BBl 2025 3428
BBl 2025 3428
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds OdA AgriAliForm
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds OdA AgriAliForm
vom 19. November 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13 Dezember 2002 ¹ ,
beschliesst:
¹ SR 412.10
Art. 1
Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «Berufsfeld Landwirtschaft sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm)» entsprechend dem Reglement vom 21. Februar 2025 ² nach dem Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt.
² Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
³ Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
| 19. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Anhang
(Art. 1)
Reglement über den Berufsbildungsfonds OdA AgriAliForm
1. Abschnitt: Name und Zweck
Art. 1 Name
Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «OdA AgriAliForm» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Organisation der Arbeitswelt «Berufsfeld Landwirtschaft sowie Pferdeberufe» (AAF) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ (BBG).
³ SR 412.10
Art. 2 Zweck
¹ Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der durch die OdA AgriAliForm vertretenen Berufe zu fördern.
² Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.
2. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den in der OdA AgriAliForm vertretenen Branchen tätig sind. Namentlich sind dies:
a.
Landwirtschaftsbetriebe;
b.
landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, und Rebbaubetriebe;
c.
Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung;
d.
Betriebe, die Equiden halten, nutzen, Nutzerinnen und Nutzer ausbilden, Equiden therapieren oder Dienstleistungen an der, auf oder mit der Equide erbringen.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechts- form, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung ausüben:
a.
anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ (inkl. Schwerpunkte und Fachrichtungen) als:
1.
Landwirtin/Landwirt;
2.
Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner;
3.
Obstfachfrau/Obstfachmann:
4.
Weinfachfrau/Weinfachmann;
5.
Pferdfachfrau/Pferdefachmann;
6.
Bereiterin/Bereiter;
7.
Pferdepflegerin/Pferdepfleger;
8.
Rennreiterin/Rennreiter.
b.
anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe eidgenössisches Berufsattest EBA (inkl. Fachrichtungen) als:
1.
Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker;
2.
Pferdewartin/Pferdewart.
c.
anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als:
1.
Landwirtin/Landwirt mit eidgenössischem Fachausweis;
2.
Diplomierter Meisterlandwirt;
3.
Gemüsegärtnermeisterin/Gemüsegärtnermeister;
4.
Obstbäuerin/Obstbauer mit eidgenössischem Fachausweis;
5.
Obstbäuerin/Obstbauer mit Meisterdiplom;
6.
Geflügelzüchterin/Geflügelzüchter mit Meisterdiplom;
7.
Winzerin/Winzer mit eidgenössischem Fachausweis;
8.
Winzerin/Winzer mit Meisterdiplom;
9.
Weintechnologin/Weintechnologe mit eidgenössischem Fachausweis;
10.
Weintechnologin/Weintechnologe mit Meisterdiplom;
11.
Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis;
12.
Diplomierte Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter;
13.
Bereiterin/Bereiter I. Klasse;
14.
Bereiterin/Bereiter mit eidgenössischer Berufsprüfung;
15.
Diplomierte Reitlehrerin/Diplomierter Reitlehrer;
16.
Spezialistin Pferdebranche/Spezialist Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis;
17.
Expertin/Experte der Pferdebranche mit eidg. Diplom.
² Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.
Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.
3. Abschnitt: Leistungen
Art. 7
Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:
a.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, In-formation, Wissensvermittlung und Controlling; dazu gehören:
1.
Verordnungen über die berufliche Grundbildung und Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung,
2.
Dokumente und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung,
3.
Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der OdA AgriAliForm und der OdA Pferdeberufe betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung,
4.
Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren,
5.
Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots,
6.
Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner so- wie der Instruktorinnen und Instruktoren von überbetrieblichen Kursen,
7.
Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der OdA AgriAliForm und ihrer Mitglieder- und Partnerorganisationen. Mitglieder- und Partnerorganisationen sind in den Statuten der OdA AgriAliForm ersichtlich.
b.
Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse;
c.
Nachwuchswerbung und -förderung in allen Bereichen der Berufsbildung;
d.
Förderung der höheren Berufsbildung.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 8 Beitragspflicht
Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge.
Art. 9 Berechnungsgrundlage für Landwirtschaftsbetriebe und landwirtschaftliche Spezialbetriebe (Art. 4 Bst. a und b)
¹ Grundlage der Berechnung der Beiträge der Landwirtschaftsbetriebe und der landwirtschaftlichen Spezialbetriebe (Art. 4 Bst. a und b) ist die Fläche des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils.
² Es kann auch ein Sockelbeitrag pro Betrieb eingezogen werden.
³ Es wird der Finanzierungsschlüssel zur Erhebung der Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) angewendet.
⁴ Der Datenbasis liegt die Betriebsstrukturerhebung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Grunde.
⁵ Landwirtschaftsbetriebe haben zusätzlich den Beitrag der Pferdbetriebe gemäss Artikel 11 zu entrichten, wenn sie über feste Ausbildungs- und Trainingseinrichtungen (namentlich befestigte Reit- und Bewegungsplätze) sowie über bauliche Infrastrukturen (namentlich Umkleideraum, «Reiterstübli», Sattelkammer) verfügen und diese selbst oder mit eigenem Personal für die Ausübung der branchentypischen Tätigkeiten, ausgenommen die Haltung, der Equiden gewerbsmässig nutzen.
⁶ Die Zurverfügungstellung von Infrastrukturanlagen an betriebsfremde Nutzerinnen und Nutzer begründet nicht die Pflicht, den Beitrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zu entrichten.
Art. 10 Berechnungsgrundlage für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung (Art. 4 Bst. c)
¹ Für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung (Art. 4 Bst. c) werden die Bei- träge pro Betrieb, abgestuft entsprechend der erzeugten beziehungsweise abgefüllten Weinmenge, erhoben.
² Der Berechnungsgrundlage liegen die Zahlen der Kontrollstelle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 2007 ⁴ zu Grunde.
⁴ SR 916.140
Art. 11 Berechnungsgrundlage für Betriebe der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d)
¹ Für Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d) werden ein Betriebsbeitrag und ein Beitrag für alle auf dem Betrieb gehaltenen Equiden erhoben.
² Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verwei-gert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 16 Abs. 4 Bst. e).
Art. 12 Beiträge
¹ Die Jahresbeiträge betragen höchstens:
a.
für Landwirtschaftsbetriebe und landwirtschaftliche Spezialbetriebe oder entsprechende Betriebsteile: 8 Franken pro ha;
b.
für Betriebe oder Betriebsteile der Weinbereitung und -abfüllung: 0,5 Franken pro Hektoliter hergestellte oder abgefüllte Menge Wein;
c.
für Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft: 250 Franken pro Betrieb oder Betriebsteil und 10 Franken pro Equide.
d.
Ein allfälliger Sockelbeitrag beträgt maximal 100 Franken pro Betrieb, vorbehaltlich Buchstabe c.
² Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 werden jährlich von der OdA AgriAliForm festgelegt.
³ Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.
⁴ Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
⁵ Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Mit der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.
Art. 13 Befreiung von der Beitragspflicht
¹ Ein Betrieb oder Betriebsteil, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.
² Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ⁵ .
⁵ SR 412.101
Art. 14 Begrenzung der Einnahmen
¹ Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.
² Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.
5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht
Art. 15 Vorstand der OdA AgriAliForm
¹ Der Vorstand der OdA AgriAliForm ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.
² Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Fonds- kommission;
b.
Bestimmung der Geschäftsstelle des Fonds;
c.
Erlass eines Ausführungsreglements;
d.
Genehmigung des Budgets und der Rechnung des Berufsbildungsfonds;
e.
Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;
f.
Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.
Art. 16 Fondskommission
¹ Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.
² Sie besteht aus maximal acht Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
³ Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Sie ist insbesondere zuständig für:
a.
die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Fonds;
b.
die Aufsicht über die in Artikel 18 definierten Aufgaben der Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe;
c.
das Erarbeiten des Budgets zuhanden des Vorstands der OdA AgriAliForm;
d.
die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;
e.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
f.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.
Art. 17 Geschäftsstelle des Fonds
¹ Die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Fondskommission zugewiesenen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle des Fonds wahrgenommen.
² Sie vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.
³ Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge und für die Auszahlung der Bei- träge an die Leistungserbringer, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2.
Art. 18 Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe
¹ Die Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe erfasst die Adressen der Betriebe der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d).
² Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge der Betriebe der Pferdewirt- schaft und für die Auszahlung an Leistungen gemäss Artikel 7.
Art. 19 Rechnung, Buchführung und Revision
¹ Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einer separaten Rechnung mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie einer eigenen Kostenstelle. Der Ausweis der Fondsrechnung erfolgt über die Bilanz, die Erfolgsrechnung, den Anhang und den Leistungsbericht.
² Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des Vereins OdA AgriAliForm durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727-731 a des Obligationenrechts ⁶ geprüft.
³ Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
⁶ SR 220
Art. 20 Aufsicht
¹ Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
² Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Prüfung eingereicht.
6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung
Art. 21 Genehmigung
Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 2 der Statuten vom 30. November 2012 der OdA AgriAliForm durch den Vorstand an seiner Sitzung vom 21. Februar 2025 genehmigt.
Art. 22 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 23 Auflösung
¹ Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand der OdA AgriAliForm mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.
² Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
Art. 24 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 18. Juni 2017 über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm.
| Brugg/Lausanne, 21. Februar 2025 | Oda AgriAliForm Loïc Bardet: Präsident Petra Sieghart: Geschäftsleiterin |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds OdA AgriAliForm
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