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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV 1)

(AHVV) ¹ vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
² SR 830.1 ³ SR 831.10 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ). ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

A. ⁶ Versicherungsunterstellung

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 ⁷ Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt, aber nur soweit dies in Artikel 12 a des Abkommens vom 19. März 1993 ⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz vorgesehen ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5437 ).
⁸ SR 0.192.122.50
Art. 1 a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
¹ Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE ⁹ unterstützt werden. ¹⁰
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen ¹¹ (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
⁹ Schweizerischer Verband für personelle Entwicklungszusammenarbeit
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

B. Ausnahmen von der Versicherung ¹²

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 b ¹³ Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: ¹⁴
a. ¹⁵
die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ¹⁶ genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
b. ¹⁷
das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;
c. ¹⁸
die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;
d. ¹⁹
das Personal der IATA ²⁰ und der SITA ²¹ sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
¹³ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁶ SR 192.12
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1765 ).
²⁰ Internationaler Lufttransportverband (International Air Transport Association)
²¹ Société internationale de télécommunications aéronautiques
Art. 2 ²² Verhältnismässig kurze Zeit
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
¹ Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
² ... ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 4 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).

C. ²⁵ Beitritt zur Versicherung

²⁵ Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.
Art. 5 a ²⁶ Gesuch
Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 5 b Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 c Versicherungsende
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.
² Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem eingereicht wird. ²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind. ²⁹ Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 e Versicherungsbeginn
¹ Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 f Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen. ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

III. ³¹ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland

³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.
Art. 5 h Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 i Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.

IV. ³² Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 j Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, gilt Artikel 5 i sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
¹ Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
² Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a. ³³
der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³⁴ über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b. ³⁵
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ³⁶ über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ³⁷ über die Militärversicherung;
c. ³⁸
...
d. ³⁹
...
e. ⁴⁰
...
f. ⁴¹
Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g. ⁴²
Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h. ⁴³
reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
i.–k. ⁴⁴ .... ⁴⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
³⁴ SR 642.11
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3683 ).
³⁶ SR 831.20
³⁷ SR 833.1
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
⁴¹ Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli ( AS 1981 538 ).
Art. 6 bis ⁴⁶
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 6 ter ⁴⁷ Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
a. ⁴⁸
als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;
b. ⁴⁹
als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;
c. ⁵⁰
als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 DBG ⁵¹ entrichten.
⁴⁷ Ursprünglich Art. 6bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
⁵¹ SR 642.11
Art. 6 quater ⁵² Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
¹ Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
² Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
³ Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
⁴ Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
⁵ Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
⁶ Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
⁵² Ursprünglich Art. 6ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: ⁵³
a. Zeit‑, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. ⁵⁴
Orts- und Teuerungszulagen;
c. ⁵⁵
Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. ⁵⁶
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. ⁵⁷
Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f. regelmässige Naturalbezüge;
g. Provisionen und Kommissionen;
h. ⁵⁸
Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. ⁵⁹
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. ⁶⁰
Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. ⁶¹
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1974 1594 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 8 ⁶² Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG ⁶³ erfüllen;
b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt‑, Arznei‑, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994 ⁶⁴ über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁶³ SR 642.11
⁶⁴ SR 832.10
Art. 8 bis ⁶⁵ Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 8 ter ⁶⁶ Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
¹ Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. ⁶⁷
² Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und ‑restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁶⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 ( AS 2000 2629 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
⁶⁸ SR 831.40
Art. 8 quater ⁶⁹ Härtefallleistungen
¹ Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.
² Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.
³ Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 9 ⁷⁰ Unkosten
¹ Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. ⁷¹ Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. ⁷²
² Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
³ ... ⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁷¹ Die Berichtigung vom 5. Sept. 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 4813 ).
⁷² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 10 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 11 ⁷⁵ Verpflegung und Unterkunft
¹ Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
² Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

Franken

Frühstück

3.50

Mittagessen

10.

Abendessen

8.

Unterkunft

11.50

⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
Art. 12 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 13 ⁷⁷ Anders geartetes Naturaleinkommen
Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
Art. 14 ⁷⁸ Mitarbeitende Familienmitglieder
¹ Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
² Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
³ Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von: ⁷⁹
a. 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 15 ⁸⁰ Trinkgelder
¹ und ² ... ⁸¹
³ Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 16 ⁸² Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Art. 17 ⁸³ Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG ⁸⁴ und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
⁸⁴ SR 642.11
Art. 18 ⁸⁵ Abzüge vom Einkommen
¹ Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
¹ bis Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. ⁸⁶
² Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet. ⁸⁷
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 19 ⁸⁸ Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 20 Beitragspflichtige Personen
¹ Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
² ... ⁸⁹
³ Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. ⁹⁰
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 21 ⁹¹ Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
¹ Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

9 800

17 500

4,35

17 500

21 300

4,45

21 300

23 800

4,55

23 800

26 300

4,65

26 300

28 800

4,75

28 800

31 300

4,85

31 300

33 800

5,05

33 800

36 300

5,25

36 300

38 800

5,45

38 800

41 300

5,65

41 300

43 800

5,85

43 800

46 300

6,05

46 300

48 800

6,35

48 800

51 300

6,65

51 300

53 800

6,95

53 800

56 300

7,25

56 300

58 800

7,55

² Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9800 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge ⁹²

⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 22 ⁹³ Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
² Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. ⁹⁴
³ Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4. ⁹⁵
⁴ Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
⁵ Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. ⁹⁶
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 23 ⁹⁷ Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
¹ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. ⁹⁸
² Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen. ⁹⁹
³ Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss. ¹⁰⁰
⁴ Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
⁵ Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. ¹⁰¹
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 24 ¹⁰² Akontobeiträge
¹ Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
² Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.
³ Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.
⁴ Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.
⁵ Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 25 ¹⁰³ Festsetzung und Ausgleich
¹ Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
² Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
³ Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 26 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 27 ¹⁰⁵ Meldungen der Steuerbehörden
¹ Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren. ¹⁰⁶
² Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
³ Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
⁴ Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden. ¹⁰⁷
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
Art. 28 ¹⁰⁹ Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG ¹¹⁰ . Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Franken

bis

340 000

422

ab

340 000

504.60

87

ab

1 740 000

2 940.60

130.50

ab

8 740 000

21 100

–. ¹¹¹

² Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. ¹¹²
³ Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. ¹¹³
⁴ Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. ¹¹⁴
⁴ bis ... ¹¹⁵
⁵ Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. ¹¹⁶
⁶ Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ¹¹⁷ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 ¹¹⁸ über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. ¹¹⁹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
¹¹⁰ SR 831.20
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3337 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹¹⁷ SR 831.30
¹¹⁸ SR 837.2
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 ( AS 2010 4573 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 376 ).
Art. 28 bis ¹²⁰ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
¹ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.
² Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 29 ¹²¹ Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
² Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. ¹²²
³ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
⁴ Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.
⁵ Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG ¹²³ geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
⁶ Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. ¹²⁴
⁷ Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. ¹²⁵
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²³ SR 642.11
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 ( AS 2008 4711 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 29 bis ¹²⁶ Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
¹ Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, AHV-Nummer ¹²⁷ und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.
² Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.
³ Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.
⁴ Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹²⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 29 ter ¹²⁸ Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
¹ Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
a. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
b. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
c. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
² Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 30 ¹²⁹ Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
¹ Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. ¹³⁰
² Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
³ ... ¹³¹
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
¹³⁰ Die Berichtigung vom 16. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 2185 ).
¹³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige ¹³²

¹³² Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 31 Herabsetzung der Beiträge ¹³³
¹ Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
² Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt. ¹³⁴ ... ¹³⁵
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
¹³⁵ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 32 Erlass der Beiträge
¹ Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
² Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.
³ Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. ¹³⁶
⁴ ... ¹³⁷
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33 ¹³⁸ Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
a. ¹³⁹
die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ¹⁴⁰ genannten diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten;
b. ¹⁴¹
die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
c. die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁴⁰ SR 192.12
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).

E. Beitragsbezug ¹⁴²

¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

I. Allgemeines ¹⁴³

¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 ¹⁴⁴ Zahlungsperioden
¹ Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c. ¹⁴⁵
Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ¹⁴⁶ über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
² Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. ¹⁴⁷
³ Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. ¹⁴⁸
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴⁶ SR 822.41
¹⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 34 a ¹⁴⁹ Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
¹ Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
² Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 b ¹⁵⁰ Zahlungsaufschub
¹ Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
² Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
³ Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34 a , sofern diese noch nicht ergangen ist.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 c ¹⁵¹ Uneinbringliche Beiträge
¹ Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
² Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ¹⁵² über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen. ¹⁵³
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁵² SR 281.1
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

II. Lohnbeiträge ¹⁵⁴

¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 d ¹⁵⁵ Geringfügiger Lohn
¹ Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. ¹⁵⁶
² In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a. auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn: 1. den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
2. der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden. ¹⁵⁷
³ Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
⁴ Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen. ¹⁵⁸
¹⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 35 ¹⁵⁹ Akontobeiträge
¹ Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
² Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
³ Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
⁴ Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ¹⁶⁰ entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge. ¹⁶¹
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁶⁰ SR 822.41
¹⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 36 ¹⁶² Abrechnung und Ausgleich
¹ Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
² Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
³ Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
⁴ Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 37 ¹⁶³ Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
¹ Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
² Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbeiträge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 38 ¹⁶⁴ Veranlagung
¹ Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. ¹⁶⁵
² Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. ¹⁶⁶
³ Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 39 ¹⁶⁸ Nachzahlung geschuldeter Beiträge
¹ Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
² Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 40 Erlass der Nachzahlung
¹ Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
² Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
³ Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
⁴ Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen. ¹⁶⁹
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 41 ¹⁷⁰ Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).

IV. Zinsen ¹⁷¹

¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 41 bis ¹⁷² Verzugszinsen
¹ Verzugszinsen haben zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
c. ¹⁷³
Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ¹⁷⁴ zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d. ¹⁷⁵
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
¹ bis ... ¹⁷⁶
¹ ter Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen. ¹⁷⁷
² Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷⁴ SR 822.41
¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 20. März 2020 über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, in Kraft vom 21. März bis zum 20. Sept. 2020 ( AS 2020 875 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2020, in Kraft seit 21. März 2020 ( AS 2020 1407 ).
Art. 41 ter ¹⁷⁸ Vergütungszinsen
¹ Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
² Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
³ Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
⁴ Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
Art. 42 ¹⁷⁹ Verschiedenes
¹ Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
² Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
³ Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

F. Haftung der Erben ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 43 ... ¹⁸¹
Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches ¹⁸² .
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁸² SR 210

Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung ¹⁸³

¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).

A. Der Rentenanspruch

Art. 44–45 ¹⁸⁴
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 46 ¹⁸⁵ Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
¹ Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.
² Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.
³ Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 47 ¹⁸⁶ Waisenrenten für nachgeborene Kinder
Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 48 ¹⁸⁷
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 ¹⁸⁸ Renten für Pflegekinder
¹ Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
² Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
³ Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 bis ¹⁸⁹ Ausbildung
¹ In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
² Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
³ Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 49 ter ¹⁹⁰ Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
¹ Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
² Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
³ Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50 ¹⁹¹ Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 50 a ¹⁹² Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
¹ Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.
² Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf.
¹⁹² Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 50 b ¹⁹³ Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. ¹⁹⁴
² Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
³ Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 50 c ¹⁹⁵ b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
¹ Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50 g bleibt vorbehalten.
² Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 d ¹⁹⁶ c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.
² Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu. ¹⁹⁷
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 e ¹⁹⁸ d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;
d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 f ¹⁹⁹ e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
¹ Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
² Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten. ²⁰⁰
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 g ²⁰¹ f. Verfahren bei Rentenbezug
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 h ²⁰² g. Wirkung der Einkommensteilung
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 ²⁰³ Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ ... ²⁰⁴
² Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. ²⁰⁵
³ Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. ²⁰⁶
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt. ²⁰⁷
⁵ Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. ²⁰⁸
⁶ Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. ²⁰⁹
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 , 2012 5797 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 bis ²¹⁰ Aufwertungsfaktoren
¹ Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest. ²¹¹
² Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. ²¹²
³ Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden. ²¹³
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 51 ter ²¹⁴ Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ²¹⁵ . Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist
oder
b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind. ²¹⁶
¹ bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);
b. ²¹⁷
beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100). ²¹⁸
² Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹⁵ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 1288 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1014 ).
Art. 51 quater ²¹⁹ Mitteilung der Rentenanpassung
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben.
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 52 ²²⁰ Abstufung der Teilrenten
¹ Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:

Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
des Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten

Teilrente in Prozenten
der Vollrente

Nummer der
Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

2,28

2,27

1

2,28

4,55

4,55

2

4,55

6,82

6,82

3

6,82

9,10

9,09

4

9,10

11,37

11,36

5

11,37

13,64

13,64

6

13,64

15,91

15,91

7

15,91

18,19

18,18

8

18,19

20,46

20,45

9

20,46

22,73

22,73

10

22,73

25,01

25,00

11

25,01

27,28

27,27

12

27,28

29,55

29,55

13

29,55

31,82

31,82

14

31,82

34,10

34,09

15

34,10

36,37

36,36

16

36,37

38,64

38,64

17

38,64

40,91

40,91

18

40,91

43,19

43,18

19

43,19

45,46

45,45

20

45,46

47,73

47,73

21

47,73

50,01

50,00

22

50,01

52,28

52,27

23

52,28

54,55

54,55

24

54,55

56,82

56,82

25

56,82

59,10

59,09

26

59,10

61,37

61,36

27

61,37

63,64

63,64

28

63,64

65,91

65,91

29

65,91

68,19

68,18

30

68,19

70,46

70,45

31

70,46

72,73

72,73

32

72,73

75,01

75,00

33

75,01

77,28

77,27

34

77,28

79,55

79,55

35

79,55

81,82

81,82

36

81,82

84,10

84,09

37

84,10

86,37

86,36

38

86,37

88,64

88,64

39

88,64

90,91

90,91

40

90,91

93,19

93,18

41

93,19

95,46

95,45

42

95,46

97,73

97,73

43

97,73

100,00

100,00

44

¹ bis Das Bundesamt erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters. ²²¹
² Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
³ und ⁴ ... ²²²
²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 ( AS 1998 2579 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
Art. 52 a ²²³ Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls ²²⁴
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 b ²²⁵ Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
¹ Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
² Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 c ²²⁶ Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 d ²²⁷ Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: ²²⁸

Bei vollen Beitragsjahren des
Versicherten

Zusätzlich anrechenbare
Beitragsjahre bis zu

von

bis

20

26

1

27

33

2

ab 34

3

²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 52 d bis ²²⁹ Neuberechnung der Rente
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters.
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 d ter ²³⁰ Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 d quater ²³¹ Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
Für die Ermittlung des Betrags, der den 40 Prozent nach Artikel 29bis Absatz 4 Buchstabe a AHVG entspricht, werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig waren.
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 e ²³² Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 2681 ).
Art. 52 f ²³³ Anrechnung der Erziehungsgutschriften
¹ Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
² Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
² bis ... ²³⁴
³ Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
⁴ Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
⁵ Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2681 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 f bis ²³⁵ Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
¹ Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt.
² Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
³ Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2.
⁴ Unter Vorbehalt von Artikel 52 f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat.
⁵ Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss.
⁶ Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.
⁷ Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam.
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 g ²³⁶ Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 52 h ²³⁷ b. ...
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3835 ).
Art. 52 i ²³⁸ c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 k ²³⁹ d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52 f sinngemäss anwendbar.
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 l ²⁴⁰ e. Anmeldung
¹ Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
² Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 53 ²⁴¹ Berechnungsvorschriften und Rententabellen ²⁴²
¹ Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente. ²⁴³
² Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 53 bis ²⁴⁴ Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 53 ter ²⁴⁵ Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
¹ Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht.
² Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 54 ²⁴⁶ Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:

Prozent

weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28–29

40

30–31

30

32–34

20

35–38

10

39–45

5

mehr als 45

0

²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 54 bis ²⁴⁷ Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
¹ ... ²⁴⁸
² Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). ²⁴⁹
³ Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
⁴ Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

C. Ausserordentliche Renten ²⁵⁰

²⁵⁰ Ursprünglich vor Art. 56
Art. 55 ²⁵¹ Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

D. Der flexible Rentenbezug ²⁵²

²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

I. Der Rentenaufschub ²⁵³

²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 55 bis ²⁵⁴ Ausschluss vom Rentenaufschub
Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
a. ²⁵⁵
...
b. ²⁵⁶
die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen;
bbis. ²⁵⁷
die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen;
c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
d.–f. ²⁵⁸ ...
g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG ²⁵⁹ bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁵⁹ SR 831.20 . Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 55 ter ²⁶⁰ Erhöhung beim Rentenaufschub
¹ Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

Aufschubsdauer in

Jahren

und 0–2 Monaten

und 3–5 Monaten

und 6–8 Monaten

und 9–11 Monaten

1

5,2

6,6

8,0

9,4

2

10,8

12,3

13,9

15,5

3

17,1

18,8

20,5

22,2

4

24,0

25,8

27,7

29,6

5

31,5

² Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird.
³ Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.
⁴ Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.
⁵ Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 55 quater ²⁶¹ Aufschubserklärung und Abruf
¹ Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. ²⁶²
² Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular. ²⁶³
³ Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
⁴ Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. ²⁶⁴
⁵ Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt. ²⁶⁵
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

II. Der Rentenvorbezug ²⁶⁶

²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 56 ²⁶⁷ Vorbezug der Altersrente
¹ Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
² Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
³ Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
⁴ Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 56 bis ²⁶⁸ Kürzung beim Rentenvorbezug
¹ Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:

Vorbezugsdauer

in Jahren

und Monaten

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

0

0,6

1,1

1,7

2,3

2,8

3,4

4,0

4,5

5,1

5,7

6,2

1

6,8

7,4

7,9

8,5

9,1

9,6

10,2

10,8

11,3

11,9

12,5

13,0

2

13,6

² Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.
³ Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.
⁴ Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 56 t er ²⁶⁹ Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
¹ Meldet sich eine versicherte Person, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht, während der Vorbezugsdauer bei der Invalidenversicherung an und wird ihr eine Invalidenrente nach Artikel 29 IVG ²⁷⁰ zugesprochen, so kann sie auf den Vorbezug ihrer Altersrente verzichten. Der Verzicht wird mit Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente wirksam.
² Die vorbezogene Altersrente, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente und dem Verzicht auf den Vorbezug ausbezahlt wurde, wird zurückgefordert. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
³ Beginnt der Vorbezug eines Teils oder der ganzen Altersrente nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente, so kann die versicherte Person den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen. Der Widerruf wird mit Beginn des Rentenvorbezugs wirksam.
⁴ Der Widerruf hat eine Rückforderung der vorbezogenen Altersrente zur Folge. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁷⁰ SR 831.20
Art. 57 ²⁷¹
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

E. Rentenvorausberechnungen ²⁷²

²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 58 ²⁷³ Anspruch und Kosten
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
² Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
³ Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 59 ²⁷⁴ Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64 a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 60 ²⁷⁵ Berechnungsgrundlagen
¹ Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56ter. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend. ²⁷⁶
² Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
³ Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 61–66 ²⁷⁷
²⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

F. ²⁷⁸ Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel

²⁷⁸ Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 66 bis Hilflosenentschädigung ²⁷⁹
¹ Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961 ²⁸⁰ über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar. ²⁸¹
² Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV sinngemäss anwendbar. ²⁸²
³ Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. ²⁸³
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁸⁰ SR 831.201
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
Art. 66 ter ²⁸⁴ Hilfsmittel
¹ Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
² Die Artikel 14bis und 14ter IVV ²⁸⁵ gelten sinngemäss. ²⁸⁶
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁸⁵ SR 831.201
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6483 ).

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ²⁸⁷

²⁸⁷ Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
Art. 66 quater ²⁸⁸
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).

H. Verschiedene Bestimmungen ²⁸⁹

²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

I. Geltendmachung des Anspruchs ²⁹⁰

²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 67
¹ Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. ²⁹¹ ²⁹²
¹ bis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. ²⁹³
¹ ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV ²⁹⁴ . ²⁹⁵
¹ quater Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. ²⁹⁶
² Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. ²⁹⁷
²⁹¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁹⁴ SR 831.201
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ). Ursprünglich Art 1bis.
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).

II. Festsetzung der Renten

Art. 68 Ordentliche Renten
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. ²⁹⁸
² Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest. ²⁹⁹
³ Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere: ³⁰⁰
a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;
b. ³⁰¹
der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;
c. ³⁰²
dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.
d. ³⁰³
...
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 69 ³⁰⁴
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung

Art. 69 bis ³⁰⁵ Anmeldung
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.
² ... ³⁰⁶
³ Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten. ³⁰⁷
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 69 ter ³⁰⁸ Abklärung der Hilflosigkeit
Die Artikel 69–72bis IVV ³⁰⁹ sind sinngemäss anwendbar.
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰⁹ SR 831.201
Art. 69 quater ³¹⁰ Beschluss
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.
² Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV ³¹¹ sind sinngemäss anwendbar.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹¹ SR 831.201
Art. 69 quinquies ³¹² Verfügung
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70 ³¹³ Rentenmeldungen und Rentenregister
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.
³¹³ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 70 bis ³¹⁴ Meldepflicht
¹ Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten. ³¹⁵
² Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis. ³¹⁶
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71 ³¹⁷ Art der Zahlung
¹ ... ³¹⁸
² Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 71 bis ³¹⁹
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7 Juli 1982 ( AS 1982 1279 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 71 ter ³²⁰ Auszahlung der Kinderrente ³²¹
¹ Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
² Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
³ Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. ³²²
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 199 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 72 ³²³ Termine
Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 73 ³²⁴ Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 74 Sichernde Massnahmen
¹ ... ³²⁵
² Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein. ³²⁶
³ Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein. ³²⁷
³²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 75 ³²⁸ Verbindung mit andern Rentenzahlungen
Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 76 ³²⁹
³²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 76 bis ³³⁰
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung ³³¹

³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG.
Art. 78–79 ³³²
³³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 79 bis ³³³ Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
¹ Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
² ... ³³⁴
³³³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 79 ter ³³⁵ Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VII. ...

Art. 79 quater ³³⁶
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ...

Art. 80 ³³⁷
³³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 81 – 82 ³³⁸
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

B. Die Verbandsausgleichskassen

I. Allgemeines

Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
¹ Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches ³³⁹ oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts (OR) ³⁴⁰ .
² Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.
³ Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.
³³⁹ SR 210
³⁴⁰ SR 220
Art. 84 ³⁴¹ Gemeinsame Kassenerrichtung
Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG von mehreren schweizerischen Berufsverbänden sowie mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 85 ³⁴² Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1480 ).
Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.
Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände
¹ Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches ³⁴³ oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts ³⁴⁴ .
² Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.
³⁴³ SR 210
³⁴⁴ SR 220
Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen
Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.
Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
¹ Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
² Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.
³ Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.
Art. 91 Verwaltungskosten
¹ Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.
² Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92 ³⁴⁵ Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938 ³⁴⁶ über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁴⁶ [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
¹ Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934 ³⁴⁷ (BankG) unterstellt sind.
² ... ³⁴⁸
³⁴⁷ SR 952.0
³⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 94 Freigabe ³⁴⁹
¹ Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.
² Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.
³ ... ³⁵⁰
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 95 Bürgschaften
¹ Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten. ³⁵¹
² Als Bürgen werden die dem BankG ³⁵² unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.
³ Die Bestimmungen des OR ³⁵³ über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁵² SR 952.0
³⁵³ SR 220
Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
¹ Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
² Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
Art. 97 ³⁵⁴ Höhe der Sicherheit
Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

IV. Kassenerrichtung

Art. 98 ³⁵⁵ Gesuch
Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 99 ³⁵⁶ Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
¹ Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.
² Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.
³ Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.
⁴ Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.
⁵ Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.
⁶ Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

V. Kassenreglement

Art. 100 ³⁵⁷ Genehmigung
Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 101 Inhalt
¹ In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.
² Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:
a. die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ... ³⁵⁸ ;
b. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer;
c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.
³⁵⁸ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).

VI. Kassenvorstand

Art. 102 Allgemeines
¹ Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.
² Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden.
³ Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
Art. 103 Sitzungen
¹ Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.
² Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können.
Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
¹ Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge. ³⁵⁹
² Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
¹ Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.
² Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.
³ Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.
⁴ Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ³⁶⁰ über das Verwaltungsverfahren findet Anwendung. ³⁶¹
³⁶⁰ SR 172.021
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

VII. Kassenleiter

Art. 106
¹ Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
² Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.
³ Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107 ³⁶²
¹ Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens.
² Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden. ³⁶³
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108 ³⁶⁴
³⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 109 Vertretung nach aussen
Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes

I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110 Errichtung und Organisation
¹ Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.
² Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement ³⁶⁵ unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
³⁶⁵ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 111 ³⁶⁶ Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 112 ³⁶⁷
³⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113 ³⁶⁸
¹ Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b AHVG. ³⁶⁹ ³⁷⁰
² Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³⁶⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
¹ Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
² Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
³ Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
¹ Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen. ³⁷¹
² Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
¹ Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;
d. Mitwirkung bei der Abrechnung;
e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten ³⁷² ;
f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.
² Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.
³ Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.
³⁷² Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).

F. Kassenzugehörigkeit

I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
¹ Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.
² Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.
³ Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
⁴ Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.
Art. 118 Nichterwerbstätige
¹ Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an. ³⁷³
² Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten. ³⁷⁴
³ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse. ³⁷⁵ ³⁷⁶
⁴ Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat. ³⁷⁷
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
³⁷⁵ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
¹ Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.
² Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.
Art. 120 Besondere Bestimmungen
¹ Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ³⁷⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ³⁷⁹ ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. ³⁸⁰
² Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.
³ Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.
³⁷⁸ SR 836.1
³⁷⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 121 Kassenwechsel
¹ Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
² Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
³ Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
⁴ Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
⁵ Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122 ³⁸¹ Ordentliche Renten im Inland
¹ Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.
² Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.
³ Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 123 ³⁸² Ordentliche Renten im Ausland
¹ Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.
² Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 124 ³⁸³ Ausserordentliche Renten
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 125 ³⁸⁴ Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente ³⁸⁵ seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
d. ³⁸⁶
wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁸⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 125 bis ³⁸⁷ Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 125 ter ³⁸⁸ Betreuungsgutschriften
Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 125 quater ³⁸⁹ Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung, die ihre Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, ist für die Festsetzung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eröffnung von Verfügungen die Ausgleichskasse zuständig, die bisher die Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt hat.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126 Besondere Vorschriften
Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.
Art. 127 ³⁹⁰
³⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128 ³⁹¹
³⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
¹ Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren. ³⁹²
² Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 130 ³⁹³ Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die:
a. zur Sozialversicherung gehören;
b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen. ³⁹⁴
² Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 131 ³⁹⁵ Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.
¹ bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. ³⁹⁶
² Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
³⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 132 Besondere Bestimmungen
¹ Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden. ³⁹⁷
² Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 132 bis ³⁹⁸ Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
¹ Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.
² Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 132 ter ³⁹⁹ Gebühren
¹ Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
² Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969 ⁴⁰⁰ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.
³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1279 ).
⁴⁰⁰ SR 172.041.0

H. AHV-Nummer ⁴⁰¹

⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).

I. Eigenschaften und Zuweisung ⁴⁰²

⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 ⁴⁰³ AHV-Nummer
Die AHV-Nummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756);
b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt;
c. einer Kontrollziffer.
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 bis ⁴⁰⁴ Zuweisung
¹ Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig.
² Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder
b. das Staatssekretariat für Migration ⁴⁰⁵ die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 ⁴⁰⁶ , welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der AHV-Nummer benötigt, gemeldet hat: 1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich),
2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
³ In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.
⁴ Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
a. Familienname;
b. ⁴⁰⁷
Ledigname;
c. Vornamen;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum;
f. Geburtsort;
g. Staatsangehörigkeit;
h. alte AHV-Nummer;
i. Familiennamen und Vornamen der Eltern;
j. ⁴⁰⁸
Todesdatum.
⁵ Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
⁶ Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
⁴⁰⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
⁴⁰⁶ SR 142.513
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 134 ⁴⁰⁹
⁴⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).

II. Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV ⁴¹⁰

⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 134 bis ⁴¹¹
⁴¹¹ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 ter ⁴¹² Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
¹ Die nach Artikel 153 c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen.
² Die Meldung enthält namentlich:
a. die Bezeichnung der Behörde, der Organisation oder der Person, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist;
b. die Bezeichnung der für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständigen Person nach Artikel 153 d Buchstabe b AHVG;
c. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer und die Angabe der gesetzlichen Aufgaben, deren Erfüllung diese systematische Verwendung erfordert.
³ Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden.
⁴¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 quater ⁴¹³ Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
¹ Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die AHV-Nummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt. ⁴¹⁴
² Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer für ganze Datenbestände erlaubt.
³ Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen.
⁴ Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.
⁵ Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
⁶ Im Einzelfall wird die AHV-Nummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ).
Art. 134 quinquies ⁴¹⁵ Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
¹ Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde:
a. nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2–4;
b. durch ein Durchführungsorgan der AHV, Infostar, das ZEMIS, E-VERA oder das Ordipro.
² Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden.
³ Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen.
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 sexies– 134 octies ⁴¹⁶
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).

Hbis. Versicherungsausweis und individuelles Konto ⁴¹⁷

⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 135 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 135 bis ⁴¹⁹ Versicherungsausweis
¹ Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die AHV-Nummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.
² Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer AHV-Nummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 136 ⁴²⁰
⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 137 ⁴²¹ Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind.
⁴²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 138 ⁴²² Einzutragende Erwerbseinkommen
¹ Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG. ⁴²³
² Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
³ Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen. ⁴²⁴
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 139 ⁴²⁵ Eintragsperiode
Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.
⁴²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 140 ⁴²⁶ Inhalt der Eintragungen
¹ Die Eintragung umfasst:
a. die AHV-Nummer;
b. ⁴²⁷
die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c. ⁴²⁸
eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;
d. ⁴²⁹
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e. das Jahreseinkommen in Franken;
f. ⁴³⁰
die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
² Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden. ⁴³¹
⁴²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1172 ).
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
Art. 140 bis ⁴³² Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
¹ Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
² Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 141 Kontenauszüge
¹ Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. ⁴³³
¹ bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse. ⁴³⁴
² Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. ⁴³⁵
³ Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. ⁴³⁶
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 ( AS 1981 2042 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Hter. ⁴³⁷ Informationssysteme zur Durchführung von internationalen Abkommen

⁴³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ).

I. Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen

Art. 141 bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴³⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
⁵ Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen.
⁴³⁸ SR 0.142.112.681
Art. 141 ter Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich:
a. Angaben zur versicherten Person;
b. AHV-Nummern;
c. versicherte Risiken;
d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen;
e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
² Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.

II. Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung

Art. 141 quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1 a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch das Bundesamt zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
Art. 141 quinquies Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu:
a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen;
b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben;
c. Dauer und Art der Tätigkeit.
² Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr

I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
¹ Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat. ⁴³⁹
² Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
³ ... ⁴⁴⁰
⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 143 ⁴⁴¹ Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung ⁴⁴²
¹ Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten. ⁴⁴³
² Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. ⁴⁴⁴
³ Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 ⁴⁴⁵ einzureichen haben. ⁴⁴⁶
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴⁴² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴⁵ SR 642.115.325.1
⁴⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 144 ⁴⁴⁷ Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. ⁴⁴⁸
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).
⁴⁴⁸ Die Änd. gemäss Anhang 2 Ziff. II 116 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 betrifft nur den französischen Text ( AS 2022 568 ).

II. ...

Art. 145 und 146 ⁴⁴⁹
⁴⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).

III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147 Grundsatz
¹ Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln. ⁴⁵⁰
² Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.
⁴⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 148 ⁴⁵¹ Geldablieferung
Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.
⁴⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5631 ).
Art. 148 bis ⁴⁵² Journal über den Geldverkehr
Sowohl über die Ermittlung der verfügbaren Fondsgelder als auch über die Ablieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle ist ein Journal zu führen.
⁴⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 ( AS 1976 1720 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 149 ⁴⁵³ Geldbedarf
¹ Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.
² Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.
⁴⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 149 bis ⁴⁵⁴ Darlehen
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.
⁴⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150 ⁴⁵⁵ Grundsatz
Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 151 ⁴⁵⁶
⁴⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 152 ⁴⁵⁷ Beitragskonto
¹ Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.
² Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 153 ⁴⁵⁸
⁴⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 154 ⁴⁵⁹ Kontenplan und Buchführungsweisungen
Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.
⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 155 ⁴⁶⁰ Bilanz und Betriebsrechnung
Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.
⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156
¹ Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
² Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157 ⁴⁶¹ Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.
⁴⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 158 ⁴⁶² Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
² Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 158 bis ⁴⁶³ Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG ⁴⁶⁴ ;
c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁴⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁴⁶⁴ SR 281.1

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

I. Kassenrevisionen

Art. 159 ⁴⁶⁵ Grundsatz
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 160 Umfang
¹ Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.
² Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.
Art. 161 Revision der Zweigstellen
¹ Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
² Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
³ Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. ⁴⁶⁶
⁴ Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1–3 auf die einzelnen Zweigstellen.
⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2110 ).

II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162 ⁴⁶⁷ Grundsatz
¹ Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die Revisionsstelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. ⁴⁶⁸
² Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.
³ Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. ⁴⁶⁹ Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. ⁴⁷⁰
⁴ Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. ⁴⁷¹
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 163 ⁴⁷² Umfang
¹ Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
² Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht. ⁴⁷³
³ Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen. ⁴⁷⁴
⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).

III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164 Grundsatz
¹ Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im Folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.
² Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.
Art. 165 Voraussetzungen für die Zulassung ⁴⁷⁵
¹ Für die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ⁴⁷⁶
a. ⁴⁷⁷
Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.
b. ⁴⁷⁸
Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.
c. ⁴⁷⁹
Die Personen, welche die Revisionen leiten, müssen als Revisionsexperte gemäss Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ⁴⁸⁰ (RAG) zugelassen sein. Sie dürfen ein Mandat längstens während sieben Geschäftsjahren ausführen und das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Geschäftsjahren wieder aufnehmen.
² Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Voraussetzungen erfüllen: ⁴⁸¹
a. ⁴⁸²
Sie müssen als Revisionsexperte gemäss RAG zugelassen sein.
b. ⁴⁸³
Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen, sofern die Revisionsstelle die Qualität ihrer Arbeit anderweitig nachweist.
c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu geben und Änderungen laufend zu melden.
d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.
³ Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.
⁴ Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.
⁴⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸⁰ SR 221.302
⁴⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung
¹ Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.
² Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.
³ Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.
Art. 167 Unabhängigkeit und Ausstand
¹ Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unabhängig sein.
² Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:
a. wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen;
b. ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.
Art. 168 Revisionsmandat
¹ Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.
² Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.
Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
¹ Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.
² Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.
³ Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.
⁴ Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen. ⁴⁸⁴
⁴⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 170 Tarif
¹ Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.
² Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.
³ Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen. ⁴⁸⁵
⁴⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen ⁴⁸⁶

⁴⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 171
¹ Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.
² Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.

M. ...

Art. 172 – 173 ⁴⁸⁷
⁴⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

N. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Art. 174 Aufgaben
¹ Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134quinquies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: ⁴⁸⁸
a. ⁴⁸⁹
...
b. ⁴⁹⁰
...
c. ⁴⁹¹
der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles;
d. ⁴⁹²
die Auswertung der Meldungen ⁴⁹³ gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes;
e. ⁴⁹⁴
Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind;
f. ⁴⁹⁵
die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen;
g. ⁴⁹⁶
der Datenabgleich nach Artikel 93 AHVG;
h. ⁴⁹⁷
die Führung des Pseudonymisierungsdienstes nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016 ⁴⁹⁸ .
¹ bis Die ZAS gleicht die vom SECO bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosenversicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten ab. Sie liefert dem SECO die aus dem Abgleich resultierenden Daten im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November. ⁴⁹⁹
² ... ⁵⁰⁰
³ Die ZAS hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.
⁴⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
⁴⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
⁴⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁴⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹³ Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
⁴⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
⁴⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁴⁹⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2019 ).
⁴⁹⁸ SR 818.33
⁴⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁵⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 175 ⁵⁰¹ Organisation
Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.
⁵⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176 Departement und Bundesamt
¹ Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. ⁵⁰² Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.
² Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen. ⁵⁰³
³ ... ⁵⁰⁴
⁴ Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen. ⁵⁰⁵
⁵ ... ⁵⁰⁶
⁵⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁵⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, mit Wirkung seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 ( AS 1964 332 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ( AS 1993 901 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
¹ Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ⁵⁰⁷ werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.
³ Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
⁵⁰⁷ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 178 ⁵⁰⁸ Berichterstattung durch die Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ... ⁵⁰⁹
⁵⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
⁵⁰⁹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1971 ( AS 1971 29 ).
Art. 179 ⁵¹⁰ Mängelbehebung
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.
⁵¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 180 Kommissarische Verwaltung
¹ Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.
² Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
³ Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
⁴ Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 181–199 ⁵¹¹
⁵¹¹ Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200 ⁵¹² Besondere Zuständigkeit
Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
⁵¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 200 bis ⁵¹³
⁵¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 201 ⁵¹⁴ Beschwerdebefugnis der Behörden
¹ Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. ⁵¹⁵
² Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
⁵¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁵¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
Art. 202 ⁵¹⁶
⁵¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 203 ⁵¹⁷
⁵¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 203 a ⁵¹⁸
⁵¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 ( AS 1997 2219 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 204 ⁵¹⁹
⁵¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 370 ).

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205 ⁵²⁰ Mahnung
¹ Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
² Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.
⁵²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 206 ⁵²¹ Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
⁵²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 207 ⁵²² Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
⁵²² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
Art. 209 Auskunftspflicht
¹ Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind. ⁵²³
² Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.
³ Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf. ⁵²⁴
⁵²³ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
⁵²⁴ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 209 bis ⁵²⁵ Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50 a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
⁵²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 445 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
Art. 209 ter ⁵²⁶ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
¹ In den Fällen nach Artikel 50 a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 ⁵²⁷ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 50 a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
⁵²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁵²⁷ SR 172.041.0
Art. 210 ⁵²⁸ Formulare
¹ Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
² ... ⁵²⁹
⁵²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 211 ⁵³⁰ Pauschalfrankatur
¹ Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
² Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere. ⁵³¹
³ Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 ⁵³² geahndet.
⁵³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
⁵³² [ AS 1997 2452 , 2000 2355 Anhang Ziff. 23, 2003 4297 , 2006 2197 Anhang Ziff. 85, 2007 5645 . AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 ( SR 783.0 ).
Art. 211 bis ⁵³³ Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
² Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
³ Die aus dem AHV-Ausgleichsfonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat der Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) wird angehört. ⁵³⁴
⁵³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1997 2758 ).
⁵³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 211 ter ⁵³⁵ Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ⁵³⁶ . Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
² Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
³ Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden. ⁵³⁷
⁵³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
⁵³⁶ SR 822.41
⁵³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 211 quater ⁵³⁸ Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG ⁵³⁹ geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁵³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁵³⁹ SR 281.1
Art. 212 ⁵⁴⁰ Periodische Überprüfung
¹ Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen. ⁵⁴¹
² Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.
⁵⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 332 ).
⁵⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 212 bis ⁵⁴² Berichterstattung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.
⁵⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 213 ⁵⁴³
⁵⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 214 ⁵⁴⁴ In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
¹ Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
² Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
⁵⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).

Achter Abschnitt: Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte ⁵⁴⁵

⁵⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
Art. 215–219 ⁵⁴⁶
⁵⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 220 ⁵⁴⁷
⁵⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 221 ⁵⁴⁸ Rückerstattung der Beiträge
¹ Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
² Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
³ Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
⁵⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).

Neunter Abschnitt: ⁵⁴⁹ Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe ⁵⁵⁰

⁵⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
⁵⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 222 ⁵⁵¹ Berechtigung ⁵⁵²
¹ Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁵⁵³ können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Organisationen, die: ⁵⁵⁴
a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.
² Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.
³ Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV ⁵⁵⁵ , sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen. ⁵⁵⁶
⁵⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁵⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁵³ SR 616.1
⁵⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁵⁵ SR 831.201
⁵⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 223 ⁵⁵⁷ Ausrichtung der Finanzhilfen
¹ Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstaben a und b AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Für die Erbringung von Leistungen zu Hause oder für im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen können nur dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.
² Die Finanzhilfen für die ständigen Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe c AHVG werden als Pauschale gewährt. Für zeitlich befristete Entwicklungsprojekte können zusätzliche Finanzhilfen gewährt werden.
³ Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe d AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Die Anforderungen an die Weiterbildung von Hilfspersonal sind im Leistungsvertrag festgelegt.
⁴ Das Bundesamt legt die Berechnungsgrundlagen in den Leistungsverträgen fest und kann die Auszahlung der Finanzhilfen an gewisse Bedingungen und Auflagen knüpfen.
⁵⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 ⁵⁵⁸ Höhe der Finanzhilfen
¹ Finanzhilfen werden nur für zweckmässige, bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners sowie den finanziellen Beiträgen Dritter wird Rechnung getragen.
² Es werden nur die tatsächlichen Kosten angerechnet. Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Diese Höchstgrenze kann in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten einer Organisation aufgrund ihrer Struktur und ihrer Ziele begrenzt sind und der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat.
⁵⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 bis ⁵⁵⁹ Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
¹ Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen sowie die finanzielle Beteiligung der Versicherung an den Leistungen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung fest.
² Das Bundesamt erstellt die Grundlagen zur Festsetzung des Höchstbetrags. Es überprüft die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und ermittelt den Bedarf.
³ Externe Mandate zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Finanzhilfen und zur Ermittlung des Bedarfs gehen zulasten der Versicherung. Die Kosten dürfen innerhalb von vier Jahren 0,3 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen nicht übersteigen.
⁵⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 ter ⁵⁶⁰ Prioritätenordnung
¹ Übersteigen die Finanzhilfegesuche die Höhe der verfügbaren Mittel, so werden die Mittel nach folgenden Prioritäten vergeben:
a. Arbeiten, die für die Koordination der verschiedenen Tätigkeitsfelder und Akteure der Altershilfe auf nationaler Ebene notwendig sind;
b. Entwicklungsarbeiten, die wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung der Altershilfe auf nationaler Ebene leisten;
c. Weiterbildungen von Hilfspersonal;
d. Beratungsleistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen;
e. weitere Leistungen, die sich besonders an vulnerable Personen richten;
f. übrige Leistungen.
² Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
⁵⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 225 ⁵⁶¹ Verfahren
¹ Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
² Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
³ Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
⁴ Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.
⁵⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen ⁵⁶²

⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ). Ursprünglich Neunter Abschnitt.
Art. 226 ⁵⁶³ Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.
² Die Artikel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.
³ Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.
⁵⁶³ Ursprünglich Art. 222.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985 ⁵⁶⁴

⁵⁶⁴ AS 1985 913 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995 ⁵⁶⁵

⁵⁶⁵ AS 1995 4376 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 ⁵⁶⁶

⁵⁶⁶ AS 1996 668
a. ... ⁵⁶⁷
b. Überführung laufender Renten
¹ Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
a. Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.
b. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.
² Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.
c. Flexibles Rentenalter
¹ Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision noch nicht abgerufen worden sind.
² Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
³ Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 56bis Absatz 1 pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente. ⁵⁶⁸
d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber
¹ Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.
² Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.
³ Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.
⁴ Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.
⁵ Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat. ⁵⁶⁹
⁶ Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.
⁵⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
⁵⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996 ⁵⁷⁰

⁵⁷⁰ AS 1996 2758 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998 ⁵⁷¹

⁵⁷¹ AS 1998 1499
¹ Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.
² Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001 ⁵⁷²

⁵⁷² AS 1999 3044 . Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2773 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 ⁵⁷³

⁵⁷³ AS 2000 1441 . Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2773 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 ⁵⁷⁴

⁵⁷⁴ AS 2007 5125
¹ Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.
² Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18 Absatz 1bis erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 ⁵⁷⁵

⁵⁷⁵ AS 2007 5271
¹ Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozialversicherungen betraut sind, verwenden die AHV-Nummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008:
a. AHV nach dem AHVG;
b. Invalidenversicherung nach dem IVG ⁵⁷⁶ ;
c. Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 ⁵⁷⁷ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
d. Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ⁵⁷⁸ ;
e. Familienzulagen in der Landwirtschaft nach dem FLG ⁵⁷⁹ .
² Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁵⁸⁰ beauftragt sind, können die AHV-Nummer nach bisherigem Recht bis am 31. Dezember 2008 verwenden.
³ Bis zum 31. Dezember 2008 weist die ZAS zusätzlich zur AHV-Nummer nach neuem Recht die AHV-Nummer nach bisherigem Recht zu.
⁵⁷⁶ SR 831.20
⁵⁷⁷ [ AS 1965 537 ; 1971 32 ; 1972 2483 Ziff. III; 1974 1589 Ziff. II; 1978 391 Ziff. II 2; 1985 2017 ; 1986 699 ; 1996 2466 Anhang Ziff. 4; 1997 2952 ; 2000 2687 ; 2002 701 Ziff. I 6, 3371 Anhang Ziff. 9, 3453 ; 2003 3837 Anhang Ziff. 4; 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).
⁵⁷⁸ SR 834.1
⁵⁷⁹ SR 836.1
⁵⁸⁰ SR 837.0

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 ⁵⁸¹

⁵⁸¹ AS 2007 5823
Die Artikel 222–225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. September 2010 ⁵⁸²

⁵⁸² AS 2010 4573
¹ Die Bestimmungen über die Vergütung für Steuermeldungen nach den Artikeln 27 Absatz 4 und 29 Absatz 7 gelten für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung übermittelten Steuermeldungen.
² Steuerbehörden, die ihre Meldungen nicht über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten pro Beitragsjahr für jeden Selbstständigerwerbenden, für jeden Nichterwerbstätigen, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet, sowie für jeden Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers folgende Vergütungen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
a. für Meldungen im Jahr 2011: 7 Franken;
b. für Meldungen im Jahr 2012: 6 Franken;
c. für Meldungen im Jahr 2013: 5 Franken;
d. für Meldungen ab dem Jahr 2014: 3 Franken.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. September 2012 ⁵⁸³

⁵⁸³ AS 2012 6329
Für die Bescheinigungspflichten nach Artikel 143 Absatz 3 gilt Artikel 18 (Übergangsbestimmung) der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 ⁵⁸⁴ sinngemäss.
⁵⁸⁴ SR 642.115.325.1
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV 1)

(AHVV) ¹ vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
² SR 830.1 ³ SR 831.10 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ). ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

A. ⁶ Versicherungsunterstellung

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 ⁷ Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt, aber nur soweit dies in Artikel 12 a des Abkommens vom 19. März 1993 ⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz vorgesehen ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5437 ).
⁸ SR 0.192.122.50
Art. 1 a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
¹ Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE ⁹ unterstützt werden. ¹⁰
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen ¹¹ (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
⁹ Schweizerischer Verband für personelle Entwicklungszusammenarbeit
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

B. Ausnahmen von der Versicherung ¹²

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 b ¹³ Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: ¹⁴
a. ¹⁵
die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ¹⁶ genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
b. ¹⁷
das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;
c. ¹⁸
die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;
d. ¹⁹
das Personal der IATA ²⁰ und der SITA ²¹ sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
¹³ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁶ SR 192.12
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1765 ).
²⁰ Internationaler Lufttransportverband (International Air Transport Association)
²¹ Société internationale de télécommunications aéronautiques
Art. 2 ²² Verhältnismässig kurze Zeit
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
¹ Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
² ... ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 4 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).

C. ²⁵ Beitritt zur Versicherung

²⁵ Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.
Art. 5 a ²⁶ Gesuch
Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 5 b Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 c Versicherungsende
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.
² Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem eingereicht wird. ²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind. ²⁹ Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 e Versicherungsbeginn
¹ Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 f Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen. ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

III. ³¹ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland

³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.
Art. 5 h Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 i Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.

IV. ³² Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 j Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, gilt Artikel 5 i sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
¹ Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
² Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a. ³³
der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³⁴ über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b. ³⁵
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ³⁶ über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ³⁷ über die Militärversicherung;
c. ³⁸
...
d. ³⁹
...
e. ⁴⁰
...
f. ⁴¹
Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g. ⁴²
Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h. ⁴³
reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
i.–k. ⁴⁴ .... ⁴⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
³⁴ SR 642.11
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3683 ).
³⁶ SR 831.20
³⁷ SR 833.1
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
⁴¹ Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli ( AS 1981 538 ).
Art. 6 bis ⁴⁶
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 6 ter ⁴⁷ Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
a. ⁴⁸
als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;
b. ⁴⁹
als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;
c. ⁵⁰
als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 DBG ⁵¹ entrichten.
⁴⁷ Ursprünglich Art. 6bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
⁵¹ SR 642.11
Art. 6 quater ⁵² Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
¹ Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
² Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
³ Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
⁴ Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
⁵ Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
⁶ Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
⁵² Ursprünglich Art. 6ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: ⁵³
a. Zeit‑, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. ⁵⁴
Orts- und Teuerungszulagen;
c. ⁵⁵
Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. ⁵⁶
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. ⁵⁷
Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f. regelmässige Naturalbezüge;
g. Provisionen und Kommissionen;
h. ⁵⁸
Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. ⁵⁹
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. ⁶⁰
Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. ⁶¹
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1974 1594 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 8 ⁶² Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG ⁶³ erfüllen;
b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt‑, Arznei‑, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994 ⁶⁴ über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁶³ SR 642.11
⁶⁴ SR 832.10
Art. 8 bis ⁶⁵ Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 8 ter ⁶⁶ Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
¹ Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. ⁶⁷
² Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und ‑restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁶⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 ( AS 2000 2629 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
⁶⁸ SR 831.40
Art. 8 quater ⁶⁹ Härtefallleistungen
¹ Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.
² Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.
³ Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 9 ⁷⁰ Unkosten
¹ Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. ⁷¹ Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. ⁷²
² Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
³ ... ⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁷¹ Die Berichtigung vom 5. Sept. 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 4813 ).
⁷² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 10 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 11 ⁷⁵ Verpflegung und Unterkunft
¹ Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
² Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

Franken

Frühstück

3.50

Mittagessen

10.

Abendessen

8.

Unterkunft

11.50

⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
Art. 12 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 13 ⁷⁷ Anders geartetes Naturaleinkommen
Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
Art. 14 ⁷⁸ Mitarbeitende Familienmitglieder
¹ Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
² Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
³ Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von: ⁷⁹
a. 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 15 ⁸⁰ Trinkgelder
¹ und ² ... ⁸¹
³ Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 16 ⁸² Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Art. 17 ⁸³ Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG ⁸⁴ und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
⁸⁴ SR 642.11
Art. 18 ⁸⁵ Abzüge vom Einkommen
¹ Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
¹ bis Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. ⁸⁶
² Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet. ⁸⁷
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 19 ⁸⁸ Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 20 Beitragspflichtige Personen
¹ Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
² ... ⁸⁹
³ Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. ⁹⁰
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 21 ⁹¹ Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
¹ Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

9 800

17 500

4,35

17 500

21 300

4,45

21 300

23 800

4,55

23 800

26 300

4,65

26 300

28 800

4,75

28 800

31 300

4,85

31 300

33 800

5,05

33 800

36 300

5,25

36 300

38 800

5,45

38 800

41 300

5,65

41 300

43 800

5,85

43 800

46 300

6,05

46 300

48 800

6,35

48 800

51 300

6,65

51 300

53 800

6,95

53 800

56 300

7,25

56 300

58 800

7,55

² Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9800 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge ⁹²

⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 22 ⁹³ Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
² Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. ⁹⁴
³ Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4. ⁹⁵
⁴ Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
⁵ Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. ⁹⁶
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 23 ⁹⁷ Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
¹ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. ⁹⁸
² Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen. ⁹⁹
³ Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss. ¹⁰⁰
⁴ Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
⁵ Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. ¹⁰¹
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 24 ¹⁰² Akontobeiträge
¹ Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
² Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.
³ Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.
⁴ Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.
⁵ Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 25 ¹⁰³ Festsetzung und Ausgleich
¹ Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
² Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
³ Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 26 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 27 ¹⁰⁵ Meldungen der Steuerbehörden
¹ Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren. ¹⁰⁶
² Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
³ Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
⁴ Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden. ¹⁰⁷
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
Art. 28 ¹⁰⁹ Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG ¹¹⁰ . Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Franken

bis

340 000

422

ab

340 000

504.60

87

ab

1 740 000

2 940.60

130.50

ab

8 740 000

21 100

–. ¹¹¹

² Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. ¹¹²
³ Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. ¹¹³
⁴ Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. ¹¹⁴
⁴ bis ... ¹¹⁵
⁵ Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. ¹¹⁶
⁶ Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ¹¹⁷ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 ¹¹⁸ über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. ¹¹⁹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
¹¹⁰ SR 831.20
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3337 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹¹⁷ SR 831.30
¹¹⁸ SR 837.2
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 ( AS 2010 4573 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 376 ).
Art. 28 bis ¹²⁰ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
¹ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.
² Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 29 ¹²¹ Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
² Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. ¹²²
³ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
⁴ Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.
⁵ Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG ¹²³ geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
⁶ Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. ¹²⁴
⁷ Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. ¹²⁵
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²³ SR 642.11
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 ( AS 2008 4711 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 29 bis ¹²⁶ Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
¹ Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, AHV-Nummer ¹²⁷ und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.
² Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.
³ Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.
⁴ Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹²⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 29 ter ¹²⁸ Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
¹ Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
a. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
b. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
c. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
² Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 30 ¹²⁹ Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
¹ Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. ¹³⁰
² Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
³ ... ¹³¹
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
¹³⁰ Die Berichtigung vom 16. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 2185 ).
¹³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige ¹³²

¹³² Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 31 Herabsetzung der Beiträge ¹³³
¹ Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
² Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt. ¹³⁴ ... ¹³⁵
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
¹³⁵ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 32 Erlass der Beiträge
¹ Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
² Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.
³ Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen. ¹³⁶
⁴ ... ¹³⁷
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33 ¹³⁸ Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
a. ¹³⁹
die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ¹⁴⁰ genannten diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten;
b. ¹⁴¹
die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
c. die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁴⁰ SR 192.12
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).

E. Beitragsbezug ¹⁴²

¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

I. Allgemeines ¹⁴³

¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 ¹⁴⁴ Zahlungsperioden
¹ Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c. ¹⁴⁵
Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ¹⁴⁶ über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
² Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. ¹⁴⁷
³ Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. ¹⁴⁸
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴⁶ SR 822.41
¹⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 34 a ¹⁴⁹ Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
¹ Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
² Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 b ¹⁵⁰ Zahlungsaufschub
¹ Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
² Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
³ Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34 a , sofern diese noch nicht ergangen ist.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 c ¹⁵¹ Uneinbringliche Beiträge
¹ Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
² Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ¹⁵² über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen. ¹⁵³
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁵² SR 281.1
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

II. Lohnbeiträge ¹⁵⁴

¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 d ¹⁵⁵ Geringfügiger Lohn
¹ Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. ¹⁵⁶
² In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a. auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn: 1. den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
2. der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden. ¹⁵⁷
³ Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
⁴ Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen. ¹⁵⁸
¹⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 35 ¹⁵⁹ Akontobeiträge
¹ Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
² Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
³ Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
⁴ Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ¹⁶⁰ entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge. ¹⁶¹
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁶⁰ SR 822.41
¹⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 36 ¹⁶² Abrechnung und Ausgleich
¹ Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
² Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
³ Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
⁴ Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 37 ¹⁶³ Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
¹ Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
² Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbeiträge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 38 ¹⁶⁴ Veranlagung
¹ Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. ¹⁶⁵
² Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. ¹⁶⁶
³ Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 39 ¹⁶⁸ Nachzahlung geschuldeter Beiträge
¹ Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
² Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 40 Erlass der Nachzahlung
¹ Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
² Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
³ Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
⁴ Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen. ¹⁶⁹
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 41 ¹⁷⁰ Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).

IV. Zinsen ¹⁷¹

¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 41 bis ¹⁷² Verzugszinsen
¹ Verzugszinsen haben zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
c. ¹⁷³
Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ¹⁷⁴ zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d. ¹⁷⁵
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
¹ bis ... ¹⁷⁶
¹ ter Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen. ¹⁷⁷
² Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷⁴ SR 822.41
¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 20. März 2020 über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, in Kraft vom 21. März bis zum 20. Sept. 2020 ( AS 2020 875 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2020, in Kraft seit 21. März 2020 ( AS 2020 1407 ).
Art. 41 ter ¹⁷⁸ Vergütungszinsen
¹ Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
² Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
³ Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
⁴ Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
Art. 42 ¹⁷⁹ Verschiedenes
¹ Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
² Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
³ Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

F. Haftung der Erben ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 43 ... ¹⁸¹
Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches ¹⁸² .
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁸² SR 210

Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung ¹⁸³

¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).

A. Der Rentenanspruch

Art. 44–45 ¹⁸⁴
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 46 ¹⁸⁵ Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
¹ Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.
² Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.
³ Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 47 ¹⁸⁶ Waisenrenten für nachgeborene Kinder
Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 48 ¹⁸⁷
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 ¹⁸⁸ Renten für Pflegekinder
¹ Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
² Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
³ Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 bis ¹⁸⁹ Ausbildung
¹ In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
² Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
³ Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 49 ter ¹⁹⁰ Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
¹ Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
² Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
³ Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50 ¹⁹¹ Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 50 a ¹⁹² Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
¹ Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.
² Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf.
¹⁹² Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 50 b ¹⁹³ Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. ¹⁹⁴
² Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
³ Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 50 c ¹⁹⁵ b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
¹ Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50 g bleibt vorbehalten.
² Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 d ¹⁹⁶ c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.
² Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu. ¹⁹⁷
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 e ¹⁹⁸ d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;
d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 f ¹⁹⁹ e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
¹ Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
² Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten. ²⁰⁰
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 g ²⁰¹ f. Verfahren bei Rentenbezug
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 h ²⁰² g. Wirkung der Einkommensteilung
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 ²⁰³ Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ ... ²⁰⁴
² Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. ²⁰⁵
³ Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. ²⁰⁶
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt. ²⁰⁷
⁵ Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. ²⁰⁸
⁶ Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. ²⁰⁹
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 , 2012 5797 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 bis ²¹⁰ Aufwertungsfaktoren
¹ Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest. ²¹¹
² Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. ²¹²
³ Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden. ²¹³
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 51 ter ²¹⁴ Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ²¹⁵ . Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist
oder
b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind. ²¹⁶
¹ bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);
b. ²¹⁷
beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100). ²¹⁸
² Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹⁵ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 1288 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1014 ).
Art. 51 quater ²¹⁹ Mitteilung der Rentenanpassung
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben.
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 52 ²²⁰ Abstufung der Teilrenten
¹ Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:

Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
des Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten

Teilrente in Prozenten
der Vollrente

Nummer der
Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

2,28

2,27

1

2,28

4,55

4,55

2

4,55

6,82

6,82

3

6,82

9,10

9,09

4

9,10

11,37

11,36

5

11,37

13,64

13,64

6

13,64

15,91

15,91

7

15,91

18,19

18,18

8

18,19

20,46

20,45

9

20,46

22,73

22,73

10

22,73

25,01

25,00

11

25,01

27,28

27,27

12

27,28

29,55

29,55

13

29,55

31,82

31,82

14

31,82

34,10

34,09

15

34,10

36,37

36,36

16

36,37

38,64

38,64

17

38,64

40,91

40,91

18

40,91

43,19

43,18

19

43,19

45,46

45,45

20

45,46

47,73

47,73

21

47,73

50,01

50,00

22

50,01

52,28

52,27

23

52,28

54,55

54,55

24

54,55

56,82

56,82

25

56,82

59,10

59,09

26

59,10

61,37

61,36

27

61,37

63,64

63,64

28

63,64

65,91

65,91

29

65,91

68,19

68,18

30

68,19

70,46

70,45

31

70,46

72,73

72,73

32

72,73

75,01

75,00

33

75,01

77,28

77,27

34

77,28

79,55

79,55

35

79,55

81,82

81,82

36

81,82

84,10

84,09

37

84,10

86,37

86,36

38

86,37

88,64

88,64

39

88,64

90,91

90,91

40

90,91

93,19

93,18

41

93,19

95,46

95,45

42

95,46

97,73

97,73

43

97,73

100,00

100,00

44

¹ bis Das Bundesamt erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters. ²²¹
² Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
³ und ⁴ ... ²²²
²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 ( AS 1998 2579 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
Art. 52 a ²²³ Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls ²²⁴
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 b ²²⁵ Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
¹ Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
² Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 c ²²⁶ Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 d ²²⁷ Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: ²²⁸

Bei vollen Beitragsjahren des
Versicherten

Zusätzlich anrechenbare
Beitragsjahre bis zu

von

bis

20

26

1

27

33

2

ab 34

3

²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 52 d bis ²²⁹ Neuberechnung der Rente
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters.
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 d ter ²³⁰ Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 d quater ²³¹ Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
Für die Ermittlung des Betrags, der den 40 Prozent nach Artikel 29bis Absatz 4 Buchstabe a AHVG entspricht, werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig waren.
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 52 e ²³² Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 2681 ).
Art. 52 f ²³³ Anrechnung der Erziehungsgutschriften
¹ Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
² Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
² bis ... ²³⁴
³ Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
⁴ Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
⁵ Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2681 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 f bis ²³⁵ Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
¹ Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt.
² Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
³ Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2.
⁴ Unter Vorbehalt von Artikel 52 f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat.
⁵ Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss.
⁶ Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.
⁷ Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam.
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 g ²³⁶ Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 52 h ²³⁷ b. ...
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3835 ).
Art. 52 i ²³⁸ c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 k ²³⁹ d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52 f sinngemäss anwendbar.
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 l ²⁴⁰ e. Anmeldung
¹ Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
² Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 53 ²⁴¹ Berechnungsvorschriften und Rententabellen ²⁴²
¹ Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente. ²⁴³
² Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 53 bis ²⁴⁴ Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 53 ter ²⁴⁵ Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
¹ Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht.
² Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 54 ²⁴⁶ Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:

Prozent

weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28–29

40

30–31

30

32–34

20

35–38

10

39–45

5

mehr als 45

0

²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 54 bis ²⁴⁷ Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
¹ ... ²⁴⁸
² Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). ²⁴⁹
³ Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
⁴ Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

C. Ausserordentliche Renten ²⁵⁰

²⁵⁰ Ursprünglich vor Art. 56
Art. 55 ²⁵¹ Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

D. Der flexible Rentenbezug ²⁵²

²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

I. Der Rentenaufschub ²⁵³

²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 55 bis ²⁵⁴ Ausschluss vom Rentenaufschub
Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
a. ²⁵⁵
...
b. ²⁵⁶
die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen;
bbis. ²⁵⁷
die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen;
c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
d.–f. ²⁵⁸ ...
g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG ²⁵⁹ bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁵⁹ SR 831.20 . Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 55 ter ²⁶⁰ Erhöhung beim Rentenaufschub
¹ Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

Aufschubsdauer in

Jahren

und 0–2 Monaten

und 3–5 Monaten

und 6–8 Monaten

und 9–11 Monaten

1

5,2

6,6

8,0

9,4

2

10,8

12,3

13,9

15,5

3

17,1

18,8

20,5

22,2

4

24,0

25,8

27,7

29,6

5

31,5

² Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird.
³ Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.
⁴ Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.
⁵ Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 55 quater ²⁶¹ Aufschubserklärung und Abruf
¹ Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. ²⁶²
² Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular. ²⁶³
³ Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
⁴ Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. ²⁶⁴
⁵ Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt. ²⁶⁵
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

II. Der Rentenvorbezug ²⁶⁶

²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 56 ²⁶⁷ Vorbezug der Altersrente
¹ Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
² Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
³ Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
⁴ Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 56 bis ²⁶⁸ Kürzung beim Rentenvorbezug
¹ Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:

Vorbezugsdauer

in Jahren

und Monaten

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

0

0,6

1,1

1,7

2,3

2,8

3,4

4,0

4,5

5,1

5,7

6,2

1

6,8

7,4

7,9

8,5

9,1

9,6

10,2

10,8

11,3

11,9

12,5

13,0

2

13,6

² Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.
³ Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.
⁴ Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 56 t er ²⁶⁹ Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
¹ Meldet sich eine versicherte Person, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht, während der Vorbezugsdauer bei der Invalidenversicherung an und wird ihr eine Invalidenrente nach Artikel 29 IVG ²⁷⁰ zugesprochen, so kann sie auf den Vorbezug ihrer Altersrente verzichten. Der Verzicht wird mit Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente wirksam.
² Die vorbezogene Altersrente, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente und dem Verzicht auf den Vorbezug ausbezahlt wurde, wird zurückgefordert. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
³ Beginnt der Vorbezug eines Teils oder der ganzen Altersrente nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente, so kann die versicherte Person den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen. Der Widerruf wird mit Beginn des Rentenvorbezugs wirksam.
⁴ Der Widerruf hat eine Rückforderung der vorbezogenen Altersrente zur Folge. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden.
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁷⁰ SR 831.20
Art. 57 ²⁷¹
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

E. Rentenvorausberechnungen ²⁷²

²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 58 ²⁷³ Anspruch und Kosten
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
² Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
³ Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 59 ²⁷⁴ Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64 a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 60 ²⁷⁵ Berechnungsgrundlagen
¹ Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56ter. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend. ²⁷⁶
² Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
³ Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 61–66 ²⁷⁷
²⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

F. ²⁷⁸ Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel

²⁷⁸ Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 66 bis Hilflosenentschädigung ²⁷⁹
¹ Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961 ²⁸⁰ über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar. ²⁸¹
² Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV sinngemäss anwendbar. ²⁸²
³ Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. ²⁸³
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁸⁰ SR 831.201
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
Art. 66 ter ²⁸⁴ Hilfsmittel
¹ Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
² Die Artikel 14bis und 14ter IVV ²⁸⁵ gelten sinngemäss. ²⁸⁶
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁸⁵ SR 831.201
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6483 ).

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ²⁸⁷

²⁸⁷ Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
Art. 66 quater ²⁸⁸
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).

H. Verschiedene Bestimmungen ²⁸⁹

²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

I. Geltendmachung des Anspruchs ²⁹⁰

²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 67
¹ Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. ²⁹¹ ²⁹²
¹ bis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. ²⁹³
¹ ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV ²⁹⁴ . ²⁹⁵
¹ quater Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. ²⁹⁶
² Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. ²⁹⁷
²⁹¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁹⁴ SR 831.201
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ). Ursprünglich Art 1bis.
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).

II. Festsetzung der Renten

Art. 68 Ordentliche Renten
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. ²⁹⁸
² Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest. ²⁹⁹
³ Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere: ³⁰⁰
a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;
b. ³⁰¹
der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;
c. ³⁰²
dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.
d. ³⁰³
...
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 69 ³⁰⁴
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung

Art. 69 bis ³⁰⁵ Anmeldung
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.
² ... ³⁰⁶
³ Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten. ³⁰⁷
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 69 ter ³⁰⁸ Abklärung der Hilflosigkeit
Die Artikel 69–72bis IVV ³⁰⁹ sind sinngemäss anwendbar.
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁰⁹ SR 831.201
Art. 69 quater ³¹⁰ Beschluss
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.
² Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV ³¹¹ sind sinngemäss anwendbar.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹¹ SR 831.201
Art. 69 quinquies ³¹² Verfügung
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70 ³¹³ Rentenmeldungen und Rentenregister
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.
³¹³ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 70 bis ³¹⁴ Meldepflicht
¹ Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten. ³¹⁵
² Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis. ³¹⁶
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71 ³¹⁷ Art der Zahlung
¹ ... ³¹⁸
² Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 71 bis ³¹⁹
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7 Juli 1982 ( AS 1982 1279 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 71 ter ³²⁰ Auszahlung der Kinderrente ³²¹
¹ Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
² Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
³ Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. ³²²
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 199 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 72 ³²³ Termine
Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 73 ³²⁴ Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 74 Sichernde Massnahmen
¹ ... ³²⁵
² Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein. ³²⁶
³ Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein. ³²⁷
³²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 75 ³²⁸ Verbindung mit andern Rentenzahlungen
Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 76 ³²⁹
³²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 76 bis ³³⁰
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung ³³¹

³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG.
Art. 78–79 ³³²
³³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 79 bis ³³³ Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
¹ Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
² ... ³³⁴
³³³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 79 ter ³³⁵ Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VII. ...

Art. 79 quater ³³⁶
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ...

Art. 80 ³³⁷
³³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 81 – 82 ³³⁸
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

B. Die Verbandsausgleichskassen

I. Allgemeines

Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
¹ Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches ³³⁹ oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts (OR) ³⁴⁰ .
² Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.
³ Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.
³³⁹ SR 210
³⁴⁰ SR 220
Art. 84 ³⁴¹ Gemeinsame Kassenerrichtung
Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG von mehreren schweizerischen Berufsverbänden sowie mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 85 ³⁴² Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1480 ).
Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.
Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände
¹ Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches ³⁴³ oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts ³⁴⁴ .
² Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.
³⁴³ SR 210
³⁴⁴ SR 220
Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen
Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.
Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
¹ Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
² Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.
³ Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.
Art. 91 Verwaltungskosten
¹ Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.
² Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92 ³⁴⁵ Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938 ³⁴⁶ über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁴⁶ [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
¹ Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934 ³⁴⁷ (BankG) unterstellt sind.
² ... ³⁴⁸
³⁴⁷ SR 952.0
³⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 94 Freigabe ³⁴⁹
¹ Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.
² Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.
³ ... ³⁵⁰
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 95 Bürgschaften
¹ Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten. ³⁵¹
² Als Bürgen werden die dem BankG ³⁵² unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.
³ Die Bestimmungen des OR ³⁵³ über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁵² SR 952.0
³⁵³ SR 220
Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
¹ Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
² Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
Art. 97 ³⁵⁴ Höhe der Sicherheit
Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

IV. Kassenerrichtung

Art. 98 ³⁵⁵ Gesuch
Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 99 ³⁵⁶ Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
¹ Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.
² Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.
³ Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.
⁴ Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.
⁵ Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.
⁶ Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

V. Kassenreglement

Art. 100 ³⁵⁷ Genehmigung
Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 101 Inhalt
¹ In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.
² Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:
a. die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ... ³⁵⁸ ;
b. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer;
c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.
³⁵⁸ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).

VI. Kassenvorstand

Art. 102 Allgemeines
¹ Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.
² Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden.
³ Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
Art. 103 Sitzungen
¹ Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.
² Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können.
Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
¹ Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge. ³⁵⁹
² Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
¹ Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.
² Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.
³ Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.
⁴ Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ³⁶⁰ über das Verwaltungsverfahren findet Anwendung. ³⁶¹
³⁶⁰ SR 172.021
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

VII. Kassenleiter

Art. 106
¹ Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
² Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.
³ Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107 ³⁶²
¹ Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens.
² Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden. ³⁶³
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108 ³⁶⁴
³⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 109 Vertretung nach aussen
Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes

I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110 Errichtung und Organisation
¹ Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.
² Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement ³⁶⁵ unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
³⁶⁵ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 111 ³⁶⁶ Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 112 ³⁶⁷
³⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113 ³⁶⁸
¹ Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b AHVG. ³⁶⁹ ³⁷⁰
² Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³⁶⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
¹ Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
² Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
³ Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
¹ Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen. ³⁷¹
² Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
¹ Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;
d. Mitwirkung bei der Abrechnung;
e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten ³⁷² ;
f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.
² Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.
³ Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.
³⁷² Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).

F. Kassenzugehörigkeit

I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
¹ Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.
² Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.
³ Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
⁴ Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.
Art. 118 Nichterwerbstätige
¹ Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an. ³⁷³
² Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten. ³⁷⁴
³ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse. ³⁷⁵ ³⁷⁶
⁴ Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat. ³⁷⁷
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
³⁷⁵ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
¹ Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.
² Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.
Art. 120 Besondere Bestimmungen
¹ Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ³⁷⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ³⁷⁹ ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. ³⁸⁰
² Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.
³ Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.
³⁷⁸ SR 836.1
³⁷⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 121 Kassenwechsel
¹ Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
² Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
³ Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
⁴ Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
⁵ Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122 ³⁸¹ Ordentliche Renten im Inland
¹ Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.
² Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.
³ Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 123 ³⁸² Ordentliche Renten im Ausland
¹ Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.
² Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 124 ³⁸³ Ausserordentliche Renten
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 125 ³⁸⁴ Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente ³⁸⁵ seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
d. ³⁸⁶
wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁸⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 125 bis ³⁸⁷ Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 125 ter ³⁸⁸ Betreuungsgutschriften
Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 125 quater ³⁸⁹ Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung, die ihre Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, ist für die Festsetzung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eröffnung von Verfügungen die Ausgleichskasse zuständig, die bisher die Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt hat.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126 Besondere Vorschriften
Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.
Art. 127 ³⁹⁰
³⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128 ³⁹¹
³⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
¹ Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren. ³⁹²
² Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 130 ³⁹³ Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die:
a. zur Sozialversicherung gehören;
b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen. ³⁹⁴
² Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 131 ³⁹⁵ Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.
¹ bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. ³⁹⁶
² Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
³⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 132 Besondere Bestimmungen
¹ Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden. ³⁹⁷
² Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 132 bis ³⁹⁸ Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
¹ Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.
² Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 132 ter ³⁹⁹ Gebühren
¹ Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
² Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969 ⁴⁰⁰ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.
³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1279 ).
⁴⁰⁰ SR 172.041.0

H. AHV-Nummer ⁴⁰¹

⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).

I. Eigenschaften und Zuweisung ⁴⁰²

⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 ⁴⁰³ AHV-Nummer
Die AHV-Nummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756);
b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt;
c. einer Kontrollziffer.
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 bis ⁴⁰⁴ Zuweisung
¹ Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig.
² Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder
b. das Staatssekretariat für Migration ⁴⁰⁵ die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 ⁴⁰⁶ , welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der AHV-Nummer benötigt, gemeldet hat: 1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich),
2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
³ In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.
⁴ Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
a. Familienname;
b. ⁴⁰⁷
Ledigname;
c. Vornamen;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum;
f. Geburtsort;
g. Staatsangehörigkeit;
h. alte AHV-Nummer;
i. Familiennamen und Vornamen der Eltern;
j. ⁴⁰⁸
Todesdatum.
⁵ Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
⁶ Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
⁴⁰⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
⁴⁰⁶ SR 142.513
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 134 ⁴⁰⁹
⁴⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).

II. Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV ⁴¹⁰

⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 134 bis ⁴¹¹
⁴¹¹ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 ter ⁴¹² Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
¹ Die nach Artikel 153 c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen.
² Die Meldung enthält namentlich:
a. die Bezeichnung der Behörde, der Organisation oder der Person, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist;
b. die Bezeichnung der für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständigen Person nach Artikel 153 d Buchstabe b AHVG;
c. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer und die Angabe der gesetzlichen Aufgaben, deren Erfüllung diese systematische Verwendung erfordert.
³ Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden.
⁴¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 quater ⁴¹³ Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
¹ Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die AHV-Nummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt. ⁴¹⁴
² Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer für ganze Datenbestände erlaubt.
³ Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen.
⁴ Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.
⁵ Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
⁶ Im Einzelfall wird die AHV-Nummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ).
Art. 134 quinquies ⁴¹⁵ Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
¹ Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde:
a. nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2–4;
b. durch ein Durchführungsorgan der AHV, Infostar, das ZEMIS, E-VERA oder das Ordipro.
² Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden.
³ Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen.
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
Art. 134 sexies– 134 octies ⁴¹⁶
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).

Hbis. Versicherungsausweis und individuelles Konto ⁴¹⁷

⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 135 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 135 bis ⁴¹⁹ Versicherungsausweis
¹ Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die AHV-Nummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.
² Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer AHV-Nummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 136 ⁴²⁰
⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 137 ⁴²¹ Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind.
⁴²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 138 ⁴²² Einzutragende Erwerbseinkommen
¹ Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG. ⁴²³
² Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
³ Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen. ⁴²⁴
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 139 ⁴²⁵ Eintragsperiode
Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.
⁴²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 140 ⁴²⁶ Inhalt der Eintragungen
¹ Die Eintragung umfasst:
a. die AHV-Nummer;
b. ⁴²⁷
die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c. ⁴²⁸
eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;
d. ⁴²⁹
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e. das Jahreseinkommen in Franken;
f. ⁴³⁰
die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
² Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden. ⁴³¹
⁴²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1172 ).
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
Art. 140 bis ⁴³² Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
¹ Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
² Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 141 Kontenauszüge
¹ Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. ⁴³³
¹ bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse. ⁴³⁴
² Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. ⁴³⁵
³ Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. ⁴³⁶
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 ( AS 1981 2042 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Hter. ⁴³⁷ Informationssysteme zur Durchführung von internationalen Abkommen

⁴³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ).

I. Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen

Art. 141 bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴³⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
⁵ Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen.
⁴³⁸ SR 0.142.112.681
Art. 141 ter Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich:
a. Angaben zur versicherten Person;
b. AHV-Nummern;
c. versicherte Risiken;
d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen;
e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
² Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.

II. Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung

Art. 141 quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1 a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch das Bundesamt zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
Art. 141 quinquies Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu:
a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen;
b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben;
c. Dauer und Art der Tätigkeit.
² Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr

I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
¹ Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat. ⁴³⁹
² Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
³ ... ⁴⁴⁰
⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 143 ⁴⁴¹ Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung ⁴⁴²
¹ Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten. ⁴⁴³
² Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. ⁴⁴⁴
³ Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 ⁴⁴⁵ einzureichen haben. ⁴⁴⁶
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴⁴² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴⁵ SR 642.115.325.1
⁴⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 144 ⁴⁴⁷ Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. ⁴⁴⁸
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).
⁴⁴⁸ Die Änd. gemäss Anhang 2 Ziff. II 116 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 betrifft nur den französischen Text ( AS 2022 568 ).

II. ...

Art. 145 und 146 ⁴⁴⁹
⁴⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).

III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147 Grundsatz
¹ Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln. ⁴⁵⁰
² Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.
⁴⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 148 ⁴⁵¹ Geldablieferung
Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.
⁴⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5631 ).
Art. 148 bis ⁴⁵² Journal über den Geldverkehr
Sowohl über die Ermittlung der verfügbaren Fondsgelder als auch über die Ablieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle ist ein Journal zu führen.
⁴⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 ( AS 1976 1720 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 149 ⁴⁵³ Geldbedarf
¹ Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.
² Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.
⁴⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 149 bis ⁴⁵⁴ Darlehen
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.
⁴⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150 ⁴⁵⁵ Grundsatz
Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 151 ⁴⁵⁶
⁴⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 152 ⁴⁵⁷ Beitragskonto
¹ Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.
² Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 153 ⁴⁵⁸
⁴⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 154 ⁴⁵⁹ Kontenplan und Buchführungsweisungen
Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.
⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 155 ⁴⁶⁰ Bilanz und Betriebsrechnung
Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.
⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156
¹ Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
² Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157 ⁴⁶¹ Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.
⁴⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 158 ⁴⁶² Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
² Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 158 bis ⁴⁶³ Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG ⁴⁶⁴ ;
c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁴⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁴⁶⁴ SR 281.1

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

I. Kassenrevisionen

Art. 159 ⁴⁶⁵ Grundsatz
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 160 Umfang
¹ Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.
² Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.
Art. 161 Revision der Zweigstellen
¹ Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
² Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
³ Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. ⁴⁶⁶
⁴ Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1–3 auf die einzelnen Zweigstellen.
⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2110 ).

II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162 ⁴⁶⁷ Grundsatz
¹ Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die Revisionsstelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. ⁴⁶⁸
² Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.
³ Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. ⁴⁶⁹ Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. ⁴⁷⁰
⁴ Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. ⁴⁷¹
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 163 ⁴⁷² Umfang
¹ Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
² Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht. ⁴⁷³
³ Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen. ⁴⁷⁴
⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).

III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164 Grundsatz
¹ Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im Folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.
² Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.
Art. 165 Voraussetzungen für die Zulassung ⁴⁷⁵
¹ Für die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ⁴⁷⁶
a. ⁴⁷⁷
Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.
b. ⁴⁷⁸
Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.
c. ⁴⁷⁹
Die Personen, welche die Revisionen leiten, müssen als Revisionsexperte gemäss Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ⁴⁸⁰ (RAG) zugelassen sein. Sie dürfen ein Mandat längstens während sieben Geschäftsjahren ausführen und das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Geschäftsjahren wieder aufnehmen.
² Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Voraussetzungen erfüllen: ⁴⁸¹
a. ⁴⁸²
Sie müssen als Revisionsexperte gemäss RAG zugelassen sein.
b. ⁴⁸³
Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen, sofern die Revisionsstelle die Qualität ihrer Arbeit anderweitig nachweist.
c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu geben und Änderungen laufend zu melden.
d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.
³ Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.
⁴ Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.
⁴⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸⁰ SR 221.302
⁴⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung
¹ Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.
² Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.
³ Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.
Art. 167 Unabhängigkeit und Ausstand
¹ Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unabhängig sein.
² Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:
a. wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen;
b. ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.
Art. 168 Revisionsmandat
¹ Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.
² Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.
Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
¹ Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.
² Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.
³ Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.
⁴ Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen. ⁴⁸⁴
⁴⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 170 Tarif
¹ Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.
² Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.
³ Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen. ⁴⁸⁵
⁴⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen ⁴⁸⁶

⁴⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 171
¹ Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.
² Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.

M. ...

Art. 172 – 173 ⁴⁸⁷
⁴⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

N. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Art. 174 Aufgaben
¹ Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134quinquies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: ⁴⁸⁸
a. ⁴⁸⁹
...
b. ⁴⁹⁰
...
c. ⁴⁹¹
der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles;
d. ⁴⁹²
die Auswertung der Meldungen ⁴⁹³ gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes;
e. ⁴⁹⁴
Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind;
f. ⁴⁹⁵
die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen;
g. ⁴⁹⁶
der Datenabgleich nach Artikel 93 AHVG;
h. ⁴⁹⁷
die Führung des Pseudonymisierungsdienstes nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016 ⁴⁹⁸ .
¹ bis Die ZAS gleicht die vom SECO bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosenversicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten ab. Sie liefert dem SECO die aus dem Abgleich resultierenden Daten im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November. ⁴⁹⁹
² ... ⁵⁰⁰
³ Die ZAS hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.
⁴⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
⁴⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
⁴⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁴⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹³ Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
⁴⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
⁴⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁴⁹⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2019 ).
⁴⁹⁸ SR 818.33
⁴⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁵⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 175 ⁵⁰¹ Organisation
Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.
⁵⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176 Departement und Bundesamt
¹ Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. ⁵⁰² Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.
² Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen. ⁵⁰³
³ ... ⁵⁰⁴
⁴ Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen. ⁵⁰⁵
⁵ ... ⁵⁰⁶
⁵⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁵⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, mit Wirkung seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 ( AS 1964 332 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ( AS 1993 901 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
¹ Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ⁵⁰⁷ werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.
³ Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
⁵⁰⁷ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 178 ⁵⁰⁸ Berichterstattung durch die Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ... ⁵⁰⁹
⁵⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
⁵⁰⁹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1971 ( AS 1971 29 ).
Art. 179 ⁵¹⁰ Mängelbehebung
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.
⁵¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 180 Kommissarische Verwaltung
¹ Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.
² Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
³ Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
⁴ Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 181–199 ⁵¹¹
⁵¹¹ Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200 ⁵¹² Besondere Zuständigkeit
Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
⁵¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 200 bis ⁵¹³
⁵¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 201 ⁵¹⁴ Beschwerdebefugnis der Behörden
¹ Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. ⁵¹⁵
² Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
⁵¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁵¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 603 ).
Art. 202 ⁵¹⁶
⁵¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 203 ⁵¹⁷
⁵¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 203 a ⁵¹⁸
⁵¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 ( AS 1997 2219 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 204 ⁵¹⁹
⁵¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 370 ).

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205 ⁵²⁰ Mahnung
¹ Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
² Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.
⁵²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 206 ⁵²¹ Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
⁵²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 207 ⁵²² Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
⁵²² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
Art. 209 Auskunftspflicht
¹ Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind. ⁵²³
² Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.
³ Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf. ⁵²⁴
⁵²³ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
⁵²⁴ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 209 bis ⁵²⁵ Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50 a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
⁵²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 445 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
Art. 209 ter ⁵²⁶ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
¹ In den Fällen nach Artikel 50 a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 ⁵²⁷ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 50 a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
⁵²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁵²⁷ SR 172.041.0
Art. 210 ⁵²⁸ Formulare
¹ Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
² ... ⁵²⁹
⁵²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 211 ⁵³⁰ Pauschalfrankatur
¹ Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
² Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere. ⁵³¹
³ Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 ⁵³² geahndet.
⁵³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
⁵³² [ AS 1997 2452 , 2000 2355 Anhang Ziff. 23, 2003 4297 , 2006 2197 Anhang Ziff. 85, 2007 5645 . AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 ( SR 783.0 ).
Art. 211 bis ⁵³³ Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
² Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
³ Die aus dem AHV-Ausgleichsfonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat der Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) wird angehört. ⁵³⁴
⁵³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1997 2758 ).
⁵³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 211 ter ⁵³⁵ Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA ⁵³⁶ . Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
² Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
³ Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden. ⁵³⁷
⁵³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
⁵³⁶ SR 822.41
⁵³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 211 quater ⁵³⁸ Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG ⁵³⁹ geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁵³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁵³⁹ SR 281.1
Art. 212 ⁵⁴⁰ Periodische Überprüfung
¹ Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen. ⁵⁴¹
² Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.
⁵⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 332 ).
⁵⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 212 bis ⁵⁴² Berichterstattung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.
⁵⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 213 ⁵⁴³
⁵⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 214 ⁵⁴⁴ In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
¹ Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
² Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
⁵⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).

Achter Abschnitt: Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte ⁵⁴⁵

⁵⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
Art. 215–219 ⁵⁴⁶
⁵⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 220 ⁵⁴⁷
⁵⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 221 ⁵⁴⁸ Rückerstattung der Beiträge
¹ Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
² Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
³ Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
⁵⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).

Neunter Abschnitt: ⁵⁴⁹ Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe ⁵⁵⁰

⁵⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
⁵⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 222 ⁵⁵¹ Berechtigung ⁵⁵²
¹ Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁵⁵³ können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Organisationen, die: ⁵⁵⁴
a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.
² Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.
³ Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV ⁵⁵⁵ , sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen. ⁵⁵⁶
⁵⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁵⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁵³ SR 616.1
⁵⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁵⁵ SR 831.201
⁵⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 506 ).
Art. 223 ⁵⁵⁷ Ausrichtung der Finanzhilfen
¹ Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstaben a und b AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Für die Erbringung von Leistungen zu Hause oder für im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen können nur dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.
² Die Finanzhilfen für die ständigen Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe c AHVG werden als Pauschale gewährt. Für zeitlich befristete Entwicklungsprojekte können zusätzliche Finanzhilfen gewährt werden.
³ Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe d AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Die Anforderungen an die Weiterbildung von Hilfspersonal sind im Leistungsvertrag festgelegt.
⁴ Das Bundesamt legt die Berechnungsgrundlagen in den Leistungsverträgen fest und kann die Auszahlung der Finanzhilfen an gewisse Bedingungen und Auflagen knüpfen.
⁵⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 ⁵⁵⁸ Höhe der Finanzhilfen
¹ Finanzhilfen werden nur für zweckmässige, bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners sowie den finanziellen Beiträgen Dritter wird Rechnung getragen.
² Es werden nur die tatsächlichen Kosten angerechnet. Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Diese Höchstgrenze kann in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten einer Organisation aufgrund ihrer Struktur und ihrer Ziele begrenzt sind und der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat.
⁵⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 bis ⁵⁵⁹ Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
¹ Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen sowie die finanzielle Beteiligung der Versicherung an den Leistungen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung fest.
² Das Bundesamt erstellt die Grundlagen zur Festsetzung des Höchstbetrags. Es überprüft die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und ermittelt den Bedarf.
³ Externe Mandate zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Finanzhilfen und zur Ermittlung des Bedarfs gehen zulasten der Versicherung. Die Kosten dürfen innerhalb von vier Jahren 0,3 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen nicht übersteigen.
⁵⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 224 ter ⁵⁶⁰ Prioritätenordnung
¹ Übersteigen die Finanzhilfegesuche die Höhe der verfügbaren Mittel, so werden die Mittel nach folgenden Prioritäten vergeben:
a. Arbeiten, die für die Koordination der verschiedenen Tätigkeitsfelder und Akteure der Altershilfe auf nationaler Ebene notwendig sind;
b. Entwicklungsarbeiten, die wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung der Altershilfe auf nationaler Ebene leisten;
c. Weiterbildungen von Hilfspersonal;
d. Beratungsleistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen;
e. weitere Leistungen, die sich besonders an vulnerable Personen richten;
f. übrige Leistungen.
² Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
⁵⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 225 ⁵⁶¹ Verfahren
¹ Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
² Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
³ Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
⁴ Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.
⁵⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen ⁵⁶²

⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ). Ursprünglich Neunter Abschnitt.
Art. 226 ⁵⁶³ Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.
² Die Artikel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.
³ Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.
⁵⁶³ Ursprünglich Art. 222.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985 ⁵⁶⁴

⁵⁶⁴ AS 1985 913 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995 ⁵⁶⁵

⁵⁶⁵ AS 1995 4376 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 ⁵⁶⁶

⁵⁶⁶ AS 1996 668
a. ... ⁵⁶⁷
b. Überführung laufender Renten
¹ Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
a. Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.
b. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.
² Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Ja