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Ausschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien
Gemäß
§ 10 Absatz 6 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
erlässt die Senatorin für Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift:
A.
Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde einschließlich der Eigenbetriebe) darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung mit Ausnahme der Fälle des
§ 10 Absatz 3 - 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
erfolgen.
2.
Die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Brem.ABl. vom 11.01.2008, S. 3) im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellte Menschen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
B.
Art und Umfang der Bekanntmachung
1.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Professoren und Professorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie befristet zu besetzende Stellen im Hochschulbereich und Personal in den Wirtschaftsbereichen des Studentenwerks.
2.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Bewerberinnen oder Bewerber einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Bei Ausnahmen von der überregionalen Ausschreibung nach
§ 10 Absatz 2 BremBG
sowie in den Fällen des
§ 10 Absatz 3 Nummer 1 BremBG
sind zuvor die zuständigen Deputationen - soweit gebildet - bzw. die Betriebsausschüsse zu beteiligen.
4.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sollen die Ausschreibungen von Ämtern, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsgruppen überregional in den Printmedien (Zeitungen oder Zeitschriften) und im Internet (außer es ist aufgrund der besonderen spezifischen Situation einer Berufsgruppe unüblich) bekannt gemacht werden. Ansonsten ist grundsätzlich eine Ausschreibung im Internet unter bremen.online (www.bremen.de/stellen) ausreichend.
C.
Inhalt der Ausschreibung
1.
Die Ausschreibung
soll
enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt der Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis „diese Stelle ist für Teilzeitarbeit geeignet“ bzw. „diese Stelle ist nicht für Teilzeitarbeit geeignet“,
e)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden sachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere
–
Formalqualifikationen (z.B. Laufbahnprüfung),
–
besondere Fachkenntnisse,
–
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
–
ggf. der Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
den Hinweis, welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind und wer als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung steht,
g)
den Hinweis, dass Bewerbungen von Menschen mit einem Migrationshintergrund begrüßt werden,
h)
die Bewerbungsfrist; sie soll in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten.
2.
Die Ausschreibung
muss
folgenden Hinweis enthalten:
„Schwerbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerbern wird bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben.“
3.
Soweit in dem ausschreibenden Bereich Frauen unterrepräsentiert sind,
muss
die Ausschreibung darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Prüfung, ob in dem ausschreibenden Bereich eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt, erfolgt - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Landesgleichstellungsgesetz (Brem. GBl. S 433) - durch die ausschreibende Dienststelle bzw. das Ressort.
4.
Ausschreibungen für technikunterstützte Dienstposten/Arbeitsplätze mit Schreibverpflichtung für andere (z.B. Kombikräfte, Vorzimmerkräfte) müssen die zu erledigende sachbearbeitende Tätigkeit ausdrücklich ausweisen.
D.
Verfahren
1.
Ausschreibungen nach B.1. und/oder B.4. werden, sofern nicht anders geregelt, durch die Senatorin für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden der Senatorin für Finanzen einen Ausschreibungstext per
E-Mail unter Verwendung des „Meldebogens für Stellenausschreibungen“.
Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgan(e) (Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Agentur für Arbeit), in dem (denen) die Ausschreibung erfolgen soll,
b)
Zusage der Kostenübernahme.
3.
Die Senatorin für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs vorliegen. Sie teilt dies spätestens 3 Tage nach Eingang des Veröffentlichungsauftrages der ausschreibenden Dienststelle mit; sofern kürzere Anzeigenschlusstermine einzuhalten sind, wird die Dienststelle unverzüglich über geeignete Vermittlungsfälle in Kenntnis gesetzt.
4.
Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen bestimmten Terminen in der vorgegebenen Form im Beiblatt zum Amtsblatt und in den gewünschten Veröffentlichungsorganen ausgeschrieben sowie in das Internet (www.bremen.de/stellen) eingestellt.
5.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 81 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 82 SGB IX durch die Zusendung des Beiblattes zum Amtsblatt über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B1 Satz 2 ausgeschriebenen Stellen hat die nach § 81 Absatz 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweils ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
6.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) und die Beteiligung der Mitbestimmungsorgane (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch die Senatorin für Finanzen erfolgt nicht.
7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese - sofern möglich - sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen erstattet.
8.
Sollte zur Erlangung von zusätzlichen Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch die Senatorin für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen veranlassen. Die Beauftragung einer Werbeagentur durch die Senatorin für Finanzen erfolgt einvernehmlich mit den Ressorts und Hochschulen.
E.
Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung
Dienststellen können im Rahmen ihres Personalbudgets unmittelbar nach Ausbildungsende Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen bzw. die Ausbildungsgesellschaft Bremen ausgebildet worden sind, befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne öffentliche Ausschreibung einstellen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Berufserfahrung zu sammeln.
F.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. September 2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ausschreibungsrichtlinien vom 6. November 2006 (
Brem.ABl. vom 5. Dezember 2006, S. 817
) außer Kraft.
Bremen, den 17. August 2010
Die Senatorin für Finanzen
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 25.08.2015, gültig ab 05.09.2015 bis 31.12.2019
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Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.12.2020 (Brem.ABl. S. 1239)
Gemäß
§ 10 Absatz 6 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
erlässt der Senator für Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift:
A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne eigene Personalhoheit, der Gerichte des Landes Bremen und der Sonderhaushalte darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung mit Ausnahme der Fälle des
§ 10 Absätze 3 bis 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
erfolgen.
2.
Die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung (bzw. Inklusionsvereinbarung) im Sinne von § 166 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Teil 3 - Kapitel 3 bleiben - in der jeweils geltenden Fassung - für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen unberührt.
3.
Befristet Beschäftigte, Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen - die bereits im bremischen öffentlichen Dienst tätig sind - und Beschäftigte der Gesundheit Nord gGmbH sind in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Außerdem haben die Beschäftigten der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) - Die Bremer Stadtreinigung - Zugang zu verwaltungsinternen Stellenausschreibungen der Freien Hansestadt Bremen und werden im Bewerbungsfalle den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen gleichgestellt. Beschäftigte der Flughafen Bremen GmbH (FBG) und deren Tochtergesellschaften sind in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren mit einzubeziehen.
4.
Langzeitarbeitslose, die sich im Rahmen einer geförderten Erprobung im bremischen öffentlichen Dienst bewährt haben - sog. LAZLO-Kräfte - soll eine dauerhafte Beschäftigung ermöglicht werden. Eine Übernahme ist ohne eine vorherige Ausschreibung möglich. Unabhängig davon ist dieser Personenkreis in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.
5.
Sachgrundlose Befristungen gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind in der Regel nicht möglich (Beschluss des Senats vom 25. September 2018). Ausnahmen sind zu begründen und beim Senator für Finanzen zu beantragen. Entsprechende Anträge werden dem Senat über die Personalvorträge zur Entscheidung vorgelegt. Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge können geschlossen werden, wenn sie der Eingliederung von arbeitslosen Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dienen und die Beschäftigung durch den Europäischen Sozialfond (ESF), Mittel des Landes Bremen (LAZLO, PASS oder andere vergleichbare Beschäftigungsförderungsmaßnahmen), die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert wird. Der Senator für Finanzen ist über den Abschluss entsprechender Verträge zu informieren.
B. Art und Umfang der Bekanntmachung
1.
Ausschreibungen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien unter
www.karriere.bremen.de
bekannt zu machen.
2.
Ausschreibungen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Beschäftigte einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sollen die Ausschreibungen von Ämtern, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsgruppen (überregional) in den Printmedien und/oder im Internet bekannt gemacht werden - es sei denn, es ist auf Grund der besonderen spezifischen Situation einer Berufsgruppe unüblich. Grundsätzlich ist eine Ausschreibung im Internet unter
www.karriere.bremen.de
ausreichend.
C. Inhalt der Ausschreibung
1.
Die Ausschreibung
soll
enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt der Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis, ob eine Stelle für Teilzeitarbeit geeignet ist oder nicht,
e)
die mit der Stelle verbundenen sachlichen, fachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere:
-
Formalqualifikationen (z.B. Laufbahnbefähigung),
-
besondere Fachkenntnisse,
-
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
-
ggf. einen Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind - einschließlich des Hinweises, dass keine Fotos beizufügen sind,
g)
einen Kontakt (Ansprechperson / Telefonnummer / E-Mail-Adresse) aus dem Personalbüro für grundsätzliche Fragen einschl. Datenschutz (Umgang und Verwendung der Bewerberdaten sowie Auskunfts- und Widerrufsrecht) - bzw. bei Bedarf einen zusätzlichen Kontakt für fachspezifische Fragen,
h)
die Bewerbungsfrist - sie beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen.
2.
Die Ausschreibung
muss
folgende Hinweise enthalten:
a)
„Schwerbehinderten Menschen wird bei einer Bewerbung bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben.“
b)
„Bewerbungen von Menschen mit einem Migrationshintergrund werden begrüßt“.
c)
Soweit in dem ausschreibenden Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, den Hinweis, dass „Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“. Die Prüfung, ob in dem ausschreibenden Bereich eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt, erfolgt - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz (LGG)) - in der jeweils geltenden Fassung - durch die ausschreibende Dienststelle bzw. das Ressort.
d)
Einen Hinweis, wenn die zu besetzende Funktion zusätzlich mit der Übernahme von Ausbildungs- und Anleitungstätigkeiten verbunden ist.
e)
Ein eindeutiges Kennzeichen der Ausschreibung (zur Identifikation bei automatisierter Übermittlung einer (Online-)Bewerbung, insbesondere über das Karriereportal).
3.
Stellenausschreibungen müssen in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, dass Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung des LGG, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen (vergl.
§ 7 Absatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), zuletzt § 14a geändert sowie § 13a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225, 249). Eine Ausschreibung, die ausschließlich die männliche Berufsbezeichnung verwendet, würde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Formulierungen - die auch dem Schutz der geschlechtlichen Identität Rechnung tragen - sind z.B.
„Ingenieurin, Ingenieur (w/m/d)“ oder „Ingenieur/in (w/m/d)“.
D. Verfahren
1.
Ausschreibungen nach B.1. werden, sofern nicht anders geregelt, durch den Senator für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden dem Senator für Finanzen einen Ausschreibungstext als Word-Datei (ohne integrierte Tabellen oder Logos) per E-Mail unter Verwendung des „Meldebogen für Stellenausschreibungen“.
Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgane (
www.karriere.bremen.de
- Rubrik verwaltungsintern oder extern für den allgemeinen Arbeitsmarkt, Printmedien und/oder Online-Jobbörsen), in denen die Stellenausschreibung(en) bekannt gemacht werden soll(en),
b)
Zusage der Kostenübernahme,
c)
Hinweis auf Beteiligung der Mitbestimmungsgremien,
d)
Im Falle einer Befristung ist der
Sachgrund
anzugeben bzw. bei erforderlichen sachgrundlosen Arbeitsverträgen aufgrund von Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, die der Eingliederung von arbeitslosen Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dienen (z.B. Europäischer Sozialfond (ESF) / Mittel des Landes Bremen (LAZLO, PASS) / Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter) die
Fördermaßnahme
.
3.
Der Senator für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs bzw. zur Vermeidung von Dienstunfähigkeit vorliegen. Ist das der Fall, so erfolgt eine unverzügliche Information an die jeweilige Dienststelle. Diese hat dann zunächst zu prüfen, ob die zu vermittelnden Beschäftigten für einen Einsatz auf der aktuell zu besetzenden Stelle in Frage kommen. Nach Abschluss der Prüfung wird die Dienststelle entweder über weitere Schritte im Zuge des Vermittlungsverfahrens informiert oder über die Bekanntgabe der Stellenausschreibung zu den nächst möglichen Veröffentlichungsterminen. Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen gewünschten Terminen unter
www.karriere.bremen.de
sowie parallel oder im Anschluss daran, in den ausgewählten Veröffentlichungsmedien (Print und/oder online) bekannt gegeben.
4.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 164 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 165 SGB IX über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B.2. genannten Stellen hat die nach § 164 Absatz 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweilige ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
5.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) und die Beteiligung der Interessenvertretungen (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch den Senator für Finanzen erfolgt nicht.
6.
Sollte zur Erlangung von Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen oder Image-Anzeigen durch den Senator für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen bzw. Image-Anzeigen veranlassen.
7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese - sofern möglich - sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen anteilig erstattet (Rabattrückerstattung).
E. Kürzung von Ausschreibungstexten in den Printmedien
Bei einer Bekanntgabe von Stellenausschreibungen in den
Printmedien
besteht die Möglichkeit, die Ausschreibungstexte aus Kostengründen auf ein Mindestmaß zu kürzen.
Abweichend von den Vorgaben unter C. 1. ist folgender Inhalt ausreichend:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellende Formalqualifikation (z.B. Laufbahnbefähigung),
d)
die Bewerbungsfrist - sie beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen,
e)
Bewerbungsanschrift / Mail-Adresse,
f)
ein eindeutiges Kennzeichen der Ausschreibung (zur Identifikation bei automatisierter Übermittlung einer (Online-)Bewerbung, insbesondere über das Karriereportal).
Zum Abrufen eines vollständigen Ausschreibungstextes gemäß C 1 ist in jedem Kurztext grundsätzlich auf das Karriereportal (
www.karriere.bremen.de
) zu verweisen. Ein ergänzender Hinweis auf die Homepage der ausschreibenden Dienststelle ist möglich.
F. Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach Beendigung
ihrer Ausbildung
Dienststellen können im Rahmen ihres Personalbudgets unmittelbar nach Ausbildungsende Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen ausgebildet worden sind, befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Sachgrund ohne öffentliche Ausschreibung einstellen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Berufserfahrung zu sammeln.
G. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ausschreibungsrichtlinien in der Fassung vom 25. August 2015 (Brem.ABl. S. 1058) außer Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2019
Der Senator für Finanzen
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 11.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 16.12.2020