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Version: 26.06.2024
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(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

(Parlamentsgesetz, ParlG)

(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1799
I
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ² wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2bis
² bis Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.
Art. 118 Abs. 4ter
⁴ ter Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
Art. 119 Abs. 2
² Ist ein Vorstoss inhaltlich und formell teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Art. 162 Abs. 5
⁵ Die Absätze 1-4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Pfister Gerhard, Bally, Fonio, Paganini)
Nichteintreten
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen) (Entwurf)
Kurzer Titel
ParlG
Alternativer Titel
Parlamentsgesetz
Version: 26.06.2024
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(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

(Parlamentsgesetz, ParlG)

(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1799
I
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ² wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2bis
² bis Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.
Art. 118 Abs. 4ter
⁴ ter Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
Art. 119 Abs. 2
² Ist ein Vorstoss inhaltlich und formell teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Art. 162 Abs. 5
⁵ Die Absätze 1-4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Pfister Gerhard, Bally, Fonio, Paganini)
Nichteintreten
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen) (Entwurf)
Kurzer Titel
ParlG
Alternativer Titel
Parlamentsgesetz
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