Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3563

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3563

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie
Änderung vom 4. Dezember 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2021 ¹ wiedergegebenen Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 7 Abs. 1 und 2
(Beiträge)
¹ Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,8 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
² Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 2,1 % des massgeblichen Lohnes.
Art. 12 lit. b
(Art der Leistungen)
Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:
b.
Aufgehoben
Art. 18 Ausgleich der BVG-Altersgutschriften
Aufgehoben
¹ BBl 2021 2884

II

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
4. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie
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