Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3641

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3641

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 8. März 2026

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 8. März 2026
vom 17. Dezember 2025
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen
1
Abstimmungsvorlagen
Wir haben den Sonntag, 8. März 2026, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über:
-
die Volksinitiative vom 15. Februar 2023 «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» (BBl 2025 2886) und der direkte Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 17. September 2025 über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung) (BBl 2025 2885);
-
die Volksinitiative vom 10. August 2023 «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (BBl 2025 2887);
-
die Volksinitiative vom 22. Februar 2024 «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klima-Fonds-Initiative)» (BBl 2025 2888);
-
das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individualbesteuerung (BBl 2025 2033).
2
Rechtsgrundlagen
Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind:
21
das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1 ) mit der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11 );
22
das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1 ) mit der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11 ) und dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer (BBl 2015 7501);
23
die Verordnung der Bundeskanzlei vom 25. Mai 2022 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116 );
24
das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme;
25
das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 30. November 2018 über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2018 7683).
3
Stimmunterlagen
31
Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.
Wir bitten Sie ausserdem, dafür zu sorgen, dass:
32
die Stimmunterlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;
33
die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens in der Kalenderwoche 5 verschicken können.
4
Abstimmungsverfahren mit Volksinitiative und Gegenentwurf
Die Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» und der direkte Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung) werden Volk und Ständen zusammen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139 b der Bundesverfassung (SR 101 ) zur Abstimmung unterbreitet. Im Vergleich zu Abstimmungen über Einzelvorlagen sind bei diesem Verfahren insbesondere die nachfolgend aufgeführten abweichenden Massnahmen und Bestimmungen zu beachten:
41
Der Bund wird für die Abstimmung vom 8. März 2026 Stimmzettel in zwei verschiedenen Farben auf einem einzigen Stimmzettelblatt (Format A4 zu A5 gefalzt) zur Verfügung stellen. Nach Artikel 76 BPR figurieren die Abstimmungsfragen (vgl. Ziff. 6) zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» (Frage A) und dem direkten Gegenentwurf (Frage B) sowie die Stichfrage (Frage C) auf demselben Stimmzettel. Dieser Stimmzettel ist gelb eingefärbt (Format A5, nicht perforiert). Die Abstimmungsfragen zu den anderen drei Vorlagen figurieren auf den üblichen graufarbenen Stimmzetteln (Format 1/3 A5, in der Regel durch Perforation trennbar).
42
Die Stimmberechtigten können die Fragen A und B beliebig mit «Ja» oder «Nein» beantworten oder die Fragen auch teilweise oder ganz unbeantwortet lassen. Bei Frage C (Stichfrage) können die Stimmberechtigten ankreuzen, ob die Volksinitiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten soll, falls beide von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden. Die Frage C darf in jedem Fall beantwortet werden, unabhängig vom Stimmverhalten bei den Frage A und B («ja», «nein» oder «leer»).
43
Für die zu ermittelnden Resultate und die Protokollierung der Abstimmungsergebnisse durch die zuständigen Stellen ist das Formular gemäss Anhang 1 b VPR (vgl. Anhang zum Kreisschreiben) massgebend.
44
Speziell zu beachten sind folgende Punkte:
-
Die Stimmzettel mit den drei Fragen dürfen für die Ergebnisermittlung nicht getrennt bzw. zerschnitten werden.
-
Völlig leere und völlig ungültige Stimmzettel fallen für die Ermittlung der Ergebnisse ausser Betracht (Art. 13 Abs. 1 BPR; Spalten D und E des Protokolls). Als völlig leer gelten Stimmzettel, die auf keine der drei gestellten Fragen eine Antwort enthalten. Als völlig ungültig gelten zum Beispiel Stimmzettel, die offensichtliche Kennzeichnungen oder ehrverletzende Bemerkungen enthalten.
-
Die in Betracht fallenden, gültigen Stimmzettel (Spalte F) enthalten je drei Stimmen (eine pro Frage). Für jede der drei gestellten Fragen ist die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise bei der Stichfrage die Anzahl der Stimmen für die Volksinitiative und für den Gegenentwurf zu ermitteln (Spalten H, I, M, N, Q und R). Zu jeder Frage ist zudem festzuhalten, wie häufig diese ohne gültige Antwort (Spalten G, L und P) geblieben ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine einzelne Frage nicht beantwortet wurde (leer) oder die Stimmabgabe bei dieser Frage ungültig ist (z. B. weil der Wille nicht eindeutig erkennbar ist).
-
Das Total der Stimmabgaben pro Frage (Spalten K, O und S) muss identisch sein. Es entspricht zudem der Anzahl der in Betracht fallenden Stimmzettel (Spalte F).
5
Übermittlung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
51
Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.
52
Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die Bundeskanzlei und an das Bundesamt für Statistik. Das zu übermittelnde Ergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie die Zahl der leeren und der ungültigen Stimmzettel. Zu Vorlage 1 (Volksinitiative mit direktem Gegenentwurf) ist zusätzlich für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll als ohne gültige Antwort eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf fallen, zu melden. Die genannten Bundesstellen informieren mit separatem Schreiben über die organisatorischen und technischen Anforderungen der Ergebnisübermittlung.
53
Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch Ergebnisse auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene. Wir bitten Sie, die betreffenden Behörden entsprechend zu instruieren.
Weiter bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass:
54
die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, BPR)»;
55
das Amtsblatt, in dem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;
56
die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;
57
sämtliche grauen und gelben Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
6
Wortlaut der Abstimmungsfragen
Die Abstimmungsfragen erscheinen auf den Stimmzetteln in nachstehender Reihenfolge und lauten:
Gelber Stimmzettel
1A.
Volksinitiative Wollen Sie die Volksinitiative « Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit) » annehmen?
1B.
Gegenentwurf Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 17. September 2025 über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung annehmen?
1C.
Stichfrage Falls sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf von Volk und Ständen angenommen werden: Soll die Volksinitiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?
Graue Stimmzettel
2.
Wollen Sie die Volksinitiative « 200 Franken sind genug! (SRG-Initiative) » annehmen?
3.
Wollen Sie die Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» annehmen?
4.
Wollen Sie das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individual besteuerung annehmen?
Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidentinnen und Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Anhang

Formular gemäss Anhang 1

b

VPR

Tabelle vergrössern
open_with
1 4
Gemeinde Kanton Datum
Commune Canton Date
Comune Cantone Data
5 8
Vorlage
Objet
Oggetto
Tabelle vergrössern
open_with
Stimmberechtigte Electeurs inscrits Elettori iscritti Eingelangte Stimmzettel Bulletins rentrés Schede rientrate Ausser Betracht fallende Stimmzettel Bulletins n’entrant pas en ligne de compte Schede non computabili In Betracht fallende Stimmzettel Bulletins entrant en ligne de compte Schede computabili Volksinitiative Initiative populaire Inziativa popolare Gegenentwurf Contre-projet Controprogetto Stichfrage Question subsidiaire Domanda sussidiaria risolutiva
Total Total Totale davon Auslandschweizer dont Suisses de l’étranger di cui residenti all’estero völlig leere entière- ment blancs interamen- te bianche völlig ungültige entière- ment nuls intera- mente nulle ohne gültige Antwort sans réponse valable senza risposta valida Ja Oui Si Nein Non No Total Total Totale ohne gültige Antwort sans réponse valable senza risposta valida Ja Oui Si Nein Non No Total Total Totale ohne gültige Antwort sans réponse valable senza risposta valida Volks- initiative Initiative populaire Iniziativa popolare Gegenentwurf Contre-projet Contro- progetto Total Total Totale
A B C D E F G H I K L M N O P Q R S
= =
9 14 15 20 21 26 27 32 33 38 39 44 45 50 51 56 57 62 63 68 69 74 75 80 81 86 87 92 93 98 99 104 105 110 111 116
Bundesrecht
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 8. März 2026
keyboard_arrow_up
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht