Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3690

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3690

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3689

I

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 ² über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 der Bundesverfassung ³ ,
³ SR 101
Art. 3 Abs. 1bis und 1ter
¹bis Die Versicherten müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung melden, auf welche Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung übertragen werden muss.
¹ter Sie müssen der neuen Vorsorgeeinrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt melden, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie bisher versichert waren. Unterlassen die Versicherten die Meldung, so muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf andere Weise informieren.
Art. 3a Vorübergehende Einlage bei einer Freizügigkeitseinrichtung
¹ Eine versicherte Person, die aus einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 19 a austritt und in eine Vorsorgeeinrichtung eintritt, die keine Wahl der Anlagestrategie vorsieht, kann verlangen, dass die Austrittsleistung, die aus einer von ihr gewählten Anlagestrategie resultiert, auf eine Freizügigkeitseinrichtung, die anlagegebundene Sparlösungen (Wertschriftensparen) anbietet, übertragen wird. Eine Übertragung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen ist nicht zulässig.
² Die Freizügigkeitseinrichtung muss die Austrittsleistung nach Absatz 1 auf Anweisung der versicherten Person, spätestens aber zwei Jahre nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles, auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Eine Auszahlung an die versicherte Person ist nicht zulässig.
³ Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet:
a.
der neuen Vorsorgeeinrichtung:
1.
die Freizügigkeitseinrichtung,
2.
das Datum des Freizügigkeitsfalles;
b.
der Freizügigkeitseinrichtung:
1.
dass es sich um eine Austrittsleistung nach Absatz 1 handelt,
2.
die neue Vorsorgeeinrichtung,
3.
das Datum des Freizügigkeitsfalles.
⁴ Wechselt die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles die Freizügigkeitseinrichtung, so muss die bisherige Freizügigkeitseinrichtung:
a.
die neue Vorsorgeeinrichtung über den Wechsel informieren;
b.
der neuen Freizügigkeitseinrichtung die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b weitergeben.
⁵ Verlässt die versicherte Person die neue Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles und nimmt sie keine neue Erwerbstätigkeit auf, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, so darf diese Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nur auf eine einzige weitere Freizügigkeitseinrichtung übertragen.
⁶ Tritt ein Vorsorgefall ein, bevor die neue Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung von der Freizügigkeitseinrichtung erhalten hat, so ist ihr diese von der Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
Art. 4 Abs. 2bis und 2ter
²bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten müssen:
a.
den Freizügigkeitseinrichtungen den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung melden;
b.
der neuen Vorsorgeeinrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt die bisherigen Freizügigkeitseinrichtungen sowie die Form des Vorsorgeschutzes melden.
²ter Unterlassen die Versicherten die Meldung nach Absatz 2bis Buchstabe b, so muss die Vorsorgeeinrichtung sich auf andere Weise informieren.
Art. 11 Abs. 2 und 3
² Die Vorsorgeeinrichtung muss die Übertragung der Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung einfordern. Sie benötigt keine Einwilligung der Versicherten, muss diese aber vorgängig über die Einforderung informieren.
³ Für die Auffangeinrichtung besteht keine Einforderungspflicht, wenn eine Person gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 oder 47 Absatz 2 BVG ⁴ bei ihr versichert ist.
⁴ SR 831.40
² SR 831.42

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) (Entwurf)
Kurzer Titel
FZG
Alternativer Titel
Freizügigkeitsgesetz
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