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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 20. März 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 ³ ,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1976 2003 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). ³ BBl 1980 III 489

Erster Titel: ⁴ Anwendbarkeit des ATSG

⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁵ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
² Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. ⁶
³ Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. ⁷
⁵ SR 830.1
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Erster Titel a : ⁸ Zweck

⁸ Bisheriger Erster Titel.
Art. 1 a ⁹
¹ Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a. Arbeitslosigkeit;
b. Kurzarbeit;
c. schlechtem Wetter;
d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
² Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. ¹⁰
⁹ Bisheriger Art. 1.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht
¹ Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
a. ¹¹
der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG ¹² ), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. ¹⁴
² Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
a. ... ¹⁵
b. ¹⁶
mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁷ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
c. ¹⁸
Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;
d. ¹⁹
Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
e. ²⁰
Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22 a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
f. ²¹
die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹² SR 830.1
¹³ SR 831.10
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁷ SR 836.1
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁰ Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 2 a ²² Freiwillige Beiträge
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ²³ , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).
²³ SR 192.12
Art. 3 ²⁴ Beitragsbemessung und Beitragssatz
¹ Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
² Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. ²⁵
³ Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG ²⁶ ) zahlen den ganzen Beitrag.
⁴ Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁶ SR 831.10
Art. 4 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 4 a ²⁸
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 5 Beitragszahlung
¹ Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
² Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Art. 6 ²⁹ Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ³⁰ .
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
³⁰ SR 830.1

Dritter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 7 ³¹
¹ Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. ³²
² Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
a. Arbeitslosenentschädigung;
b. ... ³³
c. Kurzarbeitsentschädigung;
d. Schlechtwetterentschädigung;
e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. ³⁴
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
² Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 9 Rahmenfristen
¹ Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. ³⁵
² Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
³ Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
⁴ Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. ³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 9 a ³⁷ Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
¹ Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71 a– 71 d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:
a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
² Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
³ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 9 b ³⁸ Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
¹ Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:
a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
² Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
³ Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.
⁴ Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.
⁵ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
⁶ Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 10 Arbeitslosigkeit
¹ Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
² Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
² bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). ³⁹
³ Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
⁴ Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
² ... ⁴⁰
³ Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
⁴ Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. ⁴¹
⁵ Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 11 a ⁴² Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
¹ Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.
² Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.
³ Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 12 ⁴³ In der Schweiz wohnende Ausländer
In Abweichung von Artikel 13 ATSG ⁴⁴ gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁴ SR 830.1
Art. 13 Beitragszeit
¹ Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. ⁴⁵
² Angerechnet werden auch:
a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b. ⁴⁶
schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c. ⁴⁷
Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG ⁴⁸ ) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d. ⁴⁹
Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
² bis– ² ter ... ⁵⁰
³ Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ⁵¹ pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. ⁵²
⁴ Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. ⁵³
⁵ Die Einzelheiten regelt die Verordnung. ⁵⁴
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁸ SR 830.1
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵¹ SR 831.10
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
¹ Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. ⁵⁵
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG ⁵⁶ ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. ⁵⁷
² Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ⁵⁸ Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. ⁵⁹
³ Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. ⁶⁰ Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. ⁶¹
⁴ ... ⁶²
⁵ – ⁵ bis ... ⁶³
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
⁵⁶ SR 830.1
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3472 ; BBl 2002 803 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3472 ; BBl 2002 803 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 733 ; BBl 2016 3007 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 15 Vermittlungsfähigkeit
¹ Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. ⁶⁴
² Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
³ Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
⁴ Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. ⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 16 ⁶⁶ Zumutbare Arbeit
¹ Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
² Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
³ Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
³ bis Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. ⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 17 ⁶⁸ Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
¹ Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
² Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. ⁶⁹
³ Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a. ⁷⁰
an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b. ⁷¹
an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
⁴ Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
⁵ Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. ⁷²
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten ⁷³
¹ Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:
a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken. ⁷⁴
¹ bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. ⁷⁵
² Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. ⁷⁶
³ Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. ⁷⁷
⁴ ... ⁷⁸
⁵ ... ⁷⁹
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung ( AS 1994 3098 ; BBl 1994 V 581 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 a ⁸⁰ Kontrollperiode
Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 b ⁸¹ Heimarbeitnehmer
Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 c ⁸² Altersleistungen
¹ Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 19 ⁸³
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
² Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.
³ Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
⁴ ... ⁸⁴
⁸⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Art. 22 Höhe des Taggeldes
¹ Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. ⁸⁵
² Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: ⁸⁶
a. ⁸⁷
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. ⁸⁸
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. ⁸⁹
keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
³ Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. ⁹⁰
⁴ und ⁵ ... ⁹¹
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 131 ; BBl 1999 3220 , 2000 4784 , 2004 6887 6941 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 22 a ⁹² Beiträge an die Sozialversicherungen
¹ Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG ⁹³ . ⁹⁴
² Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ⁹⁵ Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
³ Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. ⁹⁶
⁴ Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. ⁹⁷ Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁹³ SR 831.10
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁹⁶ Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 23 Versicherter Verdienst
¹ Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG ⁹⁸ ) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. ⁹⁹ Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. ¹⁰⁰
² Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). ¹⁰¹
² bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. ¹⁰²
³ Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
³ bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66 a . ¹⁰³
⁴ ... ¹⁰⁴
⁵ ... ¹⁰⁵
⁹⁸ SR 830.1
⁹⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 24 ¹⁰⁶ Anrechnung von Zwischenverdienst
¹ Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. ¹⁰⁷
² ... ¹⁰⁸
³ Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
³ bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes. ¹⁰⁹
⁴ Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. ¹¹⁰
⁵ Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar. ¹¹¹
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 25 ¹¹²
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 26 ¹¹³ Entschädigung bei Militär‑, Zivil- und Schutzdienst
Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.
¹¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 27 ¹¹⁴ Höchstzahl der Taggelder
¹ Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
² Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: ¹¹⁵ 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. ¹¹⁶
³ Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
⁴ Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. ¹¹⁷
⁵ ... ¹¹⁸
⁵ bis Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. ¹¹⁹
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2012 495 ; BBl 2011 7259 7267 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
¹ Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG ¹²⁰ ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. ¹²¹
¹ bis ... ¹²²
² Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. ¹²³
³ Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.
⁴ Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:
a. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;
b. das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind. ¹²⁴
⁵ Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
¹²⁰ SR 830.1
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag
¹ Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus. ¹²⁵
² Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über. ¹²⁶ Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 ¹²⁷ , SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt. ¹²⁸
³ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹²⁷ SR 281.1
¹²⁸ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).

3. Abschnitt: Sanktionen ¹²⁹

¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung ¹³⁰
¹ Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. ¹³¹
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. ¹³²
während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71 a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
² Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. ¹³³
³ Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. ¹³⁴ Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. ¹³⁵
³ bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. ¹³⁶
⁴ Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³⁴ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³⁵ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 30 a ¹³⁷
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a. ¹³⁸
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
¹ bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. ¹³⁹
² Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a. für Heimarbeitnehmer;
b. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. ¹⁴⁰
³ Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
² Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. ¹⁴¹
³ Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. ¹⁴²
⁴ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
⁵ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:
a. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs‑, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
b. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
c. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
d. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
f. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
² Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
³ Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. ¹⁴³
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
² Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. ¹⁴⁴ Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
³ Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
¹⁴⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. ¹⁴⁵
¹ bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. ¹⁴⁶
² Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 293 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
¹ Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. ¹⁴⁷
² Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
³ Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
⁴ Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten;
b. ¹⁴⁸
die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;
c. ¹⁴⁹
während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
² Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
³ Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
² Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. ¹⁵⁰
³ Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 40 ¹⁵¹ Kontrollvorschriften
¹ Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.
² Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 41 Zwischenbeschäftigung
¹ Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung (Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen. ¹⁵²
² Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.
³ Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.
⁴ Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.
Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.
¹⁵² Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a. ¹⁵³
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
² Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
³ Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b. ¹⁵⁴
die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. ¹⁵⁵
² Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
³ Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. ¹⁵⁶
⁴ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
⁵ ... ¹⁵⁷
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 43 a ¹⁵⁸ Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:
a. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
b. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
c. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung ¹⁵⁹ nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
d. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁵⁹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
Art. 44 ¹⁶⁰ Bemessung der Schlechtwetterentschädigung
Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 44 a ¹⁶¹ Dauer der Schlechtwetterentschädigung
¹ Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.
² Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls
¹ Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. ¹⁶²
² – ³ ... ¹⁶³
⁴ Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 37 gilt sinngemäss.
Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
² Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
³ Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung
¹ Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
² Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. ¹⁶⁴
³ Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 49 Kontrollvorschriften
¹ Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.
² Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen weitergehende Kontrollen anordnen. ¹⁶⁵
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 50 Zwischenbeschäftigung
Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b. ¹⁶⁶
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c. ¹⁶⁷
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
² Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. ¹⁶⁸
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁶⁷ Ursprünglich Bst. b.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung
¹ Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. ¹⁶⁹
¹ bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden. ¹⁷⁰
² Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
² Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
³ Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse
¹ Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG ¹⁷¹ ).
² Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
³ Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.
¹⁷¹ SR 281.1
Art. 55 Pflichten des Versicherten
¹ Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
² Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG ¹⁷² zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird. ¹⁷³
¹⁷² SR 830.1
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 56 Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Art. 57 Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.
Art. 58 ¹⁷⁴ Nachlassstundung
Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ¹⁷⁶

¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 ¹⁷⁷ Grundsätze
¹ Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
¹ bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). ¹⁷⁸
¹ ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. ¹⁷⁹
¹ quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. ¹⁸⁰
² Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
³ Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71 d müssen erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
³ bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. ¹⁸¹
⁴ Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
⁵ Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. ¹⁸²
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 a ¹⁸³ Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen ¹⁸⁴
Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: ¹⁸⁵
a. ¹⁸⁶
der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;
b. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
c. ¹⁸⁷
die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von: 1. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,
2. Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,
3. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 b ¹⁸⁸ Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
¹ Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71 a widmen.
² Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
³ Die Versicherung gewährt zudem:
a. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b. Ausbildungszuschüsse (Art. 66 a );
c. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 c ¹⁸⁹ Zuständigkeit und Verfahren
¹ Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
² Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65–71 d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
³ Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
⁴ Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
⁵ Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 c bis ¹⁹⁰ Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
¹ Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.
² Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
³ Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
⁴ Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.
⁵ Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹⁹¹ legt die Höchstbeträge fest.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 23 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 59 d ¹⁹² Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
¹ Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59 c bis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
² Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen ¹⁹³

¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 60 ¹⁹⁴ ... ¹⁹⁵
¹ Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
² Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a. Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 1;
b. ¹⁹⁶
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59 c bis Absatz 3.
³ Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
⁴ Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
⁵ Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹⁹⁷ (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁹⁷ SR 412.10
Art. 61 und 62 ¹⁹⁸
¹⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 63–64 ¹⁹⁹
¹⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

3. Abschnitt: ²⁰⁰ Beschäftigungsmassnahmen

²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 64 a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester
¹ Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:
a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
b. ²⁰¹
Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;
c. ²⁰²
Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.
² Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
³ Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.
⁴ Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59 d Absatz 1 sinngemäss.
⁵ Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen. ²⁰³
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 64 b Umfang der Leistungen
¹ ... ²⁰⁴
² Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen ²⁰⁵

²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 65 Einarbeitungszuschüsse ²⁰⁶
Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn: ²⁰⁷
a. ... ²⁰⁸
b. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 65 a ²⁰⁹
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse ²¹⁰
¹ Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.
² Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet. ²¹¹
² bis Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse. ²¹²
³ Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt. Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt. ²¹³ ²¹⁴
⁴ Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen. ²¹⁵
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²¹³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 66 a ²¹⁶ Ausbildungszuschüsse ²¹⁷
¹ Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
a. ... ²¹⁸
b. mindestens 30 Jahre alt sind; und
c. ²¹⁹
über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
² In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen. ²²⁰
³ Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:
a. über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b. eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben. ²²¹
⁴ Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht. ²²²
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
²²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 b ²²³
²²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 c ²²⁴ Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse
¹ Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab. ²²⁵
² Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.
³ Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge. ²²⁶
⁴ Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. ²²⁷
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 67 ²²⁸
²²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 68 ²²⁹ Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
¹ Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
² Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
³ Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 69 Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag ²³⁰
Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 ²³¹
²³¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 a ²³² Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ²³³
¹ Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. ²³⁴
² Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²³⁵ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. ²³⁶
²³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²³⁵ SR 951.25
²³⁶ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
Art. 71 b ²³⁷ Anspruchsvoraussetzungen
¹ Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71 a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
a. ²³⁸
ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
b. ... ²³⁹
c. mindestens 20 Jahre alt sind; und
d. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
² Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁴⁰ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen. ²⁴¹
³ Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit. ²⁴²
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴⁰ SR 951.25
²⁴¹ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 c ²⁴³
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 d ²⁴⁴ Abschluss der Planungsphase
¹ Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁴⁵ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. ²⁴⁶
² Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. ²⁴⁷ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴⁵ SR 951.25
²⁴⁶ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 72 ²⁴⁸
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 72 a – 72 c ²⁴⁹
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen ²⁵⁰

²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
¹ Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
² Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten. ²⁵¹
³ Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat. ²⁵²
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 73 a ²⁵³ Evaluation
Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 74 – 75 ²⁵⁴
²⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 75 a ²⁵⁵ Pilotversuche
¹ Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
a. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
b. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
c. Arbeitslose wieder einzugliedern.
² Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18 a , 18 b , 18 c , 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
³ Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
⁴ Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 75 b ²⁵⁶ Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen
Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75 a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Vierter Titel: Organisation

Erstes Kapitel: Durchführungsorgane ²⁵⁷

²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 76
¹ Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85 b ) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85 c );
d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85 d );
e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g. die Arbeitgeber (Art. 88);
h. die Aufsichtskommission (Art. 89). ²⁵⁸
² Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen
¹ In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
² Träger der Kasse ist der Kanton.
³ ... ²⁵⁹
⁴ Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ²⁶⁰ für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 78 ²⁶¹ Private Kassen
¹ Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
² Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
¹ Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. ²⁶²
² Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
³ Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. ²⁶³ Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG ²⁶⁴ gilt sinngemäss.
²⁶² Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁴ SR 281.1
Art. 80 Wegfall der Anerkennung
¹ Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten. ²⁶⁵ Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.
² Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn: ²⁶⁶
a. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;
b. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
c. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.
³ Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 81 Aufgaben der Kassen
¹ Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e. ²⁶⁷
sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
² Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: ²⁶⁸
a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund ²⁶⁹
¹ Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. ²⁷⁰
² Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
³ Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. ²⁷¹
⁴ Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
⁵ Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. ²⁷²
⁶ Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. ²⁷³
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 82 a ²⁷⁴ Haftung gegenüber Versicherten und Dritten
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ²⁷⁵ sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
²⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁷⁵ SR 830.1

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
¹ Die Ausgleichsstelle:
a. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c. ²⁷⁶
prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis. ²⁷⁷ prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e. ²⁷⁸
erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f. ²⁷⁹
entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85 d , 88 und 89 a );
g. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h. ²⁸⁰
trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i. ²⁸¹
betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke;
k. ²⁸²
trifft die Entscheide nach Artikel 59 c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64 b aus;
l. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m. ²⁸³ entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis. ²⁸⁴ sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 ²⁸⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o. ²⁸⁶
führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen;
p. ²⁸⁷
koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q. ²⁸⁸
trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59 a ;
r. ²⁸⁹
entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG ²⁹⁰ Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s. ²⁹¹
entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
² Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b. weitere periodische Rechnungsablagen;
c. ²⁹²
periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d. ²⁹³
Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e. ²⁹⁴
die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59 c Absatz 3;
f. ²⁹⁵
Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
³ Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁸⁴ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
²⁸⁵ SR 0.142.112.681
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁸⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹⁰ SR 830.1
²⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 83 a ²⁹⁶ Revision und Arbeitgeberkontrolle
¹ Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
² Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85 g Absatz 2.
³ Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
¹ Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
² Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
³ Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
⁴ Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. ²⁹⁷
⁵ Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 Kantonale Amtsstellen
¹ Die kantonalen Amtsstellen:
a. ²⁹⁸
beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e. ²⁹⁹
entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h. ³⁰⁰
nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i. ³⁰¹
üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59 c Absatz 2;
j. ³⁰²
erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k. ³⁰³
legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
² ... ³⁰⁴
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 85 a ³⁰⁵
³⁰⁵ Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) ( AS 1991 392 ; BBl 1985 III 556 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85 b ³⁰⁶ Regionale Arbeitsvermittlungszentren
¹ Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen. ³⁰⁷
² Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
³ Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
⁴ Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest. ³⁰⁸
³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 c ³⁰⁹ Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen
Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 d ³¹⁰ Tripartite Kommissionen
¹ Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.
² Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.
³ Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.
⁴ Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.
⁵ Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 e ³¹¹ Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit
¹ Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.
² Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.
³¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 f ³¹² Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit
¹ Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:
a. den Berufsberatungsstellen;
b. den Sozialdiensten;
c. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;
e. ³¹³
den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f. den kantonalen Berufsbildungsbehörden;
g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
h. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.
² Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG ³¹⁴ im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 35 a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 ³¹⁵ (AVG) gewährt werden, sofern:
a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.
³ Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:
a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.
⁴ Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³¹⁴ SR 830.1
³¹⁵ SR 823.11
Art. 85 g ³¹⁶ Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
¹ Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
² Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
³ Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
⁴ Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁵ Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird. ³¹⁷
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 85 h ³¹⁸ Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³¹⁹ sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹⁹ SR 830.1
Art. 86 AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.
Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:
a. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
b. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
c. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
² Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 88 Arbeitgeber
¹ Die Arbeitgeber:
a. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits‑, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d. ³²⁰
erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ³²¹ bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
² Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. ³²²
² bis Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen. ³²³
² ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG ³²⁴ einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse. ³²⁵
³ Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ³²⁶ über die unerlaubten Handlungen. ³²⁷
⁴ ... ³²⁸
⁵ Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. ³²⁹
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³²¹ SR 830.1
³²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³²⁴ SR 830.1
³²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²⁶ SR 220
³²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 89 Aufsichtskommission
¹ Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.
² Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen. ³³⁰
³ Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen. ³³¹
⁴ Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). ³³² Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen. ³³³
⁵ Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz. ³³⁴
⁶ Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.
⁷ Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
Art. 89 a ³³⁵ Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³³⁶ gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG ³³⁷ sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.
³³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³⁶ SR 830.1
³³⁷ SR 831.10

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90 ³³⁸ Beschaffung der Mittel
Die Versicherung wird finanziert durch:
a. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
b. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 90 a ³³⁹ Beteiligung des Bundes
¹ Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
² ... ³⁴⁰
3 Der Bund leistet in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsummen der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 bemessen sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres. ³⁴¹
⁴ Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten. ³⁴²
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Sept. 2011 über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, in Kraft vom 1. Okt. 2011 bis zum 30. Sept. 2012 ( AS 2011 4497 ; BBl 2011 6749 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung) ( AS 2020 3847 ; BBl 2020 6685 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Ausserordentlicher Beitrag 2021 an den Ausgleichsfonds), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 154 ; BBl 2021 285 ).
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung), in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2020 3847 ; BBl 2020 6685 ).
Art. 90 b ³⁴³ Jährlicher Rechnungsausgleich
Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 ³⁴⁴ .
³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁴⁴ [ AS 1990 985 , 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131 , 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471 , 2003 535 , 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ( SR 611.0 ).
Art. 90 c ³⁴⁵ Konjunkturrisiko
¹ Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen. ³⁴⁶
² Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 91 Betriebskapital der Kassen
¹ Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
² Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
Art. 92 Verwaltungskosten
¹ Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
² Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
³ Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁴⁷
⁴ Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. ³⁴⁸
⁵ Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁴⁹
⁶ Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. ³⁵⁰
⁷ Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85 b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85 c entstehen. ³⁵¹ Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85 g ) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85 e ) und der interinstitutionellen (Art. 85 f ) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. ³⁵²
⁷ bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. ³⁵³ Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. ³⁵⁴ Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen. ³⁵⁵
⁸ Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁵⁶
⁹ Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ³⁵⁷ über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet. ³⁵⁸
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁵⁰ Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG ( AS 1991 392 ; BBl 1985 III 556 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁵¹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁵⁴ Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 28 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁵⁷ SR 831.40
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 273 , 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340 ).
Art. 93 Gerichts- und Parteikosten
Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94 ³⁵⁹ Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung ³⁶⁰
¹ Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ³⁶¹ , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. ³⁶²
² Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.
³ Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen. ³⁶³
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁶¹ SR 834.1
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 95 ³⁶⁴ Rückforderung von Leistungen
¹ Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG ³⁶⁵ ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59 c bis Absatz 4. ³⁶⁶
¹ bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ³⁶⁷ , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. ³⁶⁸ In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. ³⁶⁹
¹ ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück. ³⁷⁰
² Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
³ Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
³⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁶⁵ SR 830.1
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁶⁷ SR 834.1
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 96 ³⁷¹ Verwendung der Versichertennummer der AHV
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG ³⁷² für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
³⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁷² SR 831.10
Art. 96 a ³⁷³
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 96 b ³⁷⁴ Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³⁷⁵
a. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;
d. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;
e. Quellensteuern zu erheben;
f. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
g. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;
h. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
i. Statistiken zu führen;
j. ³⁷⁶
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
³⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 96 c ³⁷⁷ Abrufverfahren
¹ Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen:
a. die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;
b. die Arbeitslosenkassen;
c. die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen;
d. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
e. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
² Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen:
a. Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes;
b. Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen;
c. Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten;
d. Beratung und Vermittlung;
e. Abklärung der Anspruchsberechtigung;
f. Durchführung der Kontrollvorschriften;
g. Berechnung und Auszahlung der Leistungen;
h. Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen;
i. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
² bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG ³⁷⁸ notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden. ³⁷⁹
² ter Die Organe der Sozialhilfe dürfen mittels Abrufverfahren auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zurückgreifen. Der Bundesrat schränkt den Zugriff und die Verwendung der Informationen ein, welche der Dossierverwaltung und der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitslosen und sozialhilfeabhängigen Ausgesteuerten dienen. ³⁸⁰
³ Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.
³⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
³⁷⁸ SR 823.11
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 96 d ³⁸¹
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ). Auf- gehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 97 ³⁸²
³⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 97 a ³⁸³ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ³⁸⁴ bekannt geben: ³⁸⁵
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ³⁸⁶ Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
bter. ³⁸⁷
den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzesvom 16. Dezember 2005 ³⁸⁸ (AIG) ³⁸⁹ ;
c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³⁹⁰ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³⁹¹ ;
e. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ebis. ³⁹²
dem Nachrichtendienst das Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³⁹³ gegeben ist;
f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 SchKG ³⁹⁴ ,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
6. ³⁹⁵
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ³⁹⁶ ;
7. ³⁹⁷
den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des AIG sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³⁹⁸ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind,
8. ³⁹⁹
... ⁴⁰⁰
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁴⁰¹ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. ⁴⁰²
² bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 ⁴⁰³ über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben. ⁴⁰⁴
³ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. ⁴⁰⁵
⁴ In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ⁴⁰⁶
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁵ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁷ Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
³⁸⁴ SR 830.1
³⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁸⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
³⁸⁸ SR 142.20
³⁸⁹ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³⁹⁰ SR 642.11
³⁹¹ SR 431.01
³⁹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁹³ SR 121
³⁹⁴ SR 281.1
³⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 32 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
³⁹⁶ SR 210
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁹⁸ SR 0.142.112.681
³⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
⁴⁰¹ SR 822.41
⁴⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁴⁰³ SR 823.20
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 98 ⁴⁰⁷ Pflicht zur Datenbekanntgabe
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 98 a ⁴⁰⁸ Verhältnis zur Militärversicherung
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁴⁰⁹ über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3043 ; BBl 1990 III 201 ).
⁴⁰⁹ SR 833.1
Art. 99 ⁴¹⁰
⁴¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Siebenter Titel: ⁴¹¹ Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege

⁴¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 100 Grundsätze
¹ Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59 c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. ⁴¹² Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG ⁴¹³ das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
² Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen. ⁴¹⁴
³ Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln. ⁴¹⁵
⁴ Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung. ⁴¹⁶
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴¹³ SR 830.1
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 101 ⁴¹⁷ Besondere Beschwerdeinstanz
Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ⁴¹⁸ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
⁴¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 115 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁴¹⁸ SR 830.1
Art. 102 ⁴¹⁹ Besondere Beschwerdelegitimation
¹ Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
² Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
Art. 103–104
Aufgehoben

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, ⁴²⁰
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches ⁴²¹ vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. ⁴²²
⁴²⁰ Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴²¹ SR 311.0
⁴²² Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 106 Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
wer seine Meldepflicht verletzt;
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder ⁴²³
wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft. ⁴²⁴
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴²⁴ Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴²⁵ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴²⁵ SR 313.0
Art. 108 ⁴²⁶
⁴²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt: Bund

Art. 109 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
Art. 110 ⁴²⁷ Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG ⁴²⁸ ) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴²⁸ SR 830.1
Art. 110 a– 110 b ⁴²⁹
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 111–112 ⁴³⁰
⁴³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

2. Abschnitt: Kantone

Art. 113
¹ Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund ⁴³¹ zur Genehmigung vor.
² Die Kantone:
a. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c. ⁴³²
richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85 b ein;
d. ⁴³³
setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85 c ⁴³⁴ ein;
e. ⁴³⁵
erlassen die Verfahrensvorschriften;
f. ⁴³⁶
sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g. ⁴³⁷
bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 ⁴³⁸ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
³ ... ⁴³⁹
⁴³¹ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
⁴³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴³⁴ Heute: nach Art. 85 d .
⁴³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴³⁸ Dieser Art. ist heute aufgehoben.
⁴³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).

Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 114 ⁴⁴⁰
⁴⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 115 Versicherungsvertragsgesetz
... ⁴⁴¹
⁴⁴¹ Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.
Art. 116 ⁴⁴²
⁴⁴² Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 117 Obligationenrecht
... ⁴⁴³
⁴⁴³ Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.
Art. 117 a ⁴⁴⁴ Bundesgesetz über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
... ⁴⁴⁵
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1996 273 , 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁴⁵ Die Änderung kann unter AS 1996 273 konsultiert werden.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118
¹ Es werden aufgehoben:
a. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 ⁴⁴⁶ über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b. das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 ⁴⁴⁷ über die Arbeitslosenversicherung;
c. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975 ⁴⁴⁸ über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
d. ⁴⁴⁹
der Bundesbeschluss vom 19. März 1993 ⁴⁵⁰ über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.
² Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
⁴⁴⁶ [ AS 1977 208 , 1982 166 1894 ]
⁴⁴⁷ [ AS 1951 1163 , 1959 537 , 1965 321 Art. 61, 1967 25 , 1968 90 , 1973 1535 , 1975 1078 Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209]
⁴⁴⁸ [ AS 1975 1078 , 1977 208 Art. 37]
⁴⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵⁰ [ AS 1993 1066 ]

3. Abschnitt: ...

Art. 119 ⁴⁵¹
⁴⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen ⁴⁵²

⁴⁵² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 120 Anerkannte Kassen ⁴⁵³
Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:
a. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
b. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
⁴⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 120 a ⁴⁵⁴ Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008
¹ In Abweichung von Artikel 90 a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
² Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
⁴⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).

Viertes Kapitel: ⁴⁵⁵ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 121 ⁴⁵⁶
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens ⁴⁵⁷ anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴⁵⁸ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴⁵⁹ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴⁶⁰ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴⁶¹ .
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴⁶² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
⁴⁵⁷ SR 0.142.112.681
⁴⁵⁸ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴⁵⁹ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴⁶⁰ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁶¹ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁶² SR 0.632.31

Fünftes Kapitel: ⁴⁶³ Referendum und Inkrafttreten

⁴⁶³ Ursprünglich Viertes Kap.
Art. 122 ⁴⁶⁴
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Art. 51–58 und 109: 1. Januar 1983 ⁴⁶⁵ Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984 ⁴⁶⁶
⁴⁶⁴ Ursprünglich Art. 121.
⁴⁶⁵ BRB vom 6. Dez. 1982.
⁴⁶⁶ V vom 31. Aug. 1983 ( AS 1983 1204 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002 ⁴⁶⁷

⁴⁶⁷ AS 2003 1728 . Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 ⁴⁶⁸

⁴⁶⁸ AS 2011 1167 . Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915
Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht, wird auf dem Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Lohnanteil einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90 c Absatz 1 zu erheben, entfällt.
Version: 30.06.2021
Anzahl Änderungen: 1258

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 ³ ,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1976 2003 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). ³ BBl 1980 III 489

Erster Titel: ⁴ Anwendbarkeit des ATSG

⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁵ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
² Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. ⁶
³ Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. ⁷
⁵ SR 830.1
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Erster Titel a : ⁸ Zweck

⁸ Bisheriger Erster Titel.
Art. 1 a ⁹
¹ Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a. Arbeitslosigkeit;
b. Kurzarbeit;
c. schlechtem Wetter;
d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
² Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. ¹⁰
⁹ Bisheriger Art. 1.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht
¹ Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
a. ¹¹
der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG ¹² ), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. ¹⁴
² Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
a. ... ¹⁵
b. ¹⁶
mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁷ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
c. ¹⁸
Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;
d. ¹⁹
Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
e. ²⁰
Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22 a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
f. ²¹
die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹² SR 830.1
¹³ SR 831.10
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁷ SR 836.1
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁰ Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 2 a ²² Freiwillige Beiträge
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ²³ , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).
²³ SR 192.12
Art. 3 ²⁴ Beitragsbemessung und Beitragssatz
¹ Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
² Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. ²⁵
³ Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG ²⁶ ) zahlen den ganzen Beitrag.
⁴ Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁶ SR 831.10
Art. 4 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 4 a ²⁸
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 5 Beitragszahlung
¹ Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
² Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Art. 6 ²⁹ Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ³⁰ .
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
³⁰ SR 830.1

Dritter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 7 ³¹
¹ Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. ³²
² Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
a. Arbeitslosenentschädigung;
b. ... ³³
c. Kurzarbeitsentschädigung;
d. Schlechtwetterentschädigung;
e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. ³⁴
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
² Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 9 Rahmenfristen
¹ Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. ³⁵
² Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
³ Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
⁴ Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. ³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 9 a ³⁷ Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
¹ Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71 a– 71 d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:
a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
² Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
³ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 9 b ³⁸ Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
¹ Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:
a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
² Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
³ Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.
⁴ Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.
⁵ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
⁶ Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 10 Arbeitslosigkeit
¹ Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
² Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
² bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). ³⁹
³ Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. ⁴⁰
⁴ Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
² ... ⁴¹
³ Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
⁴ Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. ⁴²
⁵ Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 11 a ⁴³ Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
¹ Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.
² Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.
³ Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 12 ⁴⁴ In der Schweiz wohnende Ausländer
In Abweichung von Artikel 13 ATSG ⁴⁵ gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁵ SR 830.1
Art. 13 Beitragszeit
¹ Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. ⁴⁶
² Angerechnet werden auch:
a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b. ⁴⁷
schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c. ⁴⁸
Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG ⁴⁹ ) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d. ⁵⁰
Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
² bis– ² ter ... ⁵¹
³ Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ⁵² pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. ⁵³
⁴ Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. ⁵⁴
⁵ Die Einzelheiten regelt die Verordnung. ⁵⁵
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁹ SR 830.1
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵² SR 831.10
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
¹ Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. ⁵⁶
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG ⁵⁷ ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. ⁵⁸
² Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ⁵⁹ Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. ⁶⁰
³ Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. ⁶¹ Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. ⁶²
⁴ ... ⁶³
⁵ – ⁵ bis ... ⁶⁴
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
⁵⁷ SR 830.1
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3472 ; BBl 2002 803 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3472 ; BBl 2002 803 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 733 ; BBl 2016 3007 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 15 Vermittlungsfähigkeit
¹ Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. ⁶⁵
² Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
³ Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
⁴ Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. ⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 16 ⁶⁷ Zumutbare Arbeit
¹ Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
² Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
³ Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
³ bis Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. ⁶⁸
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 17 ⁶⁹ Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
¹ Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
² Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. ⁷⁰
² bis Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85 b bearbeitet. ⁷¹
³ Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a. ⁷²
an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b. ⁷³
an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
⁴ Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
⁵ Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. ⁷⁴
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten ⁷⁵
¹ Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:
a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken. ⁷⁶
¹ bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. ⁷⁷
² Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. ⁷⁸
³ Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. ⁷⁹
⁴ ... ⁸⁰
⁵ ... ⁸¹
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung ( AS 1994 3098 ; BBl 1994 V 581 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 a ⁸² Kontrollperiode
Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 b ⁸³ Heimarbeitnehmer
Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 18 c ⁸⁴ Altersleistungen
¹ Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 19 ⁸⁵
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
² Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.
³ Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
⁴ ... ⁸⁶
⁸⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Art. 22 Höhe des Taggeldes
¹ Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. ⁸⁷
² Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: ⁸⁸
a. ⁸⁹
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. ⁹⁰
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. ⁹¹
keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
³ Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. ⁹²
⁴ und ⁵ ... ⁹³
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 131 ; BBl 1999 3220 , 2000 4784 , 2004 6887 6941 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 22 a ⁹⁴ Beiträge an die Sozialversicherungen
¹ Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG ⁹⁵ . ⁹⁶
² Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ⁹⁷ Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
³ Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. ⁹⁸
⁴ Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. ⁹⁹ Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁹⁵ SR 831.10
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁹⁸ Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 23 Versicherter Verdienst
¹ Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG ¹⁰⁰ ) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. ¹⁰¹ Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. ¹⁰²
² Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). ¹⁰³
² bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. ¹⁰⁴
³ Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
³ bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66 a . ¹⁰⁵
⁴ ... ¹⁰⁶
⁵ ... ¹⁰⁷
¹⁰⁰ SR 830.1
¹⁰¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 24 ¹⁰⁸ Anrechnung von Zwischenverdienst
¹ Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. ¹⁰⁹
² ... ¹¹⁰
³ Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
³ bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes. ¹¹¹
⁴ Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. ¹¹²
⁵ Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar. ¹¹³
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 25 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 26 ¹¹⁵ Entschädigung bei Militär‑, Zivil- und Schutzdienst
Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 27 ¹¹⁶ Höchstzahl der Taggelder
¹ Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
² Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: ¹¹⁷ 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. ¹¹⁸
³ Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
⁴ Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. ¹¹⁹
⁵ ... ¹²⁰
⁵ bis Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. ¹²¹
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2012 495 ; BBl 2011 7259 7267 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
¹ Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG ¹²² ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. ¹²³
¹ bis ... ¹²⁴
² Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. ¹²⁵
³ Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.
⁴ Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:
a. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;
b. das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind. ¹²⁶
⁵ Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
¹²² SR 830.1
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag
¹ Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus. ¹²⁷
² Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über. ¹²⁸ Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 ¹²⁹ , SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt. ¹³⁰
³ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹²⁹ SR 281.1
¹³⁰ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).

3. Abschnitt: Sanktionen ¹³¹

¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung ¹³²
¹ Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. ¹³³
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. ¹³⁴
während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71 a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
² Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. ¹³⁵
³ Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. ¹³⁶ Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. ¹³⁷
³ bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. ¹³⁸
⁴ Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³⁶ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹³⁷ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 30 a ¹³⁹
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a. ¹⁴⁰
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
¹ bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. ¹⁴¹
² Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a. für Heimarbeitnehmer;
b. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. ¹⁴²
³ Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
² Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. ¹⁴³
³ Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. ¹⁴⁴
⁴ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
⁵ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:
a. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs‑, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
b. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
c. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
d. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
f. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
² Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
³ Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. ¹⁴⁵
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
² Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. ¹⁴⁶ Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
³ Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
¹⁴⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. ¹⁴⁷
¹ bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. ¹⁴⁸
² Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:
a. die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und
b. die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. ¹⁴⁹
³ Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b. ¹⁵⁰
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 293 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
¹ Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. ¹⁵¹ Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. ¹⁵²
² Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
³ Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
⁴ Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren. ¹⁵³
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten;
b. ¹⁵⁴
die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;
c. ¹⁵⁵
während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
² Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
³ Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
¹ Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
² Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. ¹⁵⁶
³ Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 40 ¹⁵⁷
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 41 Zwischenbeschäftigung
¹ und ² ... ¹⁵⁸
³ Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.
⁴ Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.
... ¹⁵⁹
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a. ¹⁶⁰
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
² Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
³ Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall
¹ Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b. ¹⁶¹
die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. ¹⁶²
² Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
³ Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. ¹⁶³
⁴ Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
⁵ ... ¹⁶⁴
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 43 a ¹⁶⁵ Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:
a. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
b. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
c. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung ¹⁶⁶ nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
d. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁶⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
Art. 44 ¹⁶⁷ Bemessung der Schlechtwetterentschädigung
Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 44 a ¹⁶⁸ Dauer der Schlechtwetterentschädigung
¹ Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.
² Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls
¹ Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. ¹⁶⁹
² – ³ ... ¹⁷⁰
⁴ Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 37 gilt sinngemäss.
Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
² Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
³ Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung
¹ Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
² Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. ¹⁷¹
³ Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 49 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 50 Zwischenbeschäftigung
Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b. ¹⁷³
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c. ¹⁷⁴
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
² Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. ¹⁷⁵
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
¹⁷⁴ Ursprünglich Bst. b.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung
¹ Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. ¹⁷⁶
¹ bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden. ¹⁷⁷
² Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs
¹ Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
² Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
³ Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
⁴ Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse
¹ Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG ¹⁷⁹ ).
² Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
³ Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.
¹⁷⁹ SR 281.1
Art. 55 Pflichten des Versicherten
¹ Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
² Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG ¹⁸⁰ zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird. ¹⁸¹
¹⁸⁰ SR 830.1
¹⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 56 Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Art. 57 Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.
Art. 58 ¹⁸² Nachlassstundung
Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen ¹⁸³

¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 ¹⁸⁵ Grundsätze
¹ Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
¹ bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). ¹⁸⁶
¹ ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. ¹⁸⁷
¹ quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. ¹⁸⁸
² Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
³ Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71 d müssen erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
³ bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. ¹⁸⁹
⁴ Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
⁵ Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. ¹⁹⁰
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 a ¹⁹¹ Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen ¹⁹²
Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: ¹⁹³
a. ¹⁹⁴
der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;
b. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
c. ¹⁹⁵
die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von: 1. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,
2. Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,
3. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.
¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 b ¹⁹⁶ Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
¹ Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71 a widmen.
² Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
³ Die Versicherung gewährt zudem:
a. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b. Ausbildungszuschüsse (Art. 66 a );
c. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 c ¹⁹⁷ Zuständigkeit und Verfahren
¹ Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
² Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65–71 d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
³ Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
⁴ Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
⁵ Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 59 c bis ¹⁹⁸ Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
¹ Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.
² Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
³ Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
⁴ Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.
⁵ Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹⁹⁹ legt die Höchstbeträge fest.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
¹⁹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 23 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 59 d ²⁰⁰ Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
¹ Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59 c bis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
² Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen ²⁰¹

²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 60 ²⁰² ... ²⁰³
¹ Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
² Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a. Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 1;
b. ²⁰⁴
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59 c bis Absatz 3.
³ Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
⁴ Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
⁵ Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ²⁰⁵ (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁰⁵ SR 412.10
Art. 61 und 62 ²⁰⁶
²⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 63–64 ²⁰⁷
²⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

3. Abschnitt: ²⁰⁸ Beschäftigungsmassnahmen

²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 64 a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester
¹ Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:
a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
b. ²⁰⁹
Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;
c. ²¹⁰
Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.
² Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
³ Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.
⁴ Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59 d Absatz 1 sinngemäss.
⁵ Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen. ²¹¹
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 64 b Umfang der Leistungen
¹ ... ²¹²
² Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen ²¹³

²¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 65 Einarbeitungszuschüsse ²¹⁴
Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn: ²¹⁵
a. ... ²¹⁶
b. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 65 a ²¹⁷
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse ²¹⁸
¹ Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.
² Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet. ²¹⁹
² bis Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse. ²²⁰
³ Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt. Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt. ²²¹ ²²²
⁴ Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen. ²²³
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²²¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
²²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2125 ; BBl 1989 III 377 ).
Art. 66 a ²²⁴ Ausbildungszuschüsse ²²⁵
¹ Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
a. ... ²²⁶
b. mindestens 30 Jahre alt sind; und
c. ²²⁷
über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
² In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen. ²²⁸
³ Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:
a. über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b. eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben. ²²⁹
⁴ Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht. ²³⁰
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 b ²³¹
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 66 c ²³² Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse
¹ Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab. ²³³
² Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.
³ Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge. ²³⁴
⁴ Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. ²³⁵
²³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 67 ²³⁶
²³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 68 ²³⁷ Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
¹ Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
² Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
³ Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 69 Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag ²³⁸
Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 ²³⁹
²³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 a ²⁴⁰ Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ²⁴¹
¹ Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. ²⁴²
² Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁴³ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. ²⁴⁴
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴³ SR 951.25
²⁴⁴ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
Art. 71 b ²⁴⁵ Anspruchsvoraussetzungen
¹ Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71 a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
a. ²⁴⁶
ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
b. ... ²⁴⁷
c. mindestens 20 Jahre alt sind; und
d. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
² Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁴⁸ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen. ²⁴⁹
³ Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit. ²⁵⁰
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁴⁸ SR 951.25
²⁴⁹ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 c ²⁵¹
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 71 d ²⁵² Abschluss der Planungsphase
¹ Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁵³ über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. ²⁵⁴
² Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. ²⁵⁵ Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁵³ SR 951.25
²⁵⁴ Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2007 693 ; BBl 2006 2975 3003 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 72 ²⁵⁶
²⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 72 a – 72 c ²⁵⁷
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen ²⁵⁸

²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
¹ Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
² Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten. ²⁵⁹
³ Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat. ²⁶⁰
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 73 a ²⁶¹ Evaluation
Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 74 – 75 ²⁶²
²⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 75 a ²⁶³ Pilotversuche
¹ Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
a. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
b. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
c. Arbeitslose wieder einzugliedern.
² Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18 a , 18 b , 18 c , 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
³ Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1 a –6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
⁴ Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.
²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 75 b ²⁶⁴ Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen
Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75 a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Vierter Titel: Organisation

Erstes Kapitel: Durchführungsorgane ²⁶⁵

²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 76
¹ Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85 b ) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85 c );
d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85 d );
e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g. die Arbeitgeber (Art. 88);
h. die Aufsichtskommission (Art. 89). ²⁶⁶
² Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen
¹ In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
² Träger der Kasse ist der Kanton.
³ ... ²⁶⁷
⁴ Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ²⁶⁸ für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
²⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁶⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 78 ²⁶⁹ Private Kassen
¹ Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
² Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen
¹ Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. ²⁷⁰
² Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
³ Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. ²⁷¹ Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG ²⁷² gilt sinngemäss.
²⁷⁰ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁷² SR 281.1
Art. 80 Wegfall der Anerkennung
¹ Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten. ²⁷³ Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.
² Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn: ²⁷⁴
a. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;
b. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
c. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.
³ Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 81 Aufgaben der Kassen
¹ Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e. ²⁷⁵
sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
² Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: ²⁷⁶
a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund ²⁷⁷
¹ Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. ²⁷⁸
² Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
³ Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. ²⁷⁹
⁴ Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
⁵ Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. ²⁸⁰
⁶ Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. ²⁸¹
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 82 a ²⁸² Haftung gegenüber Versicherten und Dritten
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ²⁸³ sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
²⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸³ SR 830.1

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
¹ Die Ausgleichsstelle:
a. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c. ²⁸⁴
prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis. ²⁸⁵ prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e. ²⁸⁶
erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f. ²⁸⁷
entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85 d , 88 und 89 a );
g. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h. ²⁸⁸
trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i. ²⁸⁹
...
k. ²⁹⁰
trifft die Entscheide nach Artikel 59 c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64 b aus;
l. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m. ²⁹¹ entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis. ²⁹² sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 ²⁹³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o. ²⁹⁴
...
p. ²⁹⁵
koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q. ²⁹⁶
trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59 a ;
r. ²⁹⁷
entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG ²⁹⁸ Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s. ²⁹⁹
entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
¹ bis Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a. Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b. öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 ³⁰⁰ [AVG]);
c. Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d. Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96 c Absatz 1quater genannten Personen;
e. Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG). ³⁰¹
² Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b. weitere periodische Rechnungsablagen;
c. ³⁰²
periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d. ³⁰³
Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e. ³⁰⁴
die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59 c Absatz 3;
f. ³⁰⁵
Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
³ Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
²⁹² Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
²⁹³ SR 0.142.112.681
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
²⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹⁸ SR 830.1
²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰⁰ SR 823.11
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 83 a ³⁰⁶ Revision und Arbeitgeberkontrolle
¹ Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
² Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85 g Absatz 2.
³ Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
¹ Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
² Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
³ Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
⁴ Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. ³⁰⁷
⁵ Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 Kantonale Amtsstellen
¹ Die kantonalen Amtsstellen:
a. ³⁰⁸
beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e. ³⁰⁹
entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h. ³¹⁰
nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i. ³¹¹
üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59 c Absatz 2;
j. ³¹²
erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k. ³¹³
legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
² ... ³¹⁴
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
Art. 85 a ³¹⁵
³¹⁵ Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) ( AS 1991 392 ; BBl 1985 III 556 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85 b ³¹⁶ Regionale Arbeitsvermittlungszentren
¹ Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen. ³¹⁷
² Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
³ Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
⁴ Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest. ³¹⁸
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 c ³¹⁹ Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen
Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 d ³²⁰ Tripartite Kommissionen
¹ Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.
² Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.
³ Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.
⁴ Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.
⁵ Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 e ³²¹ Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit
¹ Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.
² Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.
³²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 85 f ³²² Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit
¹ Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:
a. den Berufsberatungsstellen;
b. den Sozialdiensten;
c. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;
e. ³²³
den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f. den kantonalen Berufsbildungsbehörden;
g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
h. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.
² Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG ³²⁴ im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35 a Absatz 1 AVG ³²⁵ gewährt werden, sofern: ³²⁶
a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.
³ Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:
a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.
⁴ Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³²⁴ SR 830.1
³²⁵ SR 823.11
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 85 g ³²⁷ Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
¹ Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
² Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
³ Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
⁴ Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁵ Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird. ³²⁸
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 85 h ³²⁹ Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³³⁰ sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³⁰ SR 830.1
Art. 86 AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.
Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:
a. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
b. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
c. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
² Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 88 Arbeitgeber
¹ Die Arbeitgeber:
a. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits‑, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d. ³³¹
erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ³³² bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
² Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. ³³³
² bis Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen. ³³⁴
² ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG ³³⁵ einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse. ³³⁶
³ Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ³³⁷ über die unerlaubten Handlungen. ³³⁸
⁴ ... ³³⁹
⁵ Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. ³⁴⁰
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³³² SR 830.1
³³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³³⁵ SR 830.1
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³³⁷ SR 220
³³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 89 Aufsichtskommission
¹ Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.
² Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen. ³⁴¹
³ Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen. ³⁴²
⁴ Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). ³⁴³ Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen. ³⁴⁴
⁵ Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz. ³⁴⁵
⁶ Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.
⁷ Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
Art. 89 a ³⁴⁶ Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen
¹ Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³⁴⁷ gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG ³⁴⁸ sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.
³⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁴⁷ SR 830.1
³⁴⁸ SR 831.10

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90 ³⁴⁹ Beschaffung der Mittel
Die Versicherung wird finanziert durch:
a. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
b. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 90 a ³⁵⁰ Beteiligung des Bundes
¹ Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
² ... ³⁵¹
3 Der Bund leistet in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsummen der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 bemessen sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres. ³⁵²
⁴ Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten. ³⁵³
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Sept. 2011 über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, in Kraft vom 1. Okt. 2011 bis zum 30. Sept. 2012 ( AS 2011 4497 ; BBl 2011 6749 ).
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung) ( AS 2020 3847 ; BBl 2020 6685 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Ausserordentlicher Beitrag 2021 an den Ausgleichsfonds), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 154 ; BBl 2021 285 ).
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung), in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2020 3847 ; BBl 2020 6685 ).
Art. 90 b ³⁵⁴ Jährlicher Rechnungsausgleich
Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 ³⁵⁵ .
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁵⁵ [ AS 1990 985 , 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131 , 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471 , 2003 535 , 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ( SR 611.0 ).
Art. 90 c ³⁵⁶ Konjunkturrisiko
¹ Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen. ³⁵⁷
² Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 91 Betriebskapital der Kassen
¹ Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
² Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
Art. 92 Verwaltungskosten
¹ Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
² Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
³ Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁵⁸
⁴ Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. ³⁵⁹
⁵ Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁶⁰
⁶ Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. ³⁶¹
⁷ Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85 b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85 c entstehen. ³⁶² Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85 g ) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85 e ) und der interinstitutionellen (Art. 85 f ) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. ³⁶³
⁷ bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. ³⁶⁴ Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. ³⁶⁵ Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen. ³⁶⁶
⁸ Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. ³⁶⁷
⁹ Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ³⁶⁸ über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet. ³⁶⁹
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁶¹ Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG ( AS 1991 392 ; BBl 1985 III 556 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3093 ; BBl 2000 1673 ).
³⁶² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565 ).
³⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁶⁵ Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 28 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
³⁶⁸ SR 831.40
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 273 , 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340 ).
Art. 93 Gerichts- und Parteikosten
Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94 ³⁷⁰ Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung ³⁷¹
¹ Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ³⁷² , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. ³⁷³
² Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.
³ Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen. ³⁷⁴
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁷² SR 834.1
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 95 ³⁷⁵ Rückforderung von Leistungen
¹ Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG ³⁷⁶ ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59 c bis Absatz 4. ³⁷⁷
¹ bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ³⁷⁸ , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. ³⁷⁹ In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. ³⁸⁰
¹ ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück. ³⁸¹
² Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
³ Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
³⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁷⁶ SR 830.1
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁷⁸ SR 834.1
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 96 ³⁸² Verwendung der Versichertennummer der AHV
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG ³⁸³ für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
³⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁸³ SR 831.10
Art. 96 a ³⁸⁴
³⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 96 b ³⁸⁵ Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³⁸⁶
a. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;
d. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;
e. Quellensteuern zu erheben;
f. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
g. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;
h. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
i. Statistiken zu führen;
j. ³⁸⁷
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
³⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 96 c ³⁸⁸ Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme ³⁸⁹
¹ Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. ³⁹⁰
¹ bis Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG ³⁹¹ aufgeführt. ³⁹²
¹ ter Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten:
a. die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);
b. die RAV (Art. 85 b );
c. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85 c );
d. die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78). ³⁹³
¹ quater Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren:
a. versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;
b. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;
c. Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1. ³⁹⁴
² ... ³⁹⁵
² bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden. ³⁹⁶
² ter ... ³⁹⁷
³ Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
³⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹¹ SR 823.11
³⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 96 d ³⁹⁸ Zugriff auf das Einwohnerregister
Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 97 ³⁹⁹
³⁹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 97 a ⁴⁰⁰ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ⁴⁰¹ bekannt geben: ⁴⁰²
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
abis. ⁴⁰³
den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ⁴⁰⁴ Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
bter. ⁴⁰⁵
den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzesvom 16. Dezember 2005 ⁴⁰⁶ (AIG) ⁴⁰⁷ ;
c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ⁴⁰⁸ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
cbis. ⁴⁰⁹
den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht;
d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ⁴¹⁰ ;
e. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ebis. ⁴¹¹
dem Nachrichtendienst das Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ⁴¹² gegeben ist;
f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 SchKG ⁴¹³ ,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
6. ⁴¹⁴
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ⁴¹⁵ ;
7. ⁴¹⁶
den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des AIG sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴¹⁷ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind,
8. ⁴¹⁸
... ⁴¹⁹
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁴²⁰ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. ⁴²¹
² bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 ⁴²² über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben. ⁴²³
³ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. ⁴²⁴
⁴ In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ⁴²⁵
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁵ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁷ Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen. ⁴²⁶
⁴⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2772 ; BBl 2000 255 ).
⁴⁰¹ SR 830.1
⁴⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
⁴⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
⁴⁰⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁰⁶ SR 142.20
⁴⁰⁷ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴⁰⁸ SR 642.11
⁴⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
⁴¹⁰ SR 431.01
⁴¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴¹² SR 121
⁴¹³ SR 281.1
⁴¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 32 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
⁴¹⁵ SR 210
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴¹⁷ SR 0.142.112.681
⁴¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
⁴²⁰ SR 822.41
⁴²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁴²² SR 823.20
⁴²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
⁴²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ).
Art. 98 ⁴²⁷ Pflicht zur Datenbekanntgabe
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 98 a ⁴²⁸ Verhältnis zur Militärversicherung
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁴²⁹ über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.
⁴²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 3043 ; BBl 1990 III 201 ).
⁴²⁹ SR 833.1
Art. 99 ⁴³⁰
⁴³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Siebenter Titel: ⁴³¹ Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege

⁴³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 100 Grundsätze
¹ Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59 c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. ⁴³² Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG ⁴³³ das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
² Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen. ⁴³⁴
³ Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln. ⁴³⁵
⁴ Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung. ⁴³⁶
⁴³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴³³ SR 830.1
⁴³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ). Fassung gemäss Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 101 ⁴³⁷ Besondere Beschwerdeinstanz
Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ⁴³⁸ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
⁴³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 115 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
⁴³⁸ SR 830.1
Art. 102 ⁴³⁹ Besondere Beschwerdelegitimation
¹ Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
² Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ).
Art. 103–104
Aufgehoben

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, ⁴⁴⁰
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches ⁴⁴¹ vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. ⁴⁴²
⁴⁴⁰ Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
⁴⁴¹ SR 311.0
⁴⁴² Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 106 Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
wer seine Meldepflicht verletzt;
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder ⁴⁴³
wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft. ⁴⁴⁴
⁴⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
⁴⁴⁴ Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1167 ; BBl 2008 7733 ).
Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴⁴⁵ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁴⁴⁵ SR 313.0
Art. 108 ⁴⁴⁶
⁴⁴⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt: Bund

Art. 109 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
Art. 110 ⁴⁴⁷ Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG ⁴⁴⁸ ) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁴⁸ SR 830.1
Art. 110 a– 110 b ⁴⁴⁹
⁴⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).
Art. 111–112 ⁴⁵⁰
⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 ( AS 2003 1728 ; BBl 2001 2245 ).

2. Abschnitt: Kantone

Art. 113
¹ Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund ⁴⁵¹ zur Genehmigung vor.
² Die Kantone:
a. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c. ⁴⁵²
richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85 b ein;
d. ⁴⁵³
setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85 c ⁴⁵⁴ ein;
e. ⁴⁵⁵
erlassen die Verfahrensvorschriften;
f. ⁴⁵⁶
sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g. ⁴⁵⁷
bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 ⁴⁵⁸ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
³ ... ⁴⁵⁹
⁴⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
⁴⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵⁴ Heute: nach Art. 85 d .
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁵⁸ Dieser Art. ist heute aufgehoben.
⁴⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).

Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 114 ⁴⁶⁰
⁴⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 115 Versicherungsvertragsgesetz
... ⁴⁶¹
⁴⁶¹ Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.
Art. 116 ⁴⁶²
⁴⁶² Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 117 Obligationenrecht
... ⁴⁶³
⁴⁶³ Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.
Art. 117 a ⁴⁶⁴ Bundesgesetz über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
... ⁴⁶⁵
⁴⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1996 273 , 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁶⁵ Die Änderung kann unter AS 1996 273 konsultiert werden.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118
¹ Es werden aufgehoben:
a. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 ⁴⁶⁶ über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b. das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 ⁴⁶⁷ über die Arbeitslosenversicherung;
c. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975 ⁴⁶⁸ über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
d. ⁴⁶⁹
der Bundesbeschluss vom 19. März 1993 ⁴⁷⁰ über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.
² Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
⁴⁶⁶ [ AS 1977 208 , 1982 166 1894 ]
⁴⁶⁷ [ AS 1951 1163 , 1959 537 , 1965 321 Art. 61, 1967 25 , 1968 90 , 1973 1535 , 1975 1078 Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209]
⁴⁶⁸ [ AS 1975 1078 , 1977 208 Art. 37]
⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 273 ; BBl 1994 I 340 ).
⁴⁷⁰ [ AS 1993 1066 ]

3. Abschnitt: ...

Art. 119 ⁴⁷¹
⁴⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen ⁴⁷²

⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 120 Anerkannte Kassen ⁴⁷³
Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:
a. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
b. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
⁴⁷³ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 120 a ⁴⁷⁴ Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008
¹ In Abweichung von Artikel 90 a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
² Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
⁴⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).

Viertes Kapitel: ⁴⁷⁵ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 121 ⁴⁷⁶
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens ⁴⁷⁷ anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴⁷⁸ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴⁷⁹ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴⁸⁰ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴⁸¹ .
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴⁸² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
⁴⁷⁷ SR 0.142.112.681
⁴⁷⁸ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴⁷⁹ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴⁸⁰ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁸¹ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁸² SR 0.632.31

Fünftes Kapitel: ⁴⁸³ Referendum und Inkrafttreten

⁴⁸³ Ursprünglich Viertes Kap.
Art. 122 ⁴⁸⁴
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Art. 51–58 und 109: 1. Januar 1983 ⁴⁸⁵ Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984 ⁴⁸⁶
⁴⁸⁴ Ursprünglich Art. 121.
⁴⁸⁵ BRB vom 6. Dez. 1982.
⁴⁸⁶ V vom 31. Aug. 1983 ( AS 1983 1204 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002 ⁴⁸⁷

⁴⁸⁷ AS 2003 1728 . Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 ⁴⁸⁸

⁴⁸⁸ AS 2011 1167 . Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915 ).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013 ⁴⁸⁹

⁴⁸⁹ AS 2013 3519 ; BBl 2013 1915
Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht, wird auf dem Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Lohnanteil einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90 c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021 ⁴⁹⁰

⁴⁹⁰ AS 2021 153 ; BBl 2021 285
Arbeitslose, die bis zum 1. Juli 2021 das 60. Altersjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre Beiträge an die AHV bezahlt haben, werden ab dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 ⁴⁹¹ über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.
⁴⁹¹ SR 837.2 ; BBl 2020 5519
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