BBl 2025 3488
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Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 24. Oktober 2025 Stellungnahme des Bundesrates
Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 24. Oktober 2025 Stellungnahme des Bundesrates
vom 26. November 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 24. Oktober 2025 ¹ betreffend die parlamentarische Initiative 25.402 «Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Stellungnahme
¹ BBl 2025 3236
1 Ausgangslage
Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» wurde am 3. November 2023 vom Initiativkomitee mit 137 193 gültigen Unterschriften eingereicht. Sie sieht die Einführung eines neuen Verfassungsartikels vor, der den Verkauf und die Verwendung von Lärm erzeugenden Feuerwerkskörpern verbietet (Art. 74 a der Bundesverfassung [BV] ² ), wobei Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung gewährt werden können.
Der Bundesrat beantragte den eidgenössischen Räten in seiner Botschaft vom 16. Oktober 2024 ³ , die Volksinitiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) hat die Beratungen zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» gestützt auf die Botschaft des Bundesrates am 30. Januar 2025 aufgenommen (24.080) und das Initiativkomitee sowie weitere betroffene Akteure angehört. Die WBK-N zeigte Verständnis für das Anliegen der Initiative nach einem besseren Schutz von Tieren, Menschen und Umwelt vor Feuerwerk; die Initiative geht ihr jedoch zu weit. Sie hat daher mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Sie hat dafür die parlamentarische Initiative (pa. Iv.) 25.402 «Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerksinitiative» eingereicht.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) stimmte dieser pa. Iv. am 7. April 2025 mit 10 zu 1 Stimmen zu und formulierte gleichzeitig Leitlinien für die weitere Ausarbeitung des Erlassentwurfs. Sie äusserte den Wunsch nach einer gezielten Regelung für Knallkörper ohne Lichteffekte (z. B. Böller) und sprach sich sowohl gegen ein allgemeines Verbot von Feuerwerkskörpern als auch gegen eine Bewilligungspflicht aus.
Vom 25. August bis am 28. September 2025 fand die Vernehmlassung zum Vorentwurf statt. ⁴
An der Sitzung vom 24. Oktober 2025 hat die WBK-N den Erlassentwurf mit 14 zu 11 Stimmen verabschiedet. Eine Minderheit ( Hug, … ) beantragte, auf den Erlassentwurf nicht einzutreten.
Am 29. Oktober 2025 hat die WBK-N ihren Entwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.
² SR 101
³ BBl 2024 2685
⁴ Die Vernehmlassungsunterlagen und der Ergebnisbericht sind abrufbar unter
www.fedlex.admin.ch
> Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Parl. >2025/72.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass lärmerzeugendes Feuerwerk negative Auswirkungen auf die Umwelt oder auf Menschen und Tiere haben kann. Die Kantone und die Gemeinden verfügen bereits heute über Rechtsgrundlagen, um den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Von diesem Recht machen immer mehr Kantone und Gemeinden Gebrauch (z. B. seit 2025 auch Baden und Fällanden).
Zudem gehört ein Feuerwerk für viele Menschen in der Schweiz traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch an Silvester. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass es ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Traditionen von Feuerwerken zum 1. August und zum Jahresende gibt, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentlich organisiertes Feuerwerk handelt. ⁵
Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» sowie der indirekte Gegenvorschlag der WBK-N gehen zu weit. Der Bundesrat unterstützt hingegen die am 7. April 2025 von der WBK-S formulierten Leitlinien und somit ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind.
2.1 Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind
Bereits heute sind aus Sicherheitsgründen am Boden knallende Feuerwerkskörper wie Kracher oder Petarden verboten. Dieses Verbot soll gemäss der pa. Iv. ausgeweitet werden auf in der Luft knallende Feuerwerkskörper.
Der Bundesrat begrüsst diese Ausweitung. Sie führt zu einer Gleichbehandlung von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie am Boden oder in der Luft detonieren. Im erwähnten Entscheid hat auch bereits das Bundesgericht eine Differenzierung zwischen Feuerwerk mit Lichteffekten und reinen Knallkörpern vorgenommen und betont, dass es kein öffentliches Interesse an Knallkörpern gibt, die nur Lärm verursachen und für Dritte kaum attraktiv sind. ⁶
Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, sind nicht mehr zeitgemäss und werden von immer mehr Personen als störend erachtet. Gemäss der Feuerwerks-Branche machen sie 8-10 Prozent des Umsatzes mit Feuerwerkskörpern aus. Ein Verbot wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Selbst die Feuerwerksbranche zeigte sich grösstenteils mit einem Verbot dieser Feuerwerkskörper einverstanden, da sie darin das grösste Ärgernis erkennt.
Wie die WBK-N ist der Bundesrat der Meinung, dass Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen, vom Verbot für Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung dienen, ausgenommen werden sollen. Dies betrifft die Feuerwerkskörper der Kategorie F1, wie Knallerbsen oder Lady Crackers. Diese Ausnahmebestimmung sollte jedoch umformuliert werden: Auf die von der WBK-N vorgeschlagene Einführung eines neuen Absatzes 2 in Artikel 7 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ⁷ (SprstG), mit dem auf Gesetzesstufe die Einteilung der Feuerwerkskörper in die Gefahrenkategorien verankert wird, kann verzichtet werden.
Artikel 15 SprstG regelt das Verbot des Umgangs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen. Artikel 8 b des Entwurfs der WBK-N regelt ebenfalls ein Verbot des Umgangs. Das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, sollte auch in Artikel 15 SprstG geregelt werden.
Damit das Verbot des Umgangs mit Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich der Knallerzeugung dienen, durchgesetzt werden kann, ist der Geltungsbereich des SprstG auf die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern auszudehnen. Dies erlaubt es, die Verwenderin oder den Verwender in die Pflicht zu nehmen und die derzeit eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zu verbessern. Dies schliesst eine Lücke in der heutigen Sprengstoffgesetzgebung. Die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 2 SprstG wird daher begrüsst. In der Vernehmlassung hatte sich auch niemand gegen die Ausweitung des Geltungsbereichs des SprstG ausgesprochen.
⁶ BGE 146 II 17 E. 9.3.2 S. 31
⁷ SR 941.41
2.2 Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht
Das SprstG und die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 ⁸ (SprstV) sehen eine Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 vor. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 beinhalten die grösste Menge an Nettoexpolsivstoffmasse und stellen die höchste Gefahr dar. Neu soll die Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) beziehungsweise auf Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [ Baumann,… ]) ausgeweitet werden. Ausnahmen wären für Vulkane und für andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil möglich. Die Minderheit ( Sauter, … ) beantragt, an der heutigen Fassung von Artikel 14 Absatz 2 SprstG keine Änderungen vorzunehmen.
Die Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (mittlere Gefahr) und der Kategorie F2 (geringe Gefahr) erhöht die Hürde für den Erwerb und die Verwendung erheblich. Bei der Minderheit ( Baumann, … ) wären bereits für das Abbrennen von kleinen Raketen ein Verwendungsausweis und ein Erwerbsschein oder eine Abbrandbewilligung notwendig. Bei der Fassung der Kommissionsmehrheit wäre dies beispielsweise der Fall für das Abbrennen von Feuerwerksbatterien und grösseren Raketen. Für den Verwendungsausweis ist ein Ausbildungskurs mit Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Der einfachste Ausbildungskurs dauert zurzeit einen Tag und kostet rund 500 Franken. Die Kosten für den Erwerbsschein und die Abbrandbewilligung schwanken kantonal und liegen im Bereich von 30 bis 100 Franken.
Der Bundesrat geht davon aus, dass nur ein geringer Anteil der Bevölkerung eine Feuerwerksausbildung absolvieren würde. Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 erlangen heute durchschnittlich 85 Personen pro Jahr einen Verwendungsausweis. Feuerwerkshändler müssten mit erheblichen Umsatzeinbussen rechnen. Bei der Minderheit ( Baumann, … ) wären die Einbussen noch höher und für die Feuerwerkshändler wohl existenzbedrohend. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 macht gemäss Schätzungen der Branche 70 Prozent des Umsatzes aus. Auch wenn die vier in der Schweiz produzierenden Firmen vorwiegend Feuerwerkskörper der Kategorie F1 oder Vulkane, für die Ausnahmen von der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht vorgesehen wären, herstellen, wären sie trotzdem als Händler stark von der Gesetzesänderung betroffen. Häufig sind Händler auch als professionelle Feuerwerker tätig und engagieren sich in der Ausbildung. Mittelfristig könnte die von der WBK-N vorgesehene Änderung des SprstG dazu führen, dass weniger Ausbildner zur Verfügung stehen. Die Qualität der Ausbildung würde darunter leiden oder die Ausbildung wäre gar generell in Frage gestellt. Dies könnte zusätzliche Aufgaben für die Kantone nach sich ziehen, da diese für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, wenn keine geeignete Organisation der Wirtschaft dafür herangezogen werden kann (Art. 14 Abs. 4 SprstG).
Weiter erhöht die Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht den Vollzugsaufwand erheblich. Die Trägerschaft ⁹ der Kurse und die Prüfungskommission müssten sicherstellen, dass genügend Ausbildungskurse zur Verfügung stehen. Die Kantone müssten Zuverlässigkeitsbescheinigungen für den Besuch des Ausbildungskurses ausstellen und Gesuche für Erwerbsscheine oder Abbrandbewilligungen prüfen und bewilligen. Zusätzlich müsste von den Kantonen kontrolliert werden, dass abgesehen von den Ausnahmen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3 beziehungsweise der Kategorien F2 und F3 im Detailhandel verkauft und von Personen ohne entsprechende Berechtigung gezündet würden. Verstösse sind dabei oft schwer nachweisbar.
Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und die Privaten wie auch die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Feuerwerksbranche ist nicht verhältnismässig im Vergleich zu den zeitlich und örtlich begrenzten Auswirkungen auf Menschen und Tiere beim heutigen Gebrauch von Feuerwerk. Der Bundesrat lehnt daher sowohl die Vorschläge der Mehrheit als auch der Minderheit ( Baumann, … ) ab und unterstützt diesbezüglich die Minderheit ( Sauter, … ).
Falls auf die Anpassung (Mehrheit) und Ergänzung (Minderheit [ Baumann , …]) von Artikel 14 SprstG verzichtet wird, kann auf die Einführung der Gefahrenkategorien auf Gesetzesstufe verzichtet (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfs) werden.
⁸ SR 941.411
⁹ Trägerschaft der Kurse und Prüfungen für Verwendungsberechtigungen ist die Interessengemeinschaft (IG) Feuerwerk. Die IG Feuerwerk besteht aus sieben Trägerverbänden (Association Suisse Des Artificiers Professionnels, Schweizer Verband der technischen Bühnen- und Veranstaltungsbranche, Schweizerischer Feuerwehrverband, Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk, Sprengverband Schweiz, Pyromantiker Luzern und Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen).
2.3 Importverbot für Feuerwerk der Kategorie F2 und F3
Der Bundesrat anerkennt, dass die Kontrolle der eingeführten Feuerwerkskörper bei der Einfuhr durch die Ausweitung des Verbots auf alle Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung dienen, noch anspruchsvoller wird. Auf den Feuerwerkskörpern oder den Verpackungen ist nicht vermerkt, ob es sich um Feuerwerkskörper handelt, die lediglich knallen, oder ob sie auch einen Lichteffekt zeigen.
Jedoch sind die Einfuhrbestimmungen aktuell in der SprstV geregelt (Art. 31 SprstV). Es gibt keinen Anlass, die Einfuhrbestimmungen auf Gesetzesebene zu heben. Der Bundesrat beantragt daher die Streichung von Artikel 9 Absatz 2bis des Entwurfs.
2.4 Vorbehalt zugunsten der Kantone
Bereits heute können die Kantone den Verkauf und den Abbrand zeitlich und örtlich beschränken und an weitere Bedingungen knüpfen. Dennoch unterstützt der Bundesrat die Ergänzung von Artikel 44 Absatz 2 (Mehrheit) oderAbsätze 2 und 3 (Minderheit [ Baumann, …]) des Entwurfs. Sie trägt zur Klärung und Verdeutlichung bei.
Die Ausweitung der Abbrandbewilligung auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und die ausschliessliche Bewilligung von professionellem Feuerwerk an öffentlichen Anlässen gemäss Artikel 44 Absatz 2 des Entwurfs (Minderheit [ Baumann , …]) geht hingegen zu weit. Für die Verwendung eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F3 müssten die Behörden anhand der eingereichten Unterlagen prüfen, ob die Sicherheitsdistanzen eingehalten werden, die örtlichen Gegebenheiten bewerten und die Bewilligung in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde erteilen. Dies würde einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden verursachen. Auch das Verbot von privatem Feuerwerk steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
⁵ BGE 146 II 17 E. 9.3.1 S. 30
3 Anträge des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt folgende Änderungen zum Entwurf der WBK-N:
Art. 7 Abs. 2, 8b und 9 Abs. 2bis
Streichen
Art. 14 Abs. 2
Zustimmung zum Antrag der Minderheit II (Sauter, …)
Art. 15 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.) und Abs. 6
⁶ Der Umgang mit Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, ist verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Feuerwerkskörper, von denen höchstens eine sehr geringe Gefahr ausgeht.
Art. 44 Abs. 2 und 3
Ablehnung des Antrags der Minderheit (Baumann, …)
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative. Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 24. Oktober 2025. Stellungnahme des Bundesrates
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