Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3529

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3529

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
vom 12. November 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. November 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Mit dem modernisierten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine, das am 8. April 2025 in Kiew unterzeichnet wurde, werden die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen weiter verbessert und die Behördenzusammenarbeit verstärkt. Der gemischte Ausschuss wird die Umsetzung des Abkommens überwachen.
Ausgangslage
Die Schweiz ist ein exportorientiertes Land mit Absatzmärkten in zahlreichen Ländern. Zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland sind der Abschluss und die Modernisierung von Freihandelsabkommen mit Handelspartnern ausserhalb der EU - neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation und den bilateralen Verträgen mit der EU - für sie ein wichtiges Instrument. Diese Abkommen verbessern die Rahmenbedingungen der Schweizer Wirtschaft und tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit anderen Ländern als der Schweiz abschliessen.
Durch die Modernisierung wird das Abkommen mit der Ukraine zu einem modernen und umfassenden Freihandelsabkommen. Es stärkt somit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem ukrainischen Markt und minimiert das Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Handelspartnern der Ukraine, welche über ein modernes Freihandelsabkommen mit der Ukraine verfügen. Das modernisierte Abkommen verbessert den Marktzugang und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die schweizerischen Wirtschaftsakteure. Die Modernisierung des Abkommens mit der Ukraine zeigt zudem den Willen der Schweiz, ihre Politik zur Unterstützung der wirtschaftlichen Reformen dieses Partners und seiner Integration in die europäischen und internationalen Strukturen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fortzusetzen.
Inhalt der Vorlage
Das bestehende Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und gehört somit zu den älteren Freihandelsabkommen. Im Vergleich zu moderneren Abkommen weist es denn auch einige Lücken auf. Es fehlen insbesondere Bestimmungen über den elektronischen Handel (E-Commerce), über Handel und nachhaltige Entwicklung, über kleine und mittlere Unternehmen und über technische Zusammenarbeit. Die Kapitel zu Warenhandel, Schutz von geistigem Eigentum und öffentlichem Beschaffungswesen weisen ebenfalls Verbesserungspotenzial auf. Die EFTA und die Ukraine haben daher entschieden, das Abkommen zu modernisieren.
Modernisiert werden die Bereiche Warenhandel einschliesslich technischer Handelshemmnisse, gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, Ursprungsregeln und Handelserleichterungen. Ebenfalls aufdatiert werden die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums und zum öffentlichen Beschaffungswesen. Auch die Präambel sowie die allgemeinen Schlussbestimmungen werden angepasst. Neu eingefügt werden Bestimmungen zum elektronischen Handel, zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, zu kleinen und mittleren Unternehmen und zu technischer Zusammenarbeit. Einzig die Kapitel zu Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen und zu Wettbewerb sowie die institutionellen Bestimmungen und die Streitschlichtung wurden nicht revidiert. Diese werden unverändert in das neue Abkommen übernommen.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Aussenpolitischer Kontext

Die Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft möglichst stabile, vorhersehbare, hindernis- und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) mit Staaten ausserhalb der EU ist neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einer der drei Hauptpfeiler der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik, um den Zugang der Schweiz zu ausländischen Märkten zu verbessern. Die Bedeutung dieser Politik zeigt sich besonders angesichts protektionistischer Tendenzen im Welthandel, die die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik vor grosse Herausforderungen stellen. Die Schweiz verfügt - neben dem Abkommen vom 22. Juli 1972 ¹ mit der EU und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 ² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) - gegenwärtig über 38 unterzeichnete FHA mit 48 Partnern. Es handelt sich um 34 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA ³ sowie um die vier bilateralen Abkommen mit den Färöern ⁴ , Japan ⁵ , China ⁶ sowie dem Vereinigten Königreich ⁷ .
Die Modernisierung des FHA, das die EFTA-Staaten 2010 mit der Ukraine abgeschlossen hatten, zeigt den Willen der Schweiz, ihre Politik zur Unterstützung der wirtschaftlichen Reformen dieses Partners und seiner Integration in die europäischen und internationalen Strukturen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fortzusetzen. Das modernisierte FHA erweitert den bestehenden Marktzugang und verbessert den Rechtsrahmen für Schweizer Wirtschaftsakteure. Es wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem ukrainischen Markt stärken und das Diskriminierungspotenzial gegenüber der EU minimieren.
¹ SR 0.632.401
² SR 0.632.31
³ Neben dem Abkommen mit der Ukraine handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien ( SR 0.632.311.231 ), Ägypten ( SR 0.632.313.211 ), Bosnien und Herzegowina ( SR 0.632.311.911 ), Chile ( SR 0.632.312.451 ), Ecuador ( SR 0.632.313.271 ), Georgien ( SR 0.632.313.601 ), den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; SR 0.632.311.491 ), Hongkong ( SR 0.632.314.161 ), Indien (unterzeichnet am 10. März 2024; BBl 2024 2382 ), Indonesien ( SR 0.632.314.271 ), Israel ( SR 0.632.314.491 ), Jordanien ( SR 0.632.314.671 ), Kanada ( SR 0.632.312.32 ), Kolumbien ( SR 0.632.312.631 ), der Republik Korea ( SR 0.632.312.811 ), Kosovo (unterzeichnet am 22. Januar 2025), Libanon ( SR 0.632.314.891 ), Marokko ( SR 0.632.315.491 ), Mazedonien ( SR 0.632.315.201.1 ), Mexiko ( SR 0.632.315.631.1 ), Moldau ( SR 0.632.315.651 ); Montenegro ( SR 0.632.315.731 ), der Palästinensischen Behörde ( SR 0.632.316.251 ), Peru ( SR 0.632.316.411 ), den Philippinen ( SR 0.632.316.451 ), Serbien ( SR 0.632.316.821 ), Singapur ( SR 0.632.316.891.1 ), den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika; SR 0.632.311.181 ), Thailand (unterzeichnet am 23. Januar 2025), Tunesien ( SR 0.632.317.581 ), der Türkei ( SR 0.632.317.631 ), den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama; SR 0.632.312.851 ) und Guatemala (Beitrittsprotokoll, unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025 ).
⁴ Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweiz einerseits und Dänemark und den Färöer-Inseln andererseits ( SR 0.946.293.142 ).
⁵ Abkommen vom 19. Februar 2009 zwischen der Schweiz und Japan ( SR 0.946.294.632 ).
⁶ Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweiz und China ( SR 0.946.292.492 ).
⁷ Abkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ( SR 0.946.293.671 ).

1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik der Ukraine

Die Ukraine befindet sich seit der militärischen Aggression Russlands vom 24. Februar 2022 in einem Zustand des Kriegsrechts. Rund 19 Prozent des Staatsgebiets (116 000 km²) sind unter russischer Besatzung, etwa 30 Prozent gelten als vermint. Die militärische Frontlinie erstreckt sich über mehr als 1200 km. Der Krieg hat dramatische demografische und wirtschaftliche Auswirkungen: Bis zu 7 Millionen Menschen sind ins Ausland geflohen, darunter rund 65 000 in die Schweiz. Innerhalb des Landes wurden 4,6 Millionen Menschen (gegen 12 % der Bevölkerung) vertrieben. Über eine Million Personen wurden mobilisiert.
Die wirtschaftlichen Folgen der russischen Aggression sind gravierend: Das Bruttoinlandprodukt (BIP) verzeichnete 2022 einen historischen Rückgang von 28,8 Prozent. Zwar konnte die Wirtschaft 2023 wieder um 5,3 Prozent und 2024 um geschätzte 2,9 Prozent wachsen, doch wird ein Erreichen des Vorkriegsniveaus frühestens für 2030 erwartet. Die Energieinfrastruktur ist Ziel regelmässiger Angriffe; etwa die Hälfte der Produktionskapazitäten wurde zerstört. Die Zerstörung des Kaschowka-Damms im Juni 2023 verursachte massive Überschwemmungen und erhebliche Schäden an Infrastruktur, Landwirtschaft und Wasserversorgung.
Vor dem Krieg hatte die Ukraine ihre Handelsbeziehungen diversifiziert, insbesondere durch die Integration in die vertiefte und umfassende Freihandelszone mit der EU (Deep and Comprehensive Free Trade Area, DCFTA). Seit Kriegsbeginn wurden die Wirtschaftsbeziehungen mit Russland und Belarus sowie der Transit durch diese Länder vollständig eingestellt, wodurch die EU zum wichtigsten Handelspartner avancierte. Die Verordnung (EU) 2022/870 ⁸ sowie zusätzliche Liberalisierungsmassnahmen - etwa der vollständige Verzicht auf Einfuhrzölle und Kontingente - haben den ukrainisch-europäischen Handel in den Jahren 2022-2025 gestärkt. Ähnliche Massnahmen wurden von Kanada und dem Vereinigten Königreich ergriffen.
Im Juni 2022 verlieh die EU der Ukraine den Kandidatenstatus. Die laufenden Beitrittsverhandlungen sind an umfangreiche Reformen gekoppelt, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung und öffentliche Verwaltung. Die sogenannte Ukraine-Fazilität ermöglicht dem Land im Zeitraum 2024-2027 den Erhalt von bis zu 50 Milliarden Euro an finanzieller und technischer Unterstützung. Die Schweiz leistet parallel sowohl humanitäre als auch wirtschaftliche Hilfe und beteiligt sich - im Rahmen ihrer Sanktionspolitik - an den von der EU verhängten Massnahmen gegen Russland und Belarus.
Die ukrainischen Staatsausgaben wuchsen kriegsbedingt in den letzten Jahren stark an und lagen im Jahr 2024 bei 111,7 Milliarden US-Dollar. Eine zentrale Rolle zur Finanzierung der Staatsausgaben spielt die ausländische Finanzhilfe, die sich im Jahr 2024 auf insgesamt 42,8 Milliarden US-Dollar belief. Das Haushaltsdefizit sank im Jahr 2024 um 7,4 Prozent im Vergleich zu 2023 auf 33,8 Milliarden US-Dollar. Zur Erhöhung der Staatseinnahmen wurde per 1. Dezember 2024 die Militärsonderabgabe von 1,5 auf 5 Prozent angehoben und auf Einzelunternehmen ausgeweitet. Diese Abgabe betrifft unter anderem Löhne, Dividenden und Immobilienverkäufe.
Die Nationalbank der Ukraine hat seit der Abwertung der Hryvnya im Juli 2022 (Fixkurs: 36,57 UAH/USD) eine stabile geldpolitische Linie verfolgt. Seit Oktober 2023 gilt ein flexibler Wechselkurs. Dank gestiegener Exporterlöse und externer Hilfen konnten die Währungsreserven auf 44,5 Milliarden US-Dollar (Mai 2025) ausgebaut werden - genug, um Importe für fünf Monate zu sichern. Die Beschränkungen für Fremdwährungszahlungen werden seitens der Nationalbank laufend aufgehoben.
Der Krieg trifft die Regionen des Landes unterschiedlich stark: Während im Osten weiterhin heftige Kämpfe toben, bleibt der Westen weitgehend verschont. Infolgedessen konzentrieren sich wirtschaftliche Erholung und logistische Infrastruktur zunehmend auf die Zentral- und Westukraine. Die Donauhäfen und westlichen Landkorridore wurden ausgebaut; grosse Umschlag- und Lagerterminals entstanden seit 2022 entlang der Grenzen zur EU. Allerdings kam es zwischen Oktober 2023 und April 2024 an der Grenze zu Polen zu Blockaden durch lokale Interessenvertretungen.
Trotz der wirtschaftlichen Herausforderungen hat sich die Inflation von 26,6 Prozent im Jahr 2022 auf 12 Prozent im Jahr 2024 reduziert - ein Erfolg der Fiskal- und Geldpolitik in einem hochvolatilen Umfeld.
⁸ Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Massnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 103.

1.3 Bilaterale Beziehungen und bilaterale Abkommen Schweiz-Ukraine

Die Ukraine ist ein wichtiger Partner der Schweiz in Osteuropa. Die Schweiz verfügt mit der Ukraine neben dem FHA auch über ein Investitionsschutzabkommen von 1997 ⁹ , ein Doppelbesteuerungsabkommen von 2002 1⁰ sowie ein Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1996 1¹ . Diese umfassenden bilateralen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen tragen zu den positiven Entwicklungen des bilateralen Handels und der Investitionen bei.
Bei der Ukraine handelt es sich um ein Prioritätsland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz ist seit den 1990er-Jahren in der Ukraine präsent. Seither unterstützt sie die Reformbemühungen im Land. Die Schweiz engagiert sich insbesondere für die Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung, für effizientere öffentliche Dienstleistungen und für die Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Das aktuelle Engagement beruht auf dem Länderprogramm Ukraine 2025-2028, das am 12. Februar 2025 vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Das Länderprogramm sieht eine Konzentration auf drei thematische Bereiche vor: wirtschaftliche Erholung, öffentliche Dienstleistungen sowie Schutz der Zivilbevölkerung und Frieden. Bereits bestehende IZA-Projekte wurden den Umständen angepasst, und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) hat eine starke humanitäre Komponente integriert. Das humanitäre Engagement ist auf die thematischen Prioritäten des Länderprogramms abgestimmt, und die Projekte sind komplementär auf gemeinsame und effektive Ergebnisse ausgerichtet. ¹2 Die Schweiz hat sich in der Ukraine in verschiedenen Bereichen engagiert, darunter Minenräumung, Frieden, Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Wiederaufbau, Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Unterstützung von Reformen, Widerherstellung der beschädigten Energieinfrastruktur, Gute Dienste, Forschung und Erhaltung von Kulturgütern, Sanktionen und Migration. Die Hilfe, die der Bund seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine für die vom Konflikt betroffenen Bevölkerung in der Schweiz und im Ausland geleistet hat, belief sich bis zum 31. Mai 2025 auf insgesamt 5,16 Milliarden Franken. Der darin enthaltene IZA-Beitrag der Schweiz an die vom Krieg betroffene Bevölkerung in der Ukraine und Region seit Februar 2022 beträgt rund 690 Millionen Franken.
Die Schweiz und die Ukraine haben an der Konferenz zum Wiederaufbau der Ukraine in Rom am 10. Juli 2025 ein bilaterales Abkommen unterzeichnet. Dieses muss von den Parlamenten beider Länder noch genehmigt werden. Das Abkommen hat zum Ziel, die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte. Sie soll primär in Sektoren erfolgen, die für die Ukraine prioritär sind, in denen die internationale Zusammenarbeit der Schweiz in der Ukraine bereits tätig ist und in denen die Schweiz wettbewerbsfähig ist. Dies sind zum Beispiel Energie, Transport und Mobilität, Maschinenausrüstung, Bauwesen, Wasser sowie Katastrophenschutz und -vorsorge.
Das bilaterale Abkommen regelt die Pflichten der beiden Parteien, das Vorgehen zur Identifikation und Auswahl der zu finanzierenden Güter und Dienstleistungen sowie die Voraussetzungen, welche interessierte Schweizer Unternehmen erfüllen müssen. Darüber hinaus schafft das Abkommen eine gemischte Kommission zur Überwachung von dessen Umsetzung und regelt Aspekte der Vertraulichkeit, der Datenverarbeitung, der nachhaltigen Entwicklung, der Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Korruptionsbekämpfung.
⁹ SR 0.975.276.7
1⁰ SR 0.672.976.71
1¹ SR 0.946.297.671
¹2 www.deza.eda.admin.ch > Einsatzländer der DEZA > Ukraine

1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Ukraine

Seit dem Inkrafttreten des heutigen FHA im Jahre 2012 wuchs der bilaterale Güterhandel bis zum Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 stetig und erreichte 2021 ein Volumen von über 800 Millionen Franken. Aufgrund des Kriegs nahm das Handelsvolumen 2022 jedoch stark ab und belief sich auf ungefähr 500 Millionen Franken, ein Einbruch von 39,3 Prozent. Im Jahr 2024 betrug dieses rund 515 Millionen Franken. Damit liegt die Ukraine als Handelspartner der Schweiz auf Platz 75. Im aktuellen Ranking der Handelspartner der Ukraine belegt die Schweiz laut Angaben der ukrainischen Nationalbank den 30. Platz. Bereits mit dem bestehenden Abkommen wurden im Jahr 2023 (letzte verfügbaren Zahlen) bei Schweizer Exporten in der Höhe von rund 350 Millionen Franken Zolleinsparungen von über 10 Millionen Franken ermöglicht. Zu den wichtigsten Exportgütern der Schweiz gehören neben Präzisionsinstrumenten (12,9 %), Maschinen (11,4 %) und Fahrzeugen (9,4 %) grösstenteils chemische und pharmazeutische Produkte (48,4 %). Die Handelsbilanz ist traditionell positiv für die Schweiz, welche allem voran Land- und forstwirtschaftliche Güter (17,8 %) sowie Textilien (16,0 %) aus der Ukraine importiert.
Trotz des Krieges sind fast alle Schweizer Unternehmen, welche davor in der Ukraine tätig waren, weiterhin vor Ort tätig, jedoch oft mit einer um 20-80 Prozent reduzierten Kapazität, abhängig vom Wirtschaftssektor. Aufgrund der Sicherheitssituation planen nur wenige dieser Firmen neue Investitionen. Entsprechend haben die ausländischen Direktinvestitionen sowie die Anzahl Beschäftigter durch Schweizer Unternehmen in der Ukraine seit 2022 stark abgenommen.

1.5 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die Ukraine hatte 2022 gegenüber der EFTA ihr Interesse bekundet, das bestehende FHA zu modernisieren. Die Modernisierung konnte nach einer Verhandlungsdauer von nur einem Jahr und zwei umfassenden Verhandlungsrunden sowie einigen intersessionellen und technischen Treffen am 2. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung des modernisierten Abkommens fand am 8. April 2025 in Kiew statt. Das Verhandlungsergebnis entspricht voll und ganz den Zielen der Schweiz.

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023-2027 ¹3 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023-2027 ¹4 angekündigt. Das Abkommen mit der Ukraine fällt jedoch unter das Ziel 3 der Botschaft zur Legislaturplanung und des Bundesbeschlusses: «Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten». Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung. Das FHA mit der Ukraine entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 2004 ¹5 , 2011 ¹6 und 2021 ¹7 definierten Aussenwirtschaftsstrategie.
¹3 BBl 2024 525
¹4 BBl 2024 1440
¹5 Bericht des Bundesrates vom 12. Jan. 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004 ( BBl 2005 1089 Ziff. 1)
¹6 Bericht des Bundesrates vom 11. Jan. 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011 ( BBl 2012 827 Ziff. 1)
¹7 Bericht des Bundesrates vom 26. Jan. 2022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2021 ( BBl 2022 655 Ziff. 1).

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ¹8 ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. auch Ziff. 3). Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt. Das Verhandlungsmandat vom 11. November 2013 zur Aktualisierung und Weiterentwicklung bestehender Freihandelsabkommen der Schweiz, auf das sich der Bundesrat bei den Verhandlungen zur Modernisierung des bestehenden Abkommens mit der Ukraine gestützt hat, war gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹9 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte in eine Anhörung geschickt worden.
¹8 SR 172.061
¹9 SR 171.10

3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen, der Kantone und weiterer interessierter Kreise

Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte wurden regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die Kantone.
Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten regelmässig Informationen zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen der Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable. Die Akteure hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Die Kantone wurden regelmässig entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone, des Parlaments und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen.

4 Grundzüge des Abkommens

4.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens

Das Abkommen mit seinen 15 Anhängen hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zu:
-
Allgemeine Bestimmungen
-
Warenverkehr
-
Dienstleistungen ( nicht revidiert )
-
Elektronischer Handel
-
Investition ( nicht revidiert )
-
Schutz des geistigen Eigentums
-
Öffentliches Beschaffungswesen
-
Wettbewerb ( nicht revidiert )
-
Handel und nachhaltige Entwicklung
-
Kleine und mittlere Unternehmen
-
Zusammenarbeit
-
Institutionelle Bestimmungen ( nicht revidiert )
-
Streitschlichtung ( nicht revidiert )
-
Schlussbestimmungen
Mit Ausnahme von den Dienstleistungen, den Investitionen, dem Wettbewerb sowie den institutionellen Bestimmungen und der Streitschlichtung, welche ohne Anpassung aus dem bestehenden ins modernisierte Abkommen übernommen werden, wurden alle Bereiche des Abkommens modernisiert oder ergänzt. Neu eingefügt werden zudem Bestimmungen zum elektronischen Handel, zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, zu kleinen und mittleren Unternehmen und zur technischen Zusammenarbeit.
Das modernisierte Freihandelsabkommen geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Durch die Modernisierung kann die Schweiz Diskriminierungen gegenüber anderen Staaten, die bereits über ein modernisiertes Freihandelsabkommen mit der Ukraine verfügen, eliminieren. Gegenüber Konkurrenten aus Volkswirtschaften, die kein gleich umfassendes Freihandelsabkommen mit der Ukraine abgeschlossen haben, erhalten Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Weiter wird dank der Modernisierung des Freihandelsabkommens die Rechtssicherheit namentlich in Bereichen wie dem Warenhandel und dem geistigen Eigentum gestärkt.

4.2 Sprachfassungen des Abkommens

Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 2⁰ sowie den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des Abkommens in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.
Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens - mit Ausnahme seiner Anhänge und Appendizes - in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 2¹ kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Publikationsgesetzes kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Die Anhänge, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen 2² , bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar. ²3 Die Übersetzungen von Anhang 1 über die Ursprungsregeln werden ausserdem vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten auf seiner Webseite (www.bazg.admin.ch) publiziert.
2⁰ SR 441.11
2¹ SR 170.512
2² www.bundespublikationen.admin.ch
²3 www.efta.int > Trade Relations > Free Trade Network > Ukraine

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

5.1 Präambel

Die Präambel wurde nur dahingehend modernisiert, dass die Referenzen auf nachhaltige Entwicklung aufgenommen wurden, welche das Verhandlungsergebnis im neu geschaffenen Kapitel 9 reflektieren.
Sie hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und den Prinzipien des Völkerrechts - insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen ²4 , zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zu den Grundsätzen der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ²5 - sowie zum Umweltschutz, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Chancengleichheit für alle. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in einschlägigen Instrumenten festgehalten sind, etwa in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, in den OECD-Grundsätzen der guten Unternehmensführung sowie im globalen Pakt der UNO. (Der Globale Pakt der Vereinten Nationen, UN Global Compact , ist ein zwischen den Vereinten Nationen sowie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen geschlossenes freiwilliges Bündnis im Bestreben, ihre Tätigkeiten gestützt auf zehn weltweit akzeptierte Grundsätze über Menschenrechte, Arbeit, Umwelt sowie den Kampf gegen die Korruption auszuführen.) Die Vertragsparteien bekräftigen schliesslich ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.
²4 SR 0.120
²5 SR 0.820.1

5.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1-1.6)

Artikel 1.1 legt die Ziele des FHA fest. Diese bestehen darin, eine Freihandelszone einzurichten, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten gegenseitig auszuweiten, unnötige technische Handelshemmnisse sowie unnötige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu verbessern und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.
Artikel 1.2 behandelt den Umfang der erfassten Handelsbeziehungen, die durch dieses Abkommen geregelt werden und sieht vor, dass das FHA die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind in der EFTA-Konvention geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 ²6 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.
Artikel 1.3 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen . Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Pflichten der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.
Artikel 1.4 regelt, für welchen räumlichen Anwendungsbereich das Abkommen gilt. Das FHA gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. Im Rahmen der Modernisierung wurde eine Klausel eingefügt, die die Anwendung des Abkommens vorübergehend in dem Gebiet der Ukraine aussetzt, über das die Regierung der Ukraine keine effektive Kontrolle ausübt (Abs. 2). Die Ukraine notifiziert den anderen Vertragsparteien die Anwendung des Abkommens auf dieses Gebiet der Ukraine.
Artikel 1.5 hält fest, dass die Parteien gewährleisten, dass Zentrale, regionale und lokale Regierungen die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.
Artikel 1.6 zur Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite, die einen Einfluss auf die Durchführung des FHA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können.
²6 SR 0.631.112.514

5.3 Kapitel 2: Warenverkehr (Art. 2.1-2.25)

Kapitel 2 zum Warenverkehr wurde vollständig modernisiert.
Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 fest. Dieser umfasst den gesamten Warenverkehr, d. h. Industrie-, Fischerei- und Agrarprodukte.
Artikel 2.2 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle , die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Liegt der von einer Vertragspartei auf eine bestimmte Ware angewandte Meistbegünstigungszollansatz unter dem Präferenzzollansatz, kommt der Meistbegünstigungszollansatz zur Anwendung (Abs. 1). Absatz 3 präzisiert die den Begriff der Einfuhrzölle: Diese umfassen sämtliche Abgaben und Steuern im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren, mit Ausnahme jener, die gemäss anderen Bestimmungen des Abkommens oder den genannten Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 1994 ²7 (GATT 1994) zulässig sind.
Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen I-IV festgehalten: die Zollkonzessionen der Ukraine in Anhang I, diejenigen der Schweiz in Anhang IV. (Die Anhänge II und III betreffen die Konzessionen, die Island bzw. Norwegen der Ukraine gewährt.) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle in Zukunft nicht mehr zu erhöhen. Davon ausgenommen sind im Falle der Schweiz Waren, für die entweder der Preisausgleichsmechanismus angewendet wird oder für die im Abkommen fixe Rabatte auf den Normalzollansatz vorgesehen sind.
Die EFTA-Staaten und die Ukraine beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens ihre Zölle auf alle Industrieprodukte. Für Industrie- und Fischereiprodukte aus der Ukraine hatten die EFTA-Staaten den Marktzugang bereits unter dem bestehenden Abkommen vollständig liberalisiert. Im modernisierten Abkommen konsolidiert die Ukraine die Liberalisierung aller Industrieprodukte, einschliesslich für Altwaren und gewisse Fahrzeuge, die im bestehenden Abkommen noch nicht zollbefreit waren. Wie im bestehenden FHA liberalisiert die Ukraine den Grossteil des Handels mit Fischereiprodukten.
Im Agrarbereich gewähren sich die Schweiz und die Ukraine zusätzliche Zollkonzessionen für bestimmte verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für die das Partnerland ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Diese kommen zu den bisherigen Konzessionen des bestehenden Abkommens hinzu. Die Ukraine gewährt der Schweiz zusätzliche Konzessionen für bestimmte Produkte, die für den Export von Interesse sind. So kommt die Schweiz bei Inkrafttreten des Abkommens in den Genuss eines zollfreien Marktzugangs für Käse und verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen. Joghurt, bestimmte Milch- und Rahmpulver sowie einige weitere Nahrungsmittelzubereitungen und Konditorwaren werden nach einer Übergangsfrist von drei Jahren zollbefreit. Ausserdem erhält die Schweiz mit dem Inkrafttreten des Abkommens für bestimmte Schokoladenprodukte, die vom bestehenden Abkommen nicht abgedeckt waren, eine Zollreduktion um 30 Prozent. Somit profitiert die Schweiz zukünftig für all diese Produkte von einem vergleichbaren oder gar besseren Zugang zum ukrainischen Markt als ihre Hauptkonkurrenten aus der EU. Die Schweiz gewährt der Ukraine zusätzliche Zollkonzessionen im Agrarbereich, die mit jenen, die die Schweiz in der Vergangenheit anderen Freihandelspartnern eingeräumt hat, weitgehend vergleichbar und mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik vereinbar sind. Bei verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe enthalten, erhält die Ukraine wie im bestehenden Abkommen weiterhin eine präferenzielle Zollbehandlung im Rahmen des Preisausgleichsmechanismus. Bei den Basisagrarprodukten gewährt die Schweiz eine präferenzielle Behandlung für verschiedene Produkte, die für die Ukraine von besonderem Interesse sind, so etwa für Casein, Honig, einige Tiefkühlfrüchte sowie für bestimmte Getreide und Sämereien und gewisse Zubereitungen von Gemüse oder Früchten. Bei den für die Schweiz sensibleren Produkten bestehen ihre Zugeständnisse aus einer Reduktion oder Beseitigung von Zöllen innerhalb der bestehenden WTO-Zollkontingente oder der saisonalen Einschränkungen. Das gilt etwa für Pouletfleisch, ein wichtiges Exportprodukt der Ukraine, für das die Schweiz einen präferenziellen Marktzugang innerhalb des bestehenden WTO-Zollkontingents gewährt.
Gemäss Artikel 2.3 dürfen die Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle beschliessen. Anders als die Schweiz wendet die Ukraine für bestimmte Produkte noch Ausfuhrzölle an. Die Bestimmungen sehen vor, dass die Ukraine diese im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO schrittweise senkt (Abs. 2) und dass sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt wie der EU (Abs. 3).
Mit den Artikeln 2.4, 2.7, 2.13, 2.14 sowie 2.20-2.22 übernimmt das Abkommen die im Rahmen der WTO geltenden wichtigsten Rechte und Pflichten betreffend das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ²8 (Art. 2.4), die Zollwertermittlung (Art. 2.7), Gebühren und Formalitäten (Art. 2.13), Interne Steuern und Regelungen (Art. 2.14), Staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.20) sowie Allgemeine Ausnah men , namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit (Art. 2.21) sowie Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.22).
Artikel 2.5 verweist auf die Ursprungsregeln, die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die genauen Regeln werden im Protokoll über Ursprungsregeln (vgl. Ziff. 5.3.1) definiert. Dort ist insbesondere festgelegt, welche Waren als Ursprungswaren gelten, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verlangt wird und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen abläuft.
In Artikel 2.6 zur Einreihung von Waren und Transposition von Listen bestätigen die Vertragsparteien, dass die Einreihung der gehandelten Waren im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 ²9 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System, HS) erfolgt. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass allfällige Anpassungen der nationalen Zolltarifstruktur infolge einer Aktualisierung des HS keine negativen Auswirkungen auf die im Abkommen enthaltenen Zollkonzessionen haben.
In Artikel 2.8 ( Technische Vorschriften ) sehen die Vertragsparteien vor, dass sie neben der Anwendung der Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) 3⁰ , das in das FHA übernommen wird (Abs. 1), ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen verstärken wollen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern (Abs. 2). Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um mögliche spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen. Gemäss dem Abkommen haben die Vertragsparteien zudem das Recht, Konsultationen abzuhalten, die im Falle vermuteter neuer Handelshemmnisse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Konsultationsersuchens stattfinden (Abs. 3). So sollte es möglich sein, bei technischen Handelshemmnissen oder Problemen, denen Unternehmen allenfalls im Zusammenhang mit der Umsetzung der technischen Vorschriften begegnen, einen raschen und direkten Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der betroffenen Länder herzustellen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Des Weiteren sichern sich die Vertragsparteien in Absatz 4 durch eine Überprüfungsklausel zu, sich gegenseitig eine gleichwertige Behandlung zu gewähren, wie sie sie auch der EU im Rahmen einer mit dieser abgeschlossenen gleichwertigen Vereinbarung im TBT-Bereich zugestehen. Dazu weiten sie die gleichen Erleichterungen, die sie mit der EU vereinbart haben, auch aufeinander aus. Da die Ukraine momentan dabei ist, ihre technischen Vorschriften im Bereich der Industrieprodukte an jene der EU anzugleichen, was die EFTA-Länder bereits getan haben (Europäischer Wirtschaftsraum, EWR, und bilaterale Abkommen Schweiz-EU), würde ein Abkommen über die Konformität, Bewertung und Anerkennung dieser Produkte zwischen der EU und der Ukraine es ermöglichen, eine ähnliche Übereinkunft zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine abzuschliessen und so eine allfällige Diskriminierung von EFTA-Produkten gegenüber denjenigen aus der EU zu vermeiden. Schliesslich richten die Vertragsparteien Kontaktstellen ein (Abs. 5). Dadurch wird der allgemeine Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gefördert.
Artikel 2.9 deckt den Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (SPS) ab, d. h. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren sowie zur Erhaltung der Pflanzenwelt. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen) 3¹ wird in das FHA übernommen (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und so den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern (Abs. 2). Ausserdem behalten sich die Vertragsparteien vor, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Konsultationsersuchens Konsultationen abzuhalten (Abs. 3), um rasch und offiziell über alle Massnahmen zu befinden, die ein neues Handelshemmnis schaffen könnten. Diese Konsultationen sind im Fall von verderblichen Waren ohne unangemessenen Verzug abzuhalten. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Übereinkunft zu treffen, um sich gegenseitig eine gleichwertige Behandlung zu gewähren wie jene, die die Vertragsparteien gegebenenfalls mit der EU vereinbaren, sofern EU-Produkte bezüglich der SPS-Vorschriften von einer günstigeren Behandlung profitieren sollten. Da die Ukraine einen Teil ihrer Vorschriften zurzeit an jene der EU angleicht, lassen sich mit dieser Bestimmung gegebenenfalls mögliche Diskriminierungen von EFTA-Produkten gegenüber EU-Produkten auf dem ukrainischen Markt vermeiden. Schliesslich haben die Vertragsparteien auch vereinbart, Kontaktstellen zu bezeichnen, um den Informationsaustausch zwischen den Fachverantwortlichen der zuständigen Behörden zu erleichtern (Abs. 5).
Artikel 2.10 zu den Einfuhrlizenzen übernimmt die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen. Der Artikel legt fest, dass Einfuhrlizenzverfahren nur zur Anwendung kommen sollen, wenn kein anderes geeignetes Verfahren existiert. Zudem stellt der Artikel sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich ausgestaltet werden und dass wirksame Rekursverfahren zur Verfügung stehen müssen.
Artikel 2.11 sieht vor, dass Ausfuhrlizenzen nur zulässig sind, sofern andere, weniger handelsbeschränkende Massnahmen nicht in angemessener Weise zur Verfügung stehen. Der Artikel definiert Kriterien, um sicherzustellen, dass die Ausfuhrlizenzverfahren transparent sind, insbesondere durch Notifikation und Veröffentlichung, und dass wirksame Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehen.
In Artikel 2.12 ( Mengenmässige Beschränkungen ) werden die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen. Zusätzlich präzisiert der Artikel, dass mengenmässige Beschränkungen nur zeitlich begrenzt eingesetzt, nicht länger als notwendig angewendet und nicht mit dem Ziel einer unnötigen Behinderung des bilateralen Handels eingeführt werden dürfen.
Artikel 2.15 zur Handelserleichterung verweist auf Anhang V (vgl. Ziff. 5.3.2), der Massnahmen umfasst, die die Vertragsparteien insbesondere dazu verpflichten, relevante Gesetze, Verordnungen, Gebühren und Abgaben im Internet zu veröffentlichen und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Exporteure ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen.
Die Artikel 2.16-2.19 enthalten Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen.
Artikel 2.16 betrifft Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . Er führt ein Konsultationsverfahren gemäss WTO-Recht ein und legt eine Frist von 60 Tagen fest, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Artikel 2.17 besagt, dass die Vertragsparteien von der Anwendung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander absehen und dass sie fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens diese Nichtanwendung von Antidumpingmassnahmen überprüfen können.
In Artikel 2.18 ( Allgemeine Schutzmassnahmen ) wird auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO verwiesen. Über die WTO-Regeln hinausgehend sollen die Vertragsparteien laut dem Abkommen Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei von allgemeinen WTO-Schutzmassnahmen ausnehmen, falls solche Einfuhren nicht an sich Schäden verursachen oder zu verursachen drohen.
Die Bestimmungen in Artikel 2.19 ( Bilaterale Schutzmassnahmen ) erlauben es den Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen, Zollsenkungen vorübergehend auszusetzen, falls der Zollabbau gemäss dem Abkommen zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von bilateralen Schutzmassnahmen weiterhin notwendig ist. Falls sie sich nicht auf eine Weiterführung dieser Möglichkeit einigen, wird sie gestrichen.
Artikel 2.23 über die Zahlungsbilanz erlaubt den Vertragsparteien, im Rahmen der betreffenden WTO-Abkommen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten einschlägige Massnahmen zu ergreifen. Solche Massnahmen müssen zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein und dürfen nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei einer Einführung solcher Massnahmen die anderen Vertragsparteien unverzüglich darüber zu informieren.
Artikel 2.24 regelt den Austausch von Handelsstatistiken und von Daten zur Präferenznutzung . Damit soll die Grundlage geschaffen werden, um in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysieren zu können.
Das Abkommen setzt gemäss Artikel 2.25 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein (Anhang VI). Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem damit betraut, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Anpassungen in Bezug auf den Warenverkehr, wie die Aktualisierung des HS, vorzubereiten.

5.3.1 Protokoll zu den Ursprungsregeln

Die EFTA-Staaten haben sich mit der Ukraine darauf geeinigt, in diesem Abkommen die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 3² über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) anzuwenden. Anstelle ausführlicher Ursprungsregeln wird daher in Artikel 1 des Protokolls zu den Ursprungsregeln des FHA auf die anzuwendenden Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens verwiesen. Zur Anwendung kommen im FHA mit der Ukraine insbesondere Ursprungsregeln (Appendix I des PEM-Übereinkommens) wie auch die produkte-spezifischen Regeln (Appendix II des PEM-Übereinkommens). Die produkte-spezifischen Regeln entsprechen damit denjenigen des Abkommens von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Als Ursprungsnachweise kommen entweder die Warenverkehrsbescheinigung oder die Ursprungserklärung zur Anwendung.
Artikel 2 enthält die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Kapitels 13 Streitbeilegung des Freihandelsabkommens auf die Streitbeilegung bei Uneinigkeit zur Auslegung von Appendix I (Ursprungsregeln) und Appendix II (produkte-spezifische Regeln) des PEM-Übereinkommens anwendbar sind. Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Nachprüfungsverfahren nach Artikel 32 der Appendix I des PEM-Übereinkommens, die nicht zwischen den Zollbehörden der nachfragenden Vertragspartei und der für die Nachprüfung zuständigen Zollbehörde geregelt werden können, sollen dem Unterausschuss Warenverkehr und dann dem Gemischten Ausschuss unterbreitet werden. Streitfälle können so direkt zwischen den Vertragsparteien behandelt werden.
In Artikel 3 wird das Vorgehen geregelt, wenn eine Vertragspartei den Austritt aus dem PEM-Übereinkommen vollzieht. In diesem Fall sind umgehend Neuverhandlungen der Ursprungsregeln einzuleiten. Bis zum Abschluss dieser Neuverhandlungen sind die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens weiterhin auf bilateraler Basis anwendbar.
Als Alternative zur papierbasierten Variante bietet Artikel 4 den Vertragsparteien die Möglichkeit, elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen zu verwenden.
In Artikel 5 wird festgelegt, dass in der Übergangszeit bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens sowohl die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als auch die Ursprungserklärung verwendet werden können.
3² SR 0.946.31

5.3.2 Anhang V zu Handelserleichterung

Um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien im Anhang V in Artikel 1 über die allgemeinen Prinzipien Kontrollen effektiv und basierend auf Risikoanalysen durchzuführen.
Darüber hinaus vereinfachen die Vertragsparteien in Artikel 2 die Verfahren für den Warenhandel, indem die Bestimmungen des WTO-Abkommens für Handelserleichterungen übernommen werden.
In Artikel 3 schaffen die Vertragsparteien Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit auf Englisch publizieren.
Artikel 4 enthält Bestimmungen über die öffentliche Konsultation und Information vor dem Inkrafttreten von im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbaren Vorschriften. Dadurch, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen.
In Artikel 5 regeln die Vertragsparteien, dass sie auf Anfrage verbindliche Vorabauskünfte (Art. 5) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert, über die anwendbaren Ursprungsregeln sowie über weitere Anforderungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr geben.
Artikel 6 zu Beschwerdeverfahren behandelt die Bestimmung, dass die Zollbeteiligten Entscheide der Zollbehörden bei mindestens einer unabhängigen verwaltungsrechtlichen und einer unabhängigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten können sollen.
Gemäss Artikel 7 über Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sollen dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprechen und nicht auf dem Warenwert basieren. Die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.
Im Falle einer Widerhandlung sollen Strafen laut Artikel 8 verhältnismässig und transparent verhängt werden.
In Artikel 9 regeln die Vertragsparteien, dass sie Zoll-, Handels- und Grenzverfahren anwenden, die einfach, angemessen und objektiv sind. Durch die Möglichkeit, Informationen elektronisch und im Voraus zur Verfügung zu stellen und Abgaben elektronisch zu bezahlen, soll die Veranlagung beschleunigt werden. Verderbliche Waren sollen zudem bevorzugt behandelt werden.
Gemäss Artikel 10 wenden die Vertragsparteien eine Risikokontrolle an, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden.
In Artikel 11 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinfachung der Formalitäten internationaler Handelsverfahren. Die Vertragsparteien beschränken Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste. Um Kosten und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien weiter zu reduzieren, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.
Zudem legt Artikel 12 fest, dass die Zollverfahren so zu gestalten sind, dass die Ausführer und Einführer diese ohne Zollagenten vornehmen können.
Artikel 13 regelt in Übereinstimmung mit internationalen Standards die Zollverfahren, im Rahmen derer Waren vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden können, einschliesslich der Veredelung.
Die Kompetenzen der Zollstellen sollen gemäss Artikel 14 den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung tragen.
Artikel 15 sieht die Möglichkeit vor, ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auszuhandeln.
Gemäss Artikel 16 darf die Einfuhrpartei keine Beglaubigung von Dokumenten verlangen, z. B. von einem Ursprungszeugnis einer Handelskammer oder von Rechnungen.
Laut Artikel 17 müssen sämtliche im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.
Durch die in Artikel 18 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien sollen die internationalen Entwicklungen beobachtet werden. So können dem Unterausschuss Warenhandel bei Bedarf weitere handelserleichternde Massnahmen vorgelegt werden, um den Anhang allenfalls zu ergänzen.
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3.
²9 SR 0.632.11
3⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6.
3¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4.

5.4 Kapitel 3: Dienstleistungen (Art. 3.1-3.20)

Das Kapitel über die Dienstleistungen (Kap. 3) wird unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen.

5.5 Kapitel 4: Elektronischer Handel (Art. 4.1-4.17)

Das aktualisierte FHA mit der Ukraine enthält neu ein Kapitel zum elektronischen Handel. Dieses Kapitel basiert auf dem EFTA-Modelltext zum E-Commerce und umfasst zahlreiche wichtige Bestimmungen zum elektronischen Handel.
Die Ukraine ist nach Chile und der Republik Moldau der dritte Handelspartner, mit dem Bestimmungen zum elektronischen Handel auf Basis des im Jahr 2021 fertiggestellten EFTA- Modelltextes zum E-Commerce ausgehandelt wurden. Das Kapitel schliesst bestehende Lücken bezüglich Regeln zum elektronischen Handel und erhöht damit die Rechtssicherheit.
Artikel 4.1 nimmt die für das Kapitel relevanten Begriffsbestimmungen auf, wobei teils auf bestehende Definitionen aus dem GATS zurückgegriffen wird.
Artikel 4.2 umschreibt den Anwendungsbereich , der sowohl elektronisch gehandelte Dienstleistungen wie auch Waren umfasst. Ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind audiovisuelle Dienstleistungen. Der Artikel enthält zudem eine Kollisionsregel, wonach im Falle von Unklarheiten geregelt ist, dass die Bestimmungen im Anhang über die Finanzdienstleistungen Vorrang haben (enthalten in Anhang IX). Damit wird sichergestellt, dass die Massnahmen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Belangen unangetastet bleiben.
Artikel 4.3 ( Allgemeine Bestimmungen ) enthält die grundsätzlichen Prinzipien, die von den Parteien anerkennt werden, wie die potenziellen zusätzlichen Handelsmöglichkeiten, die sich aufgrund des elektronischen Handels ergeben können. Artikel 4.4 zum Recht auf Regulierungstätigkeit hält fest, dass sich die Vertragsparteien vorbehalten, nachträglich Regulierungen in Übereinstimmung mit den Regeln des Kapitels einzuführen, soweit sie dies für zwingend notwendig erachten.
Artikel 4.5 ( Zölle ) verankert die Verpflichtung der Nichterhebung von Zöllen auf elektronische Übermittlungen. Anders als beim WTO E-Commerce-Moratorium ist diese Verpflichtung dauerhaft und enthält eine zusätzliche Präzisierung, wonach interne Abgaben nach wie vor möglich sein sollen (z. B. die Abgabe der Mehrwertsteuern). Die Verankerung der Pflicht zur Nichterhebung von Zöllen im FHA ist ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur bestehenden Regelung in der WTO, welche bis anhin jeweils lediglich um zwei Jahre verlängert wurde.
Artikel 4.6 ( Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge ) enthält Regeln über die Anerkennung elektronischer Signaturen und die Gleichwertigkeit elektronisch abgeschlossener Verträge mit konventionell unterzeichneten Vertragspapieren. Davon ausgeschlossen bleiben Verträge für deren Abschluss das innerstaatliche Recht die elektronische Form nicht akzeptiert, wie z. B. in der Schweiz der Erwerb von Wohneigentum.
Artikel 4.7 ( Papierlose Geschäftsabwicklung ) enthält Bestimmungen zur elektronischen Geschäftsabwicklung. Die Bestimmung konnte im Vergleich zum WTO-Abkommen für Handelserleichterungen ausgeweitet werden, da die die Definition der erfassten Dokumente ausgedehnt werden konnte. Die neue Definition umfasst nicht nur behördliche Dokumente zum Import, Transit und Export, sondern die Dokumente, die generell im Zusammenhang mit Geschäftsabwicklungen stehen.
Artikel 4.8 ( Offener Internetzugang ) regelt den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zum Internet und ist somit von grundlegender Wichtigkeit für den elektronischen Handel. Der Artikel hält fest, dass der Zugang zum Internet mittels frei wählbarer Geräte erfolgen kann, sofern diese als nicht nachteilig für die Netzumgebung gelten. Auch geregelt wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer Zugang zu Informationen über das Netzwerkmanagement erhalten.
Artikel 4.9 ( Online-Konsumentenvertrauen ) regelt, dass Konsumentinnen und Konsumenten im Online-Handel mittels entsprechender Massnahmen vor Betrug und ähnlichem kriminellen Fehlverhalten geschützt werden. Der Artikel hebt u. a. auch die Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen den Behörden im Bereich des Online-Konsumentenschutzes hervor. Artikel 4.10 regelt zusätzlich den Umgang mit unerwünschten Werbenachrichten («Spam») zur Eindämmung von Massenversänden und stellt sicher, dass Regressmöglichkeiten vorhanden sind.
Artikel 4.11 ( Grenzüberschreitender Datenfluss ) verpflichtet die Parteien, den freien grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten. Aufgrund der strengen Vorgaben durch die schweizerische Datenschutzgesetzgebung ist der freie Datenfluss jedoch nur möglich, sofern ein angemessenes Schutzniveau für Personendaten besteht. Die Bestimmung besagt weiter, dass keine Partei das Recht hat, den Speicherort für Daten vorzuschreiben. Auch hier ist es wichtig, Ausnahmen vorzusehen, denn in der Schweiz bestehen z. B. für Gesundheitsdaten erhöhte Anforderungen an den Speicherort. Der Artikel enthält weiter eine Sicherheitsklausel zur Wahrung legitimier Politikziele. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien bei Bedarf die Wirksamkeit der Bestimmung ausser Kraft setzen können, sofern sie dies als notwendig erachten und nicht aufgrund protektionistischer Motive tun. Diese Sicherheit ist angesichts des sich schnell wandelnden Umfelds im Digitalbereich auch für die Schweiz für die Zukunft von Vorteil.
Artikel 4.12 ( Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung ) unterstreicht die Wichtigkeit elektronischer Bezahlmöglichkeiten für den elektronischen Handel. Die Parteien erklären sich bereit, die internationale Interoperabilität der Bezahlsysteme zu unterstützen und zu fördern. Im Bereich der Rechnungsstellung erklären sich die Parteien bereit, das Bewusstsein hinsichtlich der Elemente Infrastruktur und Kapazitätsaufbau zu fördern.
Artikel 4.13 ( Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ) hält fest, dass die Parteien die für sie notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personendaten ergreifen. Die Parteien pflegen über die ergriffenen Massnahmen einen Austausch. Weiter wird festgehalten, dass keine andere Bestimmung, die von den Parteien für notwendig erachteten Mechanismen zum Schutz der Privatsphäre untergraben können. Dieser Artikel ergänzt Artikel 4.11 mit einem starken Bekenntnis zum Schutz von Personen-daten und der Privatsphäre.
Artikel 4.14 ( Übertragung und Schutz von Quellcodes ) hält fest, dass weder natürliche noch juristische Personen zwingend Quellcodes offenlegen müssen. Der Artikel enthält aber auch Ausnahmen von dieser Regel, z. B. betreffend wettbewerbsrechtliche Untersuchungen, besondere Anforderungen von Gerichten oder auch Fragestellungen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum oder dem öffentlichen Beschaffungs-wesen können die Offenlegung von Quellcodes legitimieren.
Artikel 4.15 ( Zusammenarbeit beim elektronischen Handel ) sieht vor, dass die Partei-en einen Dialog über regulatorische Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel führen. Der Artikel listet in nicht abschliessender Weise mögliche Kooperationsfelder auf. Artikel 4.16 ( Allgemeine Ausnahmen ) und Artikel 4.17 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit ) übernehmen in unveränderter Weise die Ausnahmen und Sicherheitsausnahmen des GATT und des GATS. Mit der Übernahme dieser WTO-Ausnahmen in den Bereichen Güter- und Dienstleistungshandel behalten sich die Parteien vor, im Bereich des elektronischen Handels von allfälligen, notwendigen Ausnahmen Gebrauch zu machen.

5.6 Kapitel 5: Investition (Art. 5.1-5.15)

Das Kapitel über die Investitionen (Kap. 5) wird unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen.

5.7 Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums (Art. 6.1)

Artikel 6.1 ( Schutz des geistigen Eigentums ) verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten.
Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 3³ über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) enthält das FHA zum Teil höhere Schutzstandards und erhöht die Rechtssicherheit. Es macht den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum berechenbarer und trägt damit zu besseren Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei.
Artikel 6.1 bestätigt, dass die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen von Freihandelsbeziehungen gelten.
Ausserdem sieht der Artikel vor, dass die Bestimmungen des FHA über das geistige Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und weiterentwickelt werden können.

5.7.1 Anhang XIII zum Schutz des geistigen Eigentums

Anhang XIII regelt sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche (Art. 1-9). Diese gehen punktuell über das Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinaus. Ebenso werden Mindeststandards für die Registrierungs- und Erteilungsverfahren (Art. 10) sowie Grundsätze der Rechtsdurchsetzung auf verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt (Art. 11-19). Schliesslich wird eine bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart (Art. 20).
Gemäss Artikel 1 über die Definition geistiges Eigentum fallen insbesondere die folgenden Immaterialgüterrechte unter den Begriff «geistiges Eigentum»: Urheberrechte inklusive Schutz von Computerprogrammen und Datensammlungen (Datenbanken), verwandte Schutzrechte (die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Tonaufnahmen und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen), Waren- und Dienstleistungsmarken, geographische Angaben (Ursprungsbezeichnungen inbegriffen) für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, Topographien integrierter Schaltkreise, vertrauliche Informationen sowie Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 zu internationalen Abkommen ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind: das WTO-TRIPS-Abkommen, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 ³4 , die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 ³5 , das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961 ³6 , das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 ³7 , der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren von 1977 ³8 , der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1970 ³9 , das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 1989 4⁰ , die Genfer Akte des Haager Abkommens von 1999 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle 4¹ , das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV-Übereinkommen) 4² und der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen von 2013 4³ .
Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten oder diesen beizutreten: WIPO-Urheberrechtsvertrag von 1996 4⁴ und WIPO-Vertrag von 1996 ⁴5 über Darbietungen und Tonträger (WPPT).
Auf Ersuchen hin wollen sich die Vertragsparteien bezüglich künftiger Entwicklungen im Bereich internationaler Abkommen oder in ihren entsprechenden bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten konsultieren. Die Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 beschlossen wurde, bleiben gegenüber den Bestimmungen des Anhangs XIII vorbehalten.
Gemäss Artikel 3 ( Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ) müssen die Vertragsparteien einen angemessenen und effektiven Schutz für Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstler, Produzentinnen und Produzenten und Sendeunternehmen für ihre Werke, Aufführungen, Tonaufnahmen, Tonbildträger und Sendungen gewähren (Abs. 1). Sie wenden bestimmte Schutzverpflichtungen des WPPT analog auch auf Produzenten und Produzentinnen von Videogrammen an (Abs. 2). Geregelt werden weiter die Schutzrechte der Sendeunternehmen (Abs. 3), die Ausnahmen (Abs. 4) sowie die Mindestschutzfristen für die diversen Urheber- und verwandten Schutzrechte (Abs. 5-6). Zudem enthält der Artikel in Absatz 7 eine generell gehaltene Klausel zur Förderung der guten Geschäftsführung von Verwertungsgesellschaften, sowie zur Förderung von gegenseitigen Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften der Vertragsparteien.
In Artikel 4 über Marken erweitern die Vertragsparteien den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Formmarken und akustische Marken (Abs. 1-2). Zum Schutz von berühmten und notorisch bekannten Marken definieren sie qualitative Kriterien entsprechend den Bestimmungen im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 ⁴6 und verweisen überdies auf die einschlägigen Empfehlungen der WIPO (Abs. 3-5). Schliesslich verpflichten sich die Vertragsparteien, Markeninhaberinnen und Markeninhabern ein rechtliches Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese gegen Einträge ihrer Marke in Wörterbüchern, Enzyklopädien und ähnlichen Werken vorgehen können (Abs. 6).
Der materielle Schutzstandard des Artikels 5 zu Patenten orientiert sich an den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 ⁴7 (EPÜ). Die Vertragsparteien anerkennen u. a., dass die Einfuhr von patentgeschützten Erzeugnissen der Ausübung des Patents gleichkommt (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass eine zweite medizinische Verwendung patentierbar sein muss, solange die Patentierungskriterien erfüllt sind. Absätze 3-4 regeln die Patentierungsausschlusskriterien gemäss EPÜ. Der Artikel enthält zudem gewisse Mindestanforderungen an das Patenterteilungsverfahren, namentlich die Möglichkeit, Änderungen und Korrekturen vorzunehmen (Abs. 5), eine zügige Publikation von hängigen Patentanmeldungen (Abs. 6-7), sowie die Möglichkeit, eine Publikation vor Ablauf der ersten achtzehn Monate ab Anmeldung zu verlangen (Abs. 8). Absatz 9 ermöglicht eine Ausnahmeregelung für die zulassungsrechtliche Prüfung. Absatz 10 sieht schliesslich eine Patentlaufzeitkompensation für pharmazeutische und Pflanzenschutzprodukte vor. Diese verlängert den Patentschutz um bis zu fünf Jahre und gleicht so teilweise den Zeitverlust bei der Nutzung des Patents aus, der aus dem obligatorischen Zulassungsverfahren resultiert.
Artikel 6 ( Vertrauliche Informationen ) sieht vor, dass Behörden, welchen im Zulassungsverfahren für pharmazeutische Produkte, Pflanzenschutzprodukte und Biozidprodukte Testdaten vorgelegt werden, diese gegen unlautere Verwendung schützen und vertraulich behandeln müssen (Abs. 1). Die Parteien gewähren gemäss Absatz 2 Unterlagenschutz von mindestens 5 Jahren für pharmazeutische Produkte und mindestens 10 Jahren für Pflanzenschutzprodukte und Biozidprodukte. Für pharmazeutische Produkte sind zudem mindestens 5 Jahre Marktexklusivität vorzusehen (Abs. 3). Diese Marktexklusivität wird in Absatz 4 um mindestens ein weiteres Jahr verlängert, wenn während der Schutzfrist eine neue Indikation mit bedeutendem klinischem Nutzen bewilligt wird. Während der Marktexklusivität können andere Antragstellerinnen und Antragsteller sich zwar auf die Daten berufen, sofern kein Unterlagenschutz mehr besteht, dürfen jedoch ihr Produkt noch nicht auf den Markt bringen. Der Schutzstandard dieses Artikels geht somit über internationale Mindeststandards hinaus, auch wenn er bei den Mindestschutzfristen für pharmazeutischen Produkten hinter den europäischen und Schweizer Regelungen zurückbleibt. Dafür sieht Absatz 6 vor, dass die Schutzfristen für pharmazeutische Produkte auf das europäische Schutzniveau angehoben werden, sobald die Ukraine ein solches Schutzniveau im nationalen Recht einführt oder in einem Abkommen mit einer Drittpartei vereinbart. Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Schweiz nicht diskriminiert wird, falls die Ukraine mit anderen Handelspartnern höhere Standards vereinbaren sollte.
Laut Artikel 7 werden gewerbliche Designs bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren geschützt. Der Artikel enthält ausserdem eine «Reparaturklausel», die einen kürzeren Schutz für Ersatzteile erlaubt, die zur Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden. Die Parteien können gemäss Absatz 4 einen Schutz von nicht-registrierten Designs in ihrem nationalen Recht vorsehen.
Artikel 8 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz für geographische Angaben zu gewährleisten (Abs. 1). Sie müssen generell für alle landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel das höhere Schutzniveau gewähren, welches das TRIPS-Abkommen für geographische Angaben für Weine und Spirituosen reserviert (Abs. 5). Der Artikel verweist zudem auf Appendix 1( Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben ), die Listen mit geographischen Angaben für Weine und Spirituosen, landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel sowie nicht-landwirtschaftliche Produkte spezifisch schützt. So werden 114 geografische Angaben der Schweiz und Liechtensteins geschützt, z. B. «Swiss» für Uhren, Kosmetika und Schokolade, oder «Gruyère», «Emmentaler» und «Sbrinz» für Käse. Die Schweiz schützt ihrerseits 26 geografische Angaben der Ukraine. Die Produktkategorien der ukrainischen Angaben umfassen überwiegend Weine und Mineralwasser, aber auch Käse.
Artikel 9 schützt Herkunftsangaben und Ländernamen für Waren und Dienstleistungen, d. h. Bezeichnungen wie «Switzerland», «Schweiz» und «Swiss» oder die Namen von Regionen, z. B. Kantonsnamen wie «Luzern», wie auch Wappen und Flaggen, was sowohl das Schweizer Kreuz als auch die Hoheitszeichen der Kantone miteinschliesst. Absatz 2 definiert die Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz. Die Absätze 3-5 schützen diese gegen missbräuchliche, irreführende oder unlautere Verwendung generell und spezifisch in Marken und Firmennamen. Gemäss Absatz 6 gilt dieser Schutz auch im Fall von abgeänderten Formen und in Übersetzung. Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen werden in Absatz 7 gemäss Pariser Übereinkunft geschützt, wobei dieser Schutz auch dann gilt, wenn ein Zeichen mit diesen verwechselt werden kann. Schliesslich verweist der Artikel auf Appendix 1 ( Gegenseitige Anerkennung und Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben ). Diese listet die Ländernamen und Namen der Kantone, bzw. im Fall der Ukraine, die Autonome Republik Krim, die Oblasten sowie die Städte Kyjiw und Sewastopol in den jeweiligen Landessprachen auf und schützt sie gemäss den im betroffenen Land anwendbaren Regeln (Ursprungslandprinzip). Was die Bezeichnungen der Schweiz anbelangt, dürfen diese in der Ukraine nur mit expliziter Autorisierung der Schweiz verwendet werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 10 über Erwerb und Aufrechterhaltung sicherzustellen, dass Verfahren zur Registrierung und Erteilung von Immaterialgüterrechten den Anforderungen des TRIPS-Abkommens genügen.
Gemäss Artikel 11 ( Allgemein ) haben die Vertragsparteien Durchsetzungsmassnahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten, die mindestens dem TRIPS-Abkommen entsprechen.
Die Artikel 12 und 13 regeln die Zollhilfemassnahmen. Laut Artikel 12 über die Aussetzung der Freigabe von Waren sind solche nicht nur für Marken- und Urheberrechte wie im TRIPS-Abkommen, sondern für alle Immaterialgüterrechte vorzusehen, und dies nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch bei der Ausfuhr. Den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern muss die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Hilfeleistung bei den zuständigen Behörden zu stellen (Abs. 1) und ihre Rechte bei den Zollbehörden zu registrieren (Abs. 2). Zudem sind die Zollbehörden verpflichtet, Waren von Amtes wegen zurückzuhalten, wenn der begründete Verdacht auf eine Verletzung von Immaterialgüterrechten besteht (Abs. 4). Sie müssen die Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber über die Aussetzung der Freigabe von Waren informieren und diesen die Informationen zur Verfügung stellen, welche für die Durchsetzung ihrer Rechte notwendig sind (Abs. 8). Wenn eine Verletzung von Immaterialgüterrechten festgestellt wurde, müssen die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber die Möglichkeit haben, die ihnen entstandenen Unkosten zurückzufordern (Abs. 10). Nach Artikel 13 über das Recht auf Beschau erhalten sie die Möglichkeit, die zurückgehaltenen Waren zu besichtigen und zu untersuchen.
Die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen in Artikel 14 sollen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern vor Gericht ermöglichen, Schaden frühzeitig abzuwenden.
Die Justizbehörden müssen laut Artikel 15 über die Entfernung aus dem Handel befugt sein, auf Antrag der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers anzuordnen, dass Waren, die Immaterialgüterrechte verletzen, aus dem Verkehr gezogen oder zerstört werden. Selbiges gilt auch für Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung dieser Waren verwendet wurden.
Artikel 16 ( Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen ) verlangt, dass die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt sind, bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum Schadensersatz anzuordnen, der den tatsächlich erlittenen Schaden kompensiert (Abs. 2 Bst. a). Absatz 2 Buchstabe b legt Kriterien für die Schadensberechnung fest. Gemäss Absatz 3 sollen zumindest im Fall von Marken- und Urheberrechtsverletzungen die Justizbehörden die Befugnis haben, die Herausgabe der mit der Verletzung erzielten Gewinne anzuordnen.
Gemäss Artikel 17 müssen die Vertragsparteien strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen für vorsätzliche gewerbsmässige Verletzungen von Immaterialgüterrechten nicht nur, wie im TRIPS-Abkommen, für Marken und Urheberrechte vorsehen, sondern für alle Immaterialgüterrechte.
Gemäss Artikel 18 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden von Antragstellerinnen und Antragstellern angemessene Garantien oder gleichwertige Sicherheiten verlangen können.
Artikel 19 enthält grundlegende Bestimmungen für endgültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen , u. a. dass diese schriftlich ergehen und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.
Im abschliessenden Artikel 20 stimmen die Partien überein, die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu vertiefen.
³4 SR 0.232.04
³5 SR 0.231.15
³6 SR 0.231.171
³7 SR 0.232.112.9
³8 SR 0.232.145.1
³9 SR 0.232.141.1
4⁰ SR 0.232.112.4
4¹ SR 0.232.121.4
4² SR 0.232.163 . UPOV-Fassung von 1991, es sei denn, eine Vertragspartei sei bereits Mitglied der UPOV-Fassung von 1978.
4³ SR 0.231.175
4⁴ SR 0.231.151
⁴5 SR 0.231.171.1
⁴6 SR 232.11
⁴7 SR 0.232.142.2
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1C.

5.8 Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 7.1-7.6)

Sowohl die EFTA-Staaten als auch die Ukraine sind Vertragsparteien des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 ⁴8 (GPA). Daher haben sie im FHA vereinbart, die Verpflichtungen aus dem GPA bilateral zu bekräftigen und diese durch punktuelle Verbesserungen im Wortlaut des Kapitels und beim Marktzugang zu ergänzen.
In Artikel 7.1 zum Anwendungs- und Geltungsbereich erklären die Vertragsparteien das GPA mutatis mutandis zum Bestandteil des Abkommens (Abs. 1), weiten den Anwendungsbereich der gemäss GPA unterstellten Beschaffungen auf Baukonzessionen gemäss Anhang XVI aus (Abs. 2) und wollen im Gemischten Ausschuss zusammenarbeiten, um das Verständnis ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern und die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte zu fördern.
Artikel 7.2 zum Informationsaustausch betrifft die in Anhang XIV (Appendix 2) aufgeführten Kontaktstellen, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
Artikel 7.3 ( Nachhaltige öffentliche Beschaffungen ) gestattet den Vertragsparteien insbesondere, in ihren Beschaffungsverfahren Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen, sofern diese nicht diskriminierend sind (Abs. 2).
In Artikel 7.4 zur Erleichterung der Teilnahme von KMU vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen zu den Massnahmen zu liefern, mit denen die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen erleichtert wird (Abs. 2), indem sie unter anderem bewährte Verfahren in diesem Bereich teilen (Abs. 3).
Mit Artikel 7.5 zur Gewährleistung der Integrität von Beschaffungspraktiken sollen Korruption und Interessenkonflikte bekämpft werden. Die Vertragsparteien bestätigen, über administrative und strafrechtliche Verfahren zur Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen zu verfügen, die im Hinblick auf die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen gegebenenfalls Massnahmen zum Ausschluss und zur Ablehnung von Anbietern vorsehen (Abs. 1). Des Weiteren stellen sie sicher, dass Regeln und Verfahren bestehen, um potenzielle Interessenkonflikte auszuräumen oder zu lösen (Abs. 2).
Artikel 7.6 ( Weitere Verhandlungen ) verpflichtet die Vertragsparteien dazu, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Verhandlungen aufzunehmen, sobald einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten gewährt wurden. Damit sollte sich das Risiko einer künftigen Diskriminierung von Schweizer Anbietern gegenüber Anbietern anderer Handelspartner der Ukraine vermeiden lassen.

5.8.1 Bestimmungen im Anhang XIV

Anhang XVI ( Öffentliches Beschaffungswesen ) geht es hauptsächlich um Verbesserungen beim Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Im Rahmen des GPA gewähren sich die EFTA-Staaten und die Ukraine bereits einen umfassenden Zugang. Ausgehend davon haben die Vertragsparteien in Anhang XIV Appendix 1 vereinbart, den Zugang auf gegenseitiger Basis auf Baukonzessionen auszuweiten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie bereits in gewissen anderen FHA der EFTA, etwa mit Chile, Kolumbien, Ecuador, Moldau und Peru. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die EFTA-Staaten den gleichen Zugang zu den Beschaffungsmärkten erhalten, den die Ukraine auch in den mit der EU bzw. mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen vereinbart hat.
⁴8 SR 0.632.231.422

5.9 Kapitel 8: Wettbewerb (Art. 8.1)

Das Kapitel über den Wettbewerb (Kap. 8) wird unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen.

5.10 Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 9.1-9.19)

Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen für die Aufnahme handelsrelevanter Bestimmungen zu handelsbezogenen Sozial- und Umweltaspekten ein.
Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards - im Bereich der Menschenrechte jene der UNO, im Bereich Arbeit jene der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den Freihandelsabkommen verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte im Einklang sind.
Das Kapitel 9 Handel und nachhaltige Entwicklung deckt die umwelt- und arbeitsbezogenen Aspekte von Handel und Investitionen ab. Artikel 9.1 legt Hintergrund und Ziele des Kapitels dar. Die EFTA-Staaten und die Ukraine halten in Absatz 2 die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung fest, basierend auf dem Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien verpflichten sich den internationalen Handel und Investitionen sowie ihre wirtschaftliche Partnerschaft in einer Weise zu fördern, die für alle förderlich ist und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt (Abs. 3). In diesem Zusammenhang werden auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Instrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte bekräftigt (Abs. 1).
In Artikel 9.2 legen die Vertragsparteien die grundsätzlichen Prinzipien von Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus fest. Absatz 1 anerkennt das Recht der Vertragsparteien, ihre innerstaatliche Gesetzgebung in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitsrecht selbst festzulegen, wobei übereinstimmend mit den jeweiligen internationalen Abkommen möglichst hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus anzustreben sind. Die Vertragsparteien halten in Absatz 2 zudem fest, dass zur Vorbereitung und Umsetzung von regulatorischen Massnahmen im Umwelt- oder Arbeitsbereich wissenschaftliche, technische oder anderweitige Informationen sowie relevante internationale Standards in Betracht gezogen werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 9.3 über die Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen dazu, ihre nationalen Gesetzgebungen über den Umweltschutz und Arbeitsrechte wirksam umzusetzen (Abs. 1). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien in Absatz 2, das festgelegte Schutzniveau nicht zu senken, um Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erlangen. Auch sollen Unternehmen diesbezüglich keine Abweichungen von der bestehenden Gesetzgebung im Bereich Umwelt- und Arbeitsstandards angeboten werden (Abs. 3).
Artikel 9.4 legt die Verfahrensgarantien fest. Die Vertragsparteien verpflichten sich sicher zu stellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einem ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen und zugänglich und verfügbar sind, um rechtzeitige Massnahmen gegen Verstösse gegen ihre innerstaatlichen Umwelt- oder Arbeitsgesetze oder -vorschriften zu ermöglichen und wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen.
Laut Artikel 9.5 über Beteiligung, Sensibilisierung und Eingaben der Öffentlichkeit ermutigen die Vertragsparteien den öffentlichen Dialog mit nicht-staatlichen Akteuren zur Entwicklung der Gesetze, Regeln und Politiken nach diesem Kapitel (Absatz 1). Sie verpflichten sich zudem, deren öffentliche Wahrnehmung sowie deren Durchsetzung und Einhaltung zu fördern (Abs. 2). Die Vertragsparteien geben Interessensgruppen die Möglichkeit, Kommentare und Vorschläge zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels anzubringen (Abs. 3). Jede Vertragspartei sieht vor, dass Eingaben der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit diesem Kapitel entgegengenommen und gebührend berücksichtigt werden. Sie antworten zudem gemäss ihren Richtlinien zeitgerecht schriftlich auf solche Stellungnahmen (Abs. 4).
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 9.6 zu internationalen Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen auf eine Weise, die zu einer vollen und produktiven Beschäftigung sowie menschenwürdiger Arbeit («decent work») für alle führt (Abs. 1). In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit - Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung sowie sicheres und gesundes Arbeitsumfeld - und verpflichten sich zusätzlich, diese grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu respektieren, zu fördern und umzusetzen. Zudem bekräftigen sie ihre Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich kontinuierlich um die Ratifikation der von der IAO als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen (Abs. 3).
Weiter erkennen die Vertragsparteien in Artikel 9.6 die Bedeutung der strategischen Ziele der «decent work»-Agenda der IAO an, wie es in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 (und der Ergänzung von 2022) zum Ausdruck kommt (Abs. 4). In Absatz 5 verpflichten sich die Vertragsparteien zusätzlich, Massnahmen für den sozialen Schutz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu verbessern, den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern sowie ein funktionierendes Arbeitsinspektionssystem aufzubauen und zu unterhalten. Absatz 6 hält zudem fest, dass die Vertragsparteien gewährleisten, dass zugängliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren innerstaatlich verfügbar sind, um wirksam gegen mögliche Verletzungen der Arbeitnehmerrechte vorzugehen. Die Vertragsparteien bekräftigen schliesslich in Absatz 7, dass die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht werden darf sowie, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.
In Artikel 9.7 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Einbezugs einer geschlechterspezifischen Perspektive in die Förderung der inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle an (Abs. 1). In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ausserdem ihre Verpflichtung, die für sie geltende internationale Instrumente über die Gleichstellung der Geschlechter oder in Bezug auf Nichtdiskriminierung umzusetzen.
In Artikel 9.8 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von multilateralen Umweltübereinkommen und internationaler Umweltgouvernanz als Antwort auf die globalen und regionalen Umweltherausforderungen an und betonen das Bedürfnis dafür, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verstärken. In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur effektiven Umsetzung der jeweils von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltabkommen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung. Weiter bekräftigen sie die Befolgung der Prinzipien aus den Umweltinstrumenten, die in Artikel 9.1 enthalten sind.
Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 9.9 die Bedeutung von nachhaltiger Waldbewirtschaftung und damit verbundenem Handel , um Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust durch Abholzung und Abwertung von natürlichen Wäldern und ähnlichen Ökosystemen zu vermeiden (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 dazu, eine wirksame Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstwesen zu gewährleisten, den Handel mit Produkten aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Ökosystemen zu fördern, Instrumente zur Vermeidung von Handel mit illegal produzierten Holzprodukten (sogenannte «timber legality assurance systems») anzuwenden und zu fördern, die effektive Umsetzung des Übereinkommens vom 3. März 1973 ⁴9 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu fördern sowie im Bereich der nachhaltigen Nutzung von Wäldern und Torfmooren zusammenzuarbeiten, besonders im Zusammenhang mit der UNO-Initiative zur Vermeidung des Emissionsausstosses aus Rodungen und Waldzerstörung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation, REDD+), wie es im Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 5⁰ betont wird (Abs. 3).
Im Artikel 9.10 zu Handel und Klimawandel betonen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verfolgung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 5¹ über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Klimaübereinkommens sowie die Rolle von Handel und Investitionen, um der Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzuwirken (Abs. 1). Die Parteien verpflichten sich in Absatz 2, das UNFCCC und das Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und den Beitrag von Handel und Investitionen dafür zu fördern sowie international auf mehreren Ebenen zu handelsbezogenen Themen zum Klimawandel zusammenzuarbeiten.
In Artikel 9.11 zu Handel und Artenvielfalt anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung des Einbezugs gefährdeter Arten in CITES, zur Ergreifung von wirksamen Massnahmen, um die transnationale Wildtierkriminalität entlang der Wertschöpfungsketten zu bekämpfen, zur Verstärkung der Bemühungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten sowie gegebenenfalls in Fragen des Handels und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zusammenzuarbeiten.
In Artikel 9.12 zu Handel und nachhaltiger Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen und aquatischen Ökosystemen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele an (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2, Massnahmen und Gesetze zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUU-Fischerei) auf wirksame und transparente Weise umzusetzen und den Handel mit Produkten aus IUU-Fischerei zu verhindern, die Verwendung der Voluntary Guidelines for Catch Documentation der FAO zu fördern, im Rahmen der internationalen Fora unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, die Ziele der Agenda 2030 bezüglich Fischereisubventionen zu erfüllen sowie die Entwicklung von nachhaltiger und verantwortlicher Aquakultur zu fördern.
In Artikel 9.13 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Handel und nachhaltiger Landwirtschaft sowie Ernährungssystemen an und wiederholen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Ziele der Agenda 2030 zu erreichen (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 zur Förderung von nachhaltiger Landwirtschaft und des damit verbundenen Handels, zur Förderung von nachhaltigen Ernährungssystemen sowie zu allfälliger Zusammenarbeit und möglichem Informationsaustausch zu diesen Themen. Dies beinhaltet die Errichtung eines Dialogs über bewährte Praktiken für nachhaltige Landwirtschafts- und Ernährungssysteme, in dem sich die Vertragsparteien über die erzielten Fortschritte austauschen.
In Artikel 9.14 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen in all ihren Dimensionen an (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Parteien zur Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil von Programmen oder Labels zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards sind. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung der Entwicklung und Anwendung von Nachhaltigkeitszertifizierungsregelungen für Lieferketten, nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, anzugehen, den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourcenarmen Kreislaufwirtschaft zu fördern, nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern, sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, zu fördern.
In Artikel 9.15 verpflichten sich die Vertragsparteien, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Lieferketten. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die internationalen Instrumente in diesem Bereich an: die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, den UN Global Compact und die UN-Leitsätze für Unternehmen und Menschenrechte.
Wie in Artikel 9.16 festgehalten, bemühen sich die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zu verstärken (Abs. 1). Absatz 2 hält zudem fest, dass jede Vertragspartei gegebenenfalls Sozialpartner oder andere relevante Interessengruppen einladen kann, um zusätzliche mögliche Bereiche der Zusammenarbeit zu identifizieren.
Artikel 9.17 zu Umsetzung und Konsultationen sieht vor, dass die Vertragsparteien Kontaktpunkte für die Zwecke dieses Kapitels bestimmen (Abs. 1). Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, entweder im gemischten Ausschuss (Abs. 2) oder unter dem Streitbeilegungskapitel des Abkommens. Die Verfahren der Guten Dienste, der Vermittlung oder der Mediation stehen ebenfalls zur Verfügung (Abs. 3). Das Schiedsgerichtsverfahren des Abkommens darf allerdings für dieses Kapitel nicht in Anspruch genommen werden (Abs. 4). Schliesslich verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren jeweiligen Anspruchsgruppen die Möglichkeit zu geben, Kommentare und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels zu formulieren (Abs. 5).
Sollte eine mögliche Streitigkeit bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung nicht im Rahmen von Konsultationen gelöst werden können, kann eine Vertragspartei die Schaffung eines Expertenpanels gemäss Artikel 9.18 beantragen. Artikel 13.4 ( Einsetzung eines Schiedsgerichts ) und 13.5 ( Verfahren des Schiedsgerichts ) des Streitbeilegungskapitels finden auch auf das Verfahren eines Expertenpanels Anwendung. Ein Expertenpanel besteht aus drei Mitgliedern, diese müssen über anerkannte Fachkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügen und von den Regierungen der Parteien unabhängig sein. Das Expertenpanel hat die Aufgabe, einen Bericht mit Empfehlungen zur Lösung der Streitigkeit zu erstellen. Dieser Bericht und die Empfehlungen werden veröffentlicht. Die Parteien einigen sich über die Schritte, die zur Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig sind, der gemischte Ausschuss ist für die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlungen verantwortlich.
Artikel 9.19 sieht schliesslich vor, dass die Umsetzung dieses Kapitels einer regelmässigen Überprüfung unterzogen wird. Für die Überwachung der Einhaltung aller Nachhaltigkeitsbestimmungen im FHA mit der Ukraine ist der Gemischte Ausschuss des Abkommens zuständig. Zivilgesellschaft und wirtschaftliche Akteure in der Schweiz werden an der Überwachung der Nachhaltigkeitsbestimmungen beteiligt, unter anderem durch die Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO, die ein öffentlich zugängliches Forum darstellt.
⁴9 SR 0.453
5⁰ SR 0.814.012
5¹ SR 0.814.01

5.11 Kapitel 10: Kleine und mittlere Unternehmen (Art. 10.1-10.4)

Das modernisierte Abkommen gehört zu den ersten FHA der EFTA bzw. der Schweiz, das ein separates Kapitel über KMU enthält. Das auf dem im Jahr 2023 fertiggestellten EFTA-Modelltext basierende Kapitel soll es KMU ermöglichen, grösseren Nutzen aus dem FHA zu ziehen. Denn bei der Nutzung der FHA sind KMU mit Blick auf den internationalen Handel oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, etwa beschränkten Ressourcen, unzureichenden Informationen und komplexen Vorschriften.
Artikel 10.1 enthält die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels. In Anerkennung der Bedeutung der KMU für die wirtschaftliche Entwicklung werden die wichtigsten Herausforderungen für KMU und Ziele der Vertragsparteien genannt.
Artikel 10.2 ( Informationsaustausch und Transparenz ) regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien müssen eine Reihe von Informationen, die für KMU als nützlich und relevant erachtet werden, online und kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr, elektronische Datenbanken mit Bekanntmachungen über Zollfragen sowie Verfahren für die Eintragung von Unternehmen. Diese Informationen oder mindestens Zusammenfassungen davon müssen in englischer Sprache verfügbar sein. Für die Schweiz werden die Informationen zentral auf einer Seite der EFTA-Website zu finden sein.
In Artikel 10.3 ( KMU-Kontaktstellen und Zusammenarbeit ) vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen, um Hindernisse für den Zugang von KMU zu ihren jeweiligen Märkten abzubauen. Der Artikel sieht vor, dass die Vertragsparteien einen Dialog zu Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse führen, z. B. durch den Austausch von Erfahrungen mit Politiken und digitalen Instrumenten für KMU. Schliesslich bezeichnen die Vertragsparteien für die Koordination der Umsetzung des Kapitels sowie der Anfragen von Akteuren Kontaktstellen, die für die Schweiz vom EFTA-Sekretariat betreut werden.
Artikel 10.4 legt die Nichtanwendung der Streitbeilegung (Kap. 13 des FHA) für das Kapitel 10 fest.

5.12 Kapitel 11: Zusammenarbeit (Art. 11.1-11.5)

Kapitel 11 schafft einen Rahmen für Zusammenarbeit unter dem FHA. Die Ziele und der Anwendungsbereich des Kapitels bestehen laut Artikel 11.1 darin, die Umsetzung der verschiedenen Ziele des FHA zu erleichtern, Opportunitäten für Handel und Investitionen unter dem FHA zu steigern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Artikel 11.2 zu Methoden und Mittel der Zusammenarbeit hält fest, dass die Umsetzung der Zusammenarbeit und technischen Unterstützung im Rahmen von Programmen erfolgt, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden.
Gemäss Absatz 2 kann im Rahmen der Zusammenarbeit eine Reihe von Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise der Austausch von Informationen, die Organisation von Seminaren, Kursen und Konferenzen oder die technische oder administrative Zusammenarbeit.
In Artikel 11.3 werden in nicht abschliessender Form mögliche Bereiche der Zusammenarbeit und des technischen Kapazitätsaufbaus aufgelistet, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern. Dazu gehören die Förderung und Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Bildung im Zollbereich, technische Vorschriften, die Unterstützung bei der Regulierung und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich der geistigen Eigentumsrechte und im öffentlichen Beschaffungswesen sowie die Unterstützung bei der Regulierung und Umsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über handelsbezogene Aspekte von Arbeits- und Umweltfragen.
Gemäss Artikel 11.4 findet das Kapitel 13 zur Streitbeilegung keine Anwendung auf die Bestimmungen bei der Umsetzung von Kapitel 11.
Artikel 11.5 bestimmt, dass die Vertragsparteien Angaben zu Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels austauschen sollen.

5.13 Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen (Art. 12.1)

Das Kapitel über die Institutionellen Bestimmungen (Kap. 12) wird unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen.

5.14 Kapitel 13: Streitschlichtung (Art. 13.1-13.10)

Der Text über die Streitschlichtung (Kap. 13) wird unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen.

5.15 Kapitel 14: Schlussbestimmungen (Art. 14.1-14.7)

Die Schlussbestimmungen werden aus dem bestehenden Abkommen übernommen, wobei die im bestehenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen zu einer Entwicklungsklausel und zu nachhaltiger Entwicklung gestrichen wurden, da die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen mit der Modernisierung des Abkommens erfüllt wurden.
Kapitel 14 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 14.6), Änderungen des Abkommens (Art. 14.3), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 14.5) sowie den Beitritt neuer EFTA-Staaten (Art. 14.4). Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.
In Artikel 14.2 wird festgehalten, dass die Anhänge, Appendizes und Fussnoten integrale Bestandteile des FHA sind.
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar des Abkommens (Art. 14.7).
Gemäss Artikel 15.2 unterliegen Änderungen des Abkommens den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung (Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkervertraglichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 5² (RVOG) oder der Bundesrat verfüge für die konkrete Änderung über eine spezialgesetzliche Abschlusskompetenz.
5² SR 172.010

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen der Modernisierung des Freihandelsabkommens EFTA-Ukraine beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten aus der Ukraine. Im Rahmen des bestehenden Abkommens mit der Ukraine haben die EFTA-Staaten bereits alle Zölle auf Industrieprodukte aufgehoben. Daher sind nur der teilweise Ausfall der Zollerträge auf Landwirtschaftsimporten aus der Ukraine für den Bundeshaushalt wirksam. Basierend auf den Agrarimporten im Jahr 2023 aus der Ukraine beläuft sich die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der im modernisierten Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse auf rund 107 000 Franken.
Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem ukrainischen Markt ergeben.

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Das vorliegende Abkommen kann grundsätzlich mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden. Personelle Auswirkungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Der Ressourcenbedarf wird im Rahmen der Auslegeordnung zur Umsetzung des Transformationsprogramms des BAZG (DaziT) geprüft und dem Bundesrat zu gegebener Zeit beantragt.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 6.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem die Modernisierung den gegenseitigen Marktzugang für Waren und das öffentliche Beschaffungswesen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
Konkret werden durch die Modernisierung im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der Ukraine beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Marktzugangs für Schweizer Waren und des öffentlichen Beschaffungswesens auf dem ukrainischen Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern der Ukraine vor, welche bereits über moderne FHA mit der Ukraine verfügen. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beidseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für die Ukraine.

6.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

Die Modernisierung eines bestehenden Freihandelsabkommens bedeutet, dass die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärkt werden. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Ukraine sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Generell tragen moderne FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit.
Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf ein dauerhaft tragbares Niveau zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechend werden durch die Modernisierung eine Reihe von Bestimmungen im FHA verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere im neu aufgenommenen umfassenden Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (vgl. Ziff. 5.10). Dieses enthält Bestimmungen, in denen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich unter anderen internationalen Abkommen bestätigen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 5³ , wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7 a Abs. 1 RVOG).
Der durch das FHA geschaffene und weiterhin unverändert bestehende gemischte Ausschuss kann selbstständig Änderungen der im Abkommen aufgeführten Anhänge und Appendizes beschliessen. In der Schweiz fallen Beschlüsse des gemischten Ausschusses grundsätzlich in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7 a Absatz 2 RVOG. Ob ein Beschluss tatsächlich vom Bundesrat selbstständig genehmigt werden kann, wird im Einzelfall zu prüfen sein; es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschluss aber einer parlamentarischen - allenfalls sogar referendumspflichtigen - Genehmigung bedarf. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über die Änderungen der im Abkommen aufgeführten Anhänge und Appendizes im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die von ihm in eigener Kompetenz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48 a Abs. 2 RVOG).
5³ SR 101

7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie die Ukraine gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.
Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gegenüber der EU, noch mit den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere sind die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

7.3 Geltung für Liechtenstein

Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA EFTA-Ukraine. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 5⁴ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. Gemäss Artikel 1.3 Absatz 2 des Abkommens vertritt die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen.
5⁴ SR 0.631.112.514

7.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1-3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 4 ParlG, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Diese Bestimmungen bewegen sich grundsätzlich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 14.5). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

7.5 Inkrafttreten

Gemäss Artikel 14.6 tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch die Ukraine und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Abs. 3).
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
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