhalt der Klage oder auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beziehen kann (Abs. 1 und 2). Bei Erhalt einer Einrede beginnt das Schiedsgericht nicht mit dem Verfahren in der Sache und erstellt einen Zeitplan für die Behandlung der Einrede (Abs. 3). Das Schiedsgericht muss spätestens 120 Tage nach Geltendmachung der Einrede darüber entscheiden (Abs. 4). Der Entscheid des Schiedsgerichts lässt das Recht der beklagten Vertragspartei unberührt, die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts zu erheben oder im weiteren Verfahrensverlauf die Unbegründetheit der Klage geltend zu machen (Abs. 5).
Art. 25
Verbindung mehrerer Verfahren
Werden zu mehreren Klagen, die dieselben Rechts- oder Sachfragen betreffen und sich aus ähnlichen Ereignissen ergeben, Schiedsverfahren eingeleitet, können sich die betroffenen Streitparteien gemäss Artikel 25 darauf einigen, die Verfahren zusammenzulegen.
Art. 26
Einstellung des Verfahrens
Versäumt es der Kläger, innerhalb von sechs Monaten nach der Einreichung seiner Klage die nötigen Schritte zu unternehmen, gilt seine Klage gemäss Artikel 26 als zurückgezogen. Auf Antrag der beklagten Vertragspartei stellt das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung der Streitparteien das Verfahren ein.
Art. 27
Diplomatischer Schutz
Artikel 27 sieht vor, dass die Vertragspartei, deren Investor eine Klage eingereicht hat, während des Verfahrens keinen diplomatischen Schutz gewähren darf, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.
Art. 28
Endgültiger Schiedsspruch
Erlässt das Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gegen den beklagten Staat, so kann es gemäss Artikel 28 Schadenersatz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, oder die Rückgabe von Vermögenswerten zusprechen. Die beklagte Vertragspartei kann jedoch anstelle der Rückgabe Schadenersatz zuzüglich aufgelaufener Zinsen leisten (Abs. 1). Das Schiedsgericht darf keine anderen als die in Absatz 1 genannten Abhilfemassnahmen zusprechen (Abs. 2). Der vom Schiedsgericht zuerkannte Schadenersatz zuzüglich Zinsen darf nicht höher sein als der erlittene Verlust (Abs. 3), darf nicht auf inhärent spekulativer Grundlage zugesprochen werden (Abs. 4) und darf kein Strafschadenersatz sein (Abs. 5). Ein endgültiger Schiedsspruch eines Schiedsgerichts hat nur bezüglich des besonderen Falls verbindliche Wirkung (Abs. 6).
Art. 29
Vollstreckung von Schiedssprüchen
Der endgültige Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist gemäss Artikel 29 für die Streitparteien bindend. Er wird nach 120 Tagen (ICSID-Übereinkommen) oder nach 90 Tagen (UNCITRAL-Schiedsregeln, ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung oder andere Ad-hoc-Schiedsgerichte) formell rechtskräftig, wenn keine Revision oder Annullierung des Schiedsspruchs beantragt wurde (Abs. 1 und 2). Wurden solche Beschwerdeverfahren eingeleitet, wird der Schiedsspruch nach deren Abschluss rechtskräftig. Jede Vertragspartei hat ferner die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten (Abs. 3). Eine Streitpartei kann die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs gemäss dem ICSID-Übereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen beantragen (Abs. 4). In den Absätzen 5 und 6 ist festgelegt, dass der Vollzug des Schiedsspruchs den lokal geltenden Gesetzen unterliegt, und dass ein Schiedsspruch als aus einer Handelsbeziehung oder einem Handelsgeschäft im Sinne des New Yorker Übereinkommens hervorgegangen gilt.
Art. 30
Kosten
Dem Schiedsgericht wird in Artikel 30 die Kompetenz erteilt, die Kostenaufteilung zu regeln. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Streitpartei zu tragen. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht die Verfahrenskosten indes je nach den Umständen anders aufteilen (Abs. 1). Andere vertretbare Kosten (für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand) gehen ebenfalls zulasten der unterliegenden Streitpartei, wenn die Klage abgewiesen wird, weil sie offenkundig unbegründet ist (vgl. Art. 24). In anderen Sachlagen bestimmt das Schiedsgericht die Verteilung der anderen vertretbaren Kosten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens und anderer Umstände wie des Verhaltens der Streitparteien (Abs. 2). Ist der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nur in Teilen erfolgreich, so werden die Kosten proportional zu dem vom Schiedsgericht anerkannten Teil der Ansprüche aufgeteilt (Abs. 3). Alle Entscheide zu den Kosten werden zudem begründet und bilden einen Teil des endgültigen Schiedsspruchs.
Art. 31
Sonderregeln zu Finanzdienstleistungen
Artikel 31 enthält Sonderregeln für die Streitbeilegung im Finanzdienstleistungsbereich (Abs. 1). Damit wird den Besonderheiten dieser Art von Schiedsverfahren Rechnung getragen, die unter anderem spezifische Fachkenntnisse erfordern. Artikel 31 sieht zunächst vor, dass die Streitparteien bei der Ernennung von Schiedsrichtern oder Sachverständigen die Fachkenntnisse oder Erfahrung im Bereich Finanzdienstleistungsrecht oder -praxis berücksichtigen (Abs. 2). Ausserdem wird ein dem Schiedsverfahren vorgelagertes Filtersystem eingeführt: Der beklagte Staat erhält dadurch die Möglichkeit, bei seinen zuständigen Finanzbehörden und den Finanzbehörden der anderen Vertragspartei eine gemeinsame Stellungnahme zur Frage zu beantragen, ob und inwieweit Artikel 39 (Aufsichtsrechtliche Massnahmen) eine gültige Einrede gegen die Klage darstellt (Abs. 3). Die entsprechenden Behörden sollten in gutem Glauben versuchen, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Stellungnahme zu gelangen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Geben die betreffenden Behörden eine gemeinsame Stellungnahme ab, ist diese für das Schiedsgericht verbindlich. Kommt keine gemeinsame Stellungnahme zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Das Schiedsgericht darf aus der Tatsache, dass die zuständigen Finanzbehörden keine gemeinsame Stellungnahme beschlossen haben, keine nachteilige Schlussfolgerung ableiten (Abs. 3 Bst. a-d). In Anhang F sind die für die beiden Vertragsparteien jeweils zuständigen Behörden angegeben.
Art. 32
Zukünftige internationale Investitionsabkommen
Tritt ein von den Vertragsparteien unterzeichnetes separates multilaterales oder plurilaterales Investitionsabkommen in Kraft (einschliesslich eines Abkommens bezüglich eines Berufungsmechanismus oder eines multilateralen Gerichts), so sind die Vertragsparteien gemäss Artikel 32 bestrebt, sich auf eine Anpassung des ISA zu einigen. So soll erreicht werden, dass das ISA auf den laufenden Reformprozess im Bereich der internationalen Investitionsabkommen abgestimmt wird.
Art. 33
Zustellung von Schriftstücken
In Artikel 33 über die Zustellung von Mitteilungen und anderen Schriftstücken an eine Vertragspartei wird auf Anhang E verwiesen, in dem angegeben ist, wohin diese Schriftstücke zu senden sind.
4.6 Kapitel V: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Art. 34
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Gemäss Artikel 34 kann jede Vertragspartei Konsultationen verlangen, sollte die Auslegung oder Anwendung des ISA strittig sein (Abs. 1). Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten trotz Konsultationen nicht einigen, so kann die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreitet werden (Abs. 2). Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern, wobei jede der beiden Vertragsparteien jeweils einen ernennen kann, sowie einem Vorsitzenden, auf den sich die beiden Schiedsrichter einigen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien noch in irgendeiner Eigenschaft mit dem Fall befasst gewesen sein. Wurde innerhalb von zwei Monaten noch kein Schiedsgericht eingesetzt, so bildet der Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs oder im Verhinderungsfall das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofs das Schiedsgericht (Abs. 3 und 4). Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst und entscheidet in Übereinstimmung mit dem ISA und anderen anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Sein Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich (Abs. 5). Die Auslagen des Schiedsgerichts werden von den Vertragsparteien grundsätzlich zu gleichen Teilen getragen, ausser das Schiedsgericht entscheidet etwas anderes (Abs. 6). Es gilt als zu dem Datum eingesetzt, an dem der Vorsitzende ernannt wird (Abs. 7). Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Abs. 8). Alle Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht und internationalem Investitionsrecht oder in der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten verfügen (Abs. 9). Betrifft eine Streitigkeit den Finanzsektor, sind bei der Ernennung der Schiedsrichter ihre Fachkenntnisse in diesem Bereich zu berücksichtigen (Abs. 10).
4.7 Kapitel VI: Allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen
Art. 35
Regulierungsrecht
In Artikel 35 betreffend das Regulierungsrecht bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt Regelungen zu erlassen (Abs. 1). In Absatz 2 wird klargestellt, dass das Abkommen das Recht einer Vertragspartei zur Änderung ihrer Gesetzgebung nicht einschränkt, selbst wenn sich dies negativ auf die geschützten Investitionen oder die Gewinnerwartungen der Investorinnen oder Investoren auswirkt. Präzisiert wird zudem, dass der Entscheid einer Vertragspartei, eine Subvention nicht oder nicht mehr zu gewähren (Ablehnung, Änderung usw.), für sich allein keinen Verstoss gegen das ISA darstellt, wenn keine spezifischen Zusagen bestehen (Abs. 3). Des Weiteren bekräftigen die Vertragsparteien in Anhang H, dass sie im Lichte ihrer Verpflichtungen aus dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 ¹5 Massnahmen beschliessen können, um den Klimawandel zu bekämpfen. Im Falle eines Schiedsverfahrens wird das Schiedsgericht aufgefordert, die diesbezüglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien und ihre jeweiligen Klimaneutralitätsziele zu berücksichtigen.
¹5 SR 0.814.012
Art. 36
Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Unternehmen zu ermutigen, die international anerkannten Standards, Leitlinien und Grundsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln einzuhalten (Abs. 1). Dabei wird die Wichtigkeit einer von den Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfung anerkannt (Abs. 2). Mit dieser Bestimmung soll die Vereinbarkeit von Investitionsschutz und nachhaltiger Entwicklung gewährleistet werden.
Art. 37
Nachhaltige Entwicklung
Gegenstand von Artikel 37 ist die nachhaltige Entwicklung, wobei dieser Grundsatz auch in anderen Bestimmungen des Abkommens behandelt wird (vgl. Präambel und Art. 36 oben). Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle von Investitionen bei der Erreichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und sind bestrebt, Investitionen zu fördern, die dazu beitragen (Abs. 1). Sie anerkennen, dass es unangemessen ist, in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit oder Umwelt das Schutzniveau mit der Absicht der Investitionsförderung zu verringern und hierzu von den entsprechenden Standards abzuweichen (Abs. 2).
Art. 38
Massnahmen gegen Korruption
Die Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei ist in Artikel 38 geregelt. Demnach verpflichten sich die Vertragsparteien, Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und ihren internationalen Verpflichtungen zu ergreifen (Abs. 1 und 2). Der Artikel hält ausserdem fest, dass Investorinnen und Investoren vor oder nach der Tätigung einer Investition keine Korruptionshandlungen begehen (Abs. 3) und sich an einer solchen Handlung nicht mitschuldig machen dürfen (Abs. 4).
Art. 39
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Gemäss Artikel 39 soll nichts in diesem Abkommen die Vertragsparteien daran hindern, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Massnahmen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen zu ergreifen, um Investorinnen und Investoren zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten (Abs. 1). Die Massnahmen dürfen nicht missbräuchlich als Mittel genutzt werden, um die Verpflichtungen nach diesem Abkommen zu umgehen (Abs. 2).
Art. 40
Steuermassnahmen
Die Steuermassnahmen des Gaststaates sind Gegenstand eines eigenen Artikels. So sieht Artikel 40 vor, dass im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen dem ISA und einem Steuerabkommen bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang hat (Abs. 1 und 2). Gemäss diesem Artikel sind zudem Massnahmen zur Erhebung von direkten Steuern vorbehalten, die zwischen Steuerzahlenden unterscheiden, die sich nicht in derselben Situation befinden, oder die auf die Vermeidung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung abzielen (Abs. 3). Ausserdem wird ein dem Schiedsverfahren vorgelagertes Filtersystem eingeführt (Abs. 4): Im Falle einer Klage eines Investors bezüglich einer Enteignung kann der beklagte Staat bei den eigenen zuständigen Behörden und jenen der anderen Vertragspartei eine gemeinsame Stellungnahme zur Frage beantragen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung gemäss Artikel 8 des ISA darstellt. Der Antrag hat zur Folge, dass die gemäss Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) geltenden Verfahrensfristen ausgesetzt werden. Geben die betreffenden Behörden innerhalb von sechs Monaten eine gemeinsame Stellungnahme ab, ist diese für das Schiedsgericht verbindlich. Kommt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Stellungnahme zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Das Schiedsgericht darf aus der Tatsache, dass die zuständigen Behörden keine gemeinsame Stellungnahme beschlossen haben, keine nachteilige Schlussfolgerung ableiten. In Anhang G sind die für die beiden Vertragsparteien jeweils zuständigen Behörden angegeben.
Art. 41
Wesentliche Sicherheit
Gemäss Artikel 41 hindert das ISA eine Vertragspartei nicht daran, in bestimmten Fällen die zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen nötigen Massnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, mit denen Informationen von Bedeutung für ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen geschützt werden sollen (Bst. a), oder die nötig sind zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit der Produktion von oder dem Handel mit Waffen bzw. mit spaltbarem oder verschmelzbarem Material oder in Kriegszeiten oder anderen Notlagen in den internationalen Beziehungen (Bst. b). Vorbehalten bleiben zudem Massnahmen, die sich aus der Charta der Vereinten Nationen oder einem ähnlichen autonomen Beschluss zur Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit ergeben (Bst. c). Dies betrifft insbesondere von der Schweiz beschlossene Sanktionsmassnahmen.
4.8 Kapitel VII: Schlussbestimmungen
Art. 42
Anhänge und Fussnoten
Wie in Artikel 42 angegeben, sind die acht Anhänge und die Fussnoten ein integraler Bestandteil des ISA.
Art. 43
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
Das Inkrafttreten, die Dauer und die Beendigung des ISA sind in Artikel 43 geregelt. Das ISA tritt 90 Tage nach dem Erhalt der letzten Mitteilung in Kraft, in der die beiden Vertragsparteien einander informieren, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren befolgt haben (Abs. 1). Es bleibt zunächst für zehn Jahre in Kraft; danach verlängert es sich automatisch und kann mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Abs. 2). Im Falle einer Kündigung des ISA sind Investitionen, die vor der Beendigung des ISA getätigt wurden, für weitere zehn Jahre unter dem ISA geschützt, ausser die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes (Abs. 3).
Art. 44
Beziehung zum Abkommen von 1999
Gemäss Artikel 44 ersetzt das ISA bei seinem Inkrafttreten das frühere ISA von 1999 (Abs. 1). Es kann jedoch eine Klage beim Schiedsgericht nach den im früheren Abkommen festgelegten Regeln eingereicht werden, wenn sich die Klage aus einem vor dem Inkrafttreten des neuen ISA erfolgten Verstoss ergibt und nicht mehr als drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses ISA vergangen sind (Abs. 2).
4.9 Anhänge
Anhang A
Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen
Anhang A enthält zusätzliche Angaben als Leitlinien für die Schiedsgerichte, die zu entscheiden haben, ob eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung gemäss Artikel 4 Absatz 2 (Behandlung von Investoren und geschützten Investitionen) darstellen. Im Anhang sind mehrere Kriterien aufgeführt, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine staatliche Massnahme insbesondere eine Rechtsverweigerung (Abs. 1 und 2), eine grundlegende Verletzung des rechtsstaatlichen Verfahrens (Abs. 2), einen Fall offenkundiger Willkür (Abs. 3, 4 und 5), eine gezielte Diskriminierung (Abs. 5) oder eine missbräuchliche Behandlung von Investorinnen und Investoren (Abs. 6) darstellen kann. Der Inhalt dieses Anhangs lehnt sich weitgehend an den Entwurf für ein modernisiertes FHA zwischen Chile und der EU an.
Anhang B
Enteignung
Anhang B enthält eine Definition der Begriffe «direkte Enteignung» und «indirekte Enteignung» sowie eine Liste von Kriterien (z. B. wirtschaftliche Auswirkungen, Dauer und Art einer Massnahme), anhand derer bei der Prüfung spezifischer Fälle zu ermitteln ist, ob es sich bei staatlichen Massnahmen um eine indirekte Enteignung handelt. Die Aufnahme solcher Präzisierungen ins ISA trägt zur Vermeidung allfälliger extensiver Auslegungen in Schiedsverfahren bei und erhöht damit die Rechtssicherheit für die Gaststaaten und für die Investorinnen und Investoren.
Anhang C
Transfer - Chile
Anhang C gilt für alle unter Artikel 9 fallenden Transfers. Gemäss diesem Anhang bleiben Massnahmen vorbehalten, die die chilenische Zentralbank in Übereinstimmung mit den im Anhang genannten Gesetzen ergreift, um die Währungsstabilität und den normalen In- und Auslandszahlungsverkehr sicherzustellen. Diese Massnahmen müssen auf Grundlage der Nichtdiskriminierung getroffen werden, d. h. Chile darf für Transaktionen derselben Art nicht zwischen Investorinnen und Investoren der anderen Vertragspartei und Investorinnen und Investoren eines Drittlands unterscheiden.
Anhang D
Staatliche Schuldtitel
In Bezug auf staatliche Schuldtitel sieht Anhang D Beschränkungen für die Einreichung einer Klage beim Schiedsgericht nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) im Falle einer ausgehandelten Umstrukturierung eines von einer Vertragspartei ausgegebenen Schuldtitels vor. Klagen dürfen somit bei einem Schiedsgericht nicht eingereicht bzw. falls dies bereits geschehen ist, nicht fortgesetzt werden, wenn es sich bei der Umstrukturierung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung um eine ausgehandelte Umstrukturierung handelt oder sie danach zu einer solchen wird, es sei denn, die Klage macht eine Verletzung von Artikel 5 (Inländerbehandlung) und 6 (Meistbegünstigung) durch die Umstrukturierung geltend. Der Anhang entspricht weitgehend einem analogen Anhang im Entwurf für ein modernisiertes FHA zwischen Chile und der EU sowie im CPTPP.
Anhang E
Zustellung von Schriftstücken an eine Vertragspartei nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung)
Anhang E legt fest, an welche Behörde jeder Vertragspartei Mitteilungen und andere Schriftstücke in Investitionsstreitigkeiten nach Kapitel IV (Investor-Staat-Streitbeilegung) zu richten sind.
Anhang F
Zuständige Behörden für die Zwecke von Artikel 31 (Sonderregeln zu Finanzdienstleistungen)
Die Behörden jeder Vertragspartei, die für die Zwecke von Artikel 31 zuständig sind, werden in Anhang F genannt.
Anhang G
Zuständige Behörden für die Zwecke von Artikel 40 (Steuermassnahmen)
Die Behörden jeder Vertragspartei, die für die Zwecke von Artikel 40 zuständig sind, werden in Anhang G genannt.
Anhang H
Pariser Klimaübereinkommen
Gemäss Anhang H bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Bekämpfung des Klimawandels Regelungen zu erlassen und Massnahmen zu beschliessen. Die Schiedsgerichte werden aufgefordert, die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen und ihre jeweiligen Klimaneutralitätsziele in einer Weise zu berücksichtigen, die es den Vertragsparteien erlaubt, ihre jeweiligen Politiken zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran zu verfolgen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Personelle Auswirkungen
Das ISA mit Chile hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen
Das ISA mit Chile hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz von der anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investorinnen oder Investoren im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens belangt wird oder dass sie sich selbst veranlasst sieht, ein Schiedsverfahren gegen die andere Vertragspartei anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen. Dies ist jedoch keine Besonderheit des ISA mit Chile, sondern gilt für alle ISA, die von der Schweiz abgeschlossen wurden und derzeit in Kraft sind. Je nach Umständen können solche Verfahren finanzielle Auswirkungen haben. Es wäre in einem solchen Fall Aufgabe des Bundesrates, die Frage der Übernahme der Kosten zu klären und rechtzeitig beim Parlament im Rahmen des Voranschlags oder im Nachtragsverfahren die notwendigen zusätzlichen Kredite zu beantragen. Dabei hat er sich wie üblich an den Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 ¹6 (FHG) und den für den Bund aufgrund von Artikel 48 FHG relevanten International Public Sector Accounting Standards ¹7 zu orientieren.
¹6 SR 611.0
¹7 www.ifac.org/public-sector
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Das ISA mit Chile hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Es ergeben sich auch keine neuen Vollzugsaufgaben.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für die Schweiz sind internationale Investitionen von erstrangiger Bedeutung. Gemäss den Statistiken der SNB belief sich der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen im Ausland 2023 auf 1287 Milliarden Schweizerfranken. Die Tochtergesellschaften im Ausland beschäftigten gut 2,5 Millionen Personen. Seit dem Jahr 2000 hat sich der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen im Ausland beinahe vervierfacht. Umgekehrt erreichten die ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz 2023 rund 930 Milliarden Schweizerfranken. ¹8
Neben multinationalen Unternehmen tätigen auch mehrere Hundert KMU hohe Direktinvestitionen im Ausland. Diese ermöglichen den Schweizer Unternehmen die Erschliessung neuer Absatzmärkte sowie die Nutzung von Grössen- und Netzwerkvorteilen, die für die Wettbewerbsfähigkeit oft eine ausschlaggebende Rolle spielen. Die praktische Bedeutung der ISA besteht darin, dass sie die Investitionsbeziehungen zwischen der Schweiz und ihren Partnerländern auf eine völkerrechtliche Grundlage stellen. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit für die Investorinnen und Investoren und zugleich reduziert sich das Risiko, als ausländische Investorin oder ausländischer Investor diskriminiert oder in anderer Weise nachteilig behandelt zu werden.
Die quantitativen Auswirkungen von ISA lassen sich nicht wie bei DBA oder FHA abschätzen, bei denen Zahlen zu Steuern oder Zollabgaben verfügbar sind. ISA spielen jedoch wirtschaftlich eine wichtige Rolle. Dies gilt in besonderem Masse für die Schweiz mit ihrem beschränkten Binnenmarkt. Indem ISA unsere Unternehmen dabei unterstützen, sich durch Auslandinvestitionen im internationalen Wettbewerb zu behaupten, stärken sie auch den Wirtschaftsstandort Schweiz. Wenn der Absatz eines Unternehmens weltweit steigt, führt dies wiederum zu einer Zunahme von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen am Hauptsitz des Unternehmens in der Schweiz (z. B. in der Forschung und Entwicklung) und zu wachsenden Steuereinnahmen.
¹8 Die Informationen der SNB zu den Direktinvestitionen sind abrufbar unter:
www.snb.ch
> News und Publikationen > Statistische Publikationen> Aussenwirtschaft > Direktinvestitionen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Laut der Strategie des Bundesrates vom 12. November 2021 ¹9 zur Aussenwirtschaftspolitik dient die Aussenwirtschaftspolitik dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung, im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Die Aussenwirtschaftspolitik leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Während die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente in erster Linie auf die Stärkung der wirtschaftlichen Dimension zielen, kommt auch den Dimensionen Umwelt und Soziales eine hohe Bedeutung zu. Sie sollen ebenfalls gestärkt oder von aussenwirtschaftspolitischen Instrumenten nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend berücksichtigen die ISA auch ökologische und soziale Aspekte und tragen damit den Anforderungen der Nachhaltigkeit Rechnung. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken und den Wohlstand zu steigern sowie gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten. In welchem Umfang die Investitionen die Umwelt in den Vertragsstaaten beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren die Investitionen getätigt werden. Durch die mit Investitionen generell einhergehende Förderung des Kapital-, Technologie- und Wissenstransfers in die Entwicklungs- und Schwellenländer werden Arbeitsplätze geschaffen. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Wirtschaft aus und hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Das ISA mit Chile enthält Bestimmungen, die eine Umsetzung der wirtschaftlichen Dimension im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung gewährleisten sollen. Die Vertragsparteien anerkennen in der Präambel des ISA, dass dieses dazu dienen soll, unternehmerische Tätigkeiten zum gegenseitigen Nutzen anzuregen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, wobei das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen, bestätigt wird. Die Vertragsparteien bekräftigen in der Präambel zudem ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und anerkennen dazu die gegenseitige Unterstützung von Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitik. Schliesslich bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Gemäss der Bestimmung des Begriffs «geschützte Investition» in Artikel 1 Buchstabe b des ISA werden nur Investitionen geschützt, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Gaststaates, einschliesslich sozial- und umweltrechtlicher Vorschriften, getätigt wurden. Die Vertragsparteien bekräftigen in Artikel 35 ihr Recht, zur Wahrung von öffentlichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen (sog. Regulierungsrecht).
Diesbezüglich
bekräftigen die Vertragsparteien in Anhang H, dass sie im Lichte ihrer Verpflichtungen aus dem Klimaübereinkommen Massnahmen beschliessen können, um den Klimawandel zu bekämpfen. Im Falle eines Schiedsverfahrens wird das Schiedsgericht aufgefordert, die diesbezüglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien und ihre jeweiligen Klimaneutralitätsziele zu berücksichtigen. Gemäss Artikel 37 über die nachhaltige Entwicklung ist es unangemessen, das Schutzniveau aufgrund nationaler Gesetze, Vorschriften oder Standards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit oder Umwelt mit der alleinigen Absicht der Investitionsförderung zu schwächen oder zu verringern. Artikel 36 sieht die Pflicht vor, dass jede Vertragspartei die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet anhält, die international anerkannten und von der Vertragspartei unterstützten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu beachten. Artikel 38 schliesslich untersagt es den Investorinnen und Investoren, vor oder nach der Tätigung einer Investition Korruptionshandlungen zu begehen.
¹9 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik, S. 41, Handlungsfeld 6.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die Verträge, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesrates (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 2⁰ [ParlG] und Art. 7 a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 2¹ [RVOG]).
Der Bundesrat hat nicht eine Grundlage in einem Gesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, die ihn zum alleinigen Abschluss des vorliegenden Abkommens ermächtigt. Zudem kann dieses Abkommen aufgrund seines Inhalts und seiner Tragweite nicht als völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite eingestuft werden, der gemäss Artikel 7 a Absatz 2 RVOG durch den Bundesrat selbstständig abgeschlossen werden kann. Die Bundesversammlung ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.
2⁰ SR 171.10
2¹ SR 172.010
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Die ISA waren bisher vom fakultativen Referendum ausgenommen, insofern sie keine Bestimmungen enthielten, die über das hinausgingen, wozu sich die Schweiz bereits in anderen vergleichbaren Staatsverträgen verpflichtet hatte. Der Bundesrat hat jedoch am 22. Juni 2016 beschlossen, diese Praxis der sogenannten Standardabkommen aufzugeben und inskünftig vorzuschlagen, internationale Standardabkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Das ist im vorliegenden Abkommen der Fall, da es grundlegende Rechte der Investorinnen und Investoren regelt und ihnen bei Streitigkeiten den direkten Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren gewährt. Dementsprechend enthält es grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c BV.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
6.4 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 43 Absatz 1 tritt dieses Abkommen 90 Tage nach dem Erhalt der letzten Mitteilung in Kraft, in der die beiden Vertragsparteien einander informieren, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten internationaler Abkommen abgeschlossen haben.
Abkürzungsverzeichnis
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| CPTPP | Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (Umfassendes und fortschrittliches Abkommen für die transpazifische Partnerschaft) |
| EFTA | Europäische Freihandelsassoziation ( European Free Trade Association ) |
| EU | Europäische Union |
| ICSID | Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten der Weltbank ( International Centre for Settlement of Investment Disputes ) |
| ISA | Investitionsschutzabkommen |
| OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( Organisation for Economic Co-operation and Development ) |
| SNB | Schweizerische Nationalbank |
| UNCITRAL | Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ( United Nations Commission on International Trade Law ) |
| WTO | Welthandelsorganisation ( World Trade Organization ) |
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des umfassenden Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
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