BBl 2025 3538
BBl 2025 3538
Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes
Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes
vom 12. November 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Landesversorgungsgesetzes.
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
| 2021 | M | 20.3268 | Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern (S 04.05.2020, Häberli-Koller; N 04.03.2021) |
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 12. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Das totalrevidierte Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 wurde am 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Nun werden die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie deren Instrumentarium gestärkt. Im Sommer 2025 wurden in einem ersten Schritt die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes angepasst. Die aktuelle Vorlage bezieht sich auf den instrumentellen Handlungsbedarf.
Ausgangslage
Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Die Verfassung weist dem Bund zudem die Aufgabe zu, vorsorgliche Massnahmen zu treffen.
Die vorliegende Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes soll die Versorgungssicherheit mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen stärken, die generelle Funktionsweise der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) verbessern und das rechtzeitige Ergreifen von Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen gewährleisten.
Die Grundkonzeption des Landesversorgungsgesetzes wird beibehalten. Das Prinzip der Subsidiarität staatlichen Handelns gegenüber der Wirtschaft und das Abstellen auf das Milizprinzip bleiben erhalten.
Die Massnahmen der WL ergänzen die Rolle des Privatsektors bei der Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Zudem wird gemäss der Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik des Bundes vom 24. November 2021 eine Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Resilienz angestrebt.
Neben übergeordneten Massnahmen verfolgt der Bundesrat zahlreiche sektorspezifische Strategien, welche die Versorgungssicherheit in den gegebenen Branchen erhöhen sollen. Dazu gehören die Strategie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen, der Bericht zu Versorgungsengpässen bei Heilmitteln, die Energiestrategie 2050 und die Agrarpolitik 22+. Zudem bestehen angrenzende Handlungsfelder, welche die Versorgungssicherheit stärken können, beispielsweise die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 oder der am 6. April 2022 verabschiedete Aktionsplan zur Reduktion der Lebensmittelverschwendung.
Bei alledem bleibt zu beachten: Zentral für die Versorgungssicherheit der Schweiz bleibt die Privatwirtschaft. Sie sorgt auch im eigenen Interesse für möglichst resiliente Lieferketten und die Vermeidung von Versorgungsengpässen. Der Bund behält eine subsidiäre Rolle. Er steht im Rahmen einer Public-Private-Partnership - mithilfe der Strukturen der WL - im Dialog mit Wirtschaftsvertretern.
Inhalt der Vorlage
Vor dem genannten Hintergrund beschloss der Bundesrat, die Organisation und Funktionsweise der WL im Rahmen einer Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes zu stärken und damit an die neuen und gestiegenen Anforderungen anzupassen. Ferner soll dabei den Erfahrungen aus den verschiedenen Krisenlagen Rechnung getragen werden. Eine zentrale Rolle kommt in diesem Zusammenhang der drohenden Strommangellage aus dem Winter 2022/23 zu.
Hauptpunkte der vorliegenden Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes sind:
-
Konkretisierung des Interventionszeitpunkts der WL durch eine genauere Umschreibung des Begriffs «unmittelbar»;
-
Verzicht auf die Sicherstellung von Hochseetonnage unter Schweizer Flagge mittels Subventionen;
-
Sicherstellung der WTO-Kompatibilität im Bereich der Finanzierung von Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlagerhaltung von Speisereis;
-
Ausnahme von der Immatrikulationspflicht von Transportmitteln in der Schweiz;
-
Einführung von Übertretungstatbeständen, damit diese in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft werden können, sowie die Ergänzung des Ordnungsbussengesetzes;
-
Konkretisierungen der Kompetenzen des Bundesrates;
-
Präzisierung der Auskunftspflichten der Akteure der WL.
Ergänzend zu diesen Hauptpunkten wurden aufgrund der Empfehlungen aus der Administrativuntersuchung betreffend Organisation, Strukturen und Prozesse in der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 18. September 2020 («Bericht Borbély») Anpassungen zur Verankerung von Good-Governance-Grundsätzen auf Gesetzesstufe vorgenommen.
Weitere Anpassungen schliessen gesetzliche Lücken bei der Übertragung von Kompetenzen, die bei den Arbeiten an den verschiedenen Vorbereitungs- und Interventionsverordnungen identifiziert worden sind.
Ein letzter Punkt ist die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe zur Realisierung eines zeitgemässen Versorgungsmonitorings.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das totalrevidierte Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ¹ (LVG) wurde auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Aufgrund der Entwicklungen in verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung und neu gewonnenen Erkenntnissen aus der Praxis besteht Revisionsbedarf.
Im Nachgang zu den hohen Verlusten des Bundes als Folge der weltweiten Schifffahrtskrise wurde die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) ab 2018 von mehreren Gremien überprüft. Alle aus den Prüfungen hervorgegangenen Berichte ² halten Mängel und Risiken des geltenden Regelwerks sowie Defizite im Vollzug fest.
Nach diesen Berichten und mit Fokus auf die Herausforderungen in den Führungs- und Organisationsstrukturen der WL initiierte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Jahr 2021 das Projekt «Reform wirtschaftliche Landesversorgung 2021» ³ . Gestützt darauf beschloss der Bundesrat, die WL und deren Funktionsweise im Rahmen einer Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes zu stärken und damit an die neuen und gestiegenen Anforderungen anzupassen.
Überdies soll den Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie und insbesondere der drohenden Energiemangellage im Winter 2022/23 Rechnung getragen werden.
Über die Anpassung der Leitungsstruktur der WL hat das Parlament im Sommer 2025 entschieden. Die Änderung ist am 1. November 2025 ⁴ in Kraft getreten.
Der zweite Teil der Revision des Landesversorgungsgesetzes umfasst Anpassungen im Rahmen der Vorbereitung, bei der Intervention und beim Vollzug. Die WL soll - abhängig vom erwarteten Ausmass einer Versorgungsstörung - rechtzeitig Massnahmen zur Stärkung lebenswichtiger Versorgungssysteme anordnen können. Dazu wird der Begriff der unmittelbar drohenden schweren Mangellage präzisiert.
Im Weiteren hat sich gezeigt, dass es zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit einer Interventionsmassnahme möglich sein muss, bereits in der Vorbereitungsphase Unternehmen verpflichtend einzubinden, auch wenn sie für sich allein genommen für die wirtschaftliche Landesversorgung nicht von besonderer Bedeutung sind.
Weiter sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung auch für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung optimal genutzt werden können. Die Anforderungen an ein qualifiziertes Monitoring von Versorgungsständen und -prozessen, sei es vor oder während einer Mangellage, nehmen stetig zu. Dazu sind Anpassungen bei der Auskunftspflicht und im Hinblick auf Datenbearbeitung und -bekanntgabe notwendig.
Im Zusammenhang mit Einschränkungen beim Verbrauch oder bei der Verwendung lebenswichtiger Güter während schweren Mangellagen werden neu zwei Aspekte im Gesetz geregelt. Zum einen bedarf die Kompetenz des WBF, die Verwendung von Pflichtlagerware zu steuern, einer gesetzlichen Grundlage. Sie wird daher neu auf Gesetzesstufe abgebildet. Zum anderen werden die Strafbestimmungen erweitert. Zur Entlastung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sollen künftig Übertretungen solcher Vorschriften nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
Zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung können völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden. Dazu gehört das Abkommen vom 19. März 2024 ⁵ über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik (Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung). Zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen muss der Bundesrat die geeignetsten Akteure beiziehen können.
¹ SR 531
² Bericht der GPK vom 26. Juni 2018; Kurzbericht der GPK vom 25. Juni 2019; Bericht der FinDel über die Solidarbürgschaften des Bundes für Schweizer Hochseeschiffe vom 27. Juni 2019; Bericht über die Administrativuntersuchung betreffend Organisation, Strukturen und Prozesse in der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 18. September 2020.
³ Der Schlussbericht ist auf Deutsch abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung vom 30. März 2022: Bundesrat fällt Richtungsentscheide für bessere Versorgungssicherheit.
⁴ AS 2025 618
⁵ SR …, BBl 2024 2322
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Seit 2018 stehen Organisation und Handeln der WL immer wieder auf dem Prüfstand. Die untersuchenden Gremien haben zahlreiche Empfehlungen ausgesprochen. Viele konnten umgesetzt werden, ohne den gesetzlichen Rahmen anpassen zu müssen. Andere Handlungsfelder bedingen einen Entscheid des Gesetzgebers.
In der bisherigen Praxis zum Vollzug des Landesversorgungsgesetzes - insbesondere während der Vorbereitungen auf eine mögliche Energiekrise im Jahr 2022 - hat der Interventionszeitpunkt für Massnahmen der WL verschiedentlich zu Diskussionen Anlass gegeben. Herausfordernd ist vor allem der zeitliche Aspekt im Hinblick auf eine drohende Mangellage. Hier sind die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftssektors, die erwartete Lageentwicklung sowie das (mögliche) Schadensausmass zu berücksichtigen. Ein gesetzlich definierter Zeitraum steht einer zielführenden Berücksichtigung dieser Faktoren entgegen. Daher schlägt der Bundesrat vor, den Zeitraum grundsätzlich auf wenige Monate vor Eintritt einer Mangellage einzuschränken. Aufgrund der unterschiedlichen Krisenlagen, deren Entwicklung häufig nicht vorhersehbar ist, muss es ihm jedoch möglich sein, auch Massnahmen zu ergreifen, die einen verhältnismässig langen zeitlichen Vorlauf benötigen. Da zu Massnahmen der WL Vernehmlassungen durchgeführt werden, ist auch in einem solchen Fall von einer erhöhten Legitimität auszugehen. Am Erfordernis der Subsidiarität wird zudem festgehalten.
Die zunehmenden Herausforderungen im Bereich der Arzneimittelversorgung haben dazu geführt, dass vermehrt Rückgriffe auf Pflichtlagerware zugelassen werden müssen. Dabei wird gemäss aktueller Praxis des WBF im Rahmen einer Freigabeverordnung auch der Umgang mit der Pflichtlagerware gesteuert. Unter dem Aspekt der Handlungsfähigkeit in der Mangellage wurde erwogen, die rechtsetzende Kompetenz des WBF auf sämtliche Interventionsmassnahmen auszudehnen. Da es sich um eine Subdelegation zur Anpassung von Vorschriften mit erheblicher Tragweite, bis hin zum Eingriff in Grundrechte, gehandelt hätte, wurde diese Kompetenz bereits für die Vernehmlassungsvorlage stark beschränkt. Aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung wurde sie schliesslich zurückgezogen.
Hinsichtlich der Organisations- und Führungsstruktur der WL hat sich der Gesetzgeber für ein neues Modell entschieden. Die dazu notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind am 1. November 2025 in Kraft getreten.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist Teil der in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁶ zur Legislaturplanung 2023-2027 sowie im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁷ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigten Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes. Sie unterstützt die Erreichung von Ziel 18 der Legislaturplanung 2023-2027 (Die Schweiz erhöht ihre Kompetenzen zur Führung bei der Bewältigung von Krisen, stärkt ihre Widerstandsfähigkeit und verfügt über die notwendigen Instrumente und Mittel, um die Gefahren und Bedrohungen ihrer Sicherheit abzuwenden).
Die Verabschiedung der Botschaft zur Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes im Jahr 2025 wird im Voranschlag 2025 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2026-2028 aufgeführt. ⁸
⁶ BBl 2024 525 S. 90 und 113
⁷ BBl 2024 1440 , hier Art. 19 Punkt 102
⁸ Voranschlag 2025 mit IAFP, Band 2, S. 69
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Bundesrat beantragt mit der vorliegenden Botschaft die Abschreibung der Motion Häberli-Koller vom 4. Mai 2020 (
20.3268
«Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern»).
In seinem Bericht vom 31. August 2022 ⁹ in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses sowie im Bericht zu Handelsabhängigkeiten der Schweiz vom 22. Mai 2024 1⁰ verweist der Bundesrat auf die Instrumente der WL zur Reduktion wirtschaftlicher Abhängigkeiten.
Die vorgeschlagene Änderung des Landesversorgungsgesetzes stärkt und erweitert dieses Instrumentarium. So wird etwa der Interventionszeitpunkt konkretisiert; Massnahmen können unter gewissen Voraussetzungen auch dann ergriffen werden, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor dem Eintritt der Mangellage liegen (Art. 31 Abs. 2 E-LVG). Um den Herausforderungen globaler Wertschöpfungsketten besser begegnen zu können, wird zudem die Kompetenz des Bundesrates in der internationalen Zusammenarbeit ergänzt (Art. 61 E-LVG). Zuletzt wird mit der Erweiterung und Präzisierung der Kompetenzen hinsichtlich Auskunfts- und Meldepflichten sowie zur Erfassung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten die Grundlage für ein modernes Versorgungsmonitoring geschaffen, um Störungen früher zu erkennen und gezielter zu beheben (Art. 64-64 b E-LVG).
Die im Landesversorgungsgesetz aufgeführten Massnahmen können auf sämtliche lebenswichtige Güter und Dienstleistungen angewandt werden. Das Kriterium (lebenswichtig) ist bewusst nicht abschliessend definiert und erlaubt eine den Umständen (Weltlage, Abhängigkeiten, Sicherheitsbedürfnis) angepasste Auslegung. 1¹ Das Landesversorgungsgesetz erlaubt es daher, auch bei einem sich ändernden Verständnis dieses Kriteriums Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung der Schweiz sicherzustellen, und es ergänzt die sektorspezifischen Gesetzgebungen und Strategien zur Stärkung der jeweiligen Versorgungssicherheit (Impfstoffstrategie, Energiestrategie, Agrarpolitik usw.).
⁹
www.admin.ch
> Dokumentation > Medienmitteilungen > 31.8.2022
1⁰
www.admin.ch
> Dokumentation > Medienmitteilungen > 22.5.2024
1¹ BBl 2014 7119
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
2.1 Ergebnis der Vernehmlassung
Das WBF hat im Auftrag des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 bis am 31. März 2024 eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes durchgeführt. ¹2
Zur Teilnahme eingeladen wurden die 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 10 politische Parteien, 3 Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 37 (Dach-)Verbände und Organisationen der Wirtschaft sowie 4 ausserparlamentarische Kommissionen.
Insgesamt sind 98 Stellungnahmen eingegangen. Stellung genommen haben 25 Kantone, die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK), 4 politische Parteien, 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 51 (Dach-)Verbände und Organisationen der Wirtschaft, 3 ausserparlamentarische Kommissionen sowie 12 Unternehmen. Der Ergebnisbericht wurde am 19. Februar 2025 publiziert. ¹3
Ein Grossteil der Kantone, der Schweizerische Städteverband sowie die Konferenzen VDK, EnDK und LDK begrüssen die Modernisierung des Landesversorgungsgesetzes ausdrücklich. Sie stellen fest, dass die Covid-19-Pandemie und die drohende Energiemangellage 2022/23 den Handlungsbedarf offengelegt haben und bekräftigen zugleich das Subsidiaritäts- und Milizprinzip. Die Parteien (Die Mitte, FDP, SVP, SP) unterstützen die Revision, wobei die Mitte und FDP die Hauptverantwortung der Wirtschaft unterstreichen, während die SVP insbesondere die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat begrüsst. Bei den Organisationen und (Dach-)verbände der Wirtschaft haben sich einerseits Industrie- und Konsumentenverbände geäussert, die der Vorlage positiv gegenüberstehen, andererseits weisen Organisationen in der Agrar- und Mineralölbranche auf eine mögliche Schwächung des Milizgedankens hin. Die Unternehmen folgen im Wesentlichen ihren jeweiligen Branchenverbänden.
Die Vorlage wurde überwiegend positiv aufgenommen, jedoch sind zahlreiche Anmerkungen und Änderungsvorschläge eingegangen.
Da die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes bereits in einem ersten Schritt angepasst wurden, sind die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die organisationsrechtlichen Bestimmungen in der Botschaft vom 19. Februar 2025 ¹4 zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes zusammengefasst. Die nachfolgende Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung betrifft die verbleibenden Schwerpunkte der Vernehmlassung:
-
Konkretisierung des Interventionszeitpunkts
-
Sicherstellung der Kompatibilität mit der Welthandelsorganisation (World Trade Organization [WTO]) und Freihandelsabkommen (FHA) bei der Erhebung von Garantiefondsbeiträgen
-
Übertragung öffentlicher Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft
2.1.1 Konkretisierung des Interventionszeitpunkts
15 Kantone, 3 Parteien, der Städteverband, 40 Organisationen und Verbände der Wirtschaft, 2 ausserparlamentarische Kommissionen und 11 Unternehmen befürworten die vorgeschlagene Konkretisierung des Interventionszeitpunkts. 12 Kantone, eine Partei, 8 Organisationen und Verbände der Wirtschaft und 3 Unternehmen stimmen dem Anliegen zu, verlangen jedoch beispielsweise eine gesetzliche Definition der Eintrittswahrscheinlichkeit oder den ausdrücklichen Vorrang angebotslenkender vor nachfragelenkenden Massnahmen. Ablehnend äussert sich eine Organisation der Wirtschaft. Die befürwortenden Stellen erwarten eine frühzeitige und wirksame Bewältigung schwerer Mangellagen sowie geringere volkswirtschaftliche Schäden. Die Vorbehalte richten sich im Wesentlichen gegen eine allfällige Verengung des Handlungsspielraums, falls der Begriff «unmittelbar drohend» zu starr ausgelegt würde. Es liegt jedoch eine deutliche Zustimmung vor.
2.1.2 Sicherstellung der Kompatibilität mit WTO/FHA bei der Erhebung von Garantiefondsbeiträgen
18 Kantone, 4 Parteien, der Städteverband, 29 Organisationen und Verbände der Wirtschaft, 3 ausserparlamentarische Kommissionen und 9 Unternehmen unterstützen die Anpassungen betreffend die Garantiefondsbeiträge zwecks WTO/FHA-Kompatibilität. 9 Kantone, 20 Organisationen und Verbände der Wirtschaft und 5 Unternehmen lehnen die Änderung ab. Die befürwortenden Stellen betonen die Einhaltung der internationalen Regeln und die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die Ablehnungen stammen vorwiegend aus der landwirtschaftlichen und pflichtlagerrelevanten Branche. Es wird befürchtet, dass der Wegfall der bisherigen Ausnahmen zu höheren Produktionskosten, Wettbewerbseinbussen und einer Schwächung der Inlandproduktion führt.
2.1.3 Übertragung öffentlicher Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft
26 Kantone, 3 Parteien, der Städteverband, 24 Organisationen und Verbände der Wirtschaft, 1 ausserparlamentarische Kommission und 3 Unternehmen haben sich betreffend die vorgesehenen Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Sicherung der Unabhängigkeit der beauftragten Organisationen der Wirtschaft nicht ausdrücklich geäussert. In der Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, dass einer Organisation Aufgaben nur übertragen werden dürfen, wenn sich keine ihrer Mitarbeitenden in einem Fachbereich engagiert. Zudem wurde eine gewerbliche Tätigkeit im übertragenen Gebiet ausgeschlossen. 1 Kanton, 1 Partei, 24 Organisationen und Verbände der Wirtschaft und 11 Unternehmen lehnen die Bestimmungen explizit ab. Die ablehnenden Stellen befürchten eine Schwächung des Miliz- und Subsidiaritätsprinzips, eine Verunmöglichung der bewährten Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat sowie den Verlust von Fachwissen durch die Einschränkung der Mitarbeit kompetenter Fachkräfte. Die Verbindung von öffentlichen und privaten Interessen sei eine Kernqualität des Schweizer Systems. Die Änderungsanträge bevorzugen eine Offenlegung der Interessenbindungen der betroffenen Organisationen oder alternative Kontrollmechanismen statt eines generellen Ausschlusses der Übertragung, sobald eine Organisation im betreffenden Aufgabenbereich gewerbsmässig tätig ist oder ihre Mitarbeitenden in einem der Fachbereiche eine Funktion ausüben.
¹2 BBl 2023 2879
¹3 Der Ergebnisbericht ist abrufbar unter
www.admin.ch
> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
¹4 BBl 2025 812
2.2 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Vernehmlassung zeigt insgesamt ein breites Einverständnis mit der Stossrichtung der Vorlage. Die Konkretisierung des Interventionszeitpunkts wird von sämtlichen Gruppen unterstützt, der Nutzen einer frühzeitigen, verhältnismässigen Intervention ist unbestritten. Demgegenüber fallen die Stellungnahmen zu den Anpassungen betreffend Garantiefondsbeiträge zwecks WTO / FHA-Kompatibilität zwiespältig aus. Trotz numerisch überwiegender Zustimmung stammen die Ablehnungen überwiegend aus der landwirtschaftlichen und pflichtlagerrelevanten Branche, deren Stimmen für die praktische Umsetzung wesentlich ist. Bei den Bestimmungen zur Übertragung der Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft wird eine alternative, praxisgerechte Ausgestaltung verlangt.
Im Weiteren sind zahlreiche Bemerkungen eingegangen, die sich auf die Art und Weise, wie die WL ihre Aufgabe ausüben soll, beziehen. Sie werden nicht auf Gesetzesstufe, sondern im Rahmen der strategischen Ausrichtung der WL, in den Verordnungen zu Organisation und Massnahmen, auf Stufe Geschäftsordnung und Pflichtenheft sowie auf vertraglicher Ebene geprüft.
Ergänzungsvorschläge ausserhalb der Vernehmlassungsvorlage sind eingegangen zu den lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, hinsichtlich der Übertragung von hoheitlichen Rechten an Private, im Zusammenhang mit der Nutzung von Garantiefondsmitteln zu Förderzwecken sowie bei der Abgeltung von Privaten auferlegten Pflichten. Sie sind für diese Vorlage nicht berücksichtigt worden.
Auf ausgewählte Stellungnahmen wird unter Ziffer 5, Erläuterungen zu einzelnen Artikeln, Bezug genommen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Sicherung der Versorgung eines Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gehört zu den Kernaufgaben moderner Industriestaaten. In der Regel verfügen die Länder der EU über Mechanismen zur Sicherung der Versorgung. Dazu gehören die Erhaltung strategischer Reserven an lebenswichtigen Gütern wie Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Energie, die Regulierung von Preisen und Märkten oder die Verwendung von Subventionen und anderen staatlichen Eingriffen. Ferner erlässt die EU Programme zur Versorgungssicherheit in bestimmten Bereichen. Einige Beispiele werden nachstehend ausgeführt. Wie die Vorsorge auf nationaler Ebene ausgestaltet wird, bleibt grundsätzlich jedem Mitgliedstaat überlassen. Es gibt Modelle, wonach sich Staat und Wirtschaft die Durchführung und Finanzierung der Vorratshaltung teilen; in anderen Ländern macht der Staat der Wirtschaft zwar Vorgaben, überlässt aber die Lagerhaltung selbst den privaten Unternehmen.
Die EU reagierte auf die durch den Ukraine-Krieg verursachte Energiekrise mit einer Beschleunigung der Transformation zu einem emissionsarmen Energiesystem. Mit der Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln ¹5 in die Aufbau- und Resilienzfazilität ¹6 konnte die strategische Autonomie gestärkt werden, indem die Energieversorgung diversifiziert und die Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland deutlich gesenkt wurde. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit trägt unter anderem die Verordnung (EU) 2017/1938 ¹7 bei. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung präventiver Aktions- und Notfallpläne und verankert einen verbindlichen Solidaritätsmechanismus, der im Krisenfall die gegenseitige Gasversorgung geschützter Kunden vorschreibt.
Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU verfolgt unter anderem das Ziel, die Produktivität der Landwirtschaft zu verbessern, um eine sichere Versorgung mit bezahlbaren Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Um schwierige Marktsituationen im Agrarsektor auszugleichen, setzt die GAP auf eine Reihe von Marktmassnahmen, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ¹8 . Vorgesehen sind Massnahmen wie die Marktüberwachung oder sogenannte aussergewöhnliche Massnahmen zum Ausgleich aktueller oder absehbarer Krisensituationen. Zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit setzt die EU basierend auf den Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie einen Notfallplan ¹9 zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit um. Aufgrund der Ukraine-Krise hat die Europäische Kommission am 23. März 2022 eine Mitteilung 2⁰ mit Massnahmen, darunter ein befristeter Krisenrahmen 2¹ für staatliche Beihilfen, unter anderem im Bereich der Agrarpolitik, veröffentlicht.
Im Gesundheitsbereich hat die Covid-19-Pandemie offenbart, dass koordinierte Massnahmen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind. Im Rahmen des Pakets zur Europäischen Gesundheitsunion wurden vier Verordnungen 2² zur Stärkung und Ausweitung des Handlungsspielraums der Union und ihrer Einrichtungen angenommen. Darüber hinaus wurde die EU-Behörde «Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen» ²3 (Health Emergency Preparedness and Response Authority [HERA]) eingerichtet. In der Vorsorgephase sammelt die HERA Erkenntnisse zu Bedrohungen und potenziellen Gesundheitskrisen. Bei Feststellung des Notstandmodus durch die Europäische Kommission kann sie Sofortmassnahmen ergreifen.
Das Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz (IMERA) ²4 dient der Antizipation künftiger Notfälle sowie der Vorbereitung und Reaktion darauf. Dies geschieht durch die Beobachtung potenziell aufkommender Krisen, durch die Aktivierung eines Wachsamkeits- bzw. Notfallmodus und durch die Koordination der Reaktionen auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten. Das IMERA wurde am 9. Oktober 2024 unterzeichnet und tritt am 29. Mai 2026 in Kraft. Das Paket umfasst die Hauptverordnung sowie die Omnibus-Verordnung und -Richtlinie.
¹5
Mitteilung der Kommission
, «REPowerEU-Plan», COM (2022) 230 final, vom 18.5.2022.
¹6
Verordnung (EU) 2021/241
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1, zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) 2023/435
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 63 vom 27.2.2023, S. 1.
¹7
Verordnung (EU) 2017/1938
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010; ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.
¹8
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
¹9
Mitteilung der Kommission
, «Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit in Krisenzeiten», COM(2021) 689 final, vom 12.11.2021.
2⁰
Mitteilung der Kommission
, «Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme», COM(2022) 133 final, vom 23.3.2022.
2¹
Mitteilung der Kommission
, Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1.
2²
Verordnung (EU) 2022/123
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte, ABl. 20 vom 31.1.2022, S. 1.
Verordnung (EU) 2022/2370
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1.
Verordnung (EU) 2022/2371
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
Verordnung (EU) 2022/2372
des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64.
²3
Mitteilung der Kommission
, HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen - der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion COM(2021) 576 final, vom 16.9.2021.
²4
Verordnung (EU) 2024/2747
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts).
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Die Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes knüpft an die Ziele der Totalrevision des LVG aus dem Jahr 2016 an. Sie bezweckt eine neuerliche Modernisierung, eine weitere Dynamisierung sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen, die mehrere Wirtschaftsbereiche gleichzeitig betreffen. Die Grundkonzeption des Landesversorgungsgesetzes bleibt dabei unverändert. Die primäre Versorgungsverantwortung verbleibt bei der Wirtschaft, sie wird durch gezielte Interventionsmassnahmen unterstützt.
Das hohe Tempo der wirtschaftlichen Abläufe sowie die erhöhten Risiken für die Versorgung des Landes verlangen bereits im Vorfeld einer schweren Mangellage ausreichende Vorbereitungsmassnahmen, die den betroffenen Akteuren hinreichend bekannt sein müssen. Interventionsmassnahmen müssen zudem innert nützlicher Frist ergriffen und realisiert werden können. Das bedingt einen hohen Vorbereitungsstand. Dann können die Massnahmen sofort oder innerhalb weniger Wochen eingesetzt werden, versprechen Erfolg und vermögen schwerwiegende volkswirtschaftliche Schäden abzuwenden oder zumindest zu verringern.
Diesen Zwecken dienen vorab die folgenden Anpassungen im Gesetz:
-
Zeitpunkt zur Auslösung von Massnahmen der WL konkretisieren: Der Begriff der unmittelbaren Bedrohung durch eine schwere Mangellage soll daher präzisiert werden.
-
Vorbereitungsstand von Interventionsmassnahmen optimieren: Dazu dient die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Umsetzungsplanung Meldepflichten zu erlassen.
-
Entscheidungsgrundlagen ermöglichen und stärken: Dazu werden Beschaffung und Bekanntgabe von für eine Massnahme der WL notwendigen Auskünften und Daten neu geregelt.
Die Instrumente der WL dienen in erster Linie dazu, kurz- und mittelfristige Versorgungsengpässe zu beheben. Hingegen ist die WL nicht dazu da, via Mangellagenbewirtschaftung Strukturpolitik zu betreiben. Für die langfristige Sicherung der Versorgung der Schweiz sind langfristig ausgerichtete Strategien der fachlich zuständigen Bundesstellen wie des Bundesamts für Landwirtschaft, des Bundesamts für Gesundheit oder des Bundesamts für Energie gedacht.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die beantragten Änderungen des Landesversorgungsgesetzes haben keine Auswirkungen auf die Kosten der WL. Bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2022 hatte der Bundesrat im Hinblick auf die Reform der wirtschaftlichen Landesversorgung über zusätzliche Personalressourcen (12,1 Vollzeitäquivalente [VZÄ]) für das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) entschieden. Dieser Aufbau wurde mit der Verpflichtung eines Delegierten im Vollamt abgeschlossen.
4.3 Umsetzungsfragen
Umsetzung und Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung stützen sich weiterhin auf das bewährte Zweiphasenmodell mit einer Vorbereitungs- und einer Interventionsphase. So bereitet die WL in der Vorbereitungsphase Massnahmen für die Interventionsphase vor, stärkt die Eigenverantwortung der Schlüsselakteure sowie der Bevölkerung und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Versorgungsprozesse. Hier sind die Beiträge der Fachleute aus der Wirtschaft von grosser Bedeutung, da sie die Vollziehbarkeit einer Massnahme sicherstellen müssen.
Die gesetzlichen Anpassungen werden in den vom Landesversorgungsgesetz abhängigen Verordnungen nachzuvollziehen sein. Im Vordergrund steht dabei die Verordnung vom 10. Mai 2017 ²5 über die wirtschaftliche Landesversorgung. Diese wird in enger Zusammenarbeit mit den Fachbereichen überarbeitet.
Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Massnahmen der WL bei den Vollzugsorganen ausreichend bekannt, wirksam und zum richtigen Zeitpunkt einsetzbar sind. Zudem sollen vorbereitete Interventionsmassnahmen Gegenstand einer Vernehmlassung sein und frühzeitig den zuständigen Parlamentskommissionen zur Konsultation unterbreitet werden. Artikel 151 Absatz 2bis des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ²6 ist anwendbar.
Die Kantone werden zum einen über die Vernehmlassungen eingebunden. Zum anderen soll die strategische Abstimmung zwischen der WL und den Kantonen gestärkt werden. Dazu soll neben der Pflege des bestehenden Netzwerks der kantonalen WL-Delegierten auch der Kontakt mit der Konferenz der Kantonsregierungen und den einzelnen Fachdirektorenkonferenzen vertieft werden.
²5 SR 531.11
²6 SR 171.10
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 2 und 3 erster Satz
Artikel 3 benennt die für die wirtschaftliche Landesversorgung geltenden Grundsätze. Diese werden in den Absätzen 2 und 3 präzisiert. Die in der Gesetzessystematik bereits heute vorgesehene Unterscheidung von Vorbereitungsmassnahmen (2. Kapitel) und Interventionsmassnahmen (3. Kapitel) soll bereits in Artikel 3 Absatz 2 programmatisch erwähnt werden. Auf diese Weise sollen künftige Unklarheiten oder Missverständnisse über den Zeitpunkt und den Umfang der bundesrätlichen Massnahmen vermieden werden. Absatz 3 bestätigt den Grundsatz, dass Wirtschaft und Gemeinwesen bei der Sicherstellung der Versorgung zusammenarbeiten. Er nimmt ebenfalls vorweg, dass dieses Zusammenwirken sowohl im Bereich der Vorbereitungs- wie auch bei den Interventionsmassnahmen stattfindet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die ergriffenen Massnahmen über die bestehenden Strukturen vollzogen werden können. Unverändert gilt, dass der Bund erst dann in die Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen eingreift, wenn die Wirtschaft ihrer Aufgabe als Versorgerin aus eigenem Antrieb nicht mehr nachkommt. Die Subsidiarität des hoheitlichen Handelns sowie der Vorrang der Wirtschaft bei der Versorgung des Landes bleiben damit gewährleistet. Die Bestimmung selbst stellt jedoch keine gesetzliche Grundlage für das Ergreifen von Vorbereitungs- oder Interventionsmassnahmen dar. Wie bisher sind dafür die einschlägigen Bestimmungen in den Kapiteln 2 und 3 LVG massgebend.
Art. 5 Abs. 5
Hier bedarf es einer redaktionellen Klärung. Die bisherige Formulierung, wonach Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen vorbehalten bleiben, soll dahingehend präzisiert werden, dass es sich um spezialgesetzlich bereits vorgesehene, verpflichtende Versorgungsaufgaben handelt.
Die Covid-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine haben deutlich gemacht, dass die gesamte versorgungsrelevante Bundesgesetzgebung darauf zu überprüfen ist, inwiefern Elemente zur Stärkung der strukturellen Versorgungssicherheit aufzunehmen sind. Der Bundesrat hat im Bericht vom 19. Juni 2024 ²7 in Erfüllung der Postulate 23.3438 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 24. März 2023 und 20.3440 Schwander vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass Leitlinien für die Erarbeitung von spezialgesetzlichen Krisenbestimmungen zuhanden der Ämter in der Bundesverwaltung erarbeitet werden, die im Gesetzgebungsleitfaden des BJ verfügbar gemacht werden. Damit sollen die Arbeiten an einer krisenfesten Gesetzgebung erleichtert werden.
²7 BBl 2024 1784
Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 2 sowie 11 Abs. 2
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f sieht die Möglichkeit vor, im Pflichtlagervertrag des originär Verpflichteten einen Dritten in die vereinbarte Lagerhaltung einzubinden. Das geltende Recht spricht dabei von einer Übertragung der Lagerpflicht. Das kann bei den Rechtsunterworfenen zu Missverständnissen führen. Denn trotz Einbindung eines Dritten verbleibt die Lagerpflicht bei den originär Verpflichteten. Als Importeure, erste Inverkehrbringer oder auch Zulassungsinhaber sind sie es, die für die Pflichtlagerhaltung lebenswichtiger Güter versorgungspolitisch stets von Bedeutung sind. Reine Lagerhalter können zwar für die Kostenoptimierung des Lagergeschäfts als geeignete Dritte nützlich sein, bieten jedoch bezüglich der Beschaffung, der internationalen Lieferketten und auch der Verteilung innerhalb des Landes für die Sicherstellung der Versorgung keinen Mehrwert.
Mit der Benennung eines Dritten im Pflichtlagervertrag im Hinblick auf die Lagerhaltung legen die Vertragspartner des Pflichtlagervertrags gemeinsam fest, wer die Lagerung der Pflichtlagerware für den originär Verpflichteten wahrnimmt. Der Rechtstext wurde entsprechend angepasst. Die Vergabe der Lagerhaltung auf rein privatrechtlicher Grundlage und ohne formelle Einbindung in das Pflichtlagerwesen bleibt weiterhin möglich. In diesem Fall bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus dem Pflichtlagervertrag jederzeit und vollumfänglich allein beim Pflichtlagerpflichtigen.
Damit der im Pflichtlagervertrag bezeichnete Dritte rechtskonform in das Regelwerk der Vorratshaltung nach den Artikeln 7-13 LVG eingebunden werden kann, schliesst das BWL mit diesem einen eigenen Pflichtlagervertrag ab. Dies ergibt sich jedoch erst aus Artikel 11 Absatz 2.
Um alle den Pflichtlagervertrag betreffenden Regelungen zur Übergabe der Lagerung an einen geeigneten Dritten auf einen Blick verfügbar zu haben, werden diese neu in einem eigenen Artikel (Art. 10 Abs. 2) zusammengeführt. In der Folge wird Artikel 11 Absatz 2 aufgehoben.
Art. 13 Abs. 1
Der Normverweis in dieser Bestimmung ist infolge der Änderung der Artikel 31 und 32 anzupassen.
Art. 15
Lagerhaltung des Bundes
Artikel 15 stellt lediglich eine redaktionelle Änderung und Präzisierung dar. Es wird klargestellt, dass der Bund nur ergänzend Vorräte anlegt, falls dies insbesondere aus wirtschaftlichen, logistischen oder technischen Gründen den von der Lagerpflicht betroffenen Unternehmen nicht möglich ist. Die primäre Verantwortung zur Vorratshaltung obliegt der Wirtschaft und nicht dem Bund. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch allfällige Vorräte des Bundes - ebenso wie dies für die Pflichtlager gilt - keine sogenannten «Buffer Stocks» darstellen, mithin also nicht aus preislichen Gründen oder zur Marktbeeinflussung eingesetzt werden dürfen, sondern allein, wenn ein physischer Mangel herrscht.
Solche Vorräte des Bundes unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Der Bund ist frei, wie und wo er solche Vorräte halten will. Die Beschaffung der Ware sowie gegebenenfalls von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerinfrastruktur unterlägen dem öffentlichen Beschaffungsrecht.
Die Lagerung bundeseigener Vorräte im Ausland ist im Unterschied zur Pflichtlagerhaltung der Unternehmen grundsätzlich möglich. Während der Covid-19-Pandemie hat sich jedoch gezeigt, dass eine Lagerhaltung im Ausland mit Risiken verbunden ist. So kann etwa die Warenverfügbarkeit stark beeinträchtigt werden, wenn der betreffende Staat Ausfuhrrestriktionen anordnet. Sollte der Bund also Gebrauch von Artikel 15 LVG machen, dann sind die Güter nach Möglichkeit im Inland zu lagern.
Art. 16 Abs. 5
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum totalrevidierten Landesversorgungsgesetz, das am 1. Juni 2017 in Kraft trat, wurde in den Artikeln 16 und 21 je ein Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut eingeführt. Dem Verbot lag die Befürchtung zugrunde, dass unter Umständen Wirtschaftszweige nach Artikel 16, die zur Deckung der Lagerkosten, zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds) gründen, auch Inlandproduzenten zur Leistung von Beiträgen an diese Garantiefonds verpflichten könnten.
Im internationalen Warenverkehr kann dieses Verbot zu einem Konflikt mit den Regeln der WTO- und der Freihandelsabkommen führen, wenn die Garantiefondsbeiträge als Einfuhrzölle betrachtet werden und sie die Zollverpflichtungen der Schweiz übersteigen. Dann können die Garantiefondsbeiträge nur durch eine interne Abgabe erhoben werden, die inländische Erzeugnisse und Einfuhren in gleicher Weise belastet. Bei Speisereis konnte diese Gleichbehandlung aufgrund des Verbots in den Artikeln 16 Absatz 5 und 21 Absatz 1 LVG bisher nicht gewährleistet werden.
In einer politischen Abwägung aufgrund der Rückmeldungen der Agrarwirtschaft zur Vernehmlassungsvorlage verzichtet der Bundesrat auf die Aufhebung des allgemeinen Verbots. Jedoch soll Speisereis im Gesetz ausgenommen werden. Hier gibt es eine kleine Inlandproduktion. Die Gleichbehandlung von Importen und inländischer Produktion wird somit sichergestellt. Für die handelsrechtskonforme Finanzierung der Pflichtlager für Kaffee sind hingegen Massnahmen auf Stufe Verordnung ausreichend.
Da das Garantiefondssystem zudem auf privaten Grundlagen beruht, obliegt der Entscheid über Garantiefondsbeiträge der privaten Trägerschaft eines Fonds.
Art. 20 Abs. 2
Nach Artikel 20 LVG ist der Bund verpflichtet, den Unternehmen, die der Pflichtlagerhaltung unterstehen und die ein Pflichtlager halten, auf ihr Gesuch hin Garantien zu sprechen für Bankkredite, die der Finanzierung von Pflichtlagerware dienen. Im Gegenzug erhält der Bund einen besonderen Sicherungsanspruch, wodurch das Eigentum des Pflichtlagerhalters an der Pflichtlagerware im Konkurs-, Nachlass- oder Notstundungsfall unmittelbar an den Bund übergeht. Dadurch ist für den Bund der Zugriff auf die Ware jederzeit und dank einer zusätzlichen Absicherung der Garantie durch einen Eigenwechsel auch sehr rasch gewährleistet. Ziel der Sicherungsmassnahmen ist grundsätzlich der Erhalt der Ware für den Markt über den Weg der Verwertung. Aus dem Verwertungserlös deckt der Bund zudem die mit der Garantie übernommenen Risiken.
Ist die Verwertbarkeit der Ware hingegen be- oder verhindert, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten, besteht für eine Garantie des Bundes keine Veranlassung, da der von einer Bundesgarantie abhängige, gesetzliche Eigentumsübergang und das daraus resultierende Aussonderungsrecht gänzlich wertlos wären. Garantien für Heilmittel etwa fallen aufgrund rechtlicher Beschränkungen ausser Betracht (Verlust der Verkehrsfähigkeit aufgrund fehlender Zulassung), Spezialanfertigungen z. B. auf dem Gebiet der Energieproduktion ebenso, da es hierfür mehrheitlich keinen Markt gibt. Daher sind vom Bund nicht ohne Weiteres verwertbare Güter zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes vom Garantieanspruch auszunehmen.
Art. 21
Übernahme von Kosten durch den Bund
Der Artikel wird neu strukturiert. Absatz 1 regelt den Grundsatz. Absatz 2 nimmt die Änderung von Artikel 16 Absatz 5 auf.
Absatz 3 regelt den Umgang des Bundes mit ungedeckten Kosten der Pflichtlagerhaltung. Wie beim Garantieanspruch nach Artikel 20 muss dem Bund bei der Beteiligung an den Kosten der Pflichtlagerhaltung ein Ermessen zugebilligt werden. Ein zur Erfüllung seines Zwecks unzureichend ausgestatteter Garantiefonds soll nicht zwingend durch den Bund am Leben gehalten werden müssen. Vielmehr liegt es an den privaten Trägerschaften, in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung alles dafür zu tun, dass ihre Fonds liquid bleiben. Gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 kann das BWL bereits Anpassungen anordnen, wenn zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln ein Missverhältnis besteht oder die Fondsmittel nicht zweckentsprechend verwendet werden.
Reichen diese Massnahmen nicht aus, kann der Bund nachweislich ungedeckte Kosten vorübergehend und für kurze Zeit ganz oder teilweise decken. Die private Trägerschaft sorgt in diesem Fall dafür, dass die Kosten für die Pflichtlagerhaltung so schnell wie möglich wieder ohne diese finanzielle Unterstützung getragen werden können. Sie trifft die dazu erforderlichen Massnahmen gemeinsam mit dem Bund.
Nach wie vor legt der Bundesrat die Kriterien für eine Kostenübernahme fest. Die Regelung findet sich neu in Absatz 4.
Art. 24 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b, 2 zweiter Satz und 3 zweiter Satz
Aufgrund der Revision des Aktienrechts, ²8 die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und in deren Rahmen Artikel 725 a des Obligationenrechts ²9 (Konkursaufschub) aufgehoben worden ist, muss hier ein Rechtsnachvollzug stattfinden. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b wird aufgehoben, die Absätze 2 und 3 werden angepasst.
²8 AS 2020 4005
²9 SR 220
Art. 31 und 32
Die Erfahrungen, die im Rahmen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Energiekrise gewonnen wurden, führen dazu, dass die Vorschriften über lebenswichtige Güter und Dienstleistungen klarer strukturiert werden müssen.
Im neuen Artikel 31 werden die Grundsätze bzw. die Voraussetzungen für die Ergreifung von Interventionsmassnahmen geregelt.
In der bisherigen Praxis zum Vollzug des Landesversorgungsgesetzes - insbesondere während der Vorbereitungen auf eine mögliche Energiekrise im Jahr 2022 - hat der Interventionszeitpunkt für Massnahmen der WL immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben.
Im parlamentarischen Verfahren zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes war von einer Dynamisierung und einer schnelleren Reaktionszeit die Rede und der damalige Vorsteher des WBF hielt beispielsweise in der Debatte des Nationalrats fest (AB 2016 N 289): «Das hohe Tempo der wirtschaftlichen Abläufe verlangt eine schnellere Reaktionszeit bei der Bewältigung aufkommender Versorgungsstörungen, und das Instrumentarium der wirtschaftlichen Landesversorgung wird dieser Dynamik nun angepasst. Das neue Landesversorgungsgesetz sagt, dass der Bundesrat nicht mehr abwarten muss, bis eine landesweite schwere Mangellage eingetreten ist oder bis ein grosser wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Man kann, wie gesagt, schon beim Entstehen der schwierigeren Situationen aktiv werden.» Ziel des Landesversorgungsgesetzes war und ist es somit, einen grossen volkswirtschaftlichen Schaden möglichst zu vermeiden oder gering zu halten.
Mit der Revision soll der mögliche Interventionszeitpunkt in Artikel 31 Absatz 2 klargestellt werden. Interventionsmassnahmen können unter gewissen Voraussetzungen auch dann ergriffen werden, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor dem Eintritt der Mangellage liegen. Sie können zudem ergriffen werden, wenn eine schwere Mangellage trotz Reaktionen auf den Märkten, welche die Nachfrage reduzieren, innerhalb weniger Monate einzutreten droht und ihr Eintritt nicht verhindert werden oder sie nicht bewältigt werden kann, sollten die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden.
Eine gewisse zeitliche Nähe der schweren Mangellage ist bei Interventionen gegen drohende Mangellagen zwar erforderlich, die genaue Dauer bis zum Eintritt der schweren Mangellage kann aber nicht pauschal bestimmt werden. Sie hängt von den jeweiligen Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftssektors, insbesondere den Veränderungen des Angebots und der Nachfrage bei Preisänderungen, und auch von der Lageentwicklung ab. So können sich die zeitlichen Abläufe von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig massiv unterscheiden, mithin muss in einem Bereich innert kürzester Zeit mit dem Eintritt einer Versorgungskrise gerechnet werden, wobei in einem anderen durchaus mit Vorlaufzeiten von einigen Monaten gerechnet werden kann. In der Vernehmlassung wurden Vorlaufzeiten von bis zu 24 Monaten gefordert. Dies dürfte jedoch im Regelfall einem Ergreifen von Massnahmen auf Vorrat gleichkommen, ohne dass ernsthaft und validiert von einer Versorgungskrise auszugehen ist.
Abgesehen vom zeitlichen Element ist für das Ergreifen einer Interventionsmassnahme der Umstand ausschlaggebend, dass ohne das Ergreifen der Massnahme zum betreffenden Zeitpunkt der Eintritt der Mangellage nicht mehr verhindert werden kann oder dass die Massnahme zumindest - insbesondere im Vergleich zu Massnahmen, welche auch noch später ergriffen werden können - einen entscheidenden Beitrag zur besseren Bewältigung der schweren Mangellage leistet. Es ist für den Bundesrat unter diesen Voraussetzungen somit auch möglich, Massnahmen zu ergreifen, die einen relativ langen, zeitlichen Vorlauf benötigen. Am Erfordernis der Subsidiarität wird dabei festgehalten. Massnahmen sind erst dann zu ergreifen, wenn die Wirtschaft einer Mangellage voraussichtlich und tatsächlich nicht selbst zu begegnen vermag.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil betreffend das Reservekraftwerk Birr bestätigt, dass Interventionsmassnahmen bereits nach dem geltenden Landesversorgungsgesetz zu einem Zeitpunkt ergriffen werden können, zu welchem die Unsicherheiten über zu treffende Annahmen möglichst gering sind und gleichwohl sowie unter Berücksichtigung der durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geforderten Prüfung von Alternativen noch wirksame Massnahmen getroffen werden können. 3⁰ Mit der vorliegende Revision ergibt sich dies nun klarer aus dem Gesetzestext.
Hierbei gilt zu unterstreichen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine gewisse Unsicherheit in der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsstörung in Kauf zu nehmen ist. Der Entscheid, Massnahmen nach Artikel 32 zu ergreifen, muss jedoch in jedem Fall sachlich begründet und nachvollziehbar sein. 3¹ Daher rückt in diesem Zusammenhang die Beobachtung der Versorgungslage stärker in den Fokus. Ein dauerndes, wissenschaftlich fundiertes Monitoring der lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen und damit der Versorgungslage stellt eine unverzichtbare Entscheidungsgrundlage für die WL dar. Konsequenterweise baut die WL ihre eigenen Aktivitäten in diesem Bereich bedarfsgerecht aus und passt diese der Lage entsprechend an. Bei anderen Bundesstellen bereits vorhandene Instrumente zur Beobachtung der Märkte, namentlich im Bereich der Energieversorgung oder der Agrarwirtschaft, sollen zudem in jedem Fall auch durch die WL genutzt werden können.
Unverändert gilt, dass wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen zu befristen sind.
In Artikel 32 werden neu die Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung sowohl mit lebenswichtigen Gütern als auch mit lebenswichtigen Dienstleistungen gemeinsam geregelt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen der Versorgung mit Gütern und derjenigen mit Dienstleistungen eine hohe wechselseitige Abhängigkeit besteht, sodass es zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern notwendig sein kann, Vorschriften betreffend Dienstleistungen zu erlassen und umgekehrt. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Abstützung von Interventionsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strommangellagen auf die bisherigen Artikel 31 und 32 beseitigt.
Inhaltlich entsprechen die Interventionsmassnahmen grundsätzlich dem geltenden Recht. Es hat sich aber gezeigt, dass es einer klareren Unterscheidung bedarf zwischen Angebotslenkungs- und Nachfragelenkungsmassnahmen und dass auch eine detailliertere Darstellung der in Frage kommenden Interventionsmassnahmen in der Rechtswirklichkeit notwendig ist. Dies nicht zuletzt, damit sich die Wirtschaft und die Bevölkerung ein klares Bild machen können, welche Möglichkeiten dem Bundesrat gegebenenfalls zur Verfügung stehen.
Bereits 2003 legte der damalige Vorsteher des ehemaligen Volkswirtschaftsdepartements hinsichtlich des Vorgehens der WL fest, dass einer Versorgungskrise aus Gründen der Verhältnismässigkeit in einer ersten Phase mit angebotsseitigen Massnahmen begegnet werden soll.
Seither wurden globale oder nationale Versorgungstörungen unter dieser Prämisse bewirtschaftet. Bei Gütern hat sich die Freigabe der entsprechenden Pflichtlager als erste und niederschwellige Massnahme bewährt, etwa im Zusammenhang mit dem Hurrikan Katrina im Jahr 2005 oder dem ausserordentlichen Rheinniedrigwasser im Sommer 2018. In beiden Fällen wurde Mineralöl aus Pflichtlagerbeständen in den Markt geleitet. Auch den auf dem Gebiet der Heilmittel in den vergangenen Jahren immer öfter auftretenden Versorgungsstörungen begegnete der Bund regelmässig und erfolgreich mit der Freigabe von Pflichtlagern. Durch diese das Angebot erhöhende Massnahme konnten weitergehende Interventionen vermieden werden und das wirtschaftliche Leben wurde durch die Unterbrüche in den Logistikketten nicht behindert.
Der neue Artikel 32 Absatz 1 enthält den Katalog der möglichen Interventionsmassnahmen zur Lenkung des Angebots. Eine der wichtigsten, das Angebot stützenden Massnahmen ist die Freigabe von Pflichtlagerwaren. Solche Vorräte können rasch durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF über die etablierten Wirtschaftsstrukturen auf den Markt gebracht werden.
Auch der rasche Aufbau einer zusätzlichen, auf die Dauer der Intervention beschränkten Vorhaltung von Gütern, die als lebenswichtig qualifiziert sind, wird sich bei drohenden, voraussichtlich länger dauernden schweren Mangellagen als wichtige Massnahme zur Erhöhung der Systemstabilität erweisen.
Im Weiteren können Vorschriften zur Vereinfachung von Herstellungs- oder Verarbeitungsprozessen erheblich dazu beitragen, dass lebenswichtige Güter rascher zu den Konsumentinnen und Konsumenten gelangen. Zu denken ist hier beispielsweise an vorübergehend Erleichterungen in Bezug auf die Vorschriften zu Verpackung und Etikettierung von Lebensmitteln. Auch in Bezug auf den schonenden Umgang mit Ressourcen namentlich im Lebensmittelbereich, etwa über Einflussnahme auf die vermeidbaren Lebensmittelverluste («Foodwaste») sind Massnahmen denkbar, selbstverständlich stets unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene.
Letztlich muss der Bundesrat auch über die Möglichkeit verfügen können, gewisse für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern weniger bedeutsame Produkte vorübergehend mit einer Angebotsbeschränkung oder sogar mit einem Angebotsverbot zu belegen, damit die Grundversorgung Priorität erhält.
Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 kann der Bundesrat Vorschriften zur Lenkung der Nachfrage erlassen. Darunter fallen Massnahmen wie Verwendungsbeschränkungen und -verbote, Kontingentierungen oder Rationierungen - mithin also die Reduktion des Verbrauchs oder der Nutzung von Dienstleistungen oder des Angebots. Auch hier gilt, dass unter Umständen gewisse Güter oder Dienstleistungen zugunsten der Grundversorgung vorübergehend nicht oder nur mehr beschränkt verfügbar sein könnten.
In Artikel 32 Absatz 3 wird neu die bereits bestehende Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften über die Sicherung, den Betrieb und die Nutzung von Infrastrukturen bestimmter Unternehmen der Grundversorgung sowie von Transportmitteln erfasst. Dies erfasst insbesondere die Möglichkeit zur Indienststellung von Transportmitteln für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Absatz 4 entspricht dem geltenden Absatz 3.
Der Bundesrat muss in der Wahl seiner Mittel zur Abwehr oder Bewältigung einer schweren Mangellage frei bleiben. Mit der neuen Gliederung von Artikel 32 in Angebots- und Nachfragelenkungsmassnahmen wird jedoch deutlich gemacht, dass in der Kaskade der Interventionen nach Möglichkeit zuerst die Stützung oder Erhöhung des Angebots angestrebt werden soll. Der Verbrauch ist dann einzuschränken, wenn in der ersten Phase der Bewirtschaftung angebotsseitige Massnahmen nicht geeignet sind oder wenn dadurch die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden kann. Damit einher geht auch die Absicht, den Kreis der von Interventionsmassnahmen betroffenen Unternehmen oder Personen so lange wie möglich so klein wie nötig zu halten.
3⁰ Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2024, A-1706/2023, insbesondere E. 6.3.3 und E. 7.
3¹ Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2024, A-1706/2023, insbesondere E. 8.
Art. 36 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
Der Bund behält sich hier die Möglichkeit vor, für Transportmittel schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien zu gewähren. Als schweizerische Transport- und Logistikbetriebe gelten im Schweizer Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Eine im Auftrag des Bundesrates durchgeführte Analyse zur Bedeutung von Hochseetonnage unter eigener Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung nach Mass-gabe des Landesversorgungsgesetzes 3² hat indes ergeben, dass unter den herrschenden Umständen der Mehrwert zu gering ist, um eine weitere Förderung durch finanzielle Sicherheiten zu rechtfertigen. Daher und als Folge der erheblichen finanziellen Verluste, die der Bund durch die Krise der Hochseeschifffahrt in den 2010er-Jahren erlitten hat, wird die Gewährung von finanziellen Sicherheiten für die Finanzierung von Hochseeschiffen nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Bestehende Bürgschaften sind von diesem Verbot nicht betroffen. Sollte sich die Situation auf den globalen maritimen Frachtmärkten dereinst in eine Richtung entwickeln, die eine erneute Förderung von Tonnage unter Schweizer Flagge zugunsten versorgungspolitischer Ziele unerlässlich macht, müsste der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage unterbreiten.
Mit dem Ausschluss von Garantien für Schweizer Seeschiffe entfällt die Notwendigkeit von Bestimmungen in der Seeschifffahrtsgesetzgebung, die der Landesversorgung und dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes dienten (Art. 17 Abs. 2, 24, 26, 27, 36 und 37 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 3³ ; Art. 5 d -5 f der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 ³4 ). Ein Vorschlag zur Streichung dieser Bestimmungen wird im Rahmen des Vorschlags des Bundesrates zur regulatorischen Entlastung von Unternehmen erfolgen.
Die Erfahrungen aus der Krise der Hochseeschifffahrt haben im Weiteren zur Erkenntnis geführt, dass für den Fall einer Abwertung der Schweizer Flagge für mit Bundesbürgschaften besicherte Schiffe die Möglichkeit bestehen muss, von der strikten Pflicht zur Registrierung im schweizerischen Seeschiffsregister abweichen zu können. Dies dient sowohl dem Schutz und dem Erhalt der Einsatzfähigkeit der Transportmittel als auch dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes.
Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits vorsorglich im Jahr 2020 ³5 die Bestimmung der Verordnung vom 14. Juni 2002 ³6 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe angepasst - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Er hat dabei festgehalten, die nötige Basis im Rahmen der Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
3² Bericht des WBF zur versorgungspolitischen Bedeutung der Hochseeschifffahrt, Dezember 2016.
3³ SR 747.30
³4 SR 747.301
³5 AS 2020 3909
³6 SR 531.44
Art. 37 Abs. 2-4
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Krise in der Hochseeschifffahrt hat sich gezeigt, dass eine analoge Anwendung des gesetzlichen Aussonderungsrechts, wie es für die Pflichtlagerwaren existiert, die mittels einer Bundesgarantie finanziert worden sind, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, da sich das auszusondernde Hochseeschiff faktisch stets ausserhalb des schweizerischen Territoriums und somit ausserhalb des rechtlichen Zugriffs der Schweiz befindet.
Auf das Aussonderungsrecht nach den Artikeln 24-26 LVG, das einen unmittelbaren Eigentumsübergang zur Folge hätte und daher für den Bund mit erheblichen Problemen finanzieller und auch betrieblicher Art verbunden wäre, wird daher verzichtet. Dieser Verzicht hat auch Geltung für andere Transportmittel, die gegebenenfalls sichergestellt würden, da auch diese sich häufig ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets befinden dürften (z. B. Lokomotiven und Güterwagons). Allerdings wird der Bund auch weiterhin mindestens über einen vorrangigen dinglichen Sicherungsanspruch an solchen Transportmitteln verfügen.
Im Weiteren werden im gesamten Artikel die Begriffe harmonisiert. Die Sicherungsinstrumente des Bundes erstrecken sich im Garantiefall auf sämtliche Ersatzansprüche des Begünstigten.
Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz und 45 Abs. 1
Die Normverweise in beiden Artikeln sind infolge der Änderung der Artikel 31 und 32 anzupassen.
Art. 46 Abs. 3 erster Satz
Artikel 46 Absatz 3 LVG wird lediglich redaktionell überarbeitet, um das Verhältnis zu Artikel 45 LVG zu klären bzw. präzisieren. Mit der Ergänzung (Einsprache- und Rechtsmittelentscheide) wird zudem klargestellt, dass die fünftägige Beschwerdefrist auch für einen innerkantonalen Rechtsmittelweg gilt.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a
Mit der Revision von Artikel 49 wird das Sanktionenregime an die materiellen Neuerungen des Gesetzes angepasst. Die bisherige Regelung sah für sämtliche Verstösse gegen vom Bundesrat angeordnete Massnahmen, für Zuwiderhandlungen gegen allgemeinverbindliche Vorschriften, gegen behördliche Verfügungen oder Vertragsverletzungen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser breit gefasste Strafrahmen gibt den Gerichten die Möglichkeit, unterschiedliche Sachverhalte angemessen zu würdigen. Jedoch gelten alle Verstösse nach Artikel 49, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen, als Vergehen. Das ist insbesondere für jene Massnahmen, die von breiten Bevölkerungsschichten umgesetzt werden müssen, nicht sachgerecht. Diese werden daher neu als Übertretungen qualifiziert und in Artikel 49 a E-LVG abgebildet.
Art. 49a
Übertretungen
Im Verlauf der Vorbereitungsarbeiten zur Bewältigung einer allfälligen Energiekrise wurde klar, dass insbesondere im Falle von flächendeckenden Verwendungsverboten oder -beschränkungen die strafrechtliche Ahndung von Widerhandlungen an ihre praktischen Grenzen stossen dürfte.
Die bisherige Regelung sieht für sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen der WL, unbesehen der Anzahl von Rechtsunterworfenen, ein ordentliches Strafverfahren vor. Ein vereinfachtes Verfahren mittels Ordnungsbussen, so wie es bei Massendelikten vor allem im Bereich des Strassenverkehrs zur Anwendung kommt, sieht das geltende Recht nicht vor. Aus vollzugstechnischen Gründen soll in ausgewählten Fällen künftig das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommen. Dies gilt z. B. für Widerhandlungen gegen Massnahmen über die Reduktion des Verbrauchs, über Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie bei Widerhandlungen gegen die Zuteilung, beispielsweise von Kontingenten oder Rationen, und Widerhandlungen gegen die Priorisierung von Verwendungsformen (Art. 32 Abs. 2). Aber auch mögliche Ausfuhrbeschränkungen, Angebotserweiterungen oder -beschränkungen würden unter Umständen eine sehr hohe Anzahl von Personen betreffen, sodass auch in diesen Fällen eine effektive und effiziente Sanktionierung von Widerhandlungen nur schwerlich im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens möglich wäre (Art. 32 Abs. 1 Bst. f-h).
Diese Massnahmen betreffen, wie sich auch während der Covid-19-Pandemie bezüglich der auferlegten Restriktionen gezeigt hat, unter Umständen eine sehr hohe Zahl von Personen. Verstösse dagegen könnten bei einer hohen Widerhandlungsquote in der Praxis durch die Kantone nur über ein Ordnungsbussenverfahren mit verhältnismässigem Aufwand geahndet werden. Mit anderen Worten wird überall dort, wo Vorschriften eine grundsätzlich nicht von Anfang an begrenzte Anzahl von Personen betreffen, künftig das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangen. Die Kantone, die für die Durchführung allfälliger Strafverfahren zuständig sind, wären andernfalls aus Gründen fehlender Ressourcen kaum in der Lage, Widerhandlungen erstinstanzlich zeit- und sachgerecht zu beurteilen. Die betroffene Person kann selbstverständlich eine Beurteilung im ordentlichen Strafverfahren erwirken, indem sie die Ordnungsbusse nicht innert der Bedenkfrist bezahlt (vgl. Art. 6 Abs. 4 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 ³7 ).
Die Einführung von Übertretungen wurde von den Kantonen in der Vernehmlassung ausdrücklich begrüsst.
Das Landesversorgungsgesetz ist eine auf besondere Notlagen ausgerichtete Gesetzgebung. Der Bundesrat darf nur bei schweren Mangellagen an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mittels befristeter Verordnungen in den Markt eingreifen. Die in diesem Zusammenhang mit Busse belegten Tatbestände können daher erst im Rahmen dieser Verordnungen konkretisiert werden. Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 ³8 ist für die Dauer der Intervention entsprechend anzupassen.
³7 SR 314.1
³8 SR 314.11
Art. 50
Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht
Fehlende oder verfälschte Daten, die für die WL relevant sind, können der Umsetzung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen schaden. Artikel 50 sanktioniert die Verstösse gegen die Auskunfts- und neu auch gegen die Meldepflicht. Die Strafdrohung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe übernimmt die bereits geltenden Regeln.
Art. 55 Abs. 2
Aufgrund der Umstrukturierung von Artikel 32 muss der Verweis angepasst werden.
Art. 57 Abs. 3 und 4
Die Vernehmlassungsvorlage sah für Artikel 57 Absatz 3 vor, dass der Bundesrat aufgrund einer zeitlichen Dringlichkeit das WBF hätte ermächtigen können, von ihm erlassene Interventionsmassnahmen anzupassen, sofern die Versorgungslage dies erfordert hätte. Eine derart umfassende und im Bedarfsfall bis in Grundrechte eingreifende Rechtsetzungsdelegation wurde in der Vernehmlassung klar abgelehnt.
Die dem WBF übertragenen Kompetenzen beschränken sich daher auf den Umgang mit Pflichtlagerware. Wie bisher kann das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Zudem darf es Freigaben mit konkreten Bedingungen oder Auflagen verbinden. In der Praxis ist dies in den vergangenen Jahrzehnten bereits regelmässig erfolgt; aus rechtsstaatlichen Überlegungen ist diese Thematik neu auf Gesetzesstufe zu regeln.
Bei den Auflagen und Bedingungen geht es insbesondere um die Möglichkeit, eine Beschränkung der Verwendung oder der Anwendung von freigegebenen Waren aus den Pflichtlagern festzulegen. Im Weiteren kann dem Pflichtlagerhalter auch eine Lieferpflicht auferlegt werden. Dies verhindert, ohne ein explizites Hortungsverbot erlassen zu müssen, dass freigegebene Waren zurückgehalten werden, beispielsweise aus spekulativen Überlegungen.
Zudem besteht die Möglichkeit, freigegebene Pflichtlagerwaren nur bestimmten Abnehmern zu liefern. Hier ist vor allem an Heilmittel zu denken, die bei unterschiedlichen Indikationen verwendet werden können, wie namentlich gewisse Insulinprodukte oder auch Impfstoffe. Die Steuerung der Verwendung der Pflichtlagerware im Bereich Heilmittel durch das WBF ist dabei abhängig von der noch verfügbaren Ware in bereits freigegebenen Pflichtlagern, der vorhersehbaren Dauer und Schwere der Versorgungsstörung sowie den Einschätzungen und Empfehlungen von Gesundheitsbehörden und medizinischen Fachgesellschaften.
In Absatz 4 ist der Verweis an die neue Struktur anzupassen.
Art. 58b Abs. 1 und 5 erster Satz
Die vom Bundesrat bestimmten Fachbereiche arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem BWL zusammen. Das BWL verfügt zur Bearbeitung der Themen der wirtschaftlichen Landesversorgung über fachbereichsspezifisch zusammengesetzte Geschäftsstellen. Diese Geschäftsstellen sind neben ihrer inhaltlichen und administrativen Tätigkeit für die Sicherstellung des fachbereichsüberschreitenden Zusammenwirkens innerhalb der WL zuständig. Um diese Kooperation sowie die Abstimmung von Massnahmen der WL effizient zu halten, wird auf die bisher in Absatz 1 den Fachbereichen zugestandene Möglichkeit zum Unterhalt eigener, vollamtlicher Geschäftsstellen verzichtet. Diese war historisch bedingt, bietet jedoch heute für die zwingend stark vernetzte Tätigkeit der WL-Organisation keinen Mehrwert mehr.
In Absatz 5 ist der Verweis an die neue Struktur anzupassen.
Art. 60
Übertragung öffentlicher Aufgaben
Historisch betrachtet ist es eine bewährte Besonderheit des Systems der Schweizer Landesversorgung, dass Organisationen der Wirtschaft dazu beigezogen werden. Bisher wurden vor allem Interessenverbände und ähnliche Verbände des privaten Rechts sowie gelegentlich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Mitarbeit herangezogen. Neu wird dieser Kreis auf alle Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts erweitert. Übertragen werden weiterhin reine Vollzugsaufgaben.
Ausschlaggebend für die Einbindung in das System der WL sind in erster Linie die besonderen Fachkenntnisse, die häufig in der erforderlichen Qualität und im nötigen Ausmass weder innerhalb der WL noch in der Bundesverwaltung vorhanden sind. Jedoch sind die Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Regelkonformität im Bereich der Vermeidung von Interessenkollisionen zu verschärfen.
Daher gelten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in erster Linie Organisationen ohne unmittelbare Gewinnorientierung wie Vereine oder Genossenschaften als geeignet. Der Vollzug von Massnahmen der WL kann aber auch an Dritte übertragen werden, die direkt am Markt tätig und Teil des betroffenen Wirtschaftszweigs sind und vorrangig eigene Interessen verfolgen. Ungeachtet dessen gilt für alle, dass gegenüber dem von einer Massnahme der WL betroffenen Wirtschaftszweig eine möglichst grosse Unabhängigkeit anzustreben ist. Daher ist vor der Übertragung einer Aufgabe darzulegen, wie allfällige Interessenkollisionen vermieden werden sollen, etwa durch personelle Entflechtungen oder organisatorische Massnahmen. Im Weiteren sollten die Dritten nicht am Prozess der Entscheidungsfindung der WL beteiligt gewesen sein oder in den Entscheidungsprozess eingreifen können. Deshalb sind sie nicht Teil der Milizorganisation.
Absatz 3 nimmt die Regelung zu den privaten Trägerschaften, die im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung einen Garantiefonds führen, auf. Diese Trägerschaften sind reine Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft und vertreten im Wesentlichen eigene, vor allem finanzielle Interessen ihrer Mitglieder. Da sie jedoch im Bereich der Pflichtlagerhaltung trotz wesentlichen Eigeninteressen eine herausragende Stellung im jeweiligen Sektor einnehmen und auch über die entsprechenden Fachkompetenzen verfügen, sollen ihnen, beschränkt auf die Vorratshaltung, weiterhin öffentliche Aufgaben übertragen werden können. Heute sind dies namentlich die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen an die Importeure und die Kontrolle von Lagern im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung. Diese privaten Trägerschaften gehören wie die beigezogenen Organisationen der Wirtschaft nicht zur Milizorganisation des Bundes.
In Absatz 4 wird die gesetzliche Grundlage gelegt, dass der Bundesrat den beigezogenen Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie den privaten Trägerschaften falls notwendig und sinnvoll auch das Recht, Verfügungen zu erlassen, übertragen kann.
Absatz 5 konkretisiert die bereits im geltenden Recht bestehende Aufsichtspflicht des BWL im Bereich der Erfüllung der übertragenen hoheitlichen Aufgaben basierend auf Artikel 60 Absatz 1 oder 3.
Art.
6
60a
Ausstand
Artikel 60 a dient dem Schutz der Unabhängigkeit und Integrität sowohl der ausführenden Organisation als auch ihrer Mitarbeitenden im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte.
Die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe führt dazu, dass der beigezogene Dritte in diesem Bereich Behördencharakter erhält. Im Umgang mit Interessenkonflikten von Mitarbeitenden, die an der übertragenen Aufgabe mitwirken, sind daher insbesondere die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³9 zu beachten. Sie liefern den Massstab, an dem sich behördliches Verhalten auch ausserhalb eines Verfahrens, das mit einer Verfügung abgeschlossen wird, auszurichten hat. Zentral sind dabei die persönlichen Interessen in der Sache. Sie liegen vor, wenn Mitarbeitende der ausführenden Organisation für sich selbst oder für ihnen nahestehende Personen potenziell einen Vorteil erlangen oder einen Nachteil abwenden könnten. Unter dem Aspekt der Good Governance wird das BWL jeweils im Rahmen der Arbeiten am Übertragungserlass prüfen, ob und wie weit seitens der Organisationen eine Offenlegung ihrer Interessenbindungen verlangt werden muss.
³9 SR 172.021
Art. 60b
Abgeltung
Im neuen Artikel 60 b wird der Rahmen für die Abgeltung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 60 Absätze 1 und 3 geregelt. Dieser neue Artikel gibt dem Bund die Möglichkeit, übertragene Aufgaben kostendeckend abgelten zu können. In der Regel wird es um Personalaufwendungen und um die anteilmässige Abgeltung von Informations- und Kommunikationstechnologien gehen. Über die Ausrichtung einer Abgeltung entscheidet der Bundesrat im konkreten Einzelfall nach den Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 4⁰ .
Gemäss Absatz 2 sind die Organisationen und Trägerschaften verpflichtet, ihre Rechnungen zum Nachweis der abzugeltenden Kosten nach Sparten zu gliedern.
4⁰ SR 616.1
Art. 61
Internationale Zusammenarbeit
In einem sich stark wandelnden sicherheits- und wirtschaftspolitischen Umfeld kommt der internationalen Zusammenarbeit in Versorgungsfragen eine wachsende Bedeutung zu. Das geltende Recht auf diesem Gebiet genügt den heutigen Anforderungen nicht. Es stellen sich insbesondere Abgrenzungsfragen gegenüber Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 4¹ (RVOG), der die selbstständige Abschlusskompetenz des Bundesrates grundsätzlich auf Verträge von beschränkter Tragweite begrenzt.
Bisher hatte der Bundesrat im Rahmen von Artikel 61 LVG unter anderem die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen. Wie das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zeigt, greifen solche Abkommen stark in die wirtschaftliche Realität der Vertragsstaaten ein, ist doch im konkreten Fall die Verpflichtung zur Leistung von Solidarität zum einen mit Einschränkungen der eigenen Wirtschaftsleistung und zum anderen mit hohen finanziellen Sicherheiten verbunden. Das liegt deutlich ausserhalb der vom RVOG vorgesehenen, beschränkten Tragweite. Daher soll der Bundesrat solche Verträge künftig der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten müssen. Auf die bestehende Kompetenz soll daher verzichtet werden.
Entsprechend wird Artikel 61 neu verfasst. Absatz 1 regelt nurmehr die selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates. Sie erfassen ausschliesslich Abkommen zum internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie über die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit.
Absatz 2 erlaubt dem Bundesrat, in Erfüllung internationaler Verpflichtungen Interventionsmassnahmen anzuordnen, auch wenn im Inland keine Mangellage herrscht. Die Interventionsmassnahmen richten sich dabei nach Artikel 32.
In Absatz 3 wird zudem festgelegt, dass die Umsetzung internationaler Verpflichtungen auch Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 60 übertragen werden kann.
4¹ SR 172.010
Art. 64 Abs. 3 und 4
Der Grundsatz, wonach jedermann den zuständigen Personen und Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen muss, gilt unverändert.
Um im Vollzug Diskussionen über Umfang, Ausmass und Zeitpunkt der Auskunftspflicht zu vermeiden, wird die Bestimmung präzisiert bzw. ergänzt. Insbesondere werden in Absatz 3 die hauptsächlich betroffenen Verwaltungseinheiten explizit genannt. Wichtig ist dabei vorab die Nennung der dezentralen Verwaltungseinheiten, die zum Teil rechtlich selbstständig und autonom sind. Deren Pflicht zur Weitergabe von Daten sowie deren Form und Umfang müssen im Gesetz explizit genannt werden.
Besonders im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich eine gewisse Rechtsunsicherheit bezüglich der Möglichkeiten der Datenbekanntgabe ergeben. Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 4² (HMG) sieht wohl vor, dass weiteren Bundesbehörden Daten bekanntgegeben dürfen, wenn dies für den Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung scheint, zumindest auf den ersten Blick, für die WL nicht erfüllt zu sein.
Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie haben jedoch klar aufgezeigt, dass die Tätigkeiten der WL mindestens in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Heilmittelgesetz stehen und den Gesundheitsbereich stark betreffen. Dies wird auch künftig so sein. Gewisse Informationen aus dem Geltungsbereich und Zweck des Heilmittelgesetzes werden mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlässlich sein für den wirksamen Vollzug von Interventionsmassnahmen der WL. Dies vor allem in denjenigen Fällen, in denen der Bundesrat aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung des Landes in einer schweren Mangellage bei Heilmitteln vorübergehend lenkend in das Marktgeschehen eingreifen muss.
Um in einem Krisenfall reagieren zu können, muss der Bundesrat die Auskunftspflicht bedarfsgerecht ergänzen können (Abs. 4).
Im Zuge der Bestrebungen zur digitalen Transformation in der Bundesverwaltung soll die Informationsübermittlung grundsätzlich elektronisch erfolgen.
4² SR 812.21
64a
Meldepflichten
In Ergänzung der Auskunftspflicht wird dem Bundesrat neu ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, Meldepflichten zu erlassen. Diese dienen der Beobachtung der Versorgungslage lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen sowie der Vorbereitung von Interventionsmassnahmen. Meldepflichten erfassen beispielsweise Lagerbestände, Versorgungsstörungen oder Lieferengpässe. Sie können auch im Hinblick auf die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen gerichtet sein, die zwar in Vernehmlassung waren, aber noch nicht in Kraft stehen. In diesem Rahmen werden etwa Messpunktlisten eingefordert oder regelmässig aktualisierte Planungsunterlagen im Hinblick auf Verwendungsbeschränkungen verlangt. Die Meldepflichten können alle Unternehmen und Organisationen treffen, die an den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette des jeweiligen lebenswichtigen Gutes oder der lebenswichtigen Dienstleistung beteiligt und damit für deren Bereitstellung von Bedeutung sind.
Die WL stellt den im Zusammenhang mit der Beobachtung und der Analyse der Versorgungslage mit Meldepflichten belasteten Unternehmen und Organisationen elektronische Plattformen zur Verfügung. Diese Plattformen sind schnittstellen- und mandantenfähig und können mit den Systemen der Benutzerinnen und Benutzer verbunden werden. Plattformen, die für Bedürfnisse der WL entwickelt werden, sind zudem mit den für digitale Transformation oder für Informations- und Kommunikationstechnologien verantwortlichen Stellen der Bundesverwaltung abgeglichen.
Die Kosten der Erfüllung einer allfälligen Meldepflicht sind durch die Verpflichteten zu tragen.
Art. 64b
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Der neue Artikel 64 b bildet die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe der zur Umsetzung einer Massnahme der WL erforderlichen Daten. Der Artikel erfasst auch besonders schützenswerte Daten juristischer Personen, wie sie das RVOG in Artikel 57 r Absatz 2 definiert. Besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 4³ (DSG) sind von der Norm nicht erfasst. Die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten im Einzelfall wird vom Bundesrat in Abhängigkeit von der Massnahme auf Verordnungsstufe geregelt.
Im Weiteren spezifiziert Absatz 3, welche Daten den Pflichtlagerorganisationen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bekanntgegeben werden dürfen bzw. von ihnen abgerufen werden können.
Die Absätze 4 und 5 regeln den Zugang des Schweizerischen Heilmittelinstituts sowie des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu den von der WL bearbeiteten Daten der Heilmittelplattform. Zu denken ist dabei insbesondere an Daten zur Versorgungslage, zu Versorgungsengpässen sowie zu Lieferunterbrüchen von lebenswichtigen Heilmitteln sowie an den Zugang zu den Einschätzungen und Beurteilungen der WL darüber. Daten über Berufs-, Geschäfts-, und Fabrikationsgeheimnisse juristischer Personen sind, sofern deren Kenntnis für die Behandlung von Gesuchen zur Überbrückung von Lieferengpässen bei Humanarzneimitteln nach Artikel 9 b Absatz 2 HMG oder für Importgesuche für Tierarzneimittel gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 4⁴ unabdingbar ist, ebenfalls zugänglich.
Mit Absatz 6 wird die Regelung der Datenbearbeitung im Rahmen von Tätigkeiten zugunsten der WL dem Bundesrat übertragen.
Änderung anderer Erlasse
Die Anpassung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 ⁴5 ist aufgrund der Einführung von Übertretungen, die nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, angezeigt (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 49 a ).
Mit der Ergänzung in Artikel 15 a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 ⁴6 (StromVG) wird erreicht, dass neben Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern auch der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), sofern er gestützt auf das Landesversorgungsrecht zur Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung verpflichtet ist (Art. 60 LVG), die daraus entstehenden Kosten als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes geltend machen kann. Konkret geht es um die Finanzierung der Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) des VSE. So wird sichergestellt, dass alle Kosten, die der Stromwirtschaft für Massnahmen der WL entstehen, gleich und verursachergerecht behandelt werden.
Gleichzeitig wird damit auch eine Angleichung an die Regelung im Gasbereich vorgenommen. Gemäss Fremderlassänderung (Art. 8 a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 ⁴7 ) im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 21. März 2025 ⁴8 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes diskriminierungsfrei auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.
Koordinationsbestimmung betreffend Ziff. röm. II Ziff. 2
Die Änderung von Artikel 15 a StromVG bezieht sich auf das bei Verabschiedung dieser Botschaft geltende Recht. Am 20. Juni 2025 ⁴9 hat das Parlament jedoch eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes beschlossen. Diese tritt voraussichtlich vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des Landesversorgungsgesetzes in Kraft. Artikel 15 a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 StromVG muss in diesem Fall wie folgt lauten:
4³ SR 235.1
4⁴ SR 812.212.27
⁴5 SR 314.1
⁴6 SR 734 . 7
⁴7 SR 730.0
⁴8 BBl 2025 1116
⁴9 BBl 2025 2036
Art. 15a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
¹ Als anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten des Übertragungsnetzes gelten auch:
a.
soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:
2.
die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern, Speicherbetreibern sowie dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 5⁰ zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind;
5⁰ SR 531
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Personelle Auswirkungen
Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 hat der Bundesrat im Hinblick auf die Reform der WL über zusätzliche Personalressourcen (12,1 VZÄ) für das BWL entschieden. Der Stellenaufbau ist abgeschlossen. Aufgrund der Vorlage sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
6.2 Auswirkungen auf Kantone
Die Kantone werden wie bisher zur Zusammenarbeit und zur Durchführung von Massnahmen im Fall einer schweren Mangellage herangezogen und treffen die für den Vollzug der Aufgaben notwendigen Vorbereitungen. Mit der Einführung von Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werden können, ist eine Entlastung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone zu erwarten.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Kosten auslösende Pflichten für Unternehmen ergeben sich, wenn überhaupt, aus den einzelnen Massnahmen. Die Kosten öffentlich-rechtlicher Pflichten sind dabei grundsätzlich von den Rechtsunterworfenen zu tragen. Beim Erlass von Regulierungen ist das Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 2023 5¹ zu berücksichtigen, insbesondere bei der Anordnung von Vorbereitungsmassnahmen.
Sofern sich die Garantiefonds verwaltenden privaten Trägerschaften dazu entscheiden, dass auf im Inland produziertem Speisereis Garantiefondsbeiträge erhoben werden sollen, ist zurzeit von einer Belastung der lager- sowie beitragspflichtigen Produzenten von insgesamt höchstens 25 000 Schweizer Franken pro Jahr auszugehen.
Die Ergänzung in Artikel 15 a StromVG führt dazu, dass die Finanzierung der OSTRAL über das Netznutzungsentgelt erfolgt. Diese Kosten betragen jährlich rund 300 000 bis 500 000 Franken. Sie werden von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern getragen. Die Kosten werden mit der Stromrechnung erhoben, führen aber zu keiner spürbaren Mehrbelastung (rund 0,0007 Rappen pro Kilowattstunde).
5¹ SR 930.31
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Auf gesellschaftliche Faktoren wie Bildung, Kultur oder die Gleichstellung von Mann und Frau hat die Vorlage keine Auswirkungen.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Auf die Umwelt hat diese Vorlage keine direkten Auswirkungen. Umweltrechtliche Vorschriften können jedoch im Rahmen der Bewirtschaftung einer schweren Mangellage für eine bestimmte Dauer eingeschränkt oder für nicht anwendbar erklärt werden. Die Kompetenz des Bundesrates reicht hier sehr weit. Insbesondere ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen unerlässlich.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 102 der Bundesverfassung (BV) 5² , wonach der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellt für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Der Bund trifft vorsorgliche Massnahmen.
5² SR 101
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich mit dem Übereinkommen vom 18. November 1974 5³ über ein internationales Energieprogramm (IEP), das am 19. Januar 1976 in Kraft trat. Dieses Abkommen ist nicht direkt anwendbar (non self-executing). Die Schweiz ist in der Art der Umsetzung ihrer Verpflichtungen frei. Zur Koordination und Umsetzung der Aufgaben nach dem IEP wurde die Internationale Energie Agentur (IEA) mit Sitz in Paris gegründet. Die IEA ist eine Unterorganisation der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedsländer hauptsächlich zur strategischen Lagerhaltung von Erdöl im Umfang eines 90-Tage-Nettoverbrauchs. Die Schweiz erfüllt diese Pflicht seit Inkrafttreten des IEP, indem sie durch die schweizerische Mineralölwirtschaft entsprechende Pflichtlager an Mineralölprodukten halten lässt.
Hinsichtlich der Verpflichtungen der Schweiz im geltenden internationalen Handelsrecht gemäss WTO- und Freihandelsabkommen ermöglicht die Revision der Artikel 16 und 21 eine rechtskonforme Finanzierung der Pflichtlagerhaltung für Speisereis.
Die Interventionsmassnahmen nach Artikel 32 erfahren keine materiellen Änderungen. Sie stehen in Einklang mit den einschlägigen WTO-Abkommen, mit dem Abkommen vom 22. Juli 1972 5⁴ der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit den bestehenden Freihandelsabkommen mit anderen Drittstaaten. Allfällige handelsrestriktive Massnahmen müssen die Bedingungen der einschlägigen Ausnahmen und Abweichungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 5⁵ (GATT), des Allgemeinen Abkommens vom 15. April 1994 ⁵6 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1.B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, GATS) und der entsprechenden Bestimmungen der Freihandelsabkommen erfüllen.
Bei der Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung ist weiter das Protokoll Nr. 5 (Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind) zum Abkommen vom 22. Juli 1972 ⁵7 zu berücksichtigen.
Gestützt auf die bilateralen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung aufgrund von Anlage 2 des Vertrags vom 29. März 1923 ⁵8 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet hat sich Liechtenstein verpflichtet, schweizerisches Landesversorgungsrecht weitgehend direkt anzuwenden. Gleiches gilt für die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags vom 23. November 1964 ⁵9 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet. Darin hat sich die Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner der Enklave Büsingen in einer Krise zu versorgen.
Die Verordnung (EU) 2017/1938 6⁰ hat für die Schweiz als Nichtmitglied zwar keine rechtsverbindliche Wirkung. Dennoch ist der Inhalt dieser Verordnung für die Schweiz von versorgungspolitischem Interesse und dient als Orientierungshilfe zur Gestaltung der inländischen Massnahmen zur Sicherstellung des Landes mit Erdgas. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass ihre eigenständig zu treffenden Massnahmen möglichst kongruent zu den Massnahmen der europäischen Nachbarländer ausgestaltet sind und ein grenzüberschreitendes Zusammenarbeiten sowohl der Behörden als auch der Unternehmen der privaten Gaswirtschaft nicht unnötig behindert werden.
Mit dem Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung kann die Schweiz bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden (v. a. Privathaushalte, Spitäler und Notdienste) ersuchen, wenn ein Notfall (entspricht einer schweren Mangellage) ausgerufen wird und nachdem sämtliche im Inland möglichen Massnahmen ergriffen worden sind. Im Gegenzug können die beiden anderen Vertragsstaaten auch die Schweiz im Notfall um Solidarität anfragen. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
5³ SR 0.730.1
5⁴ SR 0.632.401
5⁵ SR 0.632.21
⁵6 SR 0.632.20
⁵7 SR 0.632.401.5
⁵8 SR 0.631.112.514
⁵9 SR 0.631.112.136
6⁰
Verordnung (EU) 2017/1938
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/ 2010, ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173 vom 30.06.2022, S. 17.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Vorlage untersteht somit dem Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5 a BV). Der Bund übernimmt nur diejenigen Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43 a Abs. 1 BV).
Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 BV über eine umfassende, verpflichtende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Der Bund ist damit für die WL zuständig, die einer einheitlichen Regelung bedarf.
Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist von der Vorlage nicht betroffen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage enthält keine neuen Subventionen. Artikel 60 b Absatz 1 E-LVG hält lediglich ausdrücklich die fest, dass die Aufwendungen der Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie die Garantiefonds verwaltenden, privaten Trägerschaften für ihnen übertragene Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts abgegolten werden können .
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz verfügt der Bundesrat über zahlreiche Kompetenzen, zur Vorbeugung, Minderung oder Bewirtschaftung schwerer Mangellagen Vorschriften über den Umgang mit bestimmten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu erlassen. Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und zudem erheblich in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Jedoch besteht auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung ein ausgesprochenes Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen. Die Dynamik der wirtschaftlichen Abläufe verlangt bei schweren Mangellagen ein entsprechendes Reaktionspotenzial. Zudem lassen sich die zu bewältigenden Krisenlagen und deren Entwicklung nur schwer voraussehen. Die Behörden benötigen deshalb weite Gestaltungsspielräume, insbesondere in Bezug auf Wahl und Einsatz der erforderlichen Mittel.
Bei den im Rahmen dieser Vorlage neu aufgenommenen Kompetenzen handelt sich um:
-
die Kompetenz des Bundesrates zur Bestimmung von nach dem Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Übertretungen im Rahmen von Interventionsmassnahmen (Art. 49 a );
-
die Kompetenz des Bundesrates, die Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften zum Erlass von Verfügungen zu ermächtigen (Art. 60 Abs. 4);
-
die Kompetenz des Bundesrates, für übertragene Aufgaben allfällige Abgeltungen zu regeln (Art. 60 b Abs. 1);
-
die Kompetenz des Bundesrates, Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur Erfüllung völkerrechtlicher Verträge beizuziehen (Art. 61 Abs. 3);
-
die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Meldepflichten (Art. 64 a )
-
die Kompetenz des Bundesrates hinsichtlich der Datenbearbeitung und -bekanntgabe (Art. 64 b );
-
die Kompetenz des WBF zur Steuerung der Verwendung von freigegebener Pflichtlagerware (Art. 57 Abs. 3).
7.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält Bestimmungen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die der Sicherstellung der Umsetzung von Massnahmen der WL dienen. Die Daten dienen Behörden und privaten Organisationen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen, übertragenen oder von ihnen übernommenen Aufgaben. Dabei kann es sich auch um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen handeln. Mit Artikel 64 b werden die gemäss Artikel 57s Absatz 2 RVOG notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitungen erfüllen die Vorgaben des DSG und gewährleisten eine rechtskonforme Bearbeitung durch die jeweils berechtigten Stellen.
Eine Risikovorprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgeabschätzung ist jeweils im Rahmen der einzelnen Vorbereitungs- und Interventionsverordnungen vorzunehmen.
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes
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