BMIPAktErmV
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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
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Ausfertigungsdatum: 30.12.2025
Vollzitat:
"Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 30. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 383)"
Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2025 +++)
Eingangsformel
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei
Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
§ 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.