Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3443

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3443

Parlamentarische Initiative Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

Parlamentarische Initiative Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates
vom 20. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf ¹ zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
20. Oktober 2025 Im Namen der Kommission Der Präsident: Christian Imark
Übersicht
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind auch in Löschschäumen enthalten. Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 27. September 2024 wurde die rechtliche Grundlage für finanzielle Unterstützung aus dem VASA-Altlasten-Fonds bei Verunreinigungen durch PFAS-Löschschäume geschaffen. Die Vorlage hat zum Ziel, für diesen neuen Abgeltungstatbestand während einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch rückwirkend die finanzielle Unterstützung aus dem VASA-Altlasten-Fonds zuzulassen. Damit profitieren Kantone und Gemeinden, die für die Sanierung von Standorten, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt sind, bereits Massnahmen ergriffen oder abgeschlossen haben, von den Abgeltungen an die Ausfallkosten.
Ausgangslage
Bei der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 27. September 2024 hat das Parlament unter anderem die Bestimmungen für die Abgeltungen des Bundes aus dem VASA-Altlasten-Fonds an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten angepasst. Der Bundesrat sowie das Parlament führten neue Tatbestände ein, für die der Bund Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds leisten kann. Damit auch rückwirkend Massnahmen für die Sanierung von belasteten Standorten abgeltungsberechtigt sind, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergriffen wurden oder bereits abgeschlossen sind, ist in Artikel 65a USG eine spezialgesetzliche Bestimmung als Übergangsregelung festgehalten. Kantone und Gemeinden, die bereits gehandelt haben, können dadurch von den erhöhten Abgeltungen und den neu eingeführten, abgeltungsberechtigten Tatbeständen profitieren und werden von der Tragung der Ausfallkosten entlastet, wenn sie ihr Gesuch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung einreichen.
Inhalt der Vorlage
Bei dem vom Parlament neu in die Vorlage eingebrachten Abgeltungstatbestand bei Verunreinigungen durch PFAS-Löschschäume wurde die Übergangsbestimmung nicht angeglichen. Mit dem geltenden Recht ist für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von durch PFAS-Löschschäumen verunreinigten Standorten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergriffen wurden oder bereits abgeschlossen sind, keine rückwirkende finanzielle Unterstützung aus dem VASA-Altlasten-Fonds zugelassen. Mit der Vorlage wird diese Gesetzeslücke geschlossen. Die Übergangsregelung wird mit einem neuen Artikel 65b USG ergänzt, damit die Kantone und Gemeinden rückwirkend von den Änderungen im Zusammenhang mit den belasteten Standorten, welche durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, profitieren können.
Bericht
¹ BBl 2025 3444

1 Ausgangslage

Der Bund beteiligt sich finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Für die Finanzierung dieser Kosten wurde der VASA-Altlasten-Fonds geschaffen. Auf der Ablagerung von Abfällen erhebt der Bund eine Abgabe, mit denen der Altlasten-Fonds gespiesen wird. ² Die Mittel sind zweckgebunden und werden gemäss Artikel 32 e bis und Artikel 32 e ter Umweltschutzgesetz (USG) ³ den Kantonen ausbezahlt.
Gemäss Artikel 32 d USG tragen die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Damit die altlastenrechtlichen Massnahmen wegen fehlender oder knapper Mittel nicht aufgeschoben werden, hat der Bund das Finanzierungsinstrument des VASA-Altlasten-Fonds geschaffen. Gleichzeitig fördert der Fonds auch die umweltverträgliche, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Sanierung von Altlasten sowie einen schweizweit koordinierten Vollzug.
Mit der Änderung des USG vom 27. September 2024 ⁴ hat das Parlament unter anderem die Bestimmungen für die Abgeltungen des Bundes aus dem VASA-Altlasten-Fonds an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten angepasst (Art. 32 e bis und 32 e ter). Für die Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen wurden Abschlussfristen und eine Pauschale für die Entschädigung der administrativen Kosten der Kantone eingeführt sowie die Abgeltungen an die Ausfallkosten von Überwachungen und Sanierungen von 40 Prozent auf 60 Prozent erhöht. Dadurch sollen Anreize für eine Beschleunigung der Altlastenbearbeitung geschaffen werden. Ausserdem hat der Bundesrat vorgeschlagen, neue Tatbestände in das USG aufzunehmen, für die der Bund Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds leisten kann: Die bisher weitgehend unterbliebene Sanierung von schadstoffbelasteten Böden, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen (Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten), soll mit der finanziellen Unterstützung des Bundes gefördert werden.
Das Parlament hat im Laufe der Beratungen zwei zusätzliche Tatbestände in die Vorlage eingebracht, an die der Bund Abgeltungen leisten soll. Zum einen die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt sind (Art. 32ebis Abs. 3 und 5), und zum anderen Standorte, die durch Löschschäume verunreinigt sind, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten (Art. 32ebis Abs. 10 und 11).
In Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) ⁵ ist grundsätzlich geregelt, welche Rechtsgrundlage bei der Beurteilung von Gesuchen um Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds zum Tragen kommt. Gemeinden und Kantone, die frühzeitig die Gefährdung von umweltschädlichen Ablagerungen auf Standorten erkannt haben und rasch Massnahmen für die Sanierung ergriffen haben, können unter Umständen keinen Anspruch auf die später beschlossenen, weitergehenden Abgeltungsregelungen erheben. Damit auch rückwirkend altlastenrechtliche Massnahmen abgeltungsberechtigt sind, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergriffen wurden oder bereits abgeschlossen sind, ist in Artikel 65 a USG in Abweichung vom SuG eine spezialgesetzliche Übergangsregelung festgehalten. Kantone und Gemeinden, die bereits gehandelt haben, können dadurch auch von den erhöhten Abgeltungen und den neu eingeführten, abgeltungsberechtigten Tatbeständen profitieren, wenn sie ihr Gesuch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung einreichen.
Bei dem vom Parlament neu in die Vorlage eingebrachten Abgeltungstatbestand bei Verunreinigungen durch PFAS-Löschschäume wurde die Übergangsbestimmung jedoch nicht angeglichen. Gemäss dem geltenden, am 1. April 2025 in Kraft getretenen Recht, dürfen keine Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds zugelassen werden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von durch PFAS-Löschschäumen verunreinigten Standorten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergriffen wurden oder bereits abgeschlossen sind. Mit dieser Vorlage soll die Gesetzeslücke geschlossen werden. Die Übergangsregelung wird mit dem neuen Artikel 65 b USG dahingehend ergänzt, dass Gesuche um Abgeltungen für die mit der Änderung vom 27. September 2024 neu eingeführten Tatbestände von Artikel 32 e bis Absätze 10 und 11 betreffend PFAS gemäss dem ab dem 1. April 2025 in Kraft getretenen Recht beurteilt werden und die Kantone und Gemeinden, die bereits gehandelt haben, von den Abgeltungen ebenfalls profitieren können.
² Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA); SR 814.681 .
³ SR 814.01
⁴ AS 2025 178
⁵ SR 616.1

2 Entstehungsgeschichte

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Vorlage des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 ⁶ zur Änderung des USG bezog sich auf eine Vielzahl von Bestimmungen zu verschiedenen Themen im Umweltrecht: die Bereiche Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, die Informations- und Dokumentationssysteme sowie das Strafrecht wurden vom Bundesrat zur Änderung beantragt.
In der parlamentarischen Debatte haben vor allem die Lärmschutzbestimmungen für die bessere Vereinbarung von raumplanerischen Zielsetzungen und die Änderungen für die Altlastensanierung einen grossen Stellenwert eingenommen. Die vorberatenden Kommissionen haben sich intensiv mit den Sachverhalten auseinandergesetzt. Sie führten Anhörungen durch, an denen die Kantone und verschiedene Interessenvertretungen ihre Standpunkte zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen darlegen konnten. Bei den Altlasten sollte mit zusätzlichen Anreizen der Sanierungsvollzug beschleunigt werden. Ausserdem hat der Bundesrat den Handlungsbedarf für die Sanierung von schadstoffbelasteten Böden, auf denen regelmässig Kinder spielen, erkannt, und hat diese als neuen Abgeltungstatbestand für die Beteiligung des Bundes an den Kosten in das USG aufgenommen.
Im Laufe der Beratungen hat das Parlament bei zwei weiteren Fällen Handlungsbedarf festgestellt und die gesetzlichen Grundlagen für die Abgeltung von Kosten für weitere altlastenrechtliche Massnahmen durch den Bund geschaffen. Mit Artikel 32 e bis Absätze 3 und 5 können die Erträge aus den Abgaben an den VASA-Altlasten-Fonds für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) verunreinigt wurden, verwendet werden. Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 32 e bis Absätze 10 und 11 können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, vom Bund mit Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds subventioniert werden. Solche Verunreinigungen werden zunehmend im Zusammenhang mit Bauvorhaben festgestellt, so wie im Frühjahr 2025 bei der geplanten Realisierung des Campus Bern. Das Gebiet Weyermannshaus Ost ist mit PFAS belastet, die von Löscharbeiten bei einem Brand eines Reifenlagers im Jahr 1999 stammen.
Für einige der vom Bundesrat vorgelegten Abgeltungstatbestände sowie für die Abgeltungen im Falle der Verunreinigung durch KVA wurde die Übergangsbestimmung in Artikel 65 a USG entsprechend angepasst. Damit ist eine rückwirkende finanzielle Unterstützung für Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen oder abgeschlossen wurden, mit Geldern aus dem VASA-Altlasten-Fonds zulässig. Für Abgeltungen bei Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von Standorten, die durch PFAS- Löschschäume verunreinigt wurden, wurde die Möglichkeit der rückwirkenden Abgeltung nicht in der Übergangsbestimmung aufgenommen. Das sei ein Versäumnis, sind die beiden UREK-Kommissionen von National- und Ständerat übereinstimmend zum Schluss gekommen. Im Sinne der Gleichbehandlung und mit dem Ziel, diejenigen Kantone nicht zu benachteiligen, welche die Altlastenbearbeitung in den letzten Jahren vorangetrieben haben, sollen auch bei Verunreinigungen mit PFAS-Löschschäumen rückwirkend für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung Gelder aus dem VASA-Altlasten-Fonds bezogen werden können.
⁶ Botschaft des Bundesrates BBl 2023 239 , Erlassentwurf BBl 2023 240 ; 22.085 Umweltschutzgesetz. Änderung.

2.2 Arbeiten der Kommissionen

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Änderungen am 1. April 2025 ⁷ beschäftigte sich die Kommission mit der unzureichend geänderten Übergangsbestimmung. An ihrer Sitzung vom 13. Mai 2025 stellte sie fest, dass für von PFAS-Löschschäumen verunreinigte Standorte keine rückwirkende Finanzierung von Ausfallkosten möglich ist. Nach Auskunft der Vertreterinnen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) seien die betroffenen Standorte bekannt, die finanziellen Auswirkungen für den Bund überschaubar. Sie stellten für den VASA-Altlasten-Fonds keine grosse Belastung dar, hingegen würden die Kantone und Gemeinden, welche die Kosten tragen müssen, durch die Bundesfinanzierung wesentlich entlastet. Die Rückwirkung stellt sicher, dass nicht jene Kantone benachteiligt werden, die bereits frühzeitig im Sinne des Umweltschutzes gehandelt haben. Die Kommission beschloss daher mit 15 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, eine Kommissionsinitiative zur Änderung des USG einzureichen. Am 4. Juli 2025 stimmte die UREK-S der Initiative einstimmig zu und ermöglichte damit, einen Erlassentwurf auszuarbeiten.
Die UREK-N nahm die Arbeiten für die Ausarbeitung einer Vorlage umgehend auf und beauftragte am 11. August 2025 das BAFU mit der Erarbeitung des Erlassentwurfs und des erläuternden Berichts. An der Sitzung vom 20. Oktober 2025 verabschiedete die Kommission den vorliegenden Entwurf einstimmig zuhanden des Rates.
⁷ Vgl. Fussnote Nr. 3.

2.3 Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Vernehmlassungsgesetz (VlG) ⁸ muss bei Gesetzesvorlagen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Sind hingegen konkrete Voraussetzungen erfüllt, sieht Artikel 3 a VlG vor, dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann. Das ist möglich, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere, weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist (Abs. 1 Bst. b).
Die von den Änderungen betroffene Übergangsbestimmung, die es ermöglicht, finanzielle Unterstützung mit Geldern aus dem VASA-Altlasten-Fonds abweichend vom SuG rückwirkend zu leisten, war bereits Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens.
Die Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2022 (22.085 «Umweltschutzgesetz. Änderung») war vom 8. September bis am 30. Dezember 2021 in der Vernehmlassung. ⁹ Die Übergangsbestimmung in Artikel 65 a USG wurde mit der rückwirkenden Auszahlung für pauschale Abgeltungen und der rückwirkenden Erhöhung der Abgeltungssätze bei Ausfallkosten ergänzt. Die Änderung blieb kommentarlos, bis auf eine zustimmende Ausnahme. Im Vernehmlassungsbericht wird davon ausgegangen, dass die Haltung der Stellungnehmenden in Bezug zur positiven Grundhaltung betreffend die erweiterten Bestimmungen für die Gewährung von Abgeltungen an die Massnahmekosten zu sehen ist. Die interessierten Kreise hatten damit Gelegenheit, ihre Position einzubringen. Die vorliegende Bestimmung verfolgt denselben Zweck wie die Regelung von Artikel 65 a .
Schliesslich war die Übergangsregelung auch Gegenstand der kürzlichen Beratungen zu der Vorlage 22.085 «Umweltschutzgesetz. Änderung». Für die Abgeltungen im Falle der Verunreinigung durch KVA wurde die Bestimmung in Artikel 65 a - zusätzlich zu den Änderungen des Bundesrates - durch das Parlament entsprechend ergänzt. Beide Räte stimmten widerspruchslos zu.
Die Kommission ist daher der Überzeugung, eine erneute Vernehmlassung zur Änderung der Übergangsbestimmung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Positionen sind bekannt. Sowohl in den parlamentarischen Beratungen wie auch in der Vernehmlassung von 2021 wurde die rückwirkende Übergangsregelung jeweils zustimmend zur Kenntnis genommen oder gar ausdrücklich begrüsst. Die Kommission verzichtet aus diesen Gründen, die Änderungen erneut in die Vernehmlassung zu geben.
⁸ SR 172.061
⁹ https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/93/cons_1

3 Grundzüge der Vorlage

Um die Rückwirkung der VASA-Abgeltungen für Löschschaum-Standorte zu ermöglichen, muss eine neue Übergangsbestimmung in das USG aufgenommen werden. Eine Anpassung oder Ergänzung von Artikel 65 a USG ist gesetzestechnisch nicht möglich. Daher muss ein neuer Artikel, Artikel 65 b USG, eingefügt werden, welcher sinngemäss den Wortlaut von Artikel 65 a USG übernimmt und mit dem Verweis auf Artikel 32 e bis Absätze 10 und 11 USG die Abgeltungstatbestände für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der durch PFAS-Löschschäume belasteten Standorte ausdrücklich nennt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Art. 65

b

Umweltschutzgesetz

Mit dem neuen Artikel 65 b USG werden bei Standorten, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, rückwirkende Auszahlungen ermöglicht. Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es dürfen ab dem 31. März 2027 keine PFAS-Löschschäume mehr auf den Standort gelangt sein und die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, müssen von öffentlichen Körperschaften (z. B. Gemeinden) getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten worden sein. Ferner muss bis Ende 2035 die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs vorliegen, und die Überwachungsmassnahmen sowie die baulichen Sanierungsmassnahmen müssen bis Ende 2045 abgeschlossen werden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Gemäss Schätzungen basierend auf Informationen der Kantone, kommen bei ungefähr 22 Standorten, die durch PFAS-Löschschäume belastet sind, rückwirkende Abgeltungen für Untersuchungen grundsätzlich in Frage; für zwei davon zusätzlich Abgeltungen für altlastenrechtliche Sanierungen.
Wenn man von durchschnittlichen Untersuchungskosten von 60 000 Franken pro Standort ausgeht, ergeben sich Untersuchungskosten von circa 1,5 Millionen Franken. Der VASA-Altlasten-Fonds würde mit 40 Prozent davon, also mit rund 600 000 Franken, belastet werden.
Die Schätzung der Kostenfolgen für die zwei durchgeführten Sanierungen gestaltet sich schwierig. Es handelt sich um ein Lonza Areal (VS), das vor allem von der Betriebsfeuerwehr genutzt worden ist. Zudem wurde der Standort im Rahmen eines Bauprojektes saniert, und womöglich sind nicht alle Kosten altlastenrechtlich notwendig und somit abgeltungsberechtigt. Die Kosten für das Lonza Areal belaufen sich auf 25 Millionen Franken. Ähnliches gilt auch für die zweite Sanierung, den Neubau des Regionalgefängnisses in Altstätten (SG). Die zusätzlichen durch PFAS-Belastung verursachten Kosten werden auf 17 Millionen Franken beziffert.
Bei beiden Standorten herrschen derzeit Unklarheiten bezüglich Verursacherkreis und darüber, welche Sanierungsanteile altlastenrechtlich notwendig waren. Deshalb kann die Höhe der möglichen rückwirkenden Abgeltungen für diese PFAS-Sanierungen nicht genau abgeschätzt werden. Gemäss aktuellem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass die rückwirkenden Kosten zulasten des VASA-Altlasten-Fonds für diese überschaubare Anzahl von Standorten für die Untersuchungen und Sanierungen rund 10 Millionen Franken nicht überschreiten dürften.
Diese zusätzlichen Kosten für den VASA-Altlasten-Fonds sind somit tragbar.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Standorte, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, sind insbesondere Löschübungsplätze der Feuerwehren oder Brandplätze. Diese sind schweizweit gleichermassen vorhanden. Die VASA-Abgeltungen werden nur entrichtet, wenn die Verunreinigung durch Feuerwehren verursacht wurden, welche von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
Kantone und Gemeinden werden deshalb von den rückwirkenden VASA-Abgeltungen direkt finanziell profitieren.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der VASA-Altlasten-Fonds wird durch die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland geäufnet. Da die zusätzlichen Kosten für den Fonds durch die rückwirkenden Abgeltungen überschaubar sind, muss die Abgabe nicht erhöht werden. Es werden keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwartet.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Gemäss Schätzungen kommen bei ungefähr 22 belasteten Standorten, die durch PFAS-Löschschäume verursacht worden sind, rückwirkende Abgeltungen grundsätzlich in Frage. Es handelt sich also um eine überschaubare Anzahl von Standorten.
Durch die mit VASA-Abgeltungen rückwirkend unterstützten Standorte, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, sind keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.
Hingegen wird es durch die Sanierung von PFAS-Hotspots grundsätzlich weniger gesundheitsschädigende Einwirkungen und dadurch weniger krankheitsbedingte Kosten geben, was sich positiv auf die Gesundheit und die Gesellschaft auswirkt.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die rückwirkende Unterstützung mit VASA-Abgeltungen für Standorte, die durch PFAS-Löschschäume verunreinigt wurden, sind keine neuen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

5.6 Andere Auswirkungen

Es sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 74 der Bundesverfassung (BV) 1⁰ , der dem Bund die Kompetenz erteilt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen.
1⁰ SR 101

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Artikel 164 Absatz 1 BV sieht vor, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Leistungen des Bundes. Daher müssen Fristen, Ansprüche und Höhe von Bundesabgeltungen zwingend auf Gesetzesstufe, vorliegend im USG, verankert werden. Dies gilt auch für Abgeltungen, welche rückwirkend ausbezahlt werden sollen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder in jedem der beiden Räte.
Da die Bestimmung im neuen Artikel 65 b wiederkehrende Subventionen ermöglicht, welche voraussichtlich Mehrkosten von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedarf der Artikel der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Altlastensanierung ist und bleibt eine Aufgabe der Kantone. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Revision nicht verändert. Der Bund gewährt den Kantonen Subventionen und hat die Aufsicht über den kantonalen Vollzug. Mit der Vorlage werden die Subventionen zwar ausgeweitet und befristet, nichtsdestotrotz bleibt der Vollzug bei den Kantonen unverändert. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip eingehalten.
Massgebliche Nutzniesser der altlastenrechtlichen Massnahmen sind einerseits der Bund als Vertreter der Gesellschaft im Umweltschutzbereich und andererseits die Kantone als das zuständige Gemeinwesen für die Sanierung von Altlasten. Es ist daher sachgerecht, wenn beide auch entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten einen Teil der Sanierungskosten übernehmen. Der Bund und je nach kantonaler Rechtssetzung auch der Kanton können dank der finanziellen Unterstützung Einfluss auf die die Untersuchung und Sanierung nehmen und diese steuern. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist damit eingehalten.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Ziele und Grundsätze der Artikel 1, 4, 5 sowie 9 und 10 SuG werden wie bisher auch mit vorliegender USG-Änderung erfüllt.
Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Das Ziel auch dieser USG-Revision ist es, eine wirkungsvolle, wirtschaftliche und einheitliche Umsetzung der Altlastenbearbeitung zu erreichen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 SuG wird hiermit eine Gesetzesänderung beantragt, um die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen für Standorte voranzutreiben, die mit PFAS belastet sind. Die vorliegende Anpassung bezweckt, jene nicht zu benachteiligen, welche mit den nötigen Arbeiten im Sinne des Umweltschutzes bereits vor dem 1. April 2025 begonnen haben. Wie bis anhin sind die Grundvoraussetzungen für Abgeltungen erfüllt, da bei den Sanierungspflichtigen kein überwiegendes Eigeninteresse besteht, die finanzielle Belastung nicht zumutbar ist und die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht auszugleichen vermögen.
Verfahren und Steuerung der Subventionen
Das VASA-Verfahren - die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem BAFU, die Abgeltungsvoraussetzungen und die massgebenden Abgeltungssätze - hat sich gut eingespielt und ist gestützt auf das USG in der VASA und sowie in diversen Vollzugshilfen des BAFU detailliert konkretisiert. Bei anrechenbaren Kosten von mehr als 250 000 Franken muss der Kanton vor Ergreifen der Massnahmen zwingend eine Stellungnahme zur Anhörung und eine Zusicherungsverfügung beim Bund einholen. Die Auszahlungen erfolgen in der Regel nach Abschluss und Kontrolle der Arbeiten. Artikel 16 Absatz 4 VASA legt fest, dass für den Fall, dass der Abgabeertrag die benötigten Mittel nicht abzudecken vermag, die Auszahlungen priorisiert und die zurückgestellten Projekte in den Folgejahren ausbezahlt werden können.
Befristung der Subventionen
Bei der Altlastenbearbeitung handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, welche ab dem Jahr 1998 nach einer bis zwei Generationen wieder wegfallen sollte. Aus diesem Grund ist die Subvention zeitlich zu befristen. Vorliegend ist eine Befristung einerseits in den eigentlichen Abgeltungstatbeständen (Art. 32 e bis Abs. 10 und 11 USG) vorgesehen, wonach die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen sein soll und die Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 beendet sein müssen. Andererseits sieht der neue Artikel 65 b eine Befristung für die Einreichung von Abgeltungsgesuchen vor, wenn mit den Massnahmen bereits vor dem 1. April 2025 begonnen wurde: Demnach sind die Abgeltungsgesuche spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Artikels 65 b beim BAFU einzureichen. Diese zweijährige Frist für die Einreichung der Gesuche für bereits angefangene oder beendete Massnahmen findet sich bereits in Artikel 65 a und hat sich für die Kantone als praktikabel erwiesen. Folglich ist auch die vorgesehene zeitliche Befristung angemessen und für die Kantone gut umsetzbar.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es werden keine neuen Rechtsetzungsdelegationen geschaffen.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine Bestimmungen über den Datenschutz.
Bundesrecht
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