Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3579

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3579

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)
Christian Fischer , Beschwerdeführer, gegen das Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Staatshaftung; Schadenersatz; Zwischenverfügung vom 18. September 2025 (A-7419/2025).
Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt und an die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
16. Dezember 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
keyboard_arrow_up
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht