Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3533

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3533

Bundesgesetz über die Luftfahrt

Bundesgesetz über die Luftfahrt

(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3532

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ² wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken:
¹ In den Artikeln 26 Absatz 3, 36d Absatz 4, 37a Absatz 1 und 37f Absatz 1 wird «Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968» ersetzt durch «VwVG».
² Im ganzen Erlass, ausser in Artikel Art. 37n bis Absatz 2, wird «Grundeigentümer» ersetzt durch «Grundeigentümerinnen und -eigentümer» , mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 4
¹ Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse übertragen:
a.
an die Flugplatzleiterinnen und Flugplatzleiter;
b.
an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen, soweit diese damit einverstanden sind.
² Die übertragenen Bereiche und Befugnisse werden vom BAZL umschrieben. Die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben steht unter der Aufsicht des BAZL.
³ Die Übertragung an geeignete Organisationen kann vorsehen:
a.
die Befugnis, Verfügungen zu erlassen;
b.
das Recht, für die übertragene Tätigkeit Gebühren zu erheben.
⁴ Vor der Übertragung an Gemeinden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.
Art. 16
5. Aufsichtskompetenzen
¹ Soweit es die Aufsicht über die Luftfahrt gemäss Artikel 3 sowie den internationalen Vereinbarungen der Schweiz erfordert, ist das BAZL im Rahmen seiner Zuständigkeiten zur Durchführung von Audits, Inspektionen und Beurteilungen befugt.
² Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BAZL sind berechtigt, bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge sowie Flugkörper, andere Transportmittel sowie betriebliche Räumlichkeiten und Areale der beaufsichtigten Organisationen und Unternehmen zu betreten und zu untersuchen. Zutrittsberechtigungen, die aus technischen Gründen notwendig sind, sind ihnen sofort und unentgeltlich auszustellen.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL sind weiter berechtigt, bei den beaufsichtigten Organisationen und Unternehmen:
a.
in Aufzeichnungen und Unterlagen, Daten, Verfahren und andere Materialien, die in Bezug auf die Flugsicherheit oder Luftsicherheit von Bedeutung sein können, Einsicht zu nehmen und davon Kopien, Fotografien und Aufzeichnungen zu erstellen oder Auszüge zu verlangen;
b.
Auskünfte und Erklärungen einzuholen und ihnen Anweisungen zu erteilen.
⁴ Die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung ³ , des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴ über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ⁵ (VwVG) bleiben vorbehalten.
³ SR 312.0
⁴ SR 313.0
⁵ SR 172.021
Art. 20
VI. Redlichkeitskultur: Meldesystem für besondere Ereignisse und Verwertbarkeitsbeschränkung von Ereignismeldungen
¹ Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Meldesystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein.
² Informationen in Ereignismeldungen gemäss Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ⁶ sind verwertbar:
a.
für die Prüfung der Voraussetzungen zum Verzicht auf Strafverfolgung nach Artikel 91ter Absatz 1;
b.
zur Umsetzung systemischer, nicht personenbezogener Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Flugsicherheit;
c.
unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 91ter Absatz 2 in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
³ Informationen in Ereignismeldungen, welche die meldende oder eine in der Meldung genannte Person belasten, sind in Verwaltungsverfahren zum warnungsweisen Entzug oder zur warnungsweisen Beschränkung von Berechtigungen nur verwertbar, wenn ein Fall nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vorliegt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Organisation des behördlichen Meldesystems. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Redlichkeitskultur, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 ⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Er kann den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf weitere Luftfahrzeugkategorien ausdehnen und die mit der Bearbeitung von Ereignismeldungen betrauten Personen von ihrer Anzeigepflicht entbinden.
⁶ Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission in der für die Schweiz gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ( SR 0.748.127.192.68 ) in der jeweils verbindlichen Fassung.
⁷ SR 0.748.127.192.68
Art. 22
VIII. Flugunfälle und schwere Störungen
1. Rettungs- und Bergungsdienst
Das BAZL kann über die Organisation des Rettungs- und Bergungsdienstes bei Flugunfällen Vorschriften erlassen.
Art. 23 Abs. 1 und 2
¹ Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Störungen in der Zivilluftfahrt dem UVEK und solche in der Militärluftfahrt dem VBS unverzüglich melden.
² Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24 Abs. 1 und 2 erster Satz
¹ Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Störungen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
² Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 26 Abs. 2bis
²bis Die von einer Person im Rahmen der Untersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Art. 26a Abs. 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a.
über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge verfügt;
Art. 36
I. Flugplätze
1. Zuständigkeit, Sachplan
¹ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Bau und Betrieb von Flugplätzen.
² Er legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Luftfahrt in der Schweiz im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) fest.
³ Er legt im SIL die Zahl der Flugplätze fest und beschränkt die Zahl der Wasserflugplätze.
⁴ Die Genehmigung von Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt eine Grundlage im SIL voraus.
Art. 36a Abs. 5
⁵ Eine Betriebskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ⁸ über das öffentliche Beschaffungswesen.
⁸ SR 172.056.1
Art. 36a bis
b. Besitzstandsgarantie für Landesflughäfen
¹ Die Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems ist von nationalem Interesse.
² Die Landesflughäfen Genf und Zürich sind aufgrund der ihnen im SIL zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand und betrieblichen Umfang geschützt. Rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie insbesondere im Zusammenhang mit Vorschriften des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug die notwendige Beachtung.
³ Die Besitzstandsgarantie gemäss Absatz 2 umfasst auch den Betriebsumfang und die Betriebszeiten; diese sind im bisherigen Umfang zu gewährleisten.
Art. 36b Randtitel
c. Betriebsbewilligung
Art. 36c Randtitel
d. Betriebsreglement
Art. 36d Randtitel
e. Wesentliche Änderung des Betriebsreglements
Art. 36d bis
f. Aufbewahrung und Verwertung von Sachen
Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Verwertung von Sachen erlassen, die auf Flugplätzen gefunden oder den Passagieren bei den Sicherheitskontrollen abgenommen werden.
Art. 37 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 37m
8. Nebenanlagen
¹ Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, unterstehen dem kantonalen Recht. Sie bedürfen der Zustimmung des BAZL.
² Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an. Das BAZL kann den Flugplatzhalter oder den Erbringer von Flugsicherungsdiensten anhören.
³ Das BAZL verweigert die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben die Flugsicherheit gefährden oder den Flugplatzbetrieb beeinträchtigen würde.
⁴ Es ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
Art. 37n
9. Freihaltung von Grundstücken für künftige Infrastrukturen.
A. Projektierungszonen
a. Zweck
Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Konzessionärs, der Flugsicherung, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafen- oder Flugsicherungsanlagen freizuhalten.
Art. 37n bis
b. Festlegung
¹ Das BAZL hört die beteiligten Bundesstellen und die betroffenen Kantone an.
² Das Vorhaben zur Errichtung einer Projektierungszone ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümerinnen und -eigentümer können während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben.
³ Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 37o
c. Wirkung
¹ Vom Zeitpunkt der Auflage an dürfen in den Projektierungszonen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.
² Weitergehende Vorkehren bedürfen der Zustimmung des BAZL. Sie können nur gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.
Art. 37p Randtitel und Abs. 2
d. Aufhebung
² Das BAZL hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, der Flugsicherung, des Kantons oder der Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafen- oder Flugsicherungsanlage nicht ausgeführt wird.
Art. 37u
Aufgehoben
Art. 40b Abs. 4-6
⁴ Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung darf nicht übertragen werden. Dies gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 auch für die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal.
⁵ Der Bundesrat legt fest:
a.
welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten;
b.
welche Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sind;
c.
bei welchen Flugsicherungsdienstleistungen nach Buchstabe b unter welchen Voraussetzungen die benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal übertragen werden dürfen.
⁶ Bei der Festlegung nach Absatz 5 berücksichtigt der Bundesrat die Bestimmungen der Europäischen Union zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 ⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind.
⁹ SR 0.748.127.192.68
Art. 42 Abs. 3
³ Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Ein Sicherheitszonenplan kann auch für Flugsicherungsanlagen erstellt werden. Er enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens oder der Flugsicherungsanlage. Der Flughafenhalter bzw. der Flugsicherungsdienstleister unterbreitet den Sicherheitszonenplan dem BAZL zur Genehmigung.
Art. 43
b. Verfahren
¹ Das BAZL übermittelt den Sicherheitszonenplan den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann diese Frist in begründeten Fällen verkürzen oder verlängern.
² Der Sicherheitszonenplan ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Vom Zeitpunkt der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des BAZL keine Festlegungen der Nutzungsplanung getroffen und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widersprechen.
³ Wer nach den Vorschriften des VwVG 1⁰ Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
⁴ Das BAZL entscheidet über die Genehmigung des Sicherheitszonenplans und die Einsprachen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
⁵ Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt für jedermann verbindlich.
1⁰ SR 172.021
Art. 49 Abs. 1
¹ Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebühren für:
a.
die Sicherung der Streckenflüge;
b.
die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen;
c.
die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle.
Art. 57
IV. Entwicklung, Herstellung und Betrieb von Luftfahrzeugen
¹ Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Entwicklung, die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.
² Es kann Vorschriften über die Entwicklung und Herstellung bestimmter Luftfahrzeugteile erlassen.
³ Entwicklungs-, Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.
Art. 61
II. Erhöhung der Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten
Inhaberinnen und Inhaber einer Helikopterberufs- oder Helikopterlinienpilotenlizenz, die den Bestimmungen der Europäischen Union nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 1¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr unterliegt, dürfen ihre Rechte innerhalb des schweizerischen Luftraums bis zum vollendeten 65. Altersjahr vollumfänglich ausüben sofern sie:
a.
im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der höchsten Klasse sind; und
b.
sie die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen medizinischen und fliegerischen Voraussetzungen erfüllen.
1¹ SR 0.748.127.192.68
Art. 77 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 90bis Bst. b
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
b.
sich als Besatzungsmitglied vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 91 Abs. 4
⁴ Wer als Flughafenhalter oder als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 91 bis
¹ Die besonderen Bestimmungen des VStrR ¹2 sind anwendbar.
² Fällt bei Übertretungen gemäss Artikel 91 Absatz 4 eine Busse von höchstens 10 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
¹2 SR 313.0
Art. 91 ter
III. Verzicht auf Strafverfolgung und Verwertungsverbot nach Eingang der Ereignismeldung.
¹ Die Strafverfolgungsbehörden verzichten auf die Verfolgung, die Überweisung an das Gericht oder die Bestrafung von Personen, die eine Ereignismeldung erstattet haben oder darin genannt werden, sofern:
a.
es sich um einen Verstoss gegen Rechtsvorschriften handelt, der gemäss diesem Gesetz strafbar ist;
b.
der Verstoss einzig aufgrund einer Meldung nach den Artikeln 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ¹3 bekannt geworden ist;
c.
die Meldung sicherheitsrelevante Ereignisse gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 betrifft;
d.
die Meldung nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 innerhalb der Frist von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 erstattet worden ist; und
e.
kein Fall im Sinne von Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vorliegt.
² Informationen in Ereignismeldungen, welche die meldende Person belasten, sind in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar. Dies gilt auch für Fälle nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
¹3 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 2.
Art. 93
2. Konzessionsentzug
Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 36 a erteilte Konzession kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.
Art. 98 Abs. 1 und 2
¹ Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2:
a.
alle an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen;
b.
alle am Boden begangenen strafbaren Handlungen, welche die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen und bei denen Personen oder fremdes Eigentum verletzt oder gefährdet werden;
c.
alle Verbrechen und Vergehen nach diesem Gesetz.
² Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des VStrR ¹4 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.
¹4 SR 313.0
Art. 100ter Abs. 1, 2, 5 erster Satz sowie 6
¹ Folgende Personen sind bei Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geeigneten Untersuchungen zu unterziehen:
a.
Besatzungsmitglieder;
b.
Personen, die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Flugplatzes sowie dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung am Flugplatz befasst sind;
c.
weitere Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind.
² Zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen sind die Flugplatzleiter und Flugplatzleiterinnen und die Organe der örtlich zuständigen Polizei befugt. Handeln die Flugplatzleiter und Flugplatzleiterinnen, so haben sie, sofern eine erste Untersuchung einen Verdacht nach Absatz l bestätigt, ohne Verzug die Polizei beizuziehen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und 4. ...
⁶ Für die Durchführung der Untersuchungen bei Personen nach Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Vorschriften über die Alkoholkontrollen und die Anordnung der Blutprobe gegenüber den Strassenbenützerinnen und -benützern sinngemäss.
Art. 107a Randtitel, Abs. 3 Bst. bbis und g sowie 4 erster Satz
III a . Datenschutz
1. Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen
³ Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
bbis.
Entwicklungsbetriebe;
g.
Hersteller, Bevollmächtigte des Herstellers, Einführer und Händler von unbemannten Luftfahrzeugen.
⁴ Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Störungen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. ...
Art. 107c
3. Biometrie
¹ Die Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen können für die Zutrittskontrollen an Flughäfen zum Zwecke der Überprüfung der Identität der Passagiere und des Personals biometrische Personendaten mit zuvor erhobenen biometrischen Personendaten vergleichen.
² Für Überprüfungen gemäss Absatz 1 ist die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person erforderlich. Sie kann diese jederzeit widerrufen; in diesem Fall werden die erhobenen biometrischen Daten vernichtet.
Art. 107d
III b . Information zur Aufsichtstätigkeit und Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips
¹ Das BAZL informiert die Öffentlichkeit periodisch über seine Aufsichtstätigkeit.
² Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ¹5 gilt bei den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen und auch nicht, soweit die Gewährung des Zugangs zu den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten die Flug- oder Luftsicherheit gefährdet:
a.
Berichte betreffend Audits, Inspektionen, Begutachtungen und Kontrollen des BAZL;
b.
Meldungen und zugehörige Unterlagen über Ereignisse, die dem BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ¹6 zugegangen sind;
c.
amtliche Dokumente zu Untersuchungen der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle.
¹5 SR 152.3
¹6 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 2.
Art. 108b
IV b . Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung
1. Grundsätze
¹ Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen dienen der Beurteilung, ob von der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt oder unbeaufsichtigt im Sicherheitsbereich tätig sind, ein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr ausgeht.
² Folgende verantwortliche Stellen müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen:
a.
Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihre Besatzungsmitglieder und ihr Personal mit Zugang zu sensiblen Risikomassnahmen der Informationssicherheit;
b.
Flughafenhalter: für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen oder Zugang zu sensiblen Risikomassnahmen in Zusammenhang mit der Informationssicherheit haben;
c.
Flugsicherungsdienst Skyguide: für alle anderen Personen, die Zugang zu kritischen Rechenzentren und sensiblen Risikomassnahmen in Zusammenhang mit der Informationssicherheit haben;
d.
übrige, im Luftverkehr tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihr Personal, wenn nationale oder internationale Vorschriften eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen und für Personen, die Zugang zu sensiblen Risikomassnahmen in Zusammenhang mit der Informationssicherheit haben.
³ Die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst:
a.
die Verifizierung der Identität der betreffenden Person;
b.
die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind;
c.
die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte;
d.
die Beurteilung weiterer sicherheitsrelevanter Informationen, namentlich gemäss Artikel 108 c Absätze 2-4, soweit diese für die konkrete Tätigkeit von Belang sind.
⁴ Die verantwortlichen Stellen dürfen zu diesem Zweck Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ¹7 (DSG), der betroffenen Person bearbeiten.
⁵ Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen dürfen nur mit der Einwilligung der zu überprüfenden Person durchgeführt werden.
¹7 SR 235.1
Art. 108c
2. Zuständigkeit und Datenbearbeitung
¹ Die zuständigen kantonalen Polizeistellen beurteilen das Sicherheitsrisiko im Rahmen der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die verantwortlichen Stellen geben ihnen die hierfür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG ¹8 , bekannt.
² Die zuständige kantonale Polizeistelle erhebt oder kontrolliert aus folgenden Quellen Daten der zu überprüfenden Person:
a.
aus dem Strafregister;
b.
aus den Registern des Bundesamtes für Polizei, des Nachrichtendienstes des Bundes und des Staatsekretariates für Migration, sofern diese Daten enthalten, die für die Identifizierung sowie die Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich sind;
c.
aus den Registern und Akten der kantonalen Polizeistellen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht.
³ Sie kann zusätzlich aus den folgenden Quellen die Daten über die zu überprüfende Person erheben oder kontrollieren:
a.
bei der Bundesanwaltschaft, den kantonalen Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten durch Einholung von Auskünften und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;
b.
aus öffentlich zugänglichen Quellen.
⁴ Sie kann Daten, die für die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.
⁵ Sie übermittelt den verantwortlichen Stellen die nach Absatz 2, 3 und 4 eingeholten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person benötigt werden.
¹8 SR 235.1
Art. 108d
3. Sicherheitsrisiko
¹ Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten Zweifel bestehen, dass die betroffene Person die Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheit zuverlässig und vorschriftsgemäss ausführt.
² Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person können insbesondere bestehen bei:
a.
Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen;
b.
laufenden, abgeschlossenen oder eingestellten Strafverfahren; oder
c.
sie betreffenden nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen.
Art. 108e
4. Beurteilung
¹ Die zuständige kantonale Polizeistelle gibt den verantwortlichen Stellen eine begründete Beurteilung ab, ob von der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr ausgeht oder nicht.
² Sie teilt ihre Beurteilung, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, den übrigen zuständigen kantonalen Polizeistellen mit.
Art. 108f
5. Entscheid und Rechtschutz
¹ Die verantwortlichen Stellen entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko gemäss Artikel 108 b Absatz 1 vorliegt, und legen die Folgen fest. Sie teilen der betroffenen Person das Ergebnis der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung mit. Sie stützen ihren Entscheid bei einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung auf die Beurteilung gemäss Artikel 108 e ; der Einbezug weiterer Informationen bleibt vorbehalten.
² Der Flughafenhalter und der Flugsicherungsdienst Skyguide entscheiden auf Verlangen der betroffenen Person mit Verfügung. Die Verfügung ist summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
³ Die summarische Begründung umfasst bei einer nicht bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:
a.
die Gründe für das Ergebnis;
b.
die Folgen.
⁴ Die betroffene Person kann bei der jeweils für diese Akten zuständigen Behörde um Einsicht in die Akten gemäss Artikel 108 c Absatz 2, 3 und 4 ersuchen. Es gelten die Verfahrensbestimmungen der jeweils anwendbaren Bundesgesetze oder kantonalen Gesetze.
Art. 108g
6. Wiederholung
Die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Sie wird vorzeitig durchgeführt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass neue Risiken entstanden sind.
Art. 108h
7. Bekanntgabe an ausländische Behörden und Unternehmen
¹ Die verantwortlichen Stellen können den nach ausländischem Recht zuständigen Behörden oder verantwortlichen Unternehmen eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates die Bestätigung einer bestandenen erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die Daten nach Artikel 108 c Absatz 4 und 108 e Absatz 1, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben.
² Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn:
a.
die Einwilligung der geprüften Person vorliegt; und
b.
der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.
Art. 108i
8. Kostentragung
Die verantwortliche Stelle trägt die Kosten, die der zuständigen kantonalen Polizeistelle für die Erhebung der Daten gemäss Artikel 108 c Absätze 2-4 und die Beurteilung des Sicherheitsrisikos entstehen.
² SR 748.0

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Strafverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bei einer kantonalen Strafbehörde hängig sind, werden von diesen fortgeführt.

III

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch

¹9

¹9 SR 311.0
Art. 237 Ziff. 3
3. Handelt der Täter fahrlässig, sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab, wenn das Verschulden des Täters gering ist und er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die in Zusammenhang mit der Tat stehende behördliche Sicherheitsuntersuchung zu unterstützen.

2. Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016

2⁰

2⁰ SR 330
Art. 46 Bst. d Ziff. 3
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
d. die kantonalen Polizeistellen: 3. für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 2¹ ;
2¹ SR 748.0

3. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

2² SR 361
Art. 10 Abs. 4 Bst. g
⁴ Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:
g.
die zuständige kantonale Polizeistelle zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) ²3 .
²3 SR 748.0
Art. 11 Abs. 5 Bst. g
⁵ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
g.
die zuständige kantonale Polizeistelle zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i LFG ²4 .
²4 SR 748.0
Art. 12 Abs. 6 Bst. f
⁶ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
f.
die zuständige kantonale Polizeistelle zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i LFG ²5 .
²5 SR 748.0
Art. 15 Abs. 1 Bst. o, 3 Bst. j und 4 Bst. abis
¹ Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
o.
Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i LFG ²6 .
³ Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
j.
die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-m;
⁴ Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
abis.
Die zuständigen kantonalen Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe o;
²6 SR 748.0
Art. 16 Abs. 2 Bst. t und 5 Bst. l
² Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
t.
Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den Artikeln 108 b -108 i LFG ²7 .
⁵ Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:
l.
Die zuständigen kantonalen Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe t.
²7 SR 748.0

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

²8

²8 SR 742.101
Art. 15 Abs. 5
⁵ Amtliche Dokumente zu Untersuchungen der SUST unterstehen nicht dem BGÖ ²9 .
²9 152.3
Art. 15b Abs. 2bis
²bis Die von einer Person im Rahmen der Untersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) (Entwurf)
Kurzer Titel
LFG
Alternativer Titel
Luftfahrtgesetz
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