Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3584

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3584

Strafbescheid

Strafbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 10. Dezember 2025 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2025-025/01 gegen Duro Dritan, geb. 19. März 1982, Staatsangehörigkeit Albanien, unbekannter Aufenthalt, folgenden Strafbescheid:
1.
Duro Dritan hat in den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft an der Horwerstrasse 79, 6010 Kriens, im Zeitraum von 24. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50883) bzw. im Zeitraum vom 4. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 (mit dem Tischgerät U50884),
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als Lokalverantwortlicher in den für Gäste zugänglichen Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft an der Adresse Horwerstrasse 79, 6010 Kriens.
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in eben diesen Räumlichkeiten, im Zeitraum vom 24. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025, das Tischgerät U50883 sowie im Zeitraum vom 4. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025, das Tischgerät U50884, mit jeweils den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roulette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell
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täglich in Betrieb genommen und den Gästen jener Räumlichkeiten gegen die Leistung eines Geldeinsatzes mit Gewinnaussichten angeboten,
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sowie - sofern Spielende an einem Tischgerät einen Gewinn erzielten - mit dem ihm zur Verfügung stehenden Schlüssel auf die Administratoren-Seite des entsprechenden Tischgerätes zugegriffen, auf diese Weise eine Kreditlöschung vorgenommen und in der Folge den Gewinn an die Spielenden ausbezahlt,
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und mit dem entsprechenden Schlüssel zudem das Kassenfach der Tischgeräte geöffnet und daraus die von den Spielenden geleisteten Spieleinsätze entnommen,
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wobei Duro Dritan die auf den Tischgeräten installierte Spielplattform Vegas Multigame Offline bzw. das multiple Spielangebot kannte,
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womit er wissentlich Spielbankenspiele, ohne über die dafür notwendige Konzession zu verfügen, durchgeführt hat, was auch das Ziel seines Handelns war.
[tab]
Duro Dritan hat somit Spielbankenspiele, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, durchgeführt und damit gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS verstossen.
2.
Duro Dritan wird eines Vergehens gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS für schuldig befunden.
3.
Duro Dritan wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30 Franken, ausmachend 1800 Franken verurteilt.
4.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5.
Duro Dritan wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von 4750 Franken zu bezahlen
6.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2230 Franken (Spruchgebühr 2200 Franken, Schreibgebühr 30 Franken) werden Duro Dritan auferlegt.
7.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert
8.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
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Schweizerisches Strafregister
Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
-
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
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wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
17. Dezember 2025 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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