BBl 2025 3464
BBl 2025 3464
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO (2027-2029)
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO (2027-2029)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66 b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 510.10
² BBl 2025 3463
Art. 1
Die Verlängerung des Einsatzes der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO bis zum 31. Dezember 2029 wird genehmigt. Der Maximalbestand beläuft sich auf 215 Angehörige der Armee.
Art. 2
Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent wie folgt verstärken:
a.
mit 50 Angehörigen der Armee für längstens acht Monate für die Instandhaltung zugunsten des Kontingents;
b.
mit 20 Angehörigen der Armee für längstens vier Monate zur Sicherung des Kontingents bei erhöhter Bedrohung;
c.
mit 30 Angehörigen der Armee unbefristet zur Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse der KFOR.
Art. 3
Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ .
³ SR 171.10
Art. 4
Per 31. Dezember 2027 legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO (2027-2029) (Entwurf)
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