BBl 2025 3430
BBl 2025 3430
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 7. November 2025 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 3. November 2025 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 7. November 2025 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Weber Eric, Postfach 614, 4005 Basel
2.
Cöl-Freihaus Helen, Brombacherstrasse 30, 4057 Basel
3.
Schmid Jenny, Bäumlihofstrasse 192, 4058 Basel
4.
Demalli Redan, Bernapark 28, 3066 Bern
5.
Ruth Rosa, Binzenstrasse 12, 4058 Basel
6.
Mangione Michel, Kurzelängeweg 23, 4123 Allschwil
7.
Rytz Marine, Im Heimatland 34, 4058 Basel
8.
Thomas Michel, Vorackerweg 45, 3073 Gümligen
9.
Rothenfluh Christoph, Schledernweg 28, 4143 Dornach
10.
Dadmal Hamasa, Aeschengraben 12, 4051 Basel
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Kaufkraftinitiative, Hamasa Dadmal, Aeschengraben 12, 4051 Basel und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 2. Dezember 2025.
| 18. November 2025 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1-3quater
¹ Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf:
a.
dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und
b.
der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
²-3quater Aufgehoben
Art. 197 Ziff. 17
⁵
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
¹ Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent.
² Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer.
³ Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen.
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
⁴ SR 101
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)». Vorprüfung
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