BBl 2025 3603
BBl 2025 3603
Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführung der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe
Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführung der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe
vom 11. Dezember 2025
Verfügende Behörde:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)
Gegenstand:
Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO LSR) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und an der Vorführung unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.
Rechtliche Grundlage:
Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.
Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.
Inhalt der Verfügung:
1.
Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert:
Für die Trainings- und Vorführungsflüge der PS und des PC7T der Schweizer Luftwaffe werden mehrere TEMPO LSR gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung ausgeschieden. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind ebenfalls in Anhang 2 zu dieser Verfügung definiert.
2.
Die Nutzungsbedingungen für die aktivierten TEMPO LSR werden wie folgt festgelegt:
2.1.
Innerhalb der aktivierten TEMPO LSR sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an der Kunstflugvorführung bzw. den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Davon betroffen sind auch sämtliche unbemannten Luftfahrzeuge gemäss VLK. SAR- oder HEMS-Flüge sind in den aktivierten TEMPO LSR entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 §1.1, erlaubt.
2.2.
Die TEMPO LSR können ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die Veröffentlichung der TEMPO LSR sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor den geplanten Aktivierungen der TEMPO LSR bei der Luftfahrtinformationsfreigabestelle (LIFS) des BAZL einzureichen. Die TEMPO LSR müssen durch die Luftwaffe beim NOTAM Office (NOF) der Skyguide umgehend annulliert werden, wenn diese bereits vor dem Aktivierungszeitpunkt nicht mehr gebraucht werden. Bei vorzeitiger Beendigung von Trainings- oder Vorführflügen der PS und des PC7T innerhalb einer aktiven TEMPO LSR kann die Einsatzzentrale Luftverteidigung (EZ LUV) der Luftwaffe die Flow Management Position (FMP) der Skyguide darüber informieren, dass die TEMPO LSR nicht mehr benötigt wird. Die Flugverkehrskontrolldienste der Skyguide können daraufhin den betroffenen Luftraum für anderen Flugverkehr wieder freigeben, obschon die TEMPO LSR gemäss NOTAM noch aktiv ist.
3.
Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 14. Januar 2026 in Kraft.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
5.
Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreibebrief mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie der Verfügung per Einschreiben mitgeteilt.
Adressatenkreis:
Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.
Öffentliche Auflage:
Diese Verfügung ist in zusammengefasster Form im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert und kann über die Homepage des BAZL (
www.bazl.admin.ch
) oder per E-Mail (
BAZL-Sekretariat_SI@bazl.admin.ch
) angefordert werden.
Rechtsmittel:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
| 18. Dezember 2025 | Bundesamt für Zivilluftfahrt Co-Leiter a.i. Abteilung Sicherheit Infrastruktur: Daniel Born |
Anhang 2 zur Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Sachen TEMPO LSR für die Patrouille Suisse («PS») und das PC7 Team («PC7T») der Schweizer Luftwaffe
PS
«Schrattenfluh HIGH NEW»
Circle of 10 km radius, centered at Schrattenflue (WGS84 N 46 53 42 / E 007 58 11, ELEV 5675FT);
EXCLUDING THE AREA LATERALLY DELIMITED BY LS-R6.
Lower Limit: GND
Upper Limit: FL160
Date: January 15th, 2026
«Lauberhorn»
Circle of 10 km radius, centered at Wengen/Lauterbrunnen (WGS84 N 46 36 00 / E 007 55 00, ELEV 3600FT), EXCLUDING THE AREA E OF LINE N 46 39 01 / E 008 01 30 - N 46 33 00 / E 008 01 30 (BRIENZ - GRINDELWALD) UP TO 6500FT.
Lower Limit: 3500FT AMSL (6500FT AMSL EAST OF LONG E 008 01 30)
Upper Limit: FL180
Date: January 14th to 18th, 2026
«Sankt Moritz»
Circle of 10 km radius, centered at lake of Sankt Moritz (WGS84 N 46 29 39 / E 009 50 44, ELEV 5800FT)
Lower Limit: GND
Upper Limit: FL180
Date: January 30th and 31st, 2026
PC7T
«Emmen LOW NEW»
Circle of 7 km radius, centered at TWY E at AD Emmen (WGS84 N 47 05 27 / E 008 18 12, ELEV 1385FT).
Lower Limit: GND
Upper Limit: 6500FT AMSL
Date: January 27th and 28th, 2026
«Crans Montana»
Circle of 9.26 km (5NM) radius, centered at CransMontana (WGS84 N 46 18 48 / E 007 30 12, ELEV 4460FT).
EXCLUDING THE AREAS LATERALLY DELIMTED BY CTR LSGS AND EXCLUDING THE AREAS
SOUTH OF TMA LSGS AND WI TMA LSGS UP TO 3000FT AMSL.
Lower Limit: GND (3000FT AMSL WITHIN TMA LSGS)
Upper Limit: FL130
Date: January 29th to February 1st, 2026
Bundesrecht
Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführung der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe
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