Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (131.511)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 1.Juli 2011 1 ) und Artikel 17b Absatz 2 der Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems 1 Die Organisation und der Betrieb des Geoinformationssystems und die Aufgaben der GIS-Geschäftsstelle richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der GIS Daten AG. 2 Unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Geoinformationssystems und missbräuchliche Manipulationen sind nach dem aktuellen Stand der Tech nik zu unterbinden. 3 Archivierung und Historisierung richten sich sinngemäss nach Art. 13 und Art. 15 der Geoinformationsverordnung 3 )

Art. 2

Geodaten von Dritten 1 Geodaten von Privaten und Dritten können in das Geoinformationssys tem aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Der Leitungskataster ist in das Geoinformationssystem soweit möglich aufzunehmen. 1) GDB 131.5 2) GDB 213.41 SR 510.620 OGS 2012, 81
2 Das Volkswirtschaftsamt entscheidet über das Gesuch um Aufnahme von Geodaten. Im Gesuch sind der Inhalt der Geodaten und die Zielset zung der Aufnahme der Daten in das Geoinformationssystem genau zu umschreiben. 3 Das Volkswirtschaftsamt kann die Aufnahme von Geodaten unter Aufla gen und Bedingungen bewilligen oder die Aufnahme der Daten befristen. Die GIS-Koordinationsstelle legt die qualitativen und technischen Mindest anforderungen für die Geodaten fest. 4 Für die Bearbeitung des Gesuchs kann eine Gebühr bis Fr. 200.– erho ben werden.

Art. 3

GIS-Koordinationsstelle 1 Die GIS-Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben: a. Koordination der Erhebung, Beschaffung, Nutzung und Weitergabe von Geodaten und Beratung in technischen Fragen; b. Fachliche Vertretung der Anliegen des Kantons Obwalden gegen über dem Bund, den Gemeinden und Dritten und Mitwirkung bei gemeinsamen Projekten; c. Leitung der Plattform für kantonale GIS-Anwender, Sicherstellen des Austausches von Informationen innerhalb des Kantons zwischen den einzelnen Fachstellen. 2 Soweit es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt, sind die Leistungen der GIS-Koordinationsstelle für folgende Stellen kostenlos: a. die mit dem Vollzug des Geoinformationsrechts beauftragte Stelle; b. die kantonale Verwaltung; c. die Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öf fentlichen Rechts. 3 Ansonsten erhebt die GIS-Koordinationsstelle für ihre Tätigkeit Gebüh ren zu einem Stundenansatz, der sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieure richtet.

Art. 4

Geobasisdatenkatalog a. Allgemeines 1 Der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ist in Anhang 1 auf geführt, der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird in Anhang 2 angeführt. Die Geobasisdaten müssen nicht flächendeckend für alle Gemeinden vorhanden sein. 2
2 Der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird vom Regie rungsrat festgelegt. Die GIS-Geschäftsstelle verwaltet die Daten. 3 Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten- und Geometadaten werden von der GIS-Koordinationsstelle und der GIS- Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen festge legt. 4 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts werden entsprechend dem Leistungsauftrag archiviert und historisiert. Die zuständige Fachstelle kann andere Stellen oder Dritte damit beauftragen.

Art. 5

b. Zuständige Stelle 1 Verantwortlich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geo basisdaten sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stellen.

Art. 6

c. Zugriffsberechtigung 1 Die Zugriffsberechtigung auf die Geobasisdaten des kantonalen Rechts ist im Anhang geregelt und erfolgt in analoger Anwendung der Regelung von Art. 21 bis 25 der Geoinformationsverordnung. 2 Über die Zugriffsberechtigung entscheidet die GIS-Geschäftsstelle.

Art. 7

Eigentümerabfrage 1 Nutzerinnen und Nutzer des Geoinformationssystems können den Na men und den Vornamen sowie die Adresse der Grundeigentümerschaft und deren Eigentumsform eines Grundstücks abfragen. Serienabfragen sind nicht gestattet. * 2 Auf die Daten des Grundbuchs darf nur im Rahmen der Bundesgesetz gebung zugegriffen werden.

Art. 8

Organisation des ÖREB-Katasters 1 Verantwortlich für die Führung des ÖREB-Katasters ist das Volkswirt schaftsamt. Die operative Verwaltung erfolgt durch die GIS-Geschäftsstel le. 2 Der ÖREB-Kataster des kantonalen Rechts wird aufgrund der Erfahrun gen im Pilotprojekt durch das Volkswirtschaftsamt festgelegt. 3 Für die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Geoinformationssystem einschliesslich ÖREB-Kataster ist die GIS-Geschäftsstelle zuständig. 3

Art. 9

Meldepflicht und Nachführung 1 Entscheide, die zum Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, sind der GIS- Geschäftsstelle und der GIS-Koordinationsstelle zu melden, sobald sie rechtskräftig sind. 2 Die zuständige Fachstelle leitet die Daten über die Änderung des ÖREB-Katasters raschmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat seit Rechtskraft an die GIS-Geschäftsstelle. Das Datenaustausch format muss den anerkannten Normen (INTERLIS) entsprechen. 3 Die Nachführung des ÖREB-Katasters erfolgt so bald als möglich, spä testens jedoch innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Daten an die GIS-Geschäftsstelle. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit und offenkundige Fehler. Soweit die Nachführung nicht innerhalb eines Mo nats erfolgen kann, wird im ÖREB-Kataster ein Vermerk auf die ausste hende Nachführung angebracht.

Art. 10

Einsichtsstellen 1 Das Volkswirtschaftamt und die Gemeindekanzleien haben Interessier ten den unentgeltlichen elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren. Der Zugang kann zeitlich beschränkt werden. 2 Für Druckausgaben wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Es kann je doch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. 2. Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

Art. 11

Gebührenpflicht a. Grundsätze 1 Registrierte Benützer haben für den Zugriff auf Daten der Berechti gungsstufe B und für die Nutzung von Geodiensten eine Gebühr zu ent richten. 2 Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformations systems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes 4 ) . 3 Die Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen. Richtlinie für den Stundenan satz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure. 4) GDB 131.5 4
4 Der Regierungsrat und die GIS-Geschäftsstelle können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem Geoinfor mationssystem abschliessen.

Art. 12

b. Ausnahmen 1 Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen: a. gemäss Art. 17 Abs. 2 kGeoIG 5 ) ; b. des Kantons Nidwalden und seiner Gemeinden.

Art. 13

Nutzungsgebühren a. für gedruckte Erzeugnisse 1 Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nut zungsgebühr erhoben. 2 Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten.

Art. 14

b. für digitale Erzeugnisse 1 Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben (Beträge in Fr.): Für eine Fläche Grundgebühr Zuschlag pro In formationsebene a. bis 10 Hektaren 20.– 5.– b. über 10 – 500 Hekt aren 100.– 25.– c. über 500 – 4 000 Hektaren 200.– 50.– d. über 4 000 Hektaren 400.– 100.– 2 Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um je weils drei Prozent für jede weitere Teilfläche. 3 Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festge legt und bemisst sich insbesondere nach: a. der Datenmenge; b. der Intensität und Dauer der Datennutzung; c. den Nutzungsmöglichkeiten. 5) GDB 131.5 5

Art. 15

Unterhaltsgebühren 1 Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer In formationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten. 2 Diese beträgt höchstens Fr. 4 000.– und bemisst sich insbesondere nach: a. der Fläche; b. der Datenmenge; c. der Komplexität des verwalteten Themas.

Art. 16

Bearbeitungs-, Beratungsgebühren 1 Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand. 2 Auslagen werden separat verrechnet. 3 Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für In genieurinnen und Ingenieure.

Art. 17

Beglaubigte Auszüge 1 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermes sung (Art. 33 GeoIG) 6 ) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV 7 ) ) ist eine Gebühr nach Zeitauf wand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–.

Art. 18

Gebührenbezug 1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 6) SR 510.62 7) SR 510.622.4 6
3. Schlussbestimmungen

Art. 19

Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der GIS-Geschäftsstelle kann innert 20 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung vom 2. November 1999 8 ) werden aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 81 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Geändert durch:Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 46) 8) OGS 1999, 108 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 81 30.11.2021 01.01.2022

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2021, 46 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 81

Art. 7 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 46 9
Anhang 1 Geobasisdaten des Bundesrechts (Art. 1 Abs. 1 Geoinformationsver- ordnung) 1 ID Bezeichnung Zugangs berechtigung Download dienst [A, B, C siehe Legende] Kanton Ge- meinde [1] [2] [7] [8] [14] 7 Grundbuch: öffentlich zugängli- che Informationen GB A 8 Grundbuch: übrige Daten gemäss eGRISDM GB B 14 Strassenverkehrszählung regio- nales und lokales Netz TB A 2 A X 17 Inventar der historischen Ver- kehrswege der Schweiz regional und lokal AKS A X 23 Übrige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung WAN A X 26 Kantonales Inventar der Auenge- biete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung WAN A X 27 Kantonales Inventar der Hoch und Übergangsmoore von WAN A X 1 SR 510.620 2 Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den 1. Januar 202 3 angepasst (OGS 2022, 25) . Die Anpassung wurde im ganzen An- hang vorgenommen.
nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung 28 Kantonales Inventar der Flach- moore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung WAN A X 29 Kantonales Inventar der Amphi- bienlaichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung WAN A X 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) AV A X 52 Basisplan AV CH (amtliche Vermessung) AV A X 54 Fixpunkte (amtliche Vermes- sung) AV A X 55 Bodenbedeckung (amtliche Vermessung) AV A X 56 Einzelobjekte (amtliche Vermes- sung) AV A X 57 Höhen (amtliche Vermessung) AV A X 58 Nomenklatur (amtliche Vermes- sung) AV A X 59 Liegenschaften (amtliche Vermessung) AV A X 60 Gebäudeadressen (amtliche Vermessung) AV A X 61 Dauernde Bodenverschiebungen (amtliche Vermessung) AV A X 62 Hoheitsgrenzen (amtliche Vermessung) AV A X 63 Administrative Einteilungen (amt- liche Vermessung) AV A X
64 Rohrleitungen (amtliche Vermes- sung) AV A X 66 Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen [UM] Ge- mein- den C 67 Velowegnetze TBA ARE 3 A X 68 Fruchtfolgeflächen gemäss Sach- plan FFF LW A X 69 Kantonaler Richtplan AR E A 73A Kantonale Nutzungsplanung AR E A X 73B Kommunale Nutzungsplanung [AR E ] Ge- mein- den A X 74 Stand der Erschliessung [AR E ] Ge- mein- den A X 76A Kantonale Planungszonen AR E A X 76B Kommunale Planungszonen [AR E ] Ge- mein- den A X 79 Fuss und Wanderwegnetze AR E Ge- mein- den A X 81 Hochwasserschutz und sicher- heit (weitere Erhebungen) NGF A 100 Einschränkungen für die Binnen- schiff fahrt S S D A X 3 Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25 ) . Die Anpassung wurde im ganzen An- hang vorgenommen.
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