Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3626

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3626

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz
Änderung vom 11. Dezember 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Die Bundesratsbeschlüsse vom 7. März 2013, vom 12. Juni 2014, vom 4. Februar 2016, vom 7. März 2017, vom 29. Januar 2019, vom 11. Februar 2020, vom 7. März 2023, vom 9. Januar 2024 und vom 16. Januar 2025 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz
werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):
Art. 2 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 Bst. c
¹ Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
j.
Innendekorationsarbeiten. Dazu gehören:
-
Gestaltung von Schaufenstern.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
c.
Kanton Neuenburg:
-
Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
-
Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
-
Gipserei und Malerei;
-
Plattenlegerarbeiten;
-
Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
-
Marmorarbeiten;
-
Bildhauerarbeiten.
¹ BBl 2013 2255 ; 2014 4849 ; 2016 1253 ; 2017 2209 ; 2019 1339 ; 2020 1281 ; 2023 678 ; 2024 141 ; 2025 179

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 38 Abs. 5 (Berufliche Vorsorge)
5.
Im Kanton Neuenburg, im Jura und in der Region Berner Jura (…).
Ein Arbeitgeber kann seine Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die CIEPP versichern, sofern (…):
die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels des GAV eingehalten werden;
der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers nicht höher als 5,5 % ist;
(…)
Die Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers der Deckung der versicherungsmathematischen Reserve dient, welche nach den technischen Regeln der Pensionskasse nötig wäre, damit der Arbeitnehmer der Kasse später ohne jegliche Leistungseinbussen wieder beitreten könnte; ganz so als ob er nie ausgetreten oder von Beginn an dieser Kasse angeschlossen gewesen wäre;
Erweist sich eine Freizügigkeitsleistung in dieser Hinsicht als ungenügend, so hat der Arbeitgeber diese selbst lange nach Ablauf des vorliegenden GAV zu ergänzen.
Die Verträge und Versicherungsbedingungen anderer Einrichtungen sowie deren nachträgliche Anpassung müssen der paritätischen Berufskommission frühzeitig (3 Monate im Voraus) mitgeteilt werden, damit sie diese, nach Rücksprache mit dem neuen Versicherer, vor Inkrafttreten auf Ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und genehmigen kann. Das Unternehmen muss im Hinblick darauf von seiner Vorsorgeeinrichtung verlangen ein Dokument zu erstellen, das die Unterschiede zwischen dem unterzeichneten Vorsorgeplan und den Bestimmungen dieses GAV genau aufzeigt. Die paritätische Kommission erarbeitet einen Fragebogen für die Unternehmen, damit die Leistungen und Versicherungsbedingungen verglichen werden können. Dieser Fragebogen wird vom Unternehmen sowie vom neuen Versicherer gegengezeichnet.

Anhang IX

Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden um CHF 0.30 / Stunde (177.7 Std. / Monat) erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2025.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
11. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
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