BBl 2025 3465
BBl 2025 3465
Parlamentarische Initiative Rehabilitierung der Schweizerinnen und Schweizer, die in der französischen Résistance gekämpft haben Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
Parlamentarische Initiative Rehabilitierung der Schweizerinnen und Schweizer, die in der französischen Résistance gekämpft haben Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 31. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf ¹ zu einem Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, das heisst, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.
| 31. Oktober 2025 | Im Namen der Kommission Der Präsident: Vincent Maitre |
Übersicht
Während des Zweiten Weltkriegs haben sich diverse Schweizer Freiwillige an Kampfhandlungen der französischen Résistance beteiligt oder diese Bewegung durch Handlungen unterstützt, für die sie in der Schweiz rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden. Anders als bei den Fluchthelferinnen und Fluchthelfer oder bei den Freiwilligen, die im Spanischen Bürgerkrieg auf der Seite der Republikaner im Einsatz waren, wurden diese Urteile und Entscheide bis heute noch nicht aufgehoben und die Betroffenen entsprechend noch nicht formell rehabilitiert. Das gleiche gilt für Urteile und Sanktionen, die aufgrund der Unterstützung von Partisanengruppen im italienischen Widerstand ergangen sind. Das Handeln der Résistance-Freiwilligen und der Unterstützerinnen und Unterstützer von italienischen Partisanengruppen hat sich jedoch unabhängig von den damaligen Beweggründen im historischen Rückblick als richtig und weitsichtig erwiesen. Es diente einem berechtigten und sinnvollen Zweck. Wie die Fluchthelferinnen und Fluchthelfer oder die Spanienfreiwilligen gingen auch diese Personen erhebliche persönliche Risiken ein - im Einsatz für Freiheit und Demokratie. Aus diesem Grund unterbreitet die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihrem Rat einen Gesetzesentwurf zur Rehabilitierung dieser Personen.
Bericht
¹ BBl 2025 3466
1 Parlamentarische Initiative
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (imFolgenden «die Kommission») hat der von Nationalrätin Stefania Prezioso Batou am 18. Juni 2021 eingereichten parlamentarischen Initiative 21.472, «Rehabilitierung der Schweizerinnen und Schweizer, die in der französischen Résistance gekämpft haben», am 29. Oktober 2021 mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben. Diesem Beschluss hat die Schwesterkommission an ihrer Sitzung vom 21. Januar 2022 mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. Ständerätin Lisa Mazzone hat in dieser Sitzung deshalb ihre gleichlautende parlamentarische Initiative 21.465 zurückgezogen.
Auf Antrag der Kommission hat der Nationalrat am 15. März 2024 die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage gemäss Artikel 113 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG) ² um zwei Jahre, bis zur Frühjahrssession 2026, verlängert.
² SR 171.10
2 Arbeiten der Kommission
Gestützt auf Artikel 111 Absatz 1 ParlG hat die Kommission eine Vorlage ausgearbeitet. An ihrer Sitzung vom 23. Februar 2023 hat die Kommission festgestellt, dass das Vorhaben einer Rehabilitierung von Résistance-Freiwilligen weniger rechtliche als vielmehr historische Fragen aufwirft. An der Sitzung vom 12. Februar 2024 konnte die Kommission mit Irène Herrmann, ordentliche Professorin für transnationale Geschichte der Schweiz an der Universität Genf und Peter Huber, Historiker an der Universität Basel, eine ausgewiesene Expertin des Gebiets und den massgeblichen Spezialisten und Verfasser der einschlägigen Studien anhören. An ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2025 hörte die Kommission den Historiker Raphael Rues, Experte zur Frage des Tessins und seine Beziehungen zum italienischen Widerstand, an und nahm den beiliegenden Entwurf mit 16 zu 9 Stimmen in der Gesamtabstimmung an.
Das beantragte Bundesgesetz bedingt weder Vollzugsmassnahmen noch verursacht es Kosten in der Umsetzung. Es ist lediglich von begrenzter Tragweite und hat in erster Linie eine symbolische Bedeutung. Es erfüllt damit nicht die Kriterien von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung ³ und unterliegt somit nicht der Vernehmlassungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 2005. ⁴ Entsprechend hat die Kommission entschieden, auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu verzichten.
Die Kommission wurde bei ihren Arbeiten gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Bundesamt für Justiz unterstützt.
³ SR 101
⁴ SR 172.061
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Rehabilitation der Flüchtlingshelfer und -helferinnen
Am 22. Dezember 1999 reichte der damalige Nationalrat Paul Rechsteiner die parlamentarische Initiative 99.464, «Rehabilitierung der Flüchtlingsretter und der Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus», ein. Der Initiativtext forderte die Aufhebung von Strafurteilen «gegen Fluchthelfer zugunsten der Opfer des Naziregimes und des Faschismus» sowie von Urteilen gegen «Schweizer, die in der Résistance und im Spanischen Bürgerkrieg in den internationalen Brigaden gegen Nationalsozialismus und Faschismus gekämpft haben».
Auf Antrag der Kommission verabschiedete die Bundesversammlung im Jahr 2003 das Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus, ⁵ das am 1. Januar 2004 in Kraft trat (im Folgenden «Gesetz von 2003) ⁶ . Es rehabilitierte die Flüchtlingshelferinnen und -helfer, die verurteilt worden waren, weil sie verfolgten Menschen zur Zeit des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen hatten oder Flüchtlinge beherbergten, ohne sie den Behörden zu melden (Art. 1).
Auf eine Rehabilitation von Personen, die im Spanischen Bürgerkrieg für die Sache der Republik kämpften (nachfolgend «Spanienfreiwillige») oder von Personen, die während des Zweiten Weltkriegs die französische Résistance unterstützten (nachfolgend «Résistance-Freiwillige») wurde dagegen verzichtet. In ihrem Bericht vom 29. Oktober 2002 begründete die Kommission dies damit, dass das Verbot des fremden Militärdienstes gemäss Artikel 94 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 ⁷ nach wie vor in Kraft war. ⁸ Entsprechende Minderheiten, die den Einbezug der beiden Personengruppen forderten, wurden von den Räten aus diesem Grund ebenfalls abgelehnt. ⁹ Nicht angesprochen wurde dagegen die Rehabilitation weiterer Gruppen, etwa von Personen, die die italienischen Partisanen unterstützt haben.
⁵ BBl 2003 4570
⁶ SR 371
⁷ SR 321.0
⁸ BBl 2002 7781 , 7795
⁹ AB 2002 N 2151; AB 2003 S 569
3.1.2 Rehabilitation der Spanienfreiwilligen
Im Jahr 2006 reichte wiederum Paul Rechsteiner im Nationalrat eine parlamentarische Initiative 06.461, «Rehabilitierung der Schweizer Spanienfreiwilligen», ein. Obwohl im Titel nur von den Spanienfreiwilligen die Rede war, verlangte die Initiative weitergehend die Aufhebung der Strafurteile «gegen die Schweizerinnen und Schweizer, die im Spanischen Bürgerkrieg und in der Résistance für die Demokratie gekämpft» hatten. In ihrem Bericht vom 6. November 2008 1⁰ hielt die Kommission fest, dass sie zwischenzeitlich zur Ansicht gelangt war, dass eine vollständige Rehabilitierung der Spanienfreiwilligen tatsächlich angezeigt sei. Zur Begründung führte sie an: «Die Freiwilligen in Spanien haben unter Einsatz ihres Lebens für Freiheit und Demokratie gekämpft; ihr Verhalten hat sich aus heutiger Sicht als weitsichtig und richtig erwiesen. Das Engagement dieser Personen ist als historische Leistung zu würdigen und als solche anzuerkennen (…).» 1¹ Gleichzeitig betonte sie, dass mit der Rehabilitierung das in Artikel 94 des Militärstrafgesetzes festgehaltene Verbot des fremden Militärdienstes in keiner Weise in Frage gestellt würde: «Es soll einzig zum Ausdruck gebracht werden, dass im Lichte unserer demokratischen Grundauffassung und des heutigen geschichtlichen Verständnisses der Kampf für die Demokratie höher zu gewichten sei als die Anwendung des betreffenden Artikels des MStG. Diese Wertung erfolgt aus heutiger Sicht. Damit soll nicht das Verhalten der damaligen Behörden kritisiert werden.» ¹2
Bei der Umsetzung dieser Initiative wurde in der Kommission und in den Räten wiederum geprüft, ob nicht auch die Résistance-Freiwilligen rehabilitiert werden sollten; die Unterstützung der italienischen Partisanen war dagegen kein Thema. Erneut verzichteten die Räte auf Antrag der Kommissionmehrheit darauf, auch diese Personengruppe ebenfalls in die Rehabilitation einzubeziehen. Im Bericht der Kommission wurde in erster Linie auf das fehlende historische Wissen zu den Motiven dieser Gruppe verwiesen: «Die Mehrheit weist darauf hin, dass die Geschichtswissenschaft in Bezug auf die Résistance-Freiwilligen im Unterschied zu den Spanienfreiwilligen nicht genügend zu klären vermag, auf welchen Beweggründen das Engagement gründete.» ¹3 Entsprechend wurden die Résistance-Freiwilligen nicht in die Rehabilitation einbezogen. Das Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg vom 20. März 2009 ¹4 (im Folgenden «Gesetz von 2009») trat am 1. September 2009 in Kraft. ¹5
1⁰ BBl 2008 9147
1¹ BBl 2008 9147 , 9152
¹2 Ebd.
¹3 BBl 2008 9147 , 9153
¹4 BBl 2009 1987
¹5 AS 2009 3697
3.2 Die Résistance-Freiwilligen
3.2.1 Zur Erforschung einer Gruppe
Der Ausschluss der Résistance-Freiwilligen aus den Gesetzen von 2003 und 2009 beruhte unter anderem darauf, dass über diese Personengruppe damals relativ wenig bekannt war. Lange Zeit war ein Aufsatz des Genfer Historikers Luc van Dongen der einzige wissenschaftliche Beitrag zum Thema. ¹6 Dank eines Projekts des Schweizerischen Nationalfonds ¹7 liegen inzwischen präzisere und umfassendere Erkenntnisse vor. Bei der Darlegung des historischen Umfelds stützt sich die Kommission in erster Linie auf die im Jahr 2020 veröffentlichte Studie des Historikers Peter Huber. ¹8 Er identifizierte 466 Schweizer, die in den Partisanengruppen der Forces françaises de l’interieur (FFI) oder in den militärisch strukturierten Verbänden der Forces française libres (FFL) gekämpft haben. Während die FFI in Frankreich selbst (France métropolitaine) aktiv war, operierte die FFL unter alliiertem Oberkommando überwiegend in Nordafrika im Bereich der damaligen französischen Kolonien und stiess erst 1944 über Italien nach Frankreich vor.
Huber hat als Quellenmaterial für seine Untersuchung einerseits die im Bundesarchiv Bern hinterlegten Akten der Schweizer Militärjustiz und andererseits die vom Bureau Résistance erstellten Personendossiers verwendet, die seit 2012 in den Archiven des französischen Verteidigungsministeriums zugänglich sind. ¹9 Huber wählte für seine Studie eine «enge» Definition des «Résistants» und fokussiert sich ausschliesslich auf Personen, die «l’arme à la main» in den FFI oder den FFL gekämpft haben. Auf diese Weise errechnete er die Zahl von 466 Schweizer Freiwilligen.
Aus dieser Grundgesamtheit wurden lediglich 281 Personen für ihr Engagement in der Résistance von der Schweizer Militärjustiz verurteilt. Diese tiefe Zahl erklärt sich dadurch, dass einige Freiwillige in den Kämpfen gefallen sind, dass sie nach dem Ende des Kriegs in Frankreich verblieben oder dass sie von den Behörden unbemerkt wegzogen oder heimgekehrt waren. Neben den erfassten militärischen Freiwilligen gab es noch weitere Personen, die den Widerstand in anderer Weise unterstützten, etwa durch das Gewähren von Unterschlupf oder die Belieferung der Kämpfer mit Ausrüstungsmaterial, Medikamenten oder Waffen. Bedeutend war auch die Übermittlung von Informationen. Auch sie mussten mit Verurteilungen rechnen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen Quellenbeständen, beispielsweise in Archiven kantonaler Strafgerichte, weitere Namen von Freiwilligen auffindbar sein könnten. Die Möglichkeit, dass einzelne Dokumente nicht erfasst werden, liegt aber in der Natur sämtlicher historischer Untersuchungen; Quellenmaterial kann verloren gehen, zerstört werden oder durch seinen Umfang eine vollständige Auswertung verunmöglichen.
¹6 Luc van Dongen, Des Suisses dans la Résistance française 1944 - 1945), in: Michel Porret, Jean-François Fayet et Carine Fluckiger (éds): Guerres et Paix. Mélanges en l’honneur du prof. Jean-Claude Favez Genève 2000, S. 281-301.
¹7 SNF Projekt 159631: Traîtres ou héros? Les Suisses dans la Résistance.
¹8 Peter Huber, In der Résistance. Schweizer Freiwillige auf der Seite Frankreichs (1940-1945), Zürich: Chronos, 2. Auf. 2020.
¹9 Vgl. Huber, S. 25-27.
3.2.2 Herkunft und soziales Profil
Die 466 Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss Hubers Studie zwischen 1940 und 1945 in der Résistance kämpften, waren keine einheitliche Gruppe, es gab eine grosse «Vielfalt in Bezug auf soziale Herkunft, Motivation, Zeitpunkt und Land des Eintritts». 2⁰ Lediglich ein Fünftel wohnte bis zum Eintritt in die Résistance in der Schweiz, dies im Unterschied zu den Spanienfreiwilligen, die zu 90 % direkt aus der Schweiz angereist waren. Ein weiteres Fünftel der untersuchten Gruppe arbeitete in Frankreich, die Hälfte davon waren Doppelbürger. Auslandschweizer, die in England, im Nahen Osten oder in Afrika lebten, machten knapp einen Zehntel der Schweizer Freiwilligen aus. Die Hälfte der Freiwilligen waren ehemalige Fremdenlegionäre, die sich während des Kriegsverlaufs und nach der faktischen Auflösung der Legion (1942) den Alliierten unter Charles de Gaulle in Nordafrika angeschlossen haben. 2¹ Der hohe Anteil ehemaliger Legionäre prägte auch das Sozialprofil der Schweizer Freiwilligen. Ihr Durchschnittsalter betrug 28,5 Jahre und sie waren mehrheitlich unverheiratet. Eine eher prekäre Lebenslage zeigte sich darin, dass viele dieser Freiwilligen in der Schweiz wegen sogenannter Armutsdelikte vorbestraft waren und teilweise aus eher schwierigen Familienverhältnissen entstammten mit wenig Zukunftsperspektiven: Erfahrungen von häuslicher Gewalt, Heimen oder administrativer Versorgung liessen sich bei 41 % der untersuchten Personen ausmachten. 2² Bedeutsam ist die Übervertretung der Westschweizer Kantone: Sie haben proportional zu ihrer Bevölkerung am meisten Freiwillige beigesteuert.
Während die Schweizer Freiwilligen, die vor ihrer Zeit bei der Résistance in der Schweiz oder in Frankreich lebten, grösstenteils die FFI in Frankreich selbst unterstützten, schlossen sich die ehemaligen Fremdenlegionäre mehrheitlich den FFL und somit den Alliierten in Nordafrika an.
2⁰ Huber, S. 96.
2¹ Huber, S. 19.
2² Huber, S. 158.
3.2.3 Motive und Schicksal der Résistance-Freiwilligen
Hubers Untersuchung der Quellen zeigt, dass die Beweggründe für den Beitritt zur Résistance vielfältig waren. Nur gerade 4 % der Freiwilligen bewegen sich vor dem Wegzug in den Krieg in einer Linkspartei oder Gewerkschaft - dies im Unterschied zu den Spanienfreiwilligen, bei denen ein politisch motivierter Antifaschismus die Regel war. Huber konnte hingegen bei den Freiwilligen der Résistance eine Abneigung gegen Hitler-Deutschland, eine antideutsche Gesinnung sowie eine affektive Nähe zu Frankreich und den Alliierten nachweisen. Schwierigkeiten im Zivilleben oder eine Begeisterung für das militärische Leben waren ebenfalls Aspekte, die Schweizer Résistance-Freiwillige in ihrer Entscheidung beeinflussten. Im Durchschnitt dauerte ein Einsatz knapp zweieinhalb Jahre, mit beträchtlichen individuellen Unterschieden. 13 Prozent der Schweizer Freiwilligen kamen während ihres Einsatzes ums Leben, 16 Prozent gerieten in Gefangenschaft, die sie in Arbeitslagern, Gefängnissen oder Konzentrationslagern verbringen mussten. Gemäss Hubers Studie kehrten rund die Hälfte der Schweizer Résistance-Freiwilligen nach dem Krieg in die Schweiz zurück, die andere Hälfte blieb entweder in Frankreich oder zog mit der Fremdenlegion in den Indochina-Krieg. ²3
Seit 1928 verbietet Artikel 94 des Militärstrafgesetzes den wehrpflichtigen Schweizer Bürgern den Eintritt in fremde Militärdienste. Bei der Rückkehr wurden die Résistance-Freiwilligen von den Militärgerichten verurteilt, die Militärjustiz sprach Urteile häufig auch in Abwesenheit der Beschuldigten aus.
²3 Ebd.
3.3 Schweizer Freiwillige im italienischen Widerstand
Schweizer Freiwillige engagierten sich nicht bloss in der französischen Résistance. Etwas weniger bekannt, aber ebenfalls belegt und erst seit kurzem näher erforscht ist überdies auch ein Engagement von Schweizer Freiwilligen im italienischen Widerstand gegen den Faschismus, beispielsweise im Gebiet um Domodossola. ²4 Nach dem Waffenstillstand von Cassibile zwischen der italienischen Regierung Badoglio und den Alliierten vom 8. September 1943 entwickelte sich der Tessin zu einer wichtigen Drehscheibe des Widerstands gegen die Deutschen des Nazideutschlands und die Faschisten in Italien. ²5 In der Region Ossola zwischen dem Wallis und dem Tessin formierten sich diverse Partisanengruppen, denen es im September 1944 sogar gelang, die deutschen Besatzungstruppen und die italienischen Faschisten aus dem Tal zurückzudrängen. Die kurzzeitig ausgerufene «Partisanenrepublik Ossola» wurde schliesslich im Oktober 1944 niedergeschlagen, was zur Flucht von ca. 10 000 Partisanen in die Schweiz führte. Die aktive Unterstützung der Ossola-Partisanen durch Schweizer Freiwillige, darunter auch zahlreiche Frauen, beinhaltete nicht nur die Teilnahme am bewaffneten Kampf oder ihre Ausrüstung mit Waffen und Munition, sondern auch die medizinische Versorgung von Verwundeten oder das Übermitteln von Informationen. Auch diese Schweizer Helferinnen und Helfer mussten in der Schweiz mit einer Verurteilung rechnen. ²6
Auch wenn die Rehabilitierung der Unterstützerinnen und Unterstützer des italienischen Widerstands im Parlament bis anhin noch nie gefordert wurde, scheint es der Kommission angezeigt, auch das Engagement dieser Personengruppe entsprechend zu würdigen.
²4 Vgl. dazu die Dissertation von Raphael Rues, Warfare and Repression in the Alps, New Perspectives on German-Fascist Operations and Partisan Forces in Ossola and Lake Maggiore (1943-1945), Diss. University of Leicester, Typoskript 2025. Kurzfassung der Forschung auch auf Rues, Tessin der Widerstandsbewegungen, Blog Schweizerisches Nationalmuseum (
blog.nationalmuseum.ch/2024/08/partisanen-im-ossola
; abgerufen 10. Juli 2025).
²5 Raphael Rues, Geburt und Tod der Partisanenrepublik Ossola, Blog Schweizerisches nationalmuseum (
blog.nationalmuseum.ch/2019/10/tessiner-hilfe-fuer-die-partisanen
).
²6 Rues, Diss. 2025, Kap. 5.5 (Manuskript S. 163-170).
3.4 Erwägungen der Kommission
Im Spanischen Bürgerkrieg kämpften die Freiwilligen auf der republikanischen Seite überwiegend aus politischer Überzeugung gegen den aufblühenden Faschismus. Dieser stellte «in ihren Augen eine Bedrohung des Friedens, der Freiheit und der Demokratie in Europa und in der Schweiz» dar, wie im damaligen Bericht der Kommission zu lesen ist. ²7 Bei einem Grossteil dieser Freiwilligen handelte es sich um Schweizer Aktivistinnen und Aktivisten von Linksparteien und Gewerkschaften. Diese eindeutige politische Verortung ist demgegenüber bei den Résistance-Freiwilligen nicht auszumachen. Hier schienen andere Motive für das Engagement im Vordergrund gestanden zu haben. Die politische Motivation war auch im italienischen Widerstand durchaus heterogen, die politischen Ausrichtungen der verschiedenen Guerillaformationen oder deren politischen Ziele unterschieden sich teilweise erheblich. ²8
Für die Kommission spielen jedoch die individuellen Beweggründe der Freiwilligen letztlich eine untergeordnete Rolle. Was eine einzelne Person im konkreten Fall motiviert hat, lässt sich rückblickend ohnehin kaum je eindeutig feststellen. Wichtiger erscheint ihr, dass sich auch das Handeln der Résistance-Freiwilligen und der Unterstützerinnen und Unterstützer des italienischen Widerstands unabhängig von den damaligen Beweggründen im historischen Rückblick als richtig und weitsichtig erwiesen hat, da es einem berechtigten und sinnvollen Zweck diente. Wie die Fluchthelferinnen und Fluchthelfer und wie Spanienfreiwilligen, gingen auch die Résistance-Freiwilligen oder die Unterstützerinnen und Unterstützer des italienischen Widerstands erhebliche persönliche Risiken ein - im Einsatz für Freiheit und Demokratie.
Für die Kommission ist die historische Betrachtung und die historische Wertung entscheidend. Für sie ist die Rehabilitation ihrem Wesen nach ein rückblickender Akt, der auf der Bewertung eindeutig abgeschlossener historischer Vorgänge aus der Perspektive der Gegenwart beruht. Sie erfordert ein abgeschlossenes Geschehen, dessen Bewertung im Lichte der heutigen demokratischen und historischen Einsichten möglich ist. Die Rehabilitierung von gewissen Gruppen durch die Bundesversammlung würdigt deren Verhalten im Lichte der heutigen historischen Einordnung. Dabei wird dem Einsatz für Freiheit und Demokratie ein höheres Gewicht beigemessen als der damaligen Anwendung des Verbots des fremden Militärdienstes, festgehalten in Artikel 94 des Militärstrafgesetzes. Mit der rückblickenden Betrachtung verbindet sich dementsprechend auch keine Kritik am Verhalten der damaligen Behörden.
Die historische Verankerung der Rehabilitation als Instrument sui generis der Bundesversammlung spricht in den Augen der Kommission auch gegen ihre Anwendung auf laufende bewaffnete Konflikte. Hier mangelt es sowohl an der notwendigen historischen Distanz als auch an einer breit akzeptierten gesellschaftlichen Einordnung dessen, was als moralisch gut oder schlecht zu bewerten ist. ²9
Die Rehabilitierung der Résistance-Freiwilligen und der Unterstützerinnen und Unterstützer des italienischen Widerstands kann mit demselben Verfahren erfolgen, das bereits für die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg zur Anwendung gelangte. Wurde im Gesetz von 2003 noch ein zweistufiges Verfahren gewählt, das eine generell-abstrakte Annullierung der Strafurteile (Art. 3) mit der Möglichkeit einer individuell-konkreten Aufhebung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kombinierte, wurde das Verfahren im Gesetz von 2009 bedeutend vereinfacht, indem eine Rehabilitation von Gesetzes wegen in einem einstufigen Verfahren erfolgte. Wie bereits in den Gesetzen von 2003 und 2009 soll sich die Rehabilitierung ausschliesslich auf eine moralische und symbolische Bedeutung beschränken; Genugtuungen oder Schadenersatz werden nicht gewährt.
²7 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 6. November 2008, BBl 2008 9147 , S. 9151.
²8 Andrej Aplanalp: Die Republik von Ossola, Blog Schweizerisches Nationalmuseum (
blog.nationalmuseum.ch/2017/09/die-partisanenrepublik-von-ossola
).
²9 Vgl. die Berichte der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 14. Februar 2025 zu den parlamentarischen Initiativen Reimann Lukas
24.415
«Rehabilitierung der Schweizerinnen und Schweizer, die gegen den IS für die Demokratie gekämpft haben» und Pult
24.462
«Amnestie für Schweizer Kämpferinnen und Kämpfer gegen die russische Aggression in der Ukraine». Der Nationalrat folgte den Anträgen der Kommission und gab den beiden parlamentarischen Initiativen am 17. September 2025 keine Folge.
3.5 Haltung der Kommissionsminderheit
Eine Minderheit der Kommission lehnt die Vorlage ab. Sie beantragt, nicht auf den Entwurf einzutreten, d.h. die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Sie weist darauf hin, dass das Verbot des fremden Militärdienstes aus Gründen der Neutralität für die Schweiz auch heute noch eine hohe Bedeutung hat. Für sie ist die Rechtslage massgebend, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt. Eine historische Betrachtung darf in ihren Augen nicht dazu führen, dass rechtmässig ergangene Urteile und Entscheidungen im Nachhinein aufgehoben werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das vorliegende Gesetz soll jenen Personen Gerechtigkeit widerfahren lassen, die wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand während des Zweiten Weltkriegs rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden. Gewürdigt wird der Einsatz für Freiheit und Demokratie. Die Eidgenossenschaft anerkennt, dass die damaligen Verurteilungen und Sanktionen unser heutiges Gerechtigkeitsempfinden verletzen. Das Verhalten der damaligen Behörden wird nicht kritisiert. Die aus heutiger Perspektive unangebrachten Verurteilungen und Sanktionen werden durch das Instrument der Rehabilitierung aufgehoben, womit den betroffenen Personen nachträglich Ehre erwiesen wird.
Art. 2
Geltungsbereich
Der Artikel 2 legt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest. Dieses erfasst die Personen, die wegen ihres aktiven Einsatzes für die französische Résistance oder für den italienischen Widerstand zur Verantwortung gezogen wurden. Nur diejenigen, die sich für Freiheit und Demokratie einsetzten, fallen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Das vorliegende Gesetz ist somit eine weitere Ergänzung zum Gesetz von 2003 zur Rehabilitierung der Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfer sowie zum Gesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg von 2009. Es findet insbesondere Anwendung auf Personen, die gestützt auf Artikel 94 des MStG verurteilt wurden, weil sie militärische Einsätze zur Unterstützung der französischen Résistance oder des italienischen Widerstands geleistet hatten. Erfasst werden überdies auch diejenigen Personen, die nur wegen Versuchs der Leistung militärischer Dienste für die genannte Partei zur Rechenschaft gezogen wurden, sowie Personen, die in diesem Zusammenhang wegen Anstiftung zur Leistung militärischer Dienste für das Ausland verurteilt wurden.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst jedoch auch Personen, welche die französische Résistance oder den italienischen Widerstand von der Schweiz aus aktiv unterstützt haben. Verschiedene Personen wurden deshalb bestraft, weil sie die Bewegung etwa durch Weitergabe von Informationen, durch die Aufnahme und Unterbringung von Widerstandskämpfern oder durch die Lieferung von Waffen oder Kriegsmaterial unterstützten. Auch die Hilfe beim illegalen Grenzübertritt kann als Unterstützung in Betracht kommen. Nachgewiesen sind Verurteilungen von rund 100 Personen wegen Verstosses gegen Strafnormen wie etwa Verletzung von Militärgeheimnissen, Verstoss gegen das Waffenverbot, gegen die Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial, gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Weiter mögliche Straftatbestände waren das Verbot des politischen Nachrichtendiensts, Hehlerei, Urkundenfälschung, Veruntreuung und auch Verstoss gegen die Vorschriften zur Wahrung der Neutralität. Die Strafen waren sehr unterschiedlich. Sie reichten von einigen Tagen bis zu einigen Monaten, selten jedoch über ein Jahr hinaus.
Der Ausdruck «rechtlich zur Verantwortung gezogen» unterstreicht, dass auch allfällige Sanktionen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, vom Gesetz erfasst werden (vgl. Kommentar zu Art. 3 Abs. 2). Die Rehabilitierung betrifft sowohl Männer als auch Frauen, die als Zivilpersonen ebenfalls wegen diverser Delikte belangt werden konnten. Aus Gründen der Rechtsgleichheit erfasst das Gesetz neben den Schweizerinnen und Schweizern auch ausländische Personen, die von den Schweizer Behörden wegen ihrer Unterstützung der französischen Résistance oder des italienischen Widerstands rechtlich belangt wurden.
Art. 3
Rehabilitierung
Bereits im Gesetz von 2003 wurde die Rehabilitierung als Instrument sui generis verstanden, das dort in einem zweistufigen Verfahren zur Aufhebung von Strafurteilen führte. Die Kommission für Begnadigung und Zuständigkeitskonflikte der Bundesversammlung prüfte als Rehabilitierungskommission auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ein konkretes Strafurteil unter den generellen Aufhebungsbeschluss fiel und stellte die Rehabilitierung per Verfügung fest. Im Gesetz von 2009 erfolgte die Rehabilitierung nicht mehr in einem zweistufigen Verfahren, sondern direkt von Gesetzes wegen. Zudem beschränkte sich das Gesetz von 2009 auch nicht mehr auf die Aufhebung von Strafurteilen, sondern umfasste auch Urteile und Verfügungen, die allenfalls durch weitere Behörden des Bundes oder der Kantone als Verwaltungssanktionen verhängt wurden. Die bereits im Gesetz von 2009 gewählte weite Formulierung soll auch hier beibehalten werden. Mit der Rehabilitierung sollen Sanktionen aufgehoben werden, die aus heutiger Perspektive ungerecht erscheinen. Es geht dabei hauptsächlich um Urteile oder Entscheide im Zusammenhang mit den in Artikel 2 des Gesetzes umschriebenen Verhaltensweisen, die zur Verhängung von Strafen oder Verwaltungssanktionen (z. B. militärische Disziplinarmassnahmen) führten (Bst. a).
Ebenfalls aufgehoben werden sollen Verurteilungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen (Bst. b). Es kam nämlich vor, dass Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen das MStG in Konkurrenz zu anderen, mit dem Hauptdelikt zusammenhängenden Verstössen standen. Im Falle der Spanienkämpfer kam es vor, dass Personen etwa wegen der Nichtbefolgung eines Marschbefehls für einen Wiederholungskurs bestraft wurden, wobei die betreffende Person im Ausland in Gefangenschaft geraten war, was es ihr unmöglich machte, vor den Militärbehörden zu erscheinen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im vorliegenden Kontext entsprechende Verurteilungen wegen Verstosses gegen andere straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen erfolgten. Diese müssen konsequenterweise ebenfalls aufgehoben werden (Bst. b).
Wie bereits in den Gesetzen von 2003 (Art. 5) und 2009 (Art. 3), wird festgehalten, dass die Sanktionen in einem Zusammenhang mit dem Engagement der betreffenden Person in der französischen Résistance respektive des italienischen Widerstands stehen mussten. Nicht aufgehoben werden also Sanktionen, die nicht damit in Zusammenhang standen, zu denken sind etwa an Diebstahl oder Körperverletzung. Dagegen umfasst die Formulierung auch allfällige damals ausgesprochene Nebenstrafen (heute als «andere Massnahmen» bezeichnet; vgl. Art. 66 ff. des Strafgesetzbuches [StGB] 3⁰ ), wie beispielsweise der Entzug der bürgerlichen Rechte. Diese Sanktionen gelten also als aufgehoben.
3⁰ SR 311.0
Art. 4
Rechtsfolgen
Artikel 4 legt die Rechtsfolgen der Aufhebung der Urteile und Entscheide fest, die jenen der Gesetze von 2003 (Art. 13) und von 2009 (Art. 4) entsprechen. Dies beinhaltet die rechtliche und moralische Rehabilitierung der Verurteilten. Die in einem formellen Gesetz festgelegte Rehabilitierung geht somit über eine politische Erklärung des Bundesrats hinaus. Gleichwohl handelt es sich um eine Rehabilitierung ex nunc , da sie ausdrücklich jeglichen Anspruch auf Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen im Zusammenhang mit verhängten Sanktionen oder der indirekten Folgen von Strafurteilen oder Verwaltungsentscheiden explizit ausschliesst. Angesichts der verstrichenen Zeit stellt sich jedoch die Frage nach weiteren möglichen Folgen (Aufhebung der Sanktionen, Löschung der Einträge im Strafregister) nicht mehr.
5 Auswirkungen
Das schliesst jede finanzielle Entschädigung aus und wird somit keinerlei finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden oder auf die Volkswirtschaft haben.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Rehabilitation ist in der Verfassung nicht explizit geregelt. Wie bereits das Gesetz von 2009, stützt sich auch das vorliegende Gesetz auf diejenigen Verfassungsbestimmungen, die der Eidgenossenschaft in der damaligen Zeit die Kompetenz einräumten, jene Normen zu erlassen, welche eine Sanktionierung der heute zu rehabilitierenden Personen gestatteten. Konkret handelt es sich um das Nebenstrafrecht, bestehend zum einen aus dem Militärstrafrecht, das namentlich das Militärstrafgesetz umfasst, zum anderen aus strafrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für Ausländerinnen und Ausländer. Die Verfassungsgrundlagen des vorliegenden Gesetzes sind demnach die Artikel 60 Absatz 1 BV (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee) sowie 121 Absatz 1 BV (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Ebenso zu berücksichtigen ist Artikel 123 Absatz 1 BV, der die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des allgemeinen Strafrechts begründet, denn gewisse Strafen oder Massnahmen stützten sich auch auf das StGB.
Die spiegelbildliche Anwendung der einschlägigen Verfassungsgrundlagen unterstreicht, dass sich das vorliegende Gesetz den Einstellungen entgegenstellt, die damals diesen Normen zu Grunde lagen, weil ihre damalige Anwendung aus heutiger Perspektive als ungerecht erscheint.
6.2 Erlassform
Da das vorliegende Gesetz rechtsetzende Bestimmungen enthält und sich nicht auf ein bestehendes formelles Gesetz stützen kann, ist es in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 163 BV).
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Rehabilitierung der Schweizerinnen und Schweizer, die in der französischen Résistance gekämpft haben. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
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