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Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison 2024
Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison
2024 (PlanV 2024) vom 20.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie die dazu - gehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); gestützt auf die Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV); gestützt auf die Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebie - ten vom 5. März 2024 (RegAbschV) gestützt auf das von den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abge - schlossene Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beauf - sichtigung der Jagd; beschliesst:
1 Planung der Jagd
Art. 1
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, Kontingente für bestimmte Tierarten festzulegen und besondere Vorschriften für die Jagdsaison 2024 zu erlassen, einschliesslich der Regulierungsabschüsse, die in Anwendung der Verord - nung über Regulierungsabschüsse in Schutzgebieten (RegAbschV) durchge - führt werden.
2 Jagd auf die Gämse und Spezialjagd auf die Gämse (Art. 19, 55, 56, 59 und 60 JaV)
Art. 2 Patentpreis
1 Für das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge nach Artikel 55 JaV zu jagen, und für das Patent für die Spezial - jagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden auf die Gämse teilzunehmen, gelten folgende Preise:
a) 1 Bock: Fr. 250.–
b) 1 Geiss: Fr. 250.–
c) 1 Jährling/Kitz: Fr. 150.–
Art. 3 Rückzahlung
1 Wurde anstelle eines Jährlings ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 70 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel
22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 210 Franken.
2 Wurde anstelle eines Bocks oder einer Geiss ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Be - scheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einen Betrag von 170 Franken zurück. Wurde der Preiszu - schlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung
510 Franken.
3 Hat die Jägerin oder der Jäger am Ende der Jagdsaison keine Gämse erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhü - ters-Fischereiaufsehers die Hälfte des für das Patent entrichteten Preises zu - rück.
4 Das Gesuch um die Rückerstattung nach den Absätzen 1–3 muss bis
1. März 2025 beim Oberamt eingereicht werden, welches das Patent ausge - stellt hat.
5 Wurde ein Tier während der Jagd nachweislich von einer Jägerin oder ei - nem Jäger verletzt, so kann die Bescheinigung nach Absatz 3 nicht ausge - stellt werden.
6 Die Rückzahlung für eine erlegte erwachsene Gämse, die weniger als 16 kg wiegt, wird in Artikel 21 Abs. 3 JaV geregelt.
7 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses wird der Inhaberin oder dem Inha - ber des Jagdpatents keine Rückzahlung geschuldet.
Art. 4 Jagdsaison und Teilnahme (Art. 59 und 60 JaV)
1 Die Jagd auf die Gämse ist vom 16. bis 28. September 2024 sowie an drei zusätzlichen Samstagen (14. September, 5. Oktober und 12. Oktober 2024) erlaubt (Art. 59 JaV).
2 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) bestimmt durch Auslosung die Jä - gerinnen und Jäger, die an der Jagd auf die Gämse teilnehmen dürfen (Patent A). Das Verfahren zur Bestimmung der Jägerinnen und Jäger, die an der Spezialjagd nach Artikel 60 JaV teilnehmen dürfen, wird angewendet.
3 Der Zeitraum für die Spezialjagd auf die Gämse und das Bezeichnungsver - fahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in Artikel 60 JaV festge - legt.
4 Ein Austausch von Kontrollmarken kann nur zwischen Jägerinnen und Jä - gern erfolgen, die ausgelost wurden. Dieser Austausch muss dem Amt mit dem Online-Formular bis spätestens am 20. August 2024 mitgeteilt werden.
5 Falls eine Jägerin oder ein Jäger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Fehlabschuss getätigt hat, so darf sie oder er in den drei Jagdsaisons nach dem letzten Fehlabschuss keine Gämsjagd mehr ausüben.
Art. 5 Abschussquoten
1 Die Abschussquoten werden nach Bewirtschaftungsräumen (BWR, Art. 62 JaV) festgelegt.
2 Im BWR 1 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 69 Tiere, d. h. 20 Böcke, 26 Geis - sen und 23 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Raveires (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
c) Kantonales Wildschutzgebiet Dents-Vertes (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
d) Kantonales Wildschutzgebiet Breccaschlund (Spezialjagd): 5 Tiere,
d. h. 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
3 Im BWR 2 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 66 Tiere, d. h. 20 Böcke, 24 Geis - sen und 22 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois (Spezialjagd): 9 Tiere,
d. h. 3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
4 Im BWR 3 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 33 Tiere, d. h. 9 Böcke, 13 Geis - sen und 11 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
5 Im BWR 4 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.
6 Im BWR 5 gelten folgende Kontingente:
a) Surpierre: 3 Tiere, d. h. 1 Bock, 1 Geiss und 1 Jungtier (Kitze und Jähr - linge).
7 Im BWR 6 gelten folgende Kontingente:
a) Kantonales Wildschutzgebiet Petite-Sarine: 11 Tiere, d. h. 3 Böcke,
5 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
8 In den BWR 1, 2 und 3 sind nur die Gebirgssektoren (Gebirgsregionen) of - fen für die Jagd auf die Gämse.
Art. 6 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
1 Die erlegten Gämsen können an folgenden Kontrollposten, Daten und Uhr - zeiten gezeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus: in Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufse - herin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
b) Saussivue, Depot Strassenwärter, Gruyères: am 14. September 2024 von 20.00 bis 21.00 Uhr, und vom 16. bis 21. September 2024 von
13.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 21.00 Uhr;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: am 14., 16. und 17. September 2024 von
20.00 bis 21.00 Uhr. Vom 23. bis 28. September 2024 sowie am 5. und 12. Oktober 2024: nur nach telefonischer Vereinbarung mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region.
2 Die Jägerinnen und Jäger, die bereits im Jagdgebiet von einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher kontrolliert wur - den, müssen das Tier nicht auf einem Kontrollposten nach Absatz 1 zeigen.
3 Jagd auf das Reh (Art. 61 JaV)
Art. 7 Patent
1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild zu erlegen:
a) ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit ei - nem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inha - ber 400 Franken bezahlt hat; die Rehe von 13 kg oder mehr können durch Rehe mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
b) ein männliches oder weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnah - me der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weni - ger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 240 Franken bezahlt hat; das Reh von 13 kg oder mehr kann durch ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
c) ein Reh beliebigen Alters und Gewichts (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss), wenn die Inhaberin oder der Inhaber 160 Franken bezahlt hat;
d) ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 80 Franken bezahlt hat.
2 Inhaberinnen oder Inhaber, die 400 Franken bezahlt haben, können ein vier - tes Reh erst dann kaufen, wenn sie alle ihre Kontrollmarken aufgebraucht ha - ben. Die Kontrollmarke (ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr, mit Aus - nahme der führenden Rehgeiss, oder ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg) wird durch Auslosung direkt im Jagdgebiet zugeteilt.
Art. 8 Jagdsaison
1 Die Jagd auf das Reh ist vom 16. September bis 12. Oktober 2024 erlaubt.
Art. 9 Organisation pro Sektor
1 Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsregionen gemäss Artikel 55 JaV erlegt werden.
2 Pro Jägerin oder Jäger darf in den gesamten Wildsektoren 0502, 0504,
0701, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 1005 und 1503 nur ein Reh erlegt wer - den.
3 Jägerinnen und Jäger, die über vier Kontrollmarken verfügen, müssen das vierte Reh in den Wildsektoren 0103, 0104, 0402, 0404, 0406, 1107, 1108,
1305, 1401, 1403, 1404, 1406, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605 oder 1606 erle - gen.
4 Jagd auf den Hirsch (Art. 62 JaV)
Art. 10 Jagdsaison
1 Die Hirschjagd ist erlaubt vom 14. bis 26. Oktober 2024 und vom 2. bis
16. November 2024 in den BWR 1, 2 und 3.
2 Vom 14. bis 19. Oktober 2024 dürfen nur folgende Geschlechts- und Alters - kategorien gejagt werden: Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber.
3 Falls eine Jägerin oder ein Jäger einen Hirschstier erlegt, nachdem sie oder er in der ersten Jagdwoche ein Kalb erlegt hat, muss sie oder er nur die Hälfte der Zusatztaxe nach Artikel 62 JaV entrichten.
4 Das Amt kann die Jagdsaison um die Dauer vom 18. bis 30. November
2024 verlängern, sollte das Kontingent nicht erreicht worden sein.
Art. 11 Jagdkontingente
1 Das Kontingent für die Ausübung der Jagd 2024 beträgt 220 Tiere, nämlich:
a) 30 Hirschstiere;
b) 35 Spiesser;
c) 80 Hirschkühe und Schmaltiere;
d) 75 Kälber.
Art. 12 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
1 Die erlegten Hirsche können an folgenden Kontrollposten und Zeiten ge - zeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse - her;
b) Saussivue, Depot Strassenwärter, Gruyères: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse - her;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher.
5 Jagd auf das Wildschwein (Art. 43 und 64–66 JaV)
Art. 13 Jagd auf das Wildschwein in den kantonalen Schutzgebieten am
Südufer des Neuenburgersees
1 In den Wildschutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) sind Mähun - gen der Vegetation, welche die für die Kirrung maximal zulässige Fläche von
25 m ² übersteigen, verboten; vorbehalten sind strengere Vorschriften, die bei der Zuteilung der Hochsitze durch die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher oder die Aufseherin oder den Aufseher in den Naturschutzgebieten festgelegt werden.
2 Die Kirrungsflächen und die Hochsitze müssen am Ende der Jagdsaison ge - reinigt werden.
3 Bei Widerhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 kann die Jägerin oder der Jäger, deren oder dessen Name auf dem Hochsitz steht, haftbar gemacht und von der Teilnahme an dieser Jagd ausgeschlossen werden.
Art. 14 Zeiten für die Jagd ab den Hochsitzen in den kantonalen Natur -
schutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees
1 Die Jagd auf das Wildschwein ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebie - ten des Südufers des Neuenburgersees ist bei genügender Sicht während der folgenden Zeiten erlaubt:
a) eine Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern;
b) abends bis 21.00 Uhr.
Art. 15 Hunde über 45 cm (Art. 43 Abs. 5 JaV)
1 Für die Treibjagd auf das Wildschwein sind Hunde mit einer Risthöhe von über 45 cm in folgenden Wildsektoren erlaubt: 0104, 0105, 0106, 1101,
1106, 1107, 1108, 1109, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1301, 1302,
1303, 1304, 1305 und 1306. Für auf Wildschweine abgerichtete Hunde für die Wildschweinjagd gelten keine Grössenbeschränkungen.
6 Verkehr im Jagdgebiet (Art. 27 JaV)
Art. 16 Erlaubnis
1 Mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhü - ters-Fischereiaufsehers der Region, in der Wildschweinschäden festgestellt wurden, und sofern die Marschzeit mehr als 30 Minuten beträgt, darf die Jä - gerin oder der Jäger Waldstrassen oder -wege befahren, die für den Verkehr gesperrt sind. Die Bewilligungen sind punktuell und nur für eine kurze Dauer gültig. Während der Jagdsaison für Reh, Hirsch oder Gämse können für die Gebiete, die für die Jagd auf diese Arten offen sind, keine Bewilligungen aus - gestellt werden. Der Ort zum Parkieren des Fahrzeugs und die Anzahl der zu - gelassenen Fahrzeuge wird von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgegeben.
Art. 17 Anfahrt ausserhalb der Jagdsaison
1 Die Jägerin oder der Jäger darf sich mit ungeladener Waffe am Vortag eines Jagdtags (Gämse und/oder Hirsch) auf den üblichen Wegen ins Gebirge be - geben, um zur Alphütte zu fahren, in der sie oder er vorübergehend wohnt. Am Tag nach dem Jagdtag ist die Rückkehr unter den gleichen Bedingungen gestattet.
2 Im Übrigen bleibt die Bundesgesetzgebung über Waffen vorbehalten.
7 Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten (Art. 3 RegAbschV)
Art. 18 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon (Art. A1-1
SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Hirschregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 14. bis 26. Oktober und vom 2. bis 16. November 2024. Das Amt kann die Periode vom 18. bis
30. November 2024 verlängern, wenn das Jagdkontingent nicht ausgeschöpft wird.
2 Die Anzahl der Hirsche, die entnommen werden dürfen, ist auf 20 Tiere be - grenzt. Die Altersklassen werden über den Telefonbeantworter Jagd angege - ben.
Art. 19 Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin (Art. A1-
3 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
Art. 20 Reservat Chevroux–Portalban (Art. A1-4 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
Art. 21 Reservat Chablais (Murtensee) (Art. A1-6 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
8 Telefonbeantworter SMS
Art. 22 Informationen
1 Die Jägerinnen und Jäger müssen sich über den Ablauf der Jagd und den Stand des Abschussplans über einen Telefonbeantworter per SMS informie - ren. Dazu muss der folgende Text an die Nummer T +41 79 512 96 21 gesen - det werden:
a) für die Jagd auf die Gämse: PATENT A
b) für die Jagd auf das Reh: PATENT B
c) für die Jagd auf den Hirsch: PATENT C
d) für die Jagd auf das Wildschwein: PATENT D
e) für die Jagd auf Federwild: PATENT E
f) für die Jagd auf dem Neuenburgersee: PATENT F
g) für die Jagd auf dem Murtensee: PATENT G
h) für die Jagd auf den Kormoran: PATENT H
Genehmigung Die Artikel 4 Absatz 1, 8 Absatz 1, 10 Absätze 1 und 4 sowie 18 bis 21 die - ser Verordnung wurden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver - kehr, Energie und Kommunikation am 23. Juli 2024 genehmigt ( ASF IN - FO 2024-31 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.06.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.06.2024 01.07.2024 2024_048
Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison 2024
Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison
2024 (PlanV 2024) vom 20.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie die dazu - gehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); gestützt auf die Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV); gestützt auf die Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebie - ten vom 5. März 2024 (RegAbschV) gestützt auf das von den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abge - schlossene Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beauf - sichtigung der Jagd; beschliesst:
1 Planung der Jagd
Art. 1
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, Kontingente für bestimmte Tierarten festzulegen und besondere Vorschriften für die Jagdsaison 2024 zu erlassen, einschliesslich der Regulierungsabschüsse, die in Anwendung der Verord - nung über Regulierungsabschüsse in Schutzgebieten (RegAbschV) durchge - führt werden.
2 Jagd auf die Gämse und Spezialjagd auf die Gämse (Art. 19, 55, 56, 59 und 60 JaV)
Art. 2 Patentpreis
1 Für das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge nach Artikel 55 JaV zu jagen, und für das Patent für die Spezial - jagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden auf die Gämse teilzunehmen, gelten folgende Preise:
a) 1 Bock: Fr. 250.–
b) 1 Geiss: Fr. 250.–
c) 1 Jährling/Kitz: Fr. 150.–
Art. 3 Rückzahlung
1 Wurde anstelle eines Jährlings ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 70 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel
22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 210 Franken.
2 Wurde anstelle eines Bocks oder einer Geiss ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Be - scheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einen Betrag von 170 Franken zurück. Wurde der Preiszu - schlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung
510 Franken.
3 Hat die Jägerin oder der Jäger am Ende der Jagdsaison keine Gämse erlegt, so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhü - ters-Fischereiaufsehers die Hälfte des für das Patent entrichteten Preises zu - rück.
4 Das Gesuch um die Rückerstattung nach den Absätzen 1–3 muss bis
1. März 2025 beim Oberamt eingereicht werden, welches das Patent ausge - stellt hat.
5 Wurde ein Tier während der Jagd nachweislich von einer Jägerin oder ei - nem Jäger verletzt, so kann die Bescheinigung nach Absatz 3 nicht ausge - stellt werden.
6 Die Rückzahlung für eine erlegte erwachsene Gämse, die weniger als 16 kg wiegt, wird in Artikel 21 Abs. 3 JaV geregelt.
7 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses wird der Inhaberin oder dem Inha - ber des Jagdpatents keine Rückzahlung geschuldet.
Art. 4 Jagdsaison und Teilnahme (Art. 59 und 60 JaV)
1 Die Jagd auf die Gämse ist vom 16. bis 28. September 2024 sowie an drei zusätzlichen Samstagen (14. September, 5. Oktober und 12. Oktober 2024) erlaubt (Art. 59 JaV).
2 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) bestimmt durch Auslosung die Jä - gerinnen und Jäger, die an der Jagd auf die Gämse teilnehmen dürfen (Patent A). Das Verfahren zur Bestimmung der Jägerinnen und Jäger, die an der Spezialjagd nach Artikel 60 JaV teilnehmen dürfen, wird angewendet.
3 Der Zeitraum für die Spezialjagd auf die Gämse und das Bezeichnungsver - fahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in Artikel 60 JaV festge - legt.
4 Ein Austausch von Kontrollmarken kann nur zwischen Jägerinnen und Jä - gern erfolgen, die ausgelost wurden. Dieser Austausch muss dem Amt mit dem Online-Formular bis spätestens am 20. August 2024 mitgeteilt werden.
5 Falls eine Jägerin oder ein Jäger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Fehlabschuss getätigt hat, so darf sie oder er in den drei Jagdsaisons nach dem letzten Fehlabschuss keine Gämsjagd mehr ausüben.
Art. 5 Abschussquoten
1 Die Abschussquoten werden nach Bewirtschaftungsräumen (BWR, Art. 62 JaV) festgelegt.
2 Im BWR 1 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 69 Tiere, d. h. 20 Böcke, 26 Geis - sen und 23 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Raveires (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
c) Kantonales Wildschutzgebiet Dents-Vertes (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
d) Kantonales Wildschutzgebiet Breccaschlund (Spezialjagd): 5 Tiere,
d. h. 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
3 Im BWR 2 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 66 Tiere, d. h. 20 Böcke, 24 Geis - sen und 22 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois (Spezialjagd): 9 Tiere,
d. h. 3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
4 Im BWR 3 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 33 Tiere, d. h. 9 Böcke, 13 Geis - sen und 11 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
5 Im BWR 4 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.
6 Im BWR 5 gelten folgende Kontingente:
a) Surpierre: 3 Tiere, d. h. 1 Bock, 1 Geiss und 1 Jungtier (Kitze und Jähr - linge).
7 Im BWR 6 gelten folgende Kontingente:
a) Kantonales Wildschutzgebiet Petite-Sarine: 11 Tiere, d. h. 3 Böcke,
5 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
8 In den BWR 1, 2 und 3 sind nur die Gebirgssektoren (Gebirgsregionen) of - fen für die Jagd auf die Gämse.
Art. 6 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
1 Die erlegten Gämsen können an folgenden Kontrollposten, Daten und Uhr - zeiten gezeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus: in Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufse - herin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
b) Saussivue, Depot Strassenwärter, Gruyères: am 14. September 2024 von 20.00 bis 21.00 Uhr, und vom 16. bis 21. September 2024 von
13.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 21.00 Uhr;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: am 14., 16. und 17. September 2024 von
20.00 bis 21.00 Uhr. Vom 23. bis 28. September 2024 sowie am 5. und 12. Oktober 2024: nur nach telefonischer Vereinbarung mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region.
2 Die Jägerinnen und Jäger, die bereits im Jagdgebiet von einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher kontrolliert wur - den, müssen das Tier nicht auf einem Kontrollposten nach Absatz 1 zeigen.
3 Jagd auf das Reh (Art. 61 JaV)
Art. 7 Patent
1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild zu erlegen:
a) ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit ei - nem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inha - ber 400 Franken bezahlt hat; die Rehe von 13 kg oder mehr können durch Rehe mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
b) ein männliches oder weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnah - me der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weni - ger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 240 Franken bezahlt hat; das Reh von 13 kg oder mehr kann durch ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
c) ein Reh beliebigen Alters und Gewichts (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss), wenn die Inhaberin oder der Inhaber 160 Franken bezahlt hat;
d) ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 80 Franken bezahlt hat.
2 Inhaberinnen oder Inhaber, die 400 Franken bezahlt haben, können ein vier - tes Reh erst dann kaufen, wenn sie alle ihre Kontrollmarken aufgebraucht ha - ben. Die Kontrollmarke (ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr, mit Aus - nahme der führenden Rehgeiss, oder ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg) wird durch Auslosung direkt im Jagdgebiet zugeteilt.
Art. 8 Jagdsaison
1 Die Jagd auf das Reh ist vom 16. September bis 12. Oktober 2024 erlaubt.
Art. 9 Organisation pro Sektor
1 Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsregionen gemäss Artikel 55 JaV erlegt werden.
2 Pro Jägerin oder Jäger darf in den gesamten Wildsektoren 0502, 0504,
0701, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 1005 und 1503 nur ein Reh erlegt wer - den.
3 Jägerinnen und Jäger, die über vier Kontrollmarken verfügen, müssen das vierte Reh in den Wildsektoren 0103, 0104, 0402, 0404, 0406, 1107, 1108,
1305, 1401, 1403, 1404, 1406, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605 oder 1606 erle - gen.
4 Jagd auf den Hirsch (Art. 62 JaV)
Art. 10 Jagdsaison
1 Die Hirschjagd ist erlaubt vom 14. bis 26. Oktober 2024 und vom 2. bis
16. November 2024 in den BWR 1, 2 und 3.
2 Vom 14. bis 19. Oktober 2024 dürfen nur folgende Geschlechts- und Alters - kategorien gejagt werden: Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber.
3 Falls eine Jägerin oder ein Jäger einen Hirschstier erlegt, nachdem sie oder er in der ersten Jagdwoche ein Kalb erlegt hat, muss sie oder er nur die Hälfte der Zusatztaxe nach Artikel 62 JaV entrichten.
4 Das Amt kann die Jagdsaison um die Dauer vom 18. bis 30. November
2024 verlängern, sollte das Kontingent nicht erreicht worden sein.
Art. 11 Jagdkontingente
1 Das Kontingent für die Ausübung der Jagd 2024 beträgt 220 Tiere, nämlich:
a) 30 Hirschstiere;
b) 35 Spiesser;
c) 80 Hirschkühe und Schmaltiere;
d) 75 Kälber.
Art. 12 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
1 Die erlegten Hirsche können an folgenden Kontrollposten und Zeiten ge - zeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse - her;
b) Saussivue, Depot Strassenwärter, Gruyères: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse - her;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher.
5 Jagd auf das Wildschwein (Art. 43 und 64–66 JaV)
Art. 13 Jagd auf das Wildschwein in den kantonalen Schutzgebieten am
Südufer des Neuenburgersees
1 In den Wildschutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) sind Mähun - gen der Vegetation, welche die für die Kirrung maximal zulässige Fläche von
25 m ² übersteigen, verboten; vorbehalten sind strengere Vorschriften, die bei der Zuteilung der Hochsitze durch die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher oder die Aufseherin oder den Aufseher in den Naturschutzgebieten festgelegt werden.
2 Die Kirrungsflächen und die Hochsitze müssen am Ende der Jagdsaison ge - reinigt werden.
3 Bei Widerhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 kann die Jägerin oder der Jäger, deren oder dessen Name auf dem Hochsitz steht, haftbar gemacht und von der Teilnahme an dieser Jagd ausgeschlossen werden.
Art. 14 Zeiten für die Jagd ab den Hochsitzen in den kantonalen Natur -
schutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees
1 Die Jagd auf das Wildschwein ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebie - ten des Südufers des Neuenburgersees ist bei genügender Sicht während der folgenden Zeiten erlaubt:
a) eine Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern;
b) abends bis 21.00 Uhr.
Art. 15 Hunde über 45 cm (Art. 43 Abs. 5 JaV)
1 Für die Treibjagd auf das Wildschwein sind Hunde mit einer Risthöhe von über 45 cm in folgenden Wildsektoren erlaubt: 0104, 0105, 0106, 1101,
1106, 1107, 1108, 1109, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1301, 1302,
1303, 1304, 1305 und 1306. Für auf Wildschweine abgerichtete Hunde für die Wildschweinjagd gelten keine Grössenbeschränkungen.
6 Verkehr im Jagdgebiet (Art. 27 JaV)
Art. 16 Erlaubnis
1 Mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhü - ters-Fischereiaufsehers der Region, in der Wildschweinschäden festgestellt wurden, und sofern die Marschzeit mehr als 30 Minuten beträgt, darf die Jä - gerin oder der Jäger Waldstrassen oder -wege befahren, die für den Verkehr gesperrt sind. Die Bewilligungen sind punktuell und nur für eine kurze Dauer gültig. Während der Jagdsaison für Reh, Hirsch oder Gämse können für die Gebiete, die für die Jagd auf diese Arten offen sind, keine Bewilligungen aus - gestellt werden. Der Ort zum Parkieren des Fahrzeugs und die Anzahl der zu - gelassenen Fahrzeuge wird von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgegeben.
Art. 17 Anfahrt ausserhalb der Jagdsaison
1 Die Jägerin oder der Jäger darf sich mit ungeladener Waffe am Vortag eines Jagdtags (Gämse und/oder Hirsch) auf den üblichen Wegen ins Gebirge be - geben, um zur Alphütte zu fahren, in der sie oder er vorübergehend wohnt. Am Tag nach dem Jagdtag ist die Rückkehr unter den gleichen Bedingungen gestattet.
2 Im Übrigen bleibt die Bundesgesetzgebung über Waffen vorbehalten.
7 Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten (Art. 3 RegAbschV)
Art. 18 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon (Art. A1-1
SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Hirschregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 14. bis 26. Oktober und vom 2. bis 16. November 2024. Das Amt kann die Periode vom 18. bis
30. November 2024 verlängern, wenn das Jagdkontingent nicht ausgeschöpft wird.
2 Die Anzahl der Hirsche, die entnommen werden dürfen, ist auf 20 Tiere be - grenzt. Die Altersklassen werden über den Telefonbeantworter Jagd angege - ben.
Art. 19 Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin (Art. A1-
3 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
Art. 20 Reservat Chevroux–Portalban (Art. A1-4 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
Art. 21 Reservat Chablais (Murtensee) (Art. A1-6 SchutzV)
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt, und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Okto - ber und vom 1. November bis 31. Dezember 2024.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15 Tiere begrenzt.
8 Telefonbeantworter SMS
Art. 22 Informationen
1 Die Jägerinnen und Jäger müssen sich über den Ablauf der Jagd und den Stand des Abschussplans über einen Telefonbeantworter per SMS informie - ren. Dazu muss der folgende Text an die Nummer T +41 79 512 96 21 gesen - det werden:
a) für die Jagd auf die Gämse: PATENT A
b) für die Jagd auf das Reh: PATENT B
c) für die Jagd auf den Hirsch: PATENT C
d) für die Jagd auf das Wildschwein: PATENT D
e) für die Jagd auf Federwild: PATENT E
f) für die Jagd auf dem Neuenburgersee: PATENT F
g) für die Jagd auf dem Murtensee: PATENT G
h) für die Jagd auf den Kormoran: PATENT H
Genehmigung Die Artikel 4 Absatz 1, 8 Absatz 1, 10 Absätze 1 und 4 sowie 18 bis 21 die - ser Verordnung wurden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver - kehr, Energie und Kommunikation am 23. Juli 2024 genehmigt ( ASF IN - FO 2024-31 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.06.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.06.2024 01.07.2024 2024_048
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