Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3561

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3561

Zusatzabkommen

Zusatzabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Änderung des Abkommens vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Zusatzabkommen vom 10. April 2014 geänderten Fassung

Abgeschlossen am 16. Juli 2025 Von der Bundesversammlung genehmigt am … ¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am …
¹ BBl 2025 3560
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien,
vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 28. August 1978 ² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend das «Abkommen») in der durch das Zusatzabkommen vom 10. April 2014 ³ geänderten Fassung zu ändern,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.672.917.21
³ AS 2017 4061
Art. I
Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt:
«
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:
»
Art. II
1. Paragraph 4 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird in Paragraph 5 umnummeriert.
2. Ein neuer Paragraph 4 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt; er lautet wie folgt:
«§ 4. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende der Steuerperiode vornehmen, in der die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Paragraph ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»
Art. III
Ein neuer Paragraph 3 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens hinzugefügt; er lautet wie folgt:
«§ 3. Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens Gewinne, die dieses Unternehmen erzielt hätte, aber aufgrund der in § 1 genannten Bedingungen nicht erzielt hat, nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende der Steuerperiode, in der das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, nicht zurechnen und nicht entsprechend besteuern. Dieser Paragraph ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»
A rt. IV
1. Artikel 23 Paragraph 1 Ziffer 1 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«1. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz tatsächlich besteuert (es sei denn, dass nach diesen Bestimmungen die Schweiz die Einkünfte oder das Vermögen nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person handelt), so nimmt Belgien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf den übrigen Einkünften oder dem übrigen Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.»
2. In Artikel 23 Paragraph 1 Ziffer 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird das Wort «tatsächlich» am Ende des ersten Satzes vor «besteuert wurde» eingefügt.
3. Artikel 23 Paragraph 2 Ziffer 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach Artikel 10 oder 11 in Belgien besteuert werden können (es sei denn, dass nach diesen Bestimmungen Belgien die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in Belgien ansässigen Person handelt), so rechnet die Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern (die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht berühren) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belgien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Belgien stammen.»
4. Artikel 23 Paragraph 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird eine neue Ziffer 4 angefügt; sie lautet wie folgt:
«4. Ziffer 1 gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Belgien dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 § 2 oder Artikel 11 § 2 auf diese Einkünfte anwendet.»
Art. V
1. Der erste Satz von Artikel 25 Paragraph 1 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:
«§ 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
2. Der zweite Satz von Artikel 25 Paragraph 3 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:
«Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen beseitigt werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.»
Art. VI
Artikel 28 (Verschiedenes) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

« Art. 28 Anspruch auf Vorteile

§ 1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke der Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
§ 2. Wird einer Person ein Vorteil, der dieses Abkommen vorsieht, aufgrund von § 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diesen Vorteil anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diesen Vorteil oder auf andere Vorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person oder einer anderen Person diese Vorteile ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Paragraphen einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.»
Art. VII
1. Ziffer 5 des Protokolls, das dem Abkommen durch das Zusatzabkommen vom 10. April 2014 hinzugefügt wurde, wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«
5. Zu Artikel 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der zweite Satz von Artikel 25 § 3 es den Vertragsstaaten nicht erlaubt, eine Doppelbesteuerung in Fällen zu beseitigen, die im Abkommen nicht behandelt sind, wenn die Beseitigung einer solchen Doppelbesteuerung gegen ihr innerstaatliches Recht oder gegen die Bestimmungen anderer anwendbarer Steuerabkommen verstossen würde.»
2. Dem Protokoll, das dem Abkommen durch das Zusatzabkommen vom 10. April 2014 hinzugefügt wurde, wird eine neue Ziffer 7 angefügt; sie lautet wie folgt:
«7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindern, die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen umzusetzen, die auf der Grundlage der vom Inclusive Framework der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten ‹Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ( Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two] )› erlassen wurden.»
Art. VIII
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfüllt sind. Dieses Zusatzabkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwendung:
a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern: auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte: auf Einkünfte der Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c)
hinsichtlich der übrigen Steuern: auf Steuern bezüglich steuerbarer Ereignisse, die sich ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres zutragen.
2. Ungeachtet der Buchstaben a, b und c von Ziffer 1 finden die in Artikel V dieses Zusatzabkommens vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
Geschehen in Brüssel am 16. Juli 2025 im Doppel in französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: … Für das Königreich Belgien: …
Bundesrecht
Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Änderung des Abkommens vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Zusatzabkommen vom 10. April 2014 geänderten Fassung
keyboard_arrow_up
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht