Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3586

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3586

Einziehungsbescheid

Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 10. Dezember 2025 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2025-025/02, gegen Duro Dritan, geb. 19. März 1983, Staatsangehörigkeit Albanien, unbekannter Aufenthalt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Duro Dritan wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft an der Horwerstrasse 79, 6010 Kriens, im Zeitraum von 24. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50883) bzw. im Zeitraum vom 4. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50884), bei Duro Dritan am 13. Juni 2025 beschlagnahmten zwei Geldspielgeräte «Vegas Multigame Offline» (U50883 und U50884), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.
2.
Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Duro Dritan wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft an der Horwerstrasse 79, 6010 Kriens, im Zeitraum von 24. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50883) bzw. im Zeitraum vom 4. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50884), bei Duro Dritan am 13. Juni 2025 beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt des Gerätes U50883 in der Höhe von 80 Franken), werden eingezogen.
3.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
4.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
17. Dezember 2025 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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