Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betrieben... (837.063.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme

(ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV) vom 26. Mai 2021 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 837.0 ² SR 823.11 ³ SR 431.01 ⁴ SR 142.20 ⁵ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 333 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG.
Art. 2 Verantwortung
¹ Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG.
² Sie überwacht die Einhaltung der Vorgaben nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020⁶ und kann dazu regelmässige Kontrollen durchführen oder durchführen lassen.⁷
³ Die Verantwortlichen der Stellen und Organe nach Artikel 96 c AVIG und Artikel 35 AVG stellen sicher, dass den Anwenderinnen und Anwendern der Informationssysteme nur die Berechtigungen gewährt werden, die sie benötigen.
⁶ SR 235.1
⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 123 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 3 Datensicherheit
¹ Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und die Stellen und Organe nach Artikel 96 c AVIG und Artikel 35 AVG gewährleisten bei der Bearbeitung von Personendaten die Datensicherheit. Sie sorgen für angemessene technische und organisatorische Massnahmen.
² Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die Daten und Programme der Informationssysteme nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Vernichtung wiederherzustellen.
³ Sie legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich ihr internes Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.
Art. 4 Aufbewahrung und Archivierung der Personendaten
¹ Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 125 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983⁸.
² Die Ablieferung von digitalen Unterlagen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998⁹.
⁸ SR 837.02
⁹ SR 152.1
Art. 5 Datenexport in die Informationssysteme der Durchführungsstellen
¹ Der Export von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG in die Informationssysteme der Durchführungsstellen bedarf vor dem ersten Export in das jeweilige Informationssystem einer Genehmigung durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
² Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Der Export und die Nutzung der Daten sind für den Vollzug des AVIG oder des AVG notwendig.
b.
Die Durchführungsstellen gewährleisten für die exportierten Daten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
c.
Im Falle kantonaler Durchführungsstellen verfügen diese für ihr eigenes Informationssystem und für die Bearbeitung von Daten aus Drittsystemen über eine Grundlage in einem kantonalen Gesetz im formellen Sinn.
Art. 6 Daten für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung
¹ Für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthalten die Informationssysteme nach dem 2.–4. Abschnitt folgende Daten:
a.
den Zusammenhang zwischen den stellensuchenden natürlichen Personen nach dem AVG, den versicherten natürlichen Personen nach dem AVIG und den gemeldeten offenen Stellen;
b.
die Wirkungen und Leistungen der Stellen nach Artikel 96 c Absatz 1ter AVIG;
c.
Namen und Vornamen sowie Stellen, bei denen die betreffenden Personen angestellt sind;
d.
Anzahl und Art der erbrachten Leistungen sowie die erzielten Wirkungen.
² Die in Absatz 1 Buchstaben c und d erwähnten Daten, die die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter betreffen, dürfen jederzeit durch sie eingesehen werden.
³ Die Vorgesetzten der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1ter AVIG dürfen die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten ihrer Mitarbeitenden einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 7 Finanzierung
¹ Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
² Der Bund beteiligt sich mit einem pauschalen Beitrag an den Kosten der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben b–e AVIG.
³ Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach den Kosten, die für die Erfüllung von Bundesaufgaben anfallen.
⁴ Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung geregelt.

2. Abschnitt: Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Art. 8 ¹⁰ Zweck
Das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a AVIG dient im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen den folgenden Aufgaben:
a.
Prüfung;
b.
Berechnung;
c.
Auszahlung;
d.
Abrechnung; und
e.
Verbuchung.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 9 Daten und Zugriffsrechte
Die im Informationssystem enthaltenen Daten sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 10 Zweck
Das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe b AVIG dient:
a.
der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
b.
der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern;
c.
der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für die Erfüllung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 AVG vorgesehenen Aufgaben;
d.
der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Organen der Sozialversicherungen und Sozialhilfe;
e.¹¹
der Zusammenarbeit der Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den nach Artikel 21 a AIG eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht;
f.
der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.
¹¹ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 333 ).
Art. 11 Daten und Zugriffsrechte
Die im Informationssystem enthaltenen Daten sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 2 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten

Art. 12 Zweck
Das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe c AVIG dient:
a.¹²
der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung nach Artikel 36 AVG und der Übermittlung der erforderlichen Daten anderer Statistiken nach Anhang 1 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025¹³;
b.
der Arbeitsmarktforschung nach Artikel 73 AVIG;
c.
der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die beteiligten Stellen.
¹² Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 22 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 ( AS 2025 318 ).
¹³ SR 431.011
Art. 13 Inhalt
Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem Daten über:
a.
die stellensuchenden natürlichen Personen gemäss AVG;
b.
die versicherten natürlichen und juristischen Personen gemäss AVIG;
c.
die erfassten offenen Stellen;
d.
die arbeitsmarktlichen Massnahmen;
e.
die gemäss AVIG erfolgten Leistungen an natürliche und juristische Personen.
Art. 14 Datenbeschaffung
Die Daten werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernommen aus:
a.
dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b.
dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung;
c.
den statistischen Erhebungen sowie den Registern des Bundesamtes für Statistik;
d.
der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
e.¹⁴
der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen.
¹⁴ Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 15 Bekanntgabe von Daten zu Forschungszwecken
¹ Daten aus dem Informationssystem dürfen zu Forschungszwecken bekannt gegeben werden.
² Spezifische Personendaten dürfen Institutionen, die Forschung betreiben, bekannt gegeben werden, sofern es sich um eine einmalige Datenbekanntgabe handelt und die betroffenen Personen ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn es sich um rein statistische oder vollständig anonymisierte Daten handelt und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht.
Art. 16 Datenzusammenführung
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sorgt für eine zweckmässige Zusammenführung der Daten innerhalb des Informationssystems.

5. Abschnitt: Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen

Art. 17 Zweck
¹ Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG dient als Kontaktstelle zwischen den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Durchführungsstellen.
² Sie dient den Benutzerinnen und Benutzern und den Durchführungsstellen zur Übermittlung von Daten, Nachrichten, Informationen und Dokumenten, die notwendig sind für:
a.
die Geltendmachung von Leistungen;
b.
die Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 17 und 88 Absatz 1 AVIG; und
c.
die Beratung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum.¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 18 ¹⁶ Registrierung
Wer die Zugangsplattform nutzen will, muss sich registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 19 Datenaustausch
¹ Die auf der Zugangsplattform bearbeiteten Daten werden an die entsprechenden Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung übermittelt.¹⁷
² Die Daten, die den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt werden, stammen aus den in Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben a und b AVIG genannten Informationssystemen.
¹⁷ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 20 Funktionen und Zugriffsrechte
Die Funktionen der Zugangsplattform sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 3 aufgeführt.

6. Abschnitt: Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

Art. 21 Zweck
Die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe e AVIG dient als elektronische Stellenbörse.
Art. 22 ¹⁸ Registrierung
Wer die Plattform nutzen will, muss sich registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
Art. 23 Struktur, Zugriff und Zuständigkeit
¹ Die Plattform hat einen frei zugänglichen Bereich und einen Bereich mit gesichertem Zugriff.
² Der Zugang zum Bereich mit gesichertem Zugriff ist Personen und Stellen nach Artikel 35 Absatz 3ter AVG vorbehalten.
³ Der Inhalt der Plattform wird durch die zuständige Amtsstelle bewirtschaftet.
Art. 24 Personenprofil
Alle bei den Arbeitsmarktbehörden registrierten Stellensuchenden entscheiden, ob ihr Personenprofil auf der Plattform einsehbar ist und ob es anonymisiert oder nicht anonymisiert publiziert wird. Dies wird im Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) registriert.
Art. 25 Funktionen und Zugriffsrechte
Die Funktionen der Plattform sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 3 aufgeführt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1.
die Verordnung vom 26. Oktober 2016¹⁹ über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
2.
die Verordnung vom 1. November 2006²⁰ über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik;
3.
die Verordnung vom 25. Oktober 2017²¹ über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten.
¹⁹ [ AS 2016 4073 ]
²⁰ [ AS 2006 4547 ; 2011 533 Anhang Ziff. 7; 2017 177 ; 2020 815 Anhang]
²¹ [ AS 2017 5853 ]
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Anhang 1 ²²

²² Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
(Art. 9)

Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a AVIG) – Daten und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALE Arbeitslosenentschädigung

ALV Arbeitslosenversicherung

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

BVG Berufliche Vorsorge

BUR Betriebs- und Unternehmensregister

EESSI Electronic Exchange of Social Security Information

IBAN International Bank Account Number

IE Insolvenzentschädigung

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

KAE Kurzarbeitsentschädigung

KAST Kantonale Amtsstelle

KTG Krankentaggelder

PLZ Postleitzahl

SWE Schlechtwetterentschädigung

UID Unternehmensidentifikation

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

Arbeitslosenkassen

ALE

Sachbearbeitung Leistungsart ALE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für ALE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

IE

Sachbearbeitung Leistungsart IE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für IE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

KS

Sachbearbeitung Leistungsart KAE/SWE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für KAE/SWE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

INT

Sachbearbeitung Internationales

FIN

Sachbearbeitung Finanzen

KAST

KAST

Sachbearbeitung KAST Leistungsart KAE/SWE

ALV-Ausgleichsstelle

INT

Sachbearbeitung Internationales

REV

Sachbearbeitung Revision: für alle Leistungsarten inklusive AMM

JD

Sachbearbeitung Juristischer Dienst: für alle Leistungsarten inklusive AMM

FIN

Sachbearbeitung Finanzen

3 Daten und Zugriffsrechte

Legende

X Zugriff

– kein Zugriff

Arbeitslosenkassen

KAST

ALV-Ausgleichsstelle

ALE

IE

KS

INT

FIN

KAST

INT

FIN

REV

JD

3.1
Arbeitslosenentschädigung und Internationales

3.1.1
Personendaten der versicherten Person (AHV-Nummer,
ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht,
Geburtsdatum, Sprache, Zivilstand, Nationalität,
Aufenthaltsstatus, Heimatort, Bevollmächtigte/-r)

X

X

X

X

X

X

B X X

3.1.2
Adressdaten der versicherten Person
(Strasse, Nummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

X

X

X

X

X

X

3.1.3
Daten zu den Kindern der versicherten Person
(Anzahl Kinder sowie AHV-Nummer, Name, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum der Kinder)

X

X

X

X

X

X

3.1.4
Zahlungsverbindung/IBAN der versicherten Person

X

X

X

X

3.1.5
Daten zur Erwerbstätigkeit und -fähigkeit der versicherten Person (Beschäftigungsgrad, Arbeitsfähigkeit, letztes Arbeitsverhältnis [inkl. Kündigung, Lohnansprüche und weitere Leistungen], weitere Einkommen, Beteiligungen, Tätigkeitsnachweise, weitere Anspruchserhebungen)

X

X

X

X

X

X

3.1.6
Daten zu Versicherungsleistungen bzw. Renten und/oder Taggeldern der versicherten Person (AHV, IV, BVG, KTG, ausländische Sozialversicherung)

X

X

X

X

X

X

3.1.7
Daten zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuungsurlaub Militär, Zivildienst und Zivilschutzdienst, Haftaufenthalt und/oder Aufenthalt in Erziehungseinrichtungen oder Ähnlichem der versicherten Person

X

X

X

X

X

X

3.1.8
Anspruchsdaten der versicherten Person

X

X

X

X

3.1.9
Daten zu AMM der versicherten Person

X

X

X

X

3.1.10
Auszahlungsdaten inklusive Einzahlungsdaten zu Rückforderungen (Mahnungen, Betreibungen, Erlassgesuche und Erlasse)

X

X

X

X

X

3.1.11
Auszahlungsdaten (Prämien) an die Sozialversicherungen

X

X

X

X

X

3.1.12
Quellensteuerdaten der versicherten Person

X

X

X

X

3.1.13
Verfügungen für die versicherte Person

X

X

X

X

3.1.14
Betriebsdaten für ALE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse sowie Daten zur Erwerbstätigkeit, zum Anstellungsverhältnis, zum Beteiligungsverhältnis sowie zu Ansprüchen der versicherten Person)

X

X

X

X

X

X

3.1.15
Angaben der ausländischen Träger und Verbindungsstelle

X

X

X

X

X

X

3.1.16
Abrechnungen der ausländischen Verbindungsstelle

X

X

X

X

X

X

3.2
Insolvenzentschädigung

3.2.1
Personendaten der versicherten Person (AHV-Nummer,
ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Sprache, Zivilstand, Nationalität, Aufenthaltsstatus, Heimatort, Bevollmächtigte/-r)

X

X

X

X

3.2.2
Adressdaten der versicherten Person
(Strasse, Nummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

X

X

X

X

3.2.3
Zahlungsverbindung/IBAN der versicherten Person

X

X

X

X

3.2.4
Daten zur Erwerbstätigkeit der versicherten Person
(Dauer des Arbeitsverhältnisses, letzter Arbeitstag, Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Lohn- und sonstige Forderungen [inkl. Vorschüsse], Ferienansprüche)

X

X

X

X

3.2.5
Daten zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuungsurlaub, Militär, Zivildienst und Zivilschutzdienst der versicherten Person

X

X

X

X

3.2.6
Anspruchsdaten der versicherten Person

X

X

X

X

3.2.7
Auszahlungsdaten inklusive Einzahlungsdaten zu Rückforderungen (Mahnungen, Betreibungen, Erlassgesuche und Erlasse)

X

X

X

X

X

3.2.8
Auszahlungsdaten (Prämien) an die Sozialversicherungen

X

X

X

X

X

3.2.9
Quellensteuerdaten der versicherten Person

X

X

X

X

3.2.10
Verfügungen für die versicherte Person

X

X

X

X

3.2.11
Betriebsdaten für IE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse sowie Daten zur Erwerbstätigkeit, zum Anstellungsverhältnis sowie zu Ansprüchen der versicherten Person, Daten zur Abrechnung an die Sozialversicherungen)

X

X

X

X

3.3
Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung

3.3.1
Betriebsdaten für KAE/SWE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse, Ansprechpartner/-in, Personalbestand, betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umfang der Kurzarbeit, Ausgleichskasse, Fragebogen [zu Vorstellung der Firma, Auftragslage und Geschäftsgang, Begründung der Kurzarbeit und Ausblick])

X

X

X

X

X

3.3.2
Personendaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AHV-Nummer, ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum)

X

X

X

X

X

3.3.3
Anspruchsdaten inklusive Rückforderungen des Betriebs

X

X

X

X

X

3.3.4
Auszahlungsdaten inklusive Rückforderungen, Mahnungen und Betreibungen, Erlassgesuchen und Erlassen des Betriebs

X

X

X

X

X

X

3.3.5
Verfügungen für den Betrieb

X

X

X

X

X

3.4
Projektkosten für AMM

3.4.1
Auszahlungsdaten

X

X

X

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.

Anhang 2 ²³

²³ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
(Art.  11 )

Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) – Daten und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALK Arbeitslosenkasse

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

BUR Betriebs- und Unternehmensregister

IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit

IS-ALA Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

IV Invalidenversicherung

KAE Kurzarbeitsentschädigung

KAST Kantonale Amtsstelle

KB Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

SH Sozialhilfe

SWE Schlechtwetterentschädigung

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

RAV/LAM/KAST

Mitarbeitende der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) und der kantonalen Amtsstelle (KAST)

ALK

Mitarbeitende der Arbeitslosenkassen

SH

Mitarbeitende der Sozialhilfe im Rahmen der IIZ

IV

Mitarbeitende der Invalidenversicherung im Rahmen der IIZ

KB

Mitarbeitende der Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

3 Daten und Zugriffsrechte

Legende:

X Zugriff auf alle Fälle

F Zugriff auf eigene Fälle

– Kein Zugriff

RAV/LAM /KAST

ALK

SH

IV

Stellensuchende

Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand, Nationalität, AHV-Nummer / Sozialversicherungsnummer, Personennummer, Aufenthaltsstatus und -berechtigung

X

F

F

F

Anmeldedatum und Anmeldeort, Zuweisungsstopp, Erwerbsstatus und Erwerbssituation, Leistungsbezug/kantonale Arbeitslosenhilfe, zuständige Amtsstellen und -personen

X

F

F

F

Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen, Lebenslauf, Sprachkenntnisse

X

F

F

Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit), Mobilität, Führerausweis, Arbeitsregion, letzter Arbeitgeber und dessen Branche

X

F

F

F

Gewünschte Datenfreigabe

X

F

F

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, Rahmenfrist, Beschäftigungsgrade, Langzeitarbeitslosigkeit, ALK/Zahlstelle und deren zuständigen Mitarbeitenden, Kontrollperiode

F

Kontroll- und Beratungstermine (Datum, Zeit, Durchführungsort),
Beratungsprotokolle

F

F

Vermittelbarkeit, Qualifizierungsbedarf, für Wiedereingliederung notwendige IS-ALA-Daten, Wiedereingliederungsziele, Wiedereingliederungsaktionen

F

F

F

Zugewiesene Fachberatung

F

F

F

Zuweisungen zu Stellenangeboten, Kontaktperson, Zuweisungsresultat

X

F

F

Matching-Resultate

X

F

Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktdaten des Arbeitgebers während des Zwischenverdienstes

F

F

F

Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer AMM (Titel der Massnahme, Anbieter, Beginn und Ende, Anwesenheitspflicht, Verantwortlicher LAM, Zielgruppen, Mindestvoraussetzungen, Durchführungsort, verantwortliche Person), für AMM notwendige Daten Stellensuchender, für AMM notwendige IS-ALA-Daten

F

F

F

F

Leistungsexporte

F

F

F

Arbeitsbemühungen (Kontrollperiode, Personalberater/-in), Nachweisbefreiung

F

F

F

F

Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen, Vermittlungsfähigkeit

F

F

F

Abmeldedatum und Abmeldegrund, Arbeitsbeginn, neuer Arbeitgeber,
neuer Arbeitskanton, Branche und gefundener Beruf

F

F

F

F

RAV/LAM / KAST

ALK

SH

IV

KB

Unternehmen

Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse, Webadresse, Branche, Unternehmensstatus, Verweiser-Nummer

X

F

F

X

BUR-Daten (BUR-Nummer, Adresse, Telefonnummer, Rechtsform, Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus, Arbeitssprache), Handelsregisterdaten

X

F

F

X

Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse)

X

F

X

Vereinbarung zur Zusammenarbeit, Geschäftstätigkeit, Erreichbarkeit

X

F

X

Beschäftigte Berufsgruppen

X

X

F

X

Geschäftsgang (Zeitraum, Stellen, durch RAV besetzte Stellen, KAE, SWE, Anzahl beschäftigte Stellensuchende, Zuschüsse)

X

F

X

Ausgeschriebene Stellen, Zuweisungen, Stellenmeldung, Stellenabmeldung (Grund, Datum), Stellenbezeichnung, Arbeitsbedingungen (Antritt, Dauer, Beschäftigungsgrad, Lohn, Örtlichkeit), Tätigkeit, Stellenanforderungen (Qualifikation, Erfahrung, Ausbildungsniveau, Abschluss), erforderliche Sprachkenntnisse, Kontaktperson

X

F

X

Bestätigung des Eingangs der Meldungen nach Artikel 53b Absatz 4 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991²⁴ (Name und Adresse des Unternehmens)

X

Matching-Resultate

X

X

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, zuständige Amtsstellen und -personen, Betriebsabteilung, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.
²⁴ SR  823.111

Anhang 3 ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 814 ).
(Art. 20 und 25)

Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d und e AVIG) – Funktionen und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren

KD Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

Anonym

Benutzerinnen und Benutzer ohne Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

STES

Beim RAV aktiv gemeldete Stellensuchende und/oder Versicherte mit Zugangskonto auf der Plattform
der öffentlichen Arbeitsvermittlung

LE

Leistungsempfänger (Versicherte, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, evtl. auch zur selben Zeit STES)

Arbeitgeber

Arbeitgeber mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

pAV

Private Arbeitsvermittler und Personalverleihunternehmen (Verleiher) mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

öAV

Mitarbeitende der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

AMM-Anbieter

Anbieter von AMM mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

KD

Mitarbeitende der konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

3 Funktionen und Zugriffsrechte

Legende:

X Zugriff

– Kein Zugriff

Funktionen

Rollen

 

Anonym

STES

LE

Arbeitgeber

pAV

öAV

AMM-Anbieter

KD

Kandidatinnen und Kandidaten suchen

X

X

X

X

X

X

X

X

Personalien und Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten einsehen

X

X

Kandidatinnen und Kandidaten kontaktieren

X

X

X

Stellen melden

X

X

X

X

Stellen bewirtschaften

X

X

X

Stellen suchen

X

X

X

X

X

X

X

X

Auf die Dienstleistungen rund um die Stellensuche zugreifen

X

X

X

X

X

X

X

Auf den Informationsvorsprung zugreifen

X

X

X

Persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen

X

X

Bewerbungsunterlagen einreichen

X

X

Formular «Angaben der versicherten Person» einreichen

X

Voranmeldung Kurzarbeit einreichen

X

X

X

Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung einreichen

X

X

X

Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

X

Daten der Entscheide einsehen (inkl. ausgewählter Daten von Stellensuchenden)

X

X

X

X

Dokumente im Zusammenhang mit AMM herunterladen und hochladen

X

X

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.
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