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Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

(Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). ³ BBl 1979 III 749

1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Zweck
¹ Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. ⁴
² Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3 Vorbehalt anderer Gesetze
¹ Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten.
² Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung. ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze
¹ Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13–15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23–25) entsprechen. ⁶
² Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26–28) und Organismen (Art. 29 a –29 h ) entsprechen. ⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung
Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 6 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Definitionen
¹ Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. ⁹
² Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
³ Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. ¹⁰
⁴ Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
⁴ bis Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. ¹¹
⁵ Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. ¹²
⁵ bis Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. ¹³
⁵ ter Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. ¹⁴
⁵ quater Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. ¹⁵
⁶ Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. ¹⁶
⁶ bis Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle. ¹⁷
⁶ ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. ¹⁸
⁷ Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
⁸ Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. ¹⁹
⁹ Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. ²⁰
¹⁰ Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. ²¹
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 ; BBl 2000 687 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 ( AS 2016 2661 ; BBl 2013 5737 , 5783 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen
Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
Art. 9 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 10 Katastrophenschutz
¹ Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. ²³ Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
² Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
³ Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle. ²⁴
⁴ Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

3. Kapitel: ²⁵ Umweltverträglichkeitsprüfung

²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 10 a Umweltverträglichkeitsprüfung
¹ Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
² Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Art. 10 b Umweltverträglichkeitsbericht
¹ Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
² Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a. den Ausgangszustand;
b. ²⁶
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
³ Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
⁴ Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
²⁶ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
Art. 10 c Beurteilung des Berichts
¹ Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.
² Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.
Art. 10 d Öffentlichkeit des Berichts
¹ Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
² Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

4. Kapitel: ²⁷ Umweltinformationen

²⁷ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
Art. 10 e Umweltinformation und -beratung
¹ Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere:
a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40),
2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen,
3. die Auskünfte nach Artikel 46.
² Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
³ Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
⁴ Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
Art. 10 f Umweltberichte
Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.
Art. 10 g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
¹ Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
² Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ²⁸ (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
³ Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²⁹ zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
⁴ Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
²⁸ SR 152.3
²⁹ SR 172.021

2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen

1. Abschnitt: Emissionen

Art. 11 Grundsatz
¹ Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
² Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
³ Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Art. 12 Emissionsbegrenzungen
¹ Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a. Emissionsgrenzwerten;
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
² Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

2. Abschnitt: Immissionen

Art. 13 Immissionsgrenzwerte
¹ Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
² Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte:
a. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b. die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c. Bauwerke nicht beschädigen;
d. die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

3. Abschnitt: Sanierungen

Art. 16 Sanierungspflicht
¹ Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
³ Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
⁴ In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall
¹ Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
² Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
¹ Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
² Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen

Art. 19 Alarmwerte
Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
¹ Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
² Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a. die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b. die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden
¹ Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
² Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
¹ Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
² Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. ³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 23 Planungswerte
Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
¹ Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. ³²
² Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
³² Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
¹ Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
² Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. ³³ Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
³ Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe

Art. 26 Selbstkontrolle
¹ Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. ³⁴
² Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
³ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. ³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 27 ³⁶ Information der Abnehmer
¹ Wer Stoffe in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über die umweltbezogenen Eigenschaften informieren;
b. so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Stoffen die Umwelt oder mittelbar der Mensch nicht gefährdet werden kann.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang der Information der Abnehmer. ³⁷
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
Art. 28 ³⁸ Umweltgerechter Umgang
¹ Mit Stoffen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können.
² Anweisungen von Herstellern oder Importeuren sind einzuhalten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 29 Vorschriften des Bundesrates
¹ Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen.
² Diese Vorschriften betreffen namentlich:
a. Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase;
b. Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.

3. Kapitel: ³⁹ Umgang mit Organismen

³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 29 a Grundsätze
¹ Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
² Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ⁴⁰ .
³ Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
⁴⁰ SR 814.91
Art. 29 b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
¹ Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29 c ) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29 d ), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind.
² Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
³ Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann er Vereinfachungen der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 c Freisetzungsversuche
¹ Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29 d ), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
² Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
³ Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 d Inverkehrbringen
¹ Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29 a verletzt werden.
² Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.
³ Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.
⁴ Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die Information der Öffentlichkeit. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 d bis ⁴¹ Einspracheverfahren
¹ Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29 c Absatz 1, 29 d Absatz 3 und 29 f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
² Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ⁴² über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
⁴² SR 172.021
Art. 29 e Information der Abnehmer
¹ Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29 a von Bedeutung sind;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29 a nicht verletzt werden.
² Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
Art. 29 f Weitere Vorschriften des Bundesrates
¹ Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29 a verletzt werden können.
² Er kann insbesondere:
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln;
b. den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten;
c. zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e. für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Art. 29 g Beratende Kommissionen
Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 22 und 23 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ⁴³ ) beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen über Organismen.
⁴³ SR 814.91
Art. 29 h ⁴⁴
⁴⁴ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).

4. Kapitel: ⁴⁵ Abfälle

⁴⁵ Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

Art. 30 Grundsätze
¹ Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
² Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
³ Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Art. 30 a Vermeidung
Der Bundesrat kann:
a. das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt;
b. die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können;
c. Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind.
Art. 30 b Sammlung
¹ Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.
² Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:
a. diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen;
b. ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme zurückzuerstatten.
³ Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:
a. diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen;
b. die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet werden müssen.
Art. 30 c Behandlung
¹ Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
² Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
³ Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.
Art. 30 d Verwertung
Der Bundesrat kann:
a. vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte;
b. die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.
Art. 30 e Ablagerung
¹ Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.
² Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.
Art. 30 f Verkehr mit Sonderabfällen
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein‑, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind.
² Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle:
a. für die Übergabe im Inland sowie für die Ein‑, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen;
b. im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen;
c. nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen;
d. nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen.
³ Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht.
⁴ ... ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 30 g Verkehr mit anderen Abfällen
¹ Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30 f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht.
² ... ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 30 h Abfallanlagen
¹ Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen).
² Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen.

2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht

Art. 31 Abfallplanung
¹ Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
² Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
Art. 31 a Zusammenarbeit
¹ Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.
² Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:
a. festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete);
b. Standorte für Abfallanlagen festzulegen;
c. anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.
Art. 31 b Entsorgung der Siedlungsabfälle
¹ Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 c .
² Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen. ⁴⁸
³ Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2243 ; BBl 1996 IV 1217 ).
Art. 31 c Entsorgung der übrigen Abfälle
¹ Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
² Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
³ Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.

3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung

Art. 32 Grundsatz
¹ Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
² Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung.
Art. 32 a ⁴⁹ Finanzierung bei Siedlungsabfällen
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d. die Zinsen;
e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
² Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
³ Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
⁴ Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2243 ; BBl 1996 IV 1217 ).
Art. 32 a bis ⁵⁰ Vorgezogene Entsorgungsgebühr
¹ Der Bundesrat kann Hersteller und Importeure, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlichrechtliche Körperschaften verwendet.
² Der Bundesrat legt aufgrund der Entsorgungskosten den Mindest- und den Höchstbetrag der Gebühr fest. In diesem Rahmen bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ⁵¹ die Höhe der Gebühr.
³ Der Bundesrat regelt die Erhebung und Verwendung der Gebühr. Er kann insbesondere vorschreiben, dass diejenigen, die Produkte in Verkehr bringen, den Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
⁵⁰ Ursprünglich Art. 32 a.
⁵¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 32 b Sicherstellung bei Deponien
¹ Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen.
² Übernimmt der Inhaber der Deponie die Sicherstellung selbst, so muss er der Behörde deren Höhe jährlich melden.
³ Übernimmt ein Dritter die Sicherstellung, so muss er der Behörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung melden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
⁴ Der Bundesrat kann über die Sicherstellung Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er:
a. deren Umfang und Dauer festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
b. vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
Art. 32 b bis ⁵² Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
¹ Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32 c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:
a. die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben;
b. die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und
c. der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.
² Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.
³ Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 2677 ; BBl 2003 5008 , 5043 ).

4. Abschnitt: ⁵³ Sanierung belasteter Standorte

⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 2677 ; BBl 2003 5008 , 5043 ).
Art. 32 c Pflicht zur Sanierung
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
² Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
³ Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b. der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c. der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
Art. 32 d Tragung der Kosten
¹ Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
² Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
³ Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
⁴ Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
⁵ Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32 c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
Art. 32 d bis ⁵⁴ Sicherstellung der Kostendeckung
¹ Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.
² Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.
³ Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
⁴ Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013, Abs. 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 3241 ; BBl 2012 9391 , 9403 ).
Art. 32 e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
¹ Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a. Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b. wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
¹ bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern. ⁵⁵
² Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a. für im Inland abgelagerte Abfälle: 1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b. für im Ausland abgelagerte Abfälle: 1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde. ⁵⁶
² bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. ⁵⁷
³ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a. Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn: ⁵⁸ 1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c. ⁵⁹
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn: 1. auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. ⁶⁰
auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
cbis. ⁶¹
geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
d. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32 d Abs. 5).
Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b. ⁶²
für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b: 1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c. ⁶³
für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c: 1. bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
2. bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d. ⁶⁴
für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. ⁶⁵
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 ( AS 2009 4739 ; BBl 2008 9213 , 9223 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 513 ; BBl 2019 3257 , 3269 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 513 ; BBl 2019 3257 , 3269 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 ( AS 2009 4739 ; BBl 2008 9213 , 9223 ).

5. Kapitel: ⁶⁶ Belastungen des Bodens

⁶⁶ Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
¹ Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ⁶⁷ , zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt. ⁶⁸
² Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.
⁶⁷ SR 814.20
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
¹ Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
² Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.
³ Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich ⁶⁹ genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.
⁶⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 35 Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
¹ Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen.
² Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.

6. Kapitel: ⁷⁰ Lenkungsabgaben

⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 35 a Flüchtige organische Verbindungen
¹ Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
² Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
³ Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a. als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b. durch- oder ausgeführt werden;
c. so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
⁴ Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
⁵ Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
⁶ Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
⁷ Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b. die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c. die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d. das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
⁸ Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
⁹ Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
Art. 35 b Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht»
¹ Wer Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. ⁷¹
² Von der Abgabe befreit ist Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse), das durch- oder ausgeführt wird.
³ Der Abgabesatz beträgt höchstens 20 Franken je Tonne Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
⁴ Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Belastung der Umwelt mit Schwefeldioxid;
b. die Mehrkosten der Herstellung von Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Prozent;
c. die Bedürfnisse der Landesversorgung.
⁵ Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
⁷¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ).
Art. 35 b bis ⁷² Schwefelgehalt von Benzin und Dieselöl
¹ Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt, im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
² Von der Abgabe befreit sind Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse), die durch- oder ausgeführt werden.
³ Der Abgabesatz beträgt höchstens 5 Rappen pro Liter zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Der Bundesrat kann für Benzin und Dieselöl unterschiedliche Abgabesätze festlegen.
⁵ Er legt die Abgabesätze im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Belastung der Umwelt mit Luftverunreinigungen;
b. die Anforderungen des Klimaschutzes;
c. die Mehrkosten der Herstellung und der Verteilung von Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von 0,001 Prozent (% Masse);
d. die Bedürfnisse der Landesversorgung.
⁶ Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4215 ; BBl 2002 6464 ).
Art. 35 c Abgabepflicht und Verfahren
¹ Abgabepflichtig sind:
a. für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 ⁷³ (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b. ⁷⁴
für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 ⁷⁵ (MinöStG) Steuerpflichtigen. ⁷⁶
² Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
³ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. ⁷⁷
³ bis Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG. ⁷⁸
⁴ Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
⁷³ [BS 6 465; AS 1956 587 ; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816 ; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: Art. 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4215 ; BBl 2002 6464 ).
⁷⁵ SR 641.61
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4215 ; BBl 2002 6464 ).

7. Kapitel: ⁷⁹ Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten ⁸⁰

⁷⁹ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2661 ; BBl 2013 5737 , 5783 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).

1. Abschnitt: ⁸¹ Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen ( AS 2020 1269 ; 2022 262 ; BBl 2019 5679 , 5813 ; 2021 2252 , 2254 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 35 d
¹ Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen.
² Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.
³ Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.
⁴ Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe.
⁵ Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für:
a. Ethanol zu Brennzwecken;
b. erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.
⁶ Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

2. Abschnitt: ⁸² Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte

⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
Art. 35 e Anforderungen an das Inverkehrbringen
¹ Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.
² Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.
³ Er kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen und Produkten stellen oder deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.
Art. 35 f Sorgfaltspflicht
¹ Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35 e erfüllen.
² Der Bundesrat regelt:
a. Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht;
b. die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht;
c. die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.
³ Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen.
⁴ Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Artikel 35 e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird.
Art. 35 g Rückverfolgbarkeit und Deklaration
¹ Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben; der Bundesrat kann für weitere von ihm nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte eine solche Dokumentationspflicht festlegen.
² Jede Person, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgibt, muss die Holzart und die Herkunft des Holzes deklarieren. Der Bundesrat bestimmt das Holz und die Holzerzeugnisse, für die diese Deklarationspflicht gilt.
Art. 35 h Datenbearbeitung
¹ Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist.
² Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, ausländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben.

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren

1. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
Art. 37 ⁸³ Ausführungsvorschriften der Kantone
Ausführungsvorschriften der Kantone über den Katastrophenschutz (Art. 10), die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10 a –10 d ), die Sanierung (Art. 16–18), den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30–32, 32 a bis–32 e ) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; 2012 2389 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

2. Abschnitt: Vollzug durch den Bund

Art. 38 Aufsicht und Koordination
¹ Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
² Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.
³ Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.
Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
¹ bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:
a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird. ⁸⁴
² Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über: ⁸⁵
a. technische Vorschriften;
abis. ⁸⁶
umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);
b. ⁸⁷
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
d. Datensammlungen und Erhebungen;
e. Forschung und Ausbildung.
³ ... ⁸⁸
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
⁸⁸ Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4099 ; BBl 2004 533 ).
Art. 40 ⁸⁹ Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen
¹ Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen nach Massgabe der durch sie verursachten Umweltbelastung von einer Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Anmeldung oder Zulassung abhängig machen.
² Er kann ausländische Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen, Anmeldungen und Zulassungen anerkennen.
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1725 ; BBl 1995 II 521 ).
Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes
¹ Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor-schriften über Stoffe), 29 a –29 h (Umgang mit Organismen), 30 b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30 f und 30 g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31 a Absatz 2 und 31 c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32 a bis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32 e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35 a –35 c (Lenkungsabgaben), 35 d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. ⁹⁰
² Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁹¹ beim Vollzug mit. ⁹²
³ Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. ⁹³
⁴ Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone. ⁹⁴
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
⁹¹ SR 172.010
⁹² Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁹⁴ Ursprünglich: Abs. 3.

2 a . Abschnitt: ⁹⁵ Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 41 a
¹ Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
² Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
³ Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug

Art. 42 Umweltschutzfachstellen
¹ Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
² Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes. ⁹⁶
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 43 Auslagerung von Vollzugsaufgaben ⁹⁷
Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 43 a ⁹⁸ Umweltzeichen und Umweltmanagement
¹ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:
a. eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
b. eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und ‑Audit).
² Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung
¹ Bund und Kantone führen Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.
² Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen.
³ Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Gentechnik‑, Lebensmittel‑, Heilmittel‑, Chemikalien‑, Landwirtschafts‑, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind. ⁹⁹
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 44 a ¹⁰⁰ Massnahmenpläne bei Luftverunreinigungen
¹ Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).
² Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich, die von den Kantonen mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Sie unterscheiden Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind.
³ Sieht ein Plan Massnahmen vor, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so stellen die Kantone dem Bundesrat die entsprechenden Anträge.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 45 ¹⁰¹ Periodische Kontrollen
Der Bundesrat kann die regelmässige Kontrolle von Anlagen wie Ölfeuerungen, Abfallanlagen und Baumaschinen vorschreiben.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 46 Auskunftspflicht
¹ Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
² Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden. ¹⁰²
³ Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen. ¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 47 Amtsgeheimnis ¹⁰⁴
¹ und ² ... ¹⁰⁵
³ Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
⁴ Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen an ausländische Behörden und internationale Organisationen nur dann weitergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung, Beschlüsse internationaler Organisationen oder ein Bundesgesetz dies bestimmen. ¹⁰⁶ Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. ¹⁰⁷
¹⁰⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 48 Gebühren
¹ Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.
² Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.

2. Kapitel: Förderung

Art. 49 Ausbildung und Forschung
¹ Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern. ¹⁰⁸
² Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen. ¹⁰⁹
³ Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Im Rhythmus von fünf Jahren beurteilt der Bundesrat generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht. ¹¹⁰
¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 ( AS 1991 857 ; BBl 1987 I 369 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 50 ¹¹¹ Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen
¹ Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:
a. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 ¹¹² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG;
b. für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
² Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 22 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹¹² SR 725.116.2
Art. 51 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen
Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess‑, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen.
Art. 52 ¹¹³
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 654 ; BBl 2020 6985 ).
Art. 53 ¹¹⁴ Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt
¹ Der Bund kann Beiträge gewähren:
a. an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes;
b. zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen;
c. zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben;
d. an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen.
² Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
³ Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4061 , 4062 ; BBl 2002 7911 ).

3. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Rechtspflege ¹¹⁵

¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 54 ¹¹⁶ ... ¹¹⁷
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen ¹¹⁸

¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 ¹¹⁹ Beschwerdeberechtigte Organisationen
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10 a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
² Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
³ Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
⁴ Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
⁵ Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).
Art. 55 a ¹²⁰ Eröffnung der Verfügung
¹ Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
² Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 b ¹²¹ Verlust der Beschwerdelegitimation
¹ Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ¹²² über die Enteignung.
² Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
³ Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
⁴ Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
¹²² SR 711
Art. 55 c ¹²³ Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
¹ Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ¹²⁴ über das Verwaltungsverfahren aufweist.
² Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
³ Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
¹²⁴ SR 172.021
Art. 55 d ¹²⁵ Vorzeitiger Baubeginn
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 e ¹²⁶ Verfahrenskosten
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

3. Abschnitt: ¹²⁷ Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen

¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 f
¹ Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b. Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
² Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
³ Die Artikel 55 a und 55 b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen ¹²⁸

¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 56 Behördenbeschwerde
¹ Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. ¹²⁹
² Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
³ ... ¹³⁰
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 57 Gemeindebeschwerde
Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
Art. 58 Enteignung
¹ Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen. ¹³¹
² Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ¹³² über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. ¹³³
³ Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht. ¹³⁴ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹³² SR 711
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 59 ¹³⁵ Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

4. Titel: ¹³⁶ Haftpflicht

¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 59 a Allgemeine Bestimmungen ¹³⁷
¹ Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Bei Schäden, die beim Umgang mit pathogenen Organismen entstehen, gilt Artikel 59 a bis. ¹³⁸
² In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen:
a. die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Artikel 10 unterstellt;
b. die der Entsorgung von Abfällen dienen;
c. in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
d. ¹³⁹
in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.
³ Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
⁴ Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts ¹⁴⁰ sind anwendbar. ¹⁴¹
⁵ Für die Haftungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen gilt der Vorbehalt nach Artikel 3.
⁶ Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–5.
¹³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹³⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁴⁰ SR 220
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 59 a bis ¹⁴² Pathogene Organismen
¹ Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.
² Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte pathogene Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
a. in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln ¹⁴³ enthalten sind; oder
b. aus solchen Produktionsmitteln stammen.
³ Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
⁴ Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
⁵ Pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere sind zu berücksichtigen:
a. die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c. der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
⁶ Ein Produkt aus pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
⁷ Der Schaden muss wegen der Pathogenität der Organismen entstanden sein.
⁸ Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.
⁹ Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen wurden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.
¹⁰ Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
¹¹ Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts ¹⁴⁴ sind anwendbar.
¹² Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–11.
¹⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁴⁴ SR 220
Art. 59 b Sicherstellung
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
a. ¹⁴⁵
den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c. denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
e. vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 59 c ¹⁴⁶ Verjährung
¹ Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts ¹⁴⁷ .
² Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre nachdem:
a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b. die pathogenen Organismen in Verkehr gebracht worden sind.
¹⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁴⁷ SR 220
Art. 59 d ¹⁴⁸ Verjährung des Rückgriffsrechts
Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59 c . Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
¹⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).

5. Titel: ¹⁴⁹ Strafbestimmungen

¹⁴⁹ Ursprünglich 4. Tit.
Art. 60 Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ¹⁵⁰
a. die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10);
b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26);
c. Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b);
d. mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
e. ¹⁵¹
Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29 b Abs. 2, 29 f , 30 a Bst. b und 34 Abs. 1);
f. ¹⁵²
mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29 a Absatz 1 verletzt werden;
g. ¹⁵³
beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29 b Abs. 1);
h. ¹⁵⁴
pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29 c Abs. 1 und 29 d Abs. 3 und 4);
i. ¹⁵⁵
Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29 a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29 d Abs. 1);
j. ¹⁵⁶
Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29 e Abs. 1);
k. ¹⁵⁷
mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29 e Abs. 2);
l. ¹⁵⁸
...
m. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30 e Abs. 2);
n. Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30 f Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30 f Abs. 2 Bst. b);
o. Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt, einführt oder ausführt (Art. 30 f Abs. 2 Bst. c und d);
p. Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30 f Abs. 1);
q. ¹⁵⁹
Vorschriften über Abfälle (Art. 30 a Bst. b) verletzt;
r. ¹⁶⁰
Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35 e und 35 f Abs. 1 und 2 Bst. a);
s. ¹⁶¹
erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35 d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht;
t. ¹⁶²
gegen das Verbot nach Artikel 35 d Absatz 2 verstösst.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. ¹⁶³
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben s und t. ¹⁶⁴
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
¹⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 61 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: ¹⁶⁵
a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1);
b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32 c Abs. 1);
c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25);
d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27);
e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30 c Abs. 2);
g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30 e Abs. 1);
h. Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30 f Abs. 4, 30 g Abs. 2, 32 b Abs. 2 und 3);
i. Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30 a Bst. a und c, 30 b , 30 c Abs. 3, 30 d , 30 h Abs. 1, 32 a bis , 32 b Abs. 4 und 32 e Abs. 1–4);
k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30 g Abs. 1);
l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32 b Abs. 1);
m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt;
mbis. ¹⁶⁶
Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35 g Abs. 1);
n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen ¹⁶⁷ verletzt (Art. 40);
o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46);
p. ¹⁶⁸
Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59 b ).
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³ Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
¹⁶⁷ Früher: Typenprüfungen und Kennzeichnungen
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
Art. 61 a ¹⁶⁹ Hinterziehung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35 a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.
⁴ Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
⁵ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 61 b ¹⁷⁰ Gefährdung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35 a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35 c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);
d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);
e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder
f. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
⁴ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
¹⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
¹ Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ¹⁷¹ über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
² Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61 a und 61 b gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. ¹⁷²
¹⁷¹ SR 313.0
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).

6. Titel: ¹⁷³ Schlussbestimmungen

¹⁷³ Ursprünglich 5. Tit.
Art. 63 ¹⁷⁴
¹⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 64 Anpassung von Verordnungen des Bundes
Wenn aufgrund anderer Bundesgesetze erlassene Umweltvorschriften diesem Gesetz widersprechen oder ihm nicht genügen, sind sie nach einem vom Bundesrat festzulegenden Programm anzupassen oder zu ergänzen.
Art. 65 Umweltrecht der Kantone
¹ Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
² Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. ¹⁷⁵ Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 65 a ¹⁷⁶ Übergangbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32 e Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ¹⁷⁷ nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begonnen wurde. Die Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung einzureichen.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
¹⁷⁷ SR 616.1
Art. 66 Änderung von Bundesgesetzen
... ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Die Änderungen können unter AS 1984 1122 konsultiert werden.
Art. 67 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1985 ¹⁷⁹
¹⁷⁹ BRB vom 12. Sept. 1984
Version: 31.03.2025
Anzahl Änderungen: 1314

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

(Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. April 2025)
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). ³ BBl 1979 III 749

1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Zweck
¹ Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. ⁴
² Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3 Vorbehalt anderer Gesetze
¹ Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten.
² Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung. ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze
¹ Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13–15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23–25) entsprechen. ⁶
² Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26–28) und Organismen (Art. 29 a –29 h ) entsprechen. ⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung
Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 6 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Definitionen
¹ Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. ⁹
² Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
³ Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. ¹⁰
⁴ Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
⁴ bis Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. ¹¹
⁵ Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. ¹²
⁵ bis Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. ¹³
⁵ ter Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. ¹⁴
⁵ quater Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. ¹⁵
⁶ Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. ¹⁶
⁶ bis Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. ¹⁷ ¹⁸
⁶ ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. ¹⁹
⁷ Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
⁸ Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. ²⁰
⁹ Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. ²¹
¹⁰ Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. ²²
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 ; BBl 2000 687 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
²⁰ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 ( AS 2016 2661 ; BBl 2013 5737 , 5783 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen
Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
Art. 9 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 10 Katastrophenschutz
¹ Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. ²⁴ Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
² Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
³ Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle. ²⁵
⁴ Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

3. Kapitel: ²⁶ Umweltverträglichkeitsprüfung

²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 10 a Umweltverträglichkeitsprüfung
¹ Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
² Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Art. 10 b Umweltverträglichkeitsbericht
¹ Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
² Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a. den Ausgangszustand;
b. ²⁷
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
³ Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
⁴ Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
²⁷ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
Art. 10 c Beurteilung des Berichts
¹ Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.
² Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.
Art. 10 d Öffentlichkeit des Berichts
¹ Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
² Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

4. Kapitel: ²⁸ Umweltinformationen

²⁸ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
Art. 10 e Umweltinformation und -beratung
¹ Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere:
a. veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
b. können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40),
2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen,
3. die Auskünfte nach Artikel 46.
² Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
³ Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
⁴ Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.
Art. 10 f Umweltberichte
Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.
Art. 10 g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
¹ Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.
² Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ²⁹ (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.
³ Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³⁰ zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.
⁴ Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.
²⁹ SR 152.3
³⁰ SR 172.021

5. Kapitel: ³¹ Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 10 h
¹ Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. Dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung berücksichtigt.
² Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu qualitativen und quantitativen Ressourcenzielen, die sich am Produkt oder am Bauwerk sowie an deren Lebenszyklen ausrichten. Für deren Messbarkeit stützt er sich soweit möglich auf international anerkannte Standards.
³ Der Bund und die Kantone prüfen regelmässig, ob das von ihnen erlassene Recht Initiativen der Wirtschaft zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft behindert.

2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen

1. Abschnitt: Emissionen

Art. 11 Grundsatz
¹ Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
² Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
³ Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Art. 12 Emissionsbegrenzungen
¹ Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a. Emissionsgrenzwerten;
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
² Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

2. Abschnitt: Immissionen

Art. 13 Immissionsgrenzwerte
¹ Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
² Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte:
a. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b. die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c. Bauwerke nicht beschädigen;
d. die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

3. Abschnitt: Sanierungen

Art. 16 Sanierungspflicht
¹ Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
³ Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
⁴ In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall
¹ Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
² Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. ³²
³² Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
¹ Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
² Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen

Art. 19 Alarmwerte
Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
¹ Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
² Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a. die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b. die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden
¹ Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
² Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
¹ Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
² Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. ³³
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 23 Planungswerte
Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
¹ Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. ³⁴
² Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
³⁴ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
¹ Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
² Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. ³⁵ Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
³ Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe

Art. 26 Selbstkontrolle
¹ Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. ³⁶
² Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
³ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. ³⁷
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 27 ³⁸ Information der Abnehmer
¹ Wer Stoffe in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über die umweltbezogenen Eigenschaften informieren;
b. so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Stoffen die Umwelt oder mittelbar der Mensch nicht gefährdet werden kann.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang der Information der Abnehmer. ³⁹
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
Art. 28 ⁴⁰ Umweltgerechter Umgang
¹ Mit Stoffen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können.
² Anweisungen von Herstellern oder Importeuren sind einzuhalten.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 29 Vorschriften des Bundesrates
¹ Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen.
² Diese Vorschriften betreffen namentlich:
a. Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase;
b. Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.

3. Kapitel: ⁴¹ Umgang mit Organismen

⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 29 a Grundsätze
¹ Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
² Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ⁴² .
³ Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
⁴² SR 814.91
Art. 29 b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
¹ Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29 c ) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29 d ), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind.
² Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
³ Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann er Vereinfachungen der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 c Freisetzungsversuche
¹ Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29 d ), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
² Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
³ Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 d Inverkehrbringen
¹ Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29 a verletzt werden.
² Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.
³ Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.
⁴ Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die Information der Öffentlichkeit. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29 a ausgeschlossen ist.
Art. 29 d bis ⁴³ Einspracheverfahren
¹ Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29 c Absatz 1, 29 d Absatz 3 und 29 f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
² Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ⁴⁴ über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
⁴⁴ SR 172.021
Art. 29 e Information der Abnehmer
¹ Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29 a von Bedeutung sind;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29 a nicht verletzt werden.
² Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
Art. 29 f Weitere Vorschriften des Bundesrates
¹ Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29 a verletzt werden können.
² Er kann insbesondere:
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln;
b. den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten;
c. zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e. für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Art. 29 g Beratende Kommissionen
Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 22 und 23 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ⁴⁵ ) beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen über Organismen.
⁴⁵ SR 814.91
Art. 29 h ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).

4. Kapitel: ⁴⁷ Abfälle

⁴⁷ Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

Art. 30 Grundsätze
¹ Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
² Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
³ Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Art. 30 a Vermeidung
Der Bundesrat kann:
a. das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt;
b. die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können;
c. Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind.
Art. 30 b Sammlung
¹ Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.
² Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:
a. diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen;
b. ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme zurückzuerstatten.
³ Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:
a. diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen;
b. die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet werden müssen.
Art. 30 c Behandlung
¹ Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
² Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
³ Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.
Art. 30 d ⁴⁸ Verwertung
¹ Abfälle müssen der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.
² Nach den Grundsätzen gemäss Absatz 1 stofflich verwertet werden müssen insbesondere:
a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;
b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;
c. Phosphor aus Klärschlamm sowie aus Tier- und Knochenmehl und aus Speiseresten;
d. zur Kompostierung oder Vergärung geeignete Abfälle;
e. Stickstoffe aus Abwasserreinigungsanlagen.
³ Ist eine stoffliche Verwertung gemäss den Bedingungen von Absatz 1 nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann rein energetisch zu verwerten.
⁴ Der Bundesrat legt anhand des inländischen Bedarfs die Phosphormenge fest, die aus dem kommunalen Abwasser oder aus Klärschlamm von zentralen Abwasserreinigungsanlagen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen ist.
⁵ Die Pflicht zur stofflichen Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm gilt als erfüllt, wenn der Abgeber von Klärschlamm zuhanden der Vollzugsbehörde nachweist, dass für die von ihm abgegebene Klärschlammmenge die vom Bundesrat festgelegte Phosphormenge in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird. Die aus den Erlösen der Produkte, wie Phosphorsäure, nicht gedeckten Betriebs- und Kapitalkosten sind von den Verursachern von Klärschlamm zu tragen.
⁶ Wird die Erfüllung der Pflicht zur Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm im Sinne von Absatz 5 nachgewiesen, so kann der Klärschlamm als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, ohne dass daraus Phosphor zurückgewonnen werden muss.
⁷ Der Bundesrat kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 30 e Ablagerung
¹ Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.
² Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.
Art. 30 f Verkehr mit Sonderabfällen
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein‑, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind.
² Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle:
a. für die Übergabe im Inland sowie für die Ein‑, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen;
b. im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen;
c. nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen;
d. nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen.
³ Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht.
⁴ ... ⁴⁹
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 30 g Verkehr mit anderen Abfällen
¹ Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30 f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht.
² ... ⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 30 h Abfallanlagen
¹ Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen).
² Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen.

2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht

Art. 31 Abfallplanung
¹ Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
² Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
Art. 31 a Zusammenarbeit
¹ Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.
² Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:
a. festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete);
b. Standorte für Abfallanlagen festzulegen;
c. anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.
Art. 31 b Entsorgung der Siedlungsabfälle
¹ Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 c .
² Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen. ⁵¹
³ Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2243 ; BBl 1996 IV 1217 ).
Art. 31 c Entsorgung der übrigen Abfälle
¹ Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
² Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
³ Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.

3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung

Art. 32 Grundsatz
¹ Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
² Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung.
Art. 32 a ⁵² Finanzierung bei Siedlungsabfällen
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d. die Zinsen;
e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
² Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
³ Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
⁴ Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
⁵² Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2243 ; BBl 1996 IV 1217 ).
Art. 32 a bis ⁵³ Finanzierung über vom Bund beauftragte Organisation ⁵⁴
¹ Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften verwendet. ⁵⁵
¹ bis Als ausländisches Online-Versandhandelsunternehmen gilt, wer beruflich oder gewerblich Produkte digital zum Verkauf anbietet und an Verbraucher in die Schweiz liefert oder liefern lässt und weder über einen Sitz, Wohnsitz noch über eine Betriebsstätte im Inland verfügt. ⁵⁶
² Der Bundesrat legt aufgrund der Entsorgungskosten den Mindest- und den Höchstbetrag der Gebühr fest. In diesem Rahmen bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ⁵⁷ die Höhe der Gebühr.
³ Der Bundesrat regelt die Erhebung und Verwendung der Gebühr. Er kann insbesondere vorschreiben, dass diejenigen, die Produkte in Verkehr bringen, den Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt der privaten Organisation die Angaben aus den Zollanmeldungen mit, welche für die Erhebung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Absatz 1 erforderlich sind. ⁵⁸
⁵ Die Einfuhr der gebührenbelasteten Produkte nach Absatz 1 ist von der vereinfachten Warenanmeldung nach der Zollgesetzgebung ausgeschlossen. ⁵⁹
⁵³ Ursprünglich Art. 32 a.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
⁵⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 a ter ⁶⁰
⁶⁰ Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 a quater ⁶¹ Sicherstellung der Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 a quinquies ⁶² Solidarische Haftung der Vertretung
Wird als Massnahme nach Artikel 32 a quater die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland bestimmt, so haftet diese für die Gebühr nach Artikel 32 a bis beziehungsweise für den Beitrag nach Artikel 32 a ter solidarisch.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 a sexies ⁶³ Betreiber elektronischer Plattformen
¹ Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32 a bis oder Artikel 32 a ter, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebühren- und Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.
² Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32 a bis und 32 a ter zu informieren.
³ Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20 a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ⁶⁴ betreibt.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
⁶⁴ SR 641.20
Art. 32 a septies ⁶⁵ Administrative Massnahmen
¹ Das Bundesamt kann gegen Gebühren- oder Beitragspflichtige administrative Massnahmen verfügen, wenn diese ihren Pflichten nach den Artikeln 32 a bis–32 a quinquies nicht nachkommen.
² Es kann die folgenden administrativen Massnahmen verfügen:
a. die Veröffentlichung der Namen oder Firmen der Gebühren- oder Beitragspflichtigen;
b. ein Einfuhrverbot für deren Produkte;
c. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Versteigerung;
d. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren unentgeltliche Übergabe an eine gemeinnützige Organisation;
e. die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Vernichtung, wenn die Produkte beschädigt sind, ein Sicherheits- oder Umweltrisikodarstellen oder widerrechtlich eingeführt wurden.
³ Der Erlös aus der Versteigerung nach Absatz 2 Buchstabe c wird nach Abzug der Aufwendungen der privaten Organisation nach Artikel 32 a bis beziehungsweise der privaten Branchenorganisation nach Artikel 32 a ter für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle zugewiesen.
⁴ Das Bundesamt kann die Namen oder Firmen der Betreiber elektronischer Plattformen veröffentlichen, die ihren Pflichten nach Artikel 32 a sexies nicht nachkommen.
⁵ Es hört die Gebühren- und Beitragspflichtigen und die Betreiber elektronischer Plattformen vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.
⁶ Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und e werden vom BAZG vollzogen, jene nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d vom Bundesamt. Zwecks Vollzugs der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d übergibt das BAZG die an der Grenze vorläufig sichergestellten Produkte dem Bundesamt.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 a octies ⁶⁶ Berücksichtigung von Regelungen der wichtigsten Handelspartner
Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung der Artikel 32 a bis–32 a septies die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 32 b Sicherstellung bei Deponien
¹ Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen.
² Übernimmt der Inhaber der Deponie die Sicherstellung selbst, so muss er der Behörde deren Höhe jährlich melden.
³ Übernimmt ein Dritter die Sicherstellung, so muss er der Behörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung melden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
⁴ Der Bundesrat kann über die Sicherstellung Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er:
a. deren Umfang und Dauer festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
b. vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
Art. 32 b bis ⁶⁷ Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
¹ Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32 c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:
a. die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben;
b. die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und
c. der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.
² Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.
³ Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 2677 ; BBl 2003 5008 , 5043 ).

4. Abschnitt: ⁶⁸ Sanierung belasteter Standorte

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 2677 ; BBl 2003 5008 , 5043 ).
Art. 32 c Pflicht zur Sanierung
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass folgende Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen:
a. Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte);
b. öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen. ⁶⁹
¹ bis Die Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn:
a. die Böden dieser Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und regelmässig Kleinkinder auf diesen spielen; und
b. diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. ⁷⁰
² Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
³ Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b. der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c. der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
⁴ Der Bundesrat kann für Standorte gemäss Absatz 1 Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. ⁷¹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 32 d Tragung der Kosten
¹ Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
² Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
³ Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
⁴ Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
⁵ Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32 c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
Art. 32 d bis ⁷² Sicherstellung der Kostendeckung
¹ Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.
² Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.
³ Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
⁴ Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013, Abs. 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 3241 ; BBl 2012 9391 , 9403 ).
Art. 32 e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
¹ Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a. Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b. wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
¹ bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern. ⁷³
² Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a. für im Inland abgelagerte Abfälle: 1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b. für im Ausland abgelagerte Abfälle: 1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde. ⁷⁴
² bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. ⁷⁵
³ – ⁶ ... ⁷⁶
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ).
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art . 32 e bis ⁷⁷ Abgeltungen des Bundes
¹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32 d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
² Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und:
a. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6–8; oder
b. auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
³ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist.
⁴ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und:
a. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6 und 7; oder
b. auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
⁵ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
⁶ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und nicht von Absatz 7 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind:
a. Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf die nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;
b. übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.
⁷ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:
a. die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b. nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.
⁸ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32 c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht.
⁹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32 c Absatz 1bis saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht.
¹⁰ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a. die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist; und
b. die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
¹¹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die PFAS enthalten, und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a. die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b. die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
¹² Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:
a. die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte nach den Absätzen 2 und 4, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist;
b. die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
c. die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 8 und 9, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art . 32 e ter ⁷⁸ Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe
¹ Die Abgeltungen nach Artikel 32 e bis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
b. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 2 und 4 Buchstabe b: 1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 4 Buchstabe a: 1. 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
e. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
f. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
g. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
h. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
i. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
j. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;
k. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;
l. für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
³ Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).

5. Kapitel: ⁷⁹ Belastungen des Bodens

⁷⁹ Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
¹ Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ⁸⁰ , zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt. ⁸¹
² Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.
⁸⁰ SR 814.20
⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
¹ Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
² Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.
³ Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich ⁸² genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.
⁸² Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 35 Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
¹ Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen.
² Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.

6. Kapitel: ⁸³ Lenkungsabgaben

⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 35 a Flüchtige organische Verbindungen
¹ Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
² Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
³ Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a. als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b. durch- oder ausgeführt werden;
c. so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
⁴ Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
⁵ Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
⁶ Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
⁷ Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b. die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c. die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d. das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
⁸ Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
⁹ Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
Art. 35 b ⁸⁴
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 35 b bis ⁸⁵
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ( AS 2003 4215 ; BBl 2002 6464 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 35 c Abgabepflicht und Verfahren
¹ Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 ⁸⁶ Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland. ⁸⁷
² Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
³ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. ⁸⁸
³ bis ... ⁸⁹
⁴ Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
⁸⁶ SR 631.0
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ( AS 1996 3371 ; BBl 1995 III 137 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).

7. Kapitel: ⁹⁰ Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung ⁹¹

⁹⁰ Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).

1. Abschnitt: ⁹² Biogene Treib- und Brennstoffe ⁹³

⁹² Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen ( AS 2020 1269 ; 2022 262 ; BBl 2019 5679 , 5813 ; 2021 2252 , 2254 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 35 d
¹ Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen.
² Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.
³ Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.
⁴ Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe.
⁵ Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für:
a. Ethanol zu Brennzwecken;
b. erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.
⁶ Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

2. Abschnitt: ⁹⁴ Anbau, Abbau und Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen sowie von weiteren Rohstoffen und Produkten ⁹⁵

⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 35 e Anforderungen an das Inverkehrbringen
¹ Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.
² Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.
³ Er kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen und Produkten stellen oder deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.
Art. 35 f Sorgfaltspflicht
¹ Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35 e erfüllen.
² Der Bundesrat regelt:
a. Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht;
b. die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht;
c. die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.
³ Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen.
⁴ Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Artikel 35 e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird.
Art. 35 g Rückverfolgbarkeit und Deklaration
¹ Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben; der Bundesrat kann für weitere von ihm nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte eine solche Dokumentationspflicht festlegen.
² Jede Person, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgibt, muss die Holzart und die Herkunft des Holzes deklarieren. Der Bundesrat bestimmt das Holz und die Holzerzeugnisse, für die diese Deklarationspflicht gilt.
Art. 35 h Datenbearbeitung
¹ Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist.
² Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, ausländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben.

3. Abschnitt: ⁹⁶ Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 35 i
¹ Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen insbesondere über:
a. die Verwertbarkeit sowie die Lebensdauer, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparierbarkeit bei Produkten;
b. die Vermeidung schädlicher Einwirkungen und die Erhöhung der Ressourceneffizienz während des Lebenszyklus;
c. die einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung und Information;
d. die Einführung eines Reparatur-Index.
² Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung von Absatz 1 die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

4. Abschnitt: ⁹⁷ Ressourcenschonendes Bauen

⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 35 j
¹ Der Bundesrat kann im Rahmen einer gesamthaften, bauwerk- und lebenszyklusbasierten Nachhaltigkeitsbetrachtung nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen über:
a. die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile;
b. die Verwendung von Baustoffen, die aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen stammen;
c. die Rückbaubarkeit von Bauwerken; und
d. die Wiederverwendung von Bauteilen in Bauwerken.
² Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Erneuerung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und innovative Lösungen.

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren

1. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
Art. 37 ⁹⁸ Ausführungsvorschriften der Kantone
Ausführungsvorschriften der Kantone über den Katastrophenschutz (Art. 10), die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10 a –10 d ), die Sanierung (Art. 16–18), den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30–32, 32 a bis–32 e ) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; 2012 2389 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

2. Abschnitt: Vollzug durch den Bund

Art. 38 Aufsicht und Koordination
¹ Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
² Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.
³ Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.
Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
¹ bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:
a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird. ⁹⁹
² Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über: ¹⁰⁰
a. technische Vorschriften;
abis. ¹⁰¹
umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);
b. ¹⁰²
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
d. Datensammlungen und Erhebungen;
e. Forschung und Ausbildung.
³ ... ¹⁰³
⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁰³ Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4099 ; BBl 2004 533 ).
Art. 40 ¹⁰⁴ Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen
¹ Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen nach Massgabe der durch sie verursachten Umweltbelastung von einer Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Anmeldung oder Zulassung abhängig machen.
² Er kann ausländische Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen, Anmeldungen und Zulassungen anerkennen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1725 ; BBl 1995 II 521 ).
Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes
¹ Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29 a –29 h (Umgang mit Organismen), 30 b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30 f und 30 g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31 a Absatz 2 und 31 c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32 a bis–32 a septies (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32 e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35 a –35 c (Lenkungsabgaben), 35 d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35 e –35 h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35 i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. ¹⁰⁵
² Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹⁰⁶ beim Vollzug mit. ¹⁰⁷
³ Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. ¹⁰⁸
⁴ Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone. ¹⁰⁹
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁰⁶ SR 172.010
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁰⁹ Ursprünglich: Abs. 3.

2 a . Abschnitt: ¹¹⁰ Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 41 a
¹ Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
² Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
³ Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
⁴ Beim Erlass der Ausführungsvorschriften berücksichtigen sie bereits ergriffene freiwillige Massnahmen von Unternehmen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das Ausführungsrecht. ¹¹¹
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug

Art. 42 Umweltschutzfachstellen
¹ Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
² Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes. ¹¹²
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 43 Auslagerung von Vollzugsaufgaben ¹¹³
Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 43 a ¹¹⁴ Umweltzeichen und Umweltmanagement
¹ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:
a. eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
b. eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und ‑Audit).
² Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung
¹ Bund und Kantone führen Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.
² Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen.
³ Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Gentechnik‑, Lebensmittel‑, Heilmittel‑, Chemikalien‑, Landwirtschafts‑, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind. ¹¹⁵
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 44 a ¹¹⁶ Massnahmenpläne bei Luftverunreinigungen
¹ Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).
² Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich, die von den Kantonen mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Sie unterscheiden Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind.
³ Sieht ein Plan Massnahmen vor, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so stellen die Kantone dem Bundesrat die entsprechenden Anträge.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 45 ¹¹⁷ Periodische Kontrollen
Der Bundesrat kann die regelmässige Kontrolle von Anlagen wie Ölfeuerungen, Abfallanlagen und Baumaschinen vorschreiben.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 46 Auskunftspflicht
¹ Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
² Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden. ¹¹⁸
³ Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen. ¹¹⁹
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 47 Amtsgeheimnis ¹²⁰
¹ und ² ... ¹²¹
³ Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
⁴ Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen an ausländische Behörden und internationale Organisationen nur dann weitergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung, Beschlüsse internationaler Organisationen oder ein Bundesgesetz dies bestimmen. ¹²² Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. ¹²³
¹²⁰ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
¹²¹ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
¹²² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2004 4763 ; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 48 Gebühren
¹ Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.
² Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.
Art. 48 a ¹²⁴ Pilotprojekte
Der Bundesrat kann für die Durchführung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).

2. Kapitel: Förderung

Art. 49 Ausbildung und Forschung
¹ Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen fördern, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ausüben. ¹²⁵
¹ bis Er kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die Stoffe nach Artikel 29 enthalten. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten der begünstigten Organisation und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden. ¹²⁶
² Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen. ¹²⁷
³ Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht. ¹²⁸
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 49 a ¹²⁹ Information, Beratung und Plattformen
¹ Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für:
a. Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;
b. Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
² Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 50 ¹³⁰ Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen
¹ Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:
a. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 ¹³¹ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG;
b. für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
² Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. II 22 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹³¹ SR 725.116.2
Art. 51 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen
Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess‑, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen.
Art. 52 ¹³²
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 654 ; BBl 2020 6985 ).
Art. 53 ¹³³ Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt
¹ Der Bund kann Beiträge gewähren:
a. an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes;
b. zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen;
c. zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben;
d. an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen.
² Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt. ¹³⁴
³ Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4061 , 4062 ; BBl 2002 7911 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).

3. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: ¹³⁵ Elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren

¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 53 a
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig:
a. Begehren in Verfahren nach diesem Gesetz stellen; oder
b. gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt eine Meldepflicht zu erfüllen haben.
² Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen.

1 a . Abschnitt: Rechtspflege ¹³⁶

¹³⁶ Ursprünglich: 1. Abschn. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 54 ¹³⁷ ... ¹³⁸
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
¹³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen ¹³⁹

¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 ¹⁴⁰ Beschwerdeberechtigte Organisationen
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10 a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
² Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
³ Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
⁴ Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
⁵ Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).
Art. 55 a ¹⁴¹ Eröffnung der Verfügung
¹ Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
² Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 b ¹⁴² Verlust der Beschwerdelegitimation
¹ Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ¹⁴³ über die Enteignung.
² Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
³ Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
⁴ Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
¹⁴³ SR 711
Art. 55 c ¹⁴⁴ Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
¹ Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ¹⁴⁵ über das Verwaltungsverfahren aufweist.
² Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
³ Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
¹⁴⁵ SR 172.021
Art. 55 d ¹⁴⁶ Vorzeitiger Baubeginn
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 e ¹⁴⁷ Verfahrenskosten
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

3. Abschnitt: ¹⁴⁸ Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen

¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 55 f
¹ Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b. Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
² Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
³ Die Artikel 55 a und 55 b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen ¹⁴⁹

¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
Art. 56 Behördenbeschwerde
¹ Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. ¹⁵⁰
² Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
³ ... ¹⁵¹
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁵¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 57 Gemeindebeschwerde
Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
Art. 58 Enteignung
¹ Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen. ¹⁵²
² Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ¹⁵³ über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. ¹⁵⁴
³ Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht. ¹⁵⁵ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁵³ SR 711
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 58 a ¹⁵⁶ Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
¹⁵⁶ Ursprünglich: Art. 59. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).

5. Abschnitt: ¹⁵⁷ Informations- und Dokumentationssysteme

¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 59
¹ Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben.
² Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein.
³ Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:
a. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
b. den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen;
c. den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen;
d. den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
⁴ Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten.

4. Titel: ¹⁵⁸ Haftpflicht

¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 59 a Allgemeine Bestimmungen ¹⁵⁹
¹ Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Bei Schäden, die beim Umgang mit pathogenen Organismen entstehen, gilt Artikel 59 a bis. ¹⁶⁰
² In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen:
a. die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Artikel 10 unterstellt;
b. die der Entsorgung von Abfällen dienen;
c. in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
d. ¹⁶¹
in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.
³ Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
⁴ Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts ¹⁶² sind anwendbar. ¹⁶³
⁵ Für die Haftungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen gilt der Vorbehalt nach Artikel 3.
⁶ Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–5.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶² SR 220
¹⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 59 a bis ¹⁶⁴ Pathogene Organismen
¹ Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.
² Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte pathogene Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
a. in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln ¹⁶⁵ enthalten sind; oder
b. aus solchen Produktionsmitteln stammen.
³ Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
⁴ Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
⁵ Pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere sind zu berücksichtigen:
a. die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c. der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
⁶ Ein Produkt aus pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
⁷ Der Schaden muss wegen der Pathogenität der Organismen entstanden sein.
⁸ Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.
⁹ Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen wurden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.
¹⁰ Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
¹¹ Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts ¹⁶⁶ sind anwendbar.
¹² Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–11.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁶⁶ SR 220
Art. 59 b Sicherstellung
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
a. ¹⁶⁷
den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c. denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
e. vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 59 c ¹⁶⁸ Verjährung
¹ Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts ¹⁶⁹ .
² Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre nachdem:
a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b. die pathogenen Organismen in Verkehr gebracht worden sind.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁶⁹ SR 220
Art. 59 d ¹⁷⁰ Verjährung des Rückgriffsrechts
Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59 c . Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
¹⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).

5. Titel: ¹⁷¹ Strafbestimmungen

¹⁷¹ Ursprünglich 4. Tit.
Art. 60 Verbrechen und Vergehen ¹⁷²
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ¹⁷³
a. die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10);
b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26);
c. Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b);
d. mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
e. ¹⁷⁴
Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29 b Abs. 2, 29 f , 30 a Bst. b und 34 Abs. 1);
f. ¹⁷⁵
mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29 a Absatz 1 verletzt werden;
g. ¹⁷⁶
beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29 b Abs. 1);
h. ¹⁷⁷
pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29 c Abs. 1 und 29 d Abs. 3 und 4);
i. ¹⁷⁸
Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29 a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29 d Abs. 1);
j. ¹⁷⁹
Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29 e Abs. 1);
k. ¹⁸⁰
mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29 e Abs. 2);
l. ¹⁸¹
...
m. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30 e Abs. 2);
n. Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30 f Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30 f Abs. 2 Bst. b);
o. ¹⁸²
Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30 f Abs. 2 Bst. c und d);
p. Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30 f Abs. 1);
q. ¹⁸³
Vorschriften über Abfälle (Art. 30 a Bst. b) verletzt;
r. ¹⁸⁴
Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35 e und 35 f Abs. 1 und 2 Bst. a);
s. ¹⁸⁵
Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35 i Abs. 1);
t. ¹⁸⁶
erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35 d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht;
u. ¹⁸⁷
gegen das Verbot nach Artikel 35 d Absatz 2 verstösst.
¹ bis Bei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn:
a. die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist;
b. die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder
c. die Widerhandlung vom Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat. ¹⁸⁸
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. ¹⁸⁹
³ Das BAZG verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben t und u. ¹⁹⁰
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁸¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
¹⁸⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
Art. 61 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: ¹⁹¹
a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1);
b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32 c Abs. 1);
c. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19–25);
d. falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27);
e. mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
f. widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30 c Abs. 2);
g. Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30 e Abs. 1);
h. ¹⁹²
Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32 b Abs. 2 und 3);
i. ¹⁹³
Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30 a Bst. a und c, 30 b , 30 c Abs. 3, 30 d , 30 h Abs. 1, 31 b Abs. 3, 32 a bis, 32 b Abs. 4 und 32 e Abs. 1–2bis);
j. ¹⁹⁴
Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35 j Abs. 1);
k. Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30 g Abs. 1);
l. die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32 b Abs. 1);
m. Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt;
mbis. ¹⁹⁵
Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35 e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35 g Abs. 1);
n. Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen ¹⁹⁶ verletzt (Art. 40);
o. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46);
p. ¹⁹⁷
Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59 b ).
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³ Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 648 ; BBl 2023 13 , 437 ).
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 614 ; BBl 2019 1251 ).
¹⁹⁶ Früher: Typenprüfungen und Kennzeichnungen
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
Art. 61 a ¹⁹⁸ Hinterziehung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35 a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.
⁴ Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
⁵ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 61 b ¹⁹⁹ Gefährdung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35 a Absatz 1 massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35 c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);
d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);
e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder
f. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
⁴ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
¹⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
¹ Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ²⁰⁰ über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
² Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61 a und 61 b gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. ²⁰¹
²⁰⁰ SR 313.0
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 376 ; BBl 2022 2651 ).
Art. 62 a ²⁰² Amtshilfe
¹ Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen:
a. das Bundesamt;
b. das BAZG;
c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d. das Bundesamt für Polizei;
e. die Bundesanwaltschaft;
f. die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;
g. weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.
² Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.
³ Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).

6. Titel: ²⁰³ Schlussbestimmungen

²⁰³ Ursprünglich 5. Tit.
Art. 63 ²⁰⁴
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 64 Anpassung von Verordnungen des Bundes
Wenn aufgrund anderer Bundesgesetze erlassene Umweltvorschriften diesem Gesetz widersprechen oder ihm nicht genügen, sind sie nach einem vom Bundesrat festzulegenden Programm anzupassen oder zu ergänzen.
Art. 65 Umweltrecht der Kantone
¹ Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
² Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. ²⁰⁵ Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.
²⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
Art. 65 a ²⁰⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32 e bis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ²⁰⁷ nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 ( AS 2015 865 ; BBl 2014 3673 , 3685 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 178 ; BBl 2023 239 ).
²⁰⁷ SR 616.1
Art. 66 Änderung von Bundesgesetzen
... ²⁰⁸
²⁰⁸ Die Änderungen können unter AS 1984 1122 konsultiert werden.
Art. 67 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1985 ²⁰⁹
²⁰⁹ BRB vom 12. Sept. 1984
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