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Weisungen für geleitete Volksschulen
(Vom 7. März 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 2 2, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom
19. Oktober 2005 ,
2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
2 Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Sonderschulen.
2 Für kleine Schu len mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat besondere Organisationsformen genehmigen .
§ 3 Zielsetzungen von geleiteten Schulen
Durch die Einrichtung einer Schulleitung und eines Qualitätsmanagements sollen die Führungssituation an Schulen verb essert sowie die Qualität der Sch ule und des Unterrichts gesichert und gefördert werden.
II. Organisation der geleiteten Schule
§ 4 3 Schulrat
1 Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nach haltige Entwicklung.
2 Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 des Volksschulge- setzes geregelt.
3 Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulle i- tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinb arungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolling erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
genheiten Antragsrecht.
§ 5 4 Schulleitung
a) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulge- setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei allen Lehrpersonen und den vom Schulträger angestellten Fachpersonen wahr: − jährliche förderorientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter E inhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umge- setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre; − jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling.
3 Bei Schulleitung en, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Organisationsstatute aller beteiligten Schulen.
§ 6 5 b) Organe der Schulleitung
1 Die Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen: − Schulleiterin oder Schulleiter ; − Team- oder Schulteamleiterin oder – leiter ; − Rektorin oder Rektor (Schulen in mehreren Gemeinden oder Gemeindete i- len) .
2 Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptveran t- wortung wahr. Die se hauptverantwortliche Schulleitungsperson ist den übrigen Mitgliedern der Schulleitung, den Lehrpersonen und den vom Schulträger ange- stellten Fachpersonen vorgesetzt.
3 Bei Schulträgern mit Schulorten in verschiedenen Gemeinden kann in Abwe i- chung zu Abs. 2 pro Schule als betrieblich -organisatorische Einheit eine haup t- verantwortliche Schulleitungsperson eingesetzt werden.
4 Bei grossen und mittleren Schulen können Team- oder Schulteamleiter und - leiterinnen eingesetzt werden. Sie sind den zugeteilten Lehrp ersonen vorgesetzt.
5 Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule, durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unterstützt.
§ 7 6 Steuergruppe
1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwick- lungspl anung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung des Qual i- tätskon zepts.
2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein . Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
§ 8 7 Organisationsstatut
1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatut. Es legt im Rahmen der Rechts- ordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Elternorganisation fest und regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
2 Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente: − Aufbau der Organisation; − Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen; − Grundsätze der Personalführung.
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu lrat und die Schulleitung Auf gaben und Kompetenzen delegieren.
4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu g e- nehmigen.
§ 9 Schulentwicklungsplanung
1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul - und Jahresprogramm.
2 Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen: − Unterricht; − Zusammenarbeit in der Schule; − Schulorganisation; − Weiterbildung der Lehrpersonen; − Elternarbeit der Schule; − Kommunikation nach aussen.
3 Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähr i- gen Zeitraum. Periodisch sind Standortbestimmungen ei nzuplanen.
4 Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten wäh rend des aktuellen Schuljahres.
5 Leitbild, Schul - und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehm igen.
§ 10 8 Qualitätskonzept mit Selbst- und Fremdbeurteilung, interner und
externer Evaluation
1 Die Schule erarbeitet ein lokales Qualitätskonzept. Dieses dient der Schule zur Überprüfung der Schulqualität – mit Formen und Instrumenten der Selbst- und Fremdbeurteilung sowie der internen und externen Evaluation.
2 Das Qualitätskonzept orientiert sich an den Vorgaben des kantonalen Qualitäts- systems.
3 Die interne Schulevaluation überprüft periodisch folgende Bereiche: − Unterricht und Lernerfolg; − Schulentwicklung; − Schulleitung; −
Schulklima.
4 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volk sschulen und Sport zu genehmigen.
IV. Unterstützung durch den Kanton
§ 11 9 Fachliche Unterstützung
Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch u- len und Sport unterstützt.
§ 12 10 Zeitliche Ressourcen
1 Für die Schulleitungsaufgaben sind 1.3 bis 1.5 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen. Darin sind alle Schulleitu ngsaufgaben enthalten. Diese Zeitressource ist ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen (siehe § 65 VSG).
2 ...
3 Der Schulrat kann Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben einsetzen. Die Hälfte der festgelegten Tage – maximal vier Schulhalbtage – wird bei der Berechnung der vorgeschriebenen Schulhalbtage mitgezählt. Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen, sind für die individuelle Lehrpersonenweiter bildung anrechenbar.
§ 13 Finanzielle Unterstützung
1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Sch ülerpauschalen einbezogen.
2 Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau s- bildung.
V. Übergang s- und Schlussbestimmungen
§ 14 11
§ 15 12 Projektvereinbarung
§ 16 Inkrafttreten
1 13
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen für die Schulräte der Volkssch u-
15 le vom 31. März 2004 16 aufgehoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21- 71 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22- 23e) , vom 4. Juli 2012 (GS 23- 50) , vom
12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue K antonsverfassung, GS 23 -98) , vom 10. Juni
2014 (GS 24- 44 und GS 24 -49) und vom 24. April 2015 (GS 24- 42b) .
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 3 in der Fassung vom 24. A pril 2015 .
4 A bs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu e ingefügt am 10. Juni 2014 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
5 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 10. Juni 201 4.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201 4.
7 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201 4.
10 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 2014 .
11 Aufgehoben am 10. Juni 201 4.
12 Aufgehoben am 10. Juni 201 4.
13 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung en vom 2. J uli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1907) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl
2015 1194) und vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) in Kraft getr eten.
14 GS 16- 751.
15 Nicht in GS.
16 Nicht in GS.
Weisungen für geleitete Volksschulen
SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 7. März 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 2 2, 55 Abs. 2 , 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom
19. Oktober 2005 , 2
beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
2 Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Sonderschulen .
2 Für kleine Schu len mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat b e sondere Organisationsformen genehmigen .
§ 3 3 Ziel
Die Schulleitung sorgt für die fachgerechte Bereitstellung des schulischen An- gebots. Sie sichert und fördert die Qualität der Schule und des Unter richts. II. Organisation der geleiteten Schule
§ 4 4 Schulrat
1 Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nachhaltige Entwicklung.
2 Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 d es Volksschulg e- setzes geregelt.
3 Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulle i- tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolli ng erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
2
4 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist in beratender Funktion im Schulrat vertreten und hat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten An- tragsrecht.
§ 5 5 Schulleitung
a ) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulg e- setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei den unterstellten Personen wahr : jährliche fördero rientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter Einhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umg e- setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre ; jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling .
3 Bei Schulleitungen, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Organ isationsstatute aller beteiligten Schulen.
§ 6 6 b) Organe der Schulleitung
1 Die hauptverantwortliche Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen: Hauptschulleiter oder Hauptschulleiterin; Rektor oder Rektorin.
2 Die weiteren Schulleitungspersonen umfasse n folgende Bezeichnungen: Schulleiterin oder Schulleiter; Team - oder Schulteamleiterin oder - leiter.
3 Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptverant- wortung wahr. Diese hauptverantwortliche Schulleitung ist den übrigen Mitgl ie- dern der Schulleitung und den zugeteilten Personen vorgesetzt.
4 Schulen können weitere Schulleitungspersonen einsetzen. Sie sind den zuge- teilten Lehrpersonen und Personen vorgesetzt.
5 Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule und der Anzahl Schuleinheiten durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unter- stützt.
§ 7 7 Steuergruppe
1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwic k- lungsplanung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung de s Qual i- tätsko n zepts.
2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein .
3 Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
SRSZ 1.2.20 24 3 III. Instrumente
§ 8 8 Organisationsstatut
1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatu t. Es legt im Rahmen der Rechts- ordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung und der Lehrpersonen sowie die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Elternorganisation fest. Es regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
2 Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente: Aufbau der Organisation; Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen; Grundsätze der Personalführung.
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu l rat und die Schulleitung Aufgaben und Kompetenzen delegieren.
4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu g e- nehmigen.
§ 9 9 Schulentwicklungsplanung
1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul - und Jahresprogramm.
2 Das Lei tbild dient als Grundlage für das Schul - und Jahresprogramm. Im Leit- bild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen: Unterricht; Zusammenarbeit in der Schule; Schulorganisation; Weiterbildung der Lehrpersonen; Elternarbeit der Schule; Kommunikation nach auss en.
3 Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähr i- gen Zeitraum . Periodisch sind Standortbestimmungen ei n zuplanen.
4 Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten wä h- rend des aktuellen Schuljahres.
5 Le itbild, Schul - und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehm i gen.
§ 10 10 Qualitätskonzept
1 Der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen ist verbindlich umzuset- zen. Die Schulen ergänzen diesen mit lokalen Dokumenten, welche zur Überprü- fung der Schulqualität und lokalen Qualitätsentwicklung dienen.
2 Grundlagen für die lokale Qualitätsentwicklung sind Feedbackkultur an den Schulen, Allgemeine Qualitätsüberprüfung und Evaluationen der Schulen.
3 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volk s schulen und Sport zu genehmigen.
4 IV. Unterstützung durch den Kanton
§ 11 11 Fachliche Unterstützung
Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch u- len und Sport unterstützt.
§ 12 12 Zeitliche Ressourc en
1 Für die Schulleitungsaufgaben sind abhängig vom Schulangebot 1.5 bis
1.9 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen.
2 Zusätzlich werden folgende Bereiche zu den Zeitressourcen dazu gerechnet: a) Schulleitungen von Kleinstschulen (eigener Sc hulstandort) erhalten zusätzli - che Zeitressourcen mit folgender Abstufung: bei weniger oder gleich 60 Schülerinnen und Schüler = 4.0 Lektionen bei weniger oder gleich 90 Schülerinnen und Schüler = 3.75 Lektionen bei weniger oder gleich 120 Schülerinnen u nd Schüler = 3.5 Lektionen bei weniger oder gleich 150 Schülerinnen und Schüler = 3.25 Lektionen bei weniger oder gleich 180 Schülerinnen und Schüler = 3.0 Lektionen b) pro Schuleinheit an einem eigenen Schulstandort mit eigener Schulleitung:
1.5 Lektione n Zeitressource.
3 Mit den Zeitressourcen nach Abs. 1 und 2 sind alle Schulleitungsaufgaben abgedeckt. Diese sind ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen.
4 Der Schulträger kann die nach Abs. 1 und 2 berec hneten Zeitressourcen in einer Bandbreite von 5 Prozent unterschreiten oder 10 Prozent überschreiten.
§ 13 Finanzielle Unterstützung
1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Sch ü lerpauschalen einbezogen.
2 Der Kanton träg t einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau s- bildung. V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 14 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2023
Die Schulträger haben die neuen Zeitressourcen für die Schulleitung spätestens auf das Sch uljahr 2025/2026 umzusetzen.
§ 15 14
SRSZ 1.2.20 24 5
§ 16 Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 15
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden d ie Weisungen für die Schulräte der Volkssch u- len vom 18. Februar 1976, 16 die Weisungen für Pilotschule n des abgeschloss e- nen Pr o jekts „Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz“ vom 4. Februar 2004 17 und die Weisu n gen zur Einführung von Schulleitungen an der Volksschule vom
31. März 2004
18 aufg e hoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in di e Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21 - 71 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 - 23e) , vom 4. Juli 2012 (GS 23 - 50) , vom
12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 98) , vom 10. Juni
201 4 (GS 24 - 44 und GS 24 - 49 ) , vom 24. April 2015 (GS 24 - 42b) und vom 26. Juni 2023 (GS
27 - 11) .
2 SRSZ 611.210.
3 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 12. De zember 2013 ; Abs. 3 in der Fassung vom 24 . April 201 5 ; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Juni 201 4 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015 ; Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 26. J uni 2023.
6 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom 26 . Juni 20 23 .
7 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201 4 .
8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
9 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
10 Abs. 4 in der Fassung vo m 2. Juli 2008; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 26. Juni 2023, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201 4 .
12 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 2023 .
13 Überschrift uns Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023 .
14 Aufgehoben am 10. Juni 201 4 .
15 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 20 12 1907) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 201 4 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl
2015 1194), vom 24. April 2015 am 1. August 201 5 (Abl 2015 1190) und vom 26. Juni 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1592) in Kraft ge tr e ten.
16 GS 16 - 751.
17 Nicht in GS.
18 Nicht in GS.