Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3429

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3429

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des AMS-Berufsbildungsfonds

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des AMS-Berufsbildungsfonds
vom 19. Novmber 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13 Dezember 2002 ¹ ,
beschliesst:
¹ SR 412.10
Art. 1
Der Berufsbildun§gsfonds des Verbandes AM Suisse (AMS) entsprechend dem Reglement vom 8. November 2024 ² nach dem Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt.
² Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
³ Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
19. Novmber 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Anhang

(Art. 1)

Reglement über den AMS-Berufsbildungsfonds

1. Abschnitt: Name und Zweck

Art. 1 Name
¹ Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen AMS-Berufsbildungsfonds (Fonds) einen Berufsbildungsfonds des AM Suisse (AMS) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ (BBG).
³ SR 412.10
Art. 2 Zweck
¹ Der Fonds hat zum Ziel, gesamtschweizerische Grundleistungen der beruflichen Grundbildung im Metallgewerbe, in der Land- und Motorgerätetechnik, der Baumaschinenbranche sowie für die Hufschmiede zu fördern.
² Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen namentlich folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
a.
Metall- und Stahlbau:
1.
Planung, Konstruktion, Produktion, Verarbeitung, Bearbeitung, Montage, Service und Reparatur von: Türen, Toren, Brandschutzabschlüssen, Fenstern, Fassaden, Solartechnik, Wintergärten, Metallleitern, Überdachungen, Sonnen- und Wetterschutz, Rollladen und Storen, Metallmöbeln, Bühneneinrichtungen, Zivilschutzeinrichtungen, Metall- baufertigteilen, Geländern, Treppen, Zäunen, allgemeinen Schmiede- und Kunstschmiedearbeiten,
2.
Ladenbau und -einrichtungen, Decken, Tank- und Behälterbau, Tresor- bau, Sicherheitstechnik, Schlüsselservice, Schweissarbeiten, Metallbauarbeiten für den Tiefbau, Strassenausstattungen, Schlosserarbeiten, Oberflächenbehandlungen, Schleifen, Polieren, allgemeine Metallarbeiten, Blechbe- und -verarbeitung, Metalldrückerei;
b.
Land-, Motor- und Kleingerätetechnik: Herstellung, Bau, Montage, Service, Reparatur, Verkauf und Vermietung von Land-, Forst-, Kommunal- und Motorgeräten, Hofmaschinen, Einrichtungen für die Tierhaltung, Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c.
Baumaschinen: Herstellung, Bau, Montage, Service, Reparatur, Verkauf und Vermietung;
d.
Hufschmiedegewerbe: Hufpflegetätigkeit und Anbringen von Hufschutz.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben:
a.
anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EFZ (inkl. Fachrichtungen) als:
1.
Metallbauer/in alle Fachrichtungen bzw. Schwerpunkte
2.
Metallbaukonstrukteur/in,
3.
Landmaschinenmechaniker/in,
4.
Motorgerätemechaniker/in,
5.
Baumaschinenmechaniker/in,
6.
Hufschmied/in;
b.
anerkannter Abschluss der beruflichen Grundbildung auf Stufe EBA als Metallbaupraktiker/in;
c.
anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als:
1.
Metallbaukonstrukteur/in (BP) bzw. Metallbau Projektleiter/in mit eidg. Fachausweis,
2.
Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter/in (BP) bzw. Metallbau Produktions- und Montageleiter/in mit eidg. Fachausweis,
3.
Metallbaumeister/in (HFP),
4.
Metallbauprojektleiter/in (HFP),
5.
Baumaschinen-Werkstattleiter/in (BP) bzw. Diagnosetechniker/in Baumaschinen mit eidg. Fachausweis,
6.
Landmaschinen-Werkstattleiter/in (BP) bzw. Diagnosetechniker/in Landmaschinen mit eidg. Fachausweis,
7.
Motorgeräte-Werkstattleiter/in (BP) bzw. Diagnosetechniker/in Motorgeräte mit eidg. Fachausweis,
8.
Baumaschinenmechanikermeister/in (HFP),
9.
Landmaschinenmechanikermeister/in (HFP),
10.
Motorgerätemechanikermeister/in (HFP),
11.
Orthopädischer Hufschmied/Orthopädische Hufschmidin mit eidg. Fachausweis,
12.
Schmied-Hufschmiedmeister/in (HFP),
13.
Schmiedmeister/in (HFP).
² Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Abs. 1 Bst. a-c verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.
Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen

Art. 7
Mit den Geldern des Fonds werden folgende Bereiche unterstützt:
a.
Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung;
b.
Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;
c.
Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;
d.
Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikati- onsverfahren in den vom Verband betreuten Grundbildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;
e.
Massnahmen der Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung;
f.
Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;
g.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;
h.
Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes des AMS im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung;
i.
Unterstützung von Infrastrukturen der Berufsbildung in der Branche.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 8 Grundlage
¹ Grundlage für die Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.
² Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.
³ Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).
Art. 9 Beiträge
¹ Der zu entrichtende Beitrag hat folgende Höhe:
a. Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil bis 19 Mitarbeitende gemäss Artikel 4 und 5: CHF 500.-
b. Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil ab 20 Mitarbeitenden gemäss Artikel 4 und 5: CHF 1000.-
² Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.
³ Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.
⁴ Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.
⁵ Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
⁶ Sie sind indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten dieses Reglements.
⁷ Der Zentralvorstand des AM Suisse überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
⁴ SR 831.40
Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht
¹ Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle ein begründetes Gesuch einreichen.
² Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ⁵ .
⁵ SR 412.101
Art. 11 Begrenzung der Einnahmen
¹ Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.
² Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 12 Zentralvorstand
¹ Der Zentralvorstand des AMS ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.
² Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.
Er bestimmt die Geschäftsstelle.
b.
Er erlässt ein Ausführungsreglement
c.
Er legt periodisch den Leistungskatalog und den Anteil für die Reservebildung fest.
d.
Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle.
e.
Er genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
f.
Er ist mit Zustimmung des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) berechtigt, den Fonds auslaufen zu lassen und aufzulösen.
Art. 13 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.
² Sie entscheidet über:
a.
die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;
b.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
c.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds.
³ Sie genehmigt das Budget sowie die Rechnung und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Art. 14 Rechnung, Revision und Buchführung
¹ Die Geschäftsstelle integriert den Fonds in die Rechnung der Trägerschaft. Es wird keine separate Jahresrechnung für den Fonds erstellt. Der Ausweis der Fondsrechnung erfolgt über den Fondsspiegel, den Anhang und den Leistungsbericht.
² Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des AMS durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727-731 a des Obligationenrechts ⁶ geprüft.
³ Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
⁶ SR 220
Art. 15 Aufsicht
¹ Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des SBFI.
² Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Prüfung eingereicht.

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 16 Genehmigung
Dieses Reglement wurde vom Zentralvorstand am 29. August 2024 zuhanden des Verbandsrates genehmigt.
Art. 17 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 18 Auflösung
¹ Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand den Fonds mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf.
² Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
³ Der Zentralverband ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den Fonds auslaufen zu lassen und aufzulösen.
Genehmigt vom Verbandsrat des AM Suisse am 8. November 2024.
AM Suisse Arbeitgeber- und Berufsverband Peter Meier: Zentralpräsident Bernhard von Mühlenen: Direktor
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des AMS-Berufsbildungsfonds
keyboard_arrow_up
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht