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Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel

Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel Vom 9. September 1986 (Stand 16. Dezember 2021) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 42 seiner Geschäftsordnung vom 9. September 1986
1 ) folgende Aus - führungsbestimmungen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sitzordnung

1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates nehmen ihre Sitze in der Regel nach der Reihenfolge der Parteilisten und ihren persönlich erhaltenen Stimmen ein. Die Präsidentin oder der Präsident
2 ) , die Statthalterin oder der Statthalter, die Mitglieder des Bürgerrates und der Protokollführer haben beson - dere Sitzplätze.

§ 2 Sitzungstage

1 Die Sitzungen finden in der Regel an einem Dienstagnachmittag statt.

§ 3 Einladung; Tagesordnung

1 Die Einladung zur Sitzung erlässt die Präsidentin oder der Präsident
3 ) im Einvernehmen mit dem Bürgerrat durch Versand einer Mitteilung und durch Publikation im Kantonsblatt.
4 )
2 Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Sitzung zu versenden.
5 )
3 Das Sitzungsdatum muss den Mitgliedern möglichst frühzeitig, in der Regel vier Wochen vor der Sit - zung, mitgeteilt werden.

§ 4 Präsenz

1 Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen. Zu Beginn der Sitzung findet ein Na - mensaufruf statt. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

§ 5 Protokoll

1 Das Protokoll über die Sitzungen des Bürgergemeinderates wird vom Präsidium und von der proto - kollführenden Person unterzeichnet.
6 )
2 Es hat die wesentlichen Inhalte der Diskussion abzubilden und zu enthalten:
7 ) sämtliche Gegenstände der Verhandlung; die Namen der Votanten; die zur Abstimmung kommenden Anträge; sämtliche Beschlüsse; bei Namensaufruf die Namen der anwesenden Ratsmitglieder; bei namentlicher Abstimmung die Namen der Ratsmitglieder und ihre Stellungnahme.
1) BaB152.100 .
2) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
4) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
5) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
6) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
7) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
1
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
3 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Büros bzw. gemäss den Beschlüssen des Plenums im Protokoll aufzunehmen. )
4 Das Protokoll wird in der Regel innert 10 Tagen nach der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich ge - macht.
9 )
5 Mitglieder des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates können bis 20 Tage nach der Veröffentli - chung beim Bürgerratsschreiber bzw. bei der Bürgerratsschreiberin das Protokoll betreffende Bean - standungen vorbringen; über ihre Berücksichtigung entscheidet das Büro endgültig.
10 )

§ 6 Amtssprache

1 Die Amtssprache ist Deutsch (Dialekt oder Schriftsprache); die Anrede lautet: Frau Präsidentin oder Herr Präsident
11 ) , meine Damen und Herren.
12 )

§ 7 Sitzungsgeld

1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten folgen - des Sitzungsgeld: Für jede Sitzung in Rat, Kommission oder Subkommission:
13 ) Präsidentin oder Präsident CHF 150 Übrige Mitglieder CHF 100
2 Der Anspruch auf das Sitzungsgeld entfällt für Mitglieder, die bei Namensaufruf zu Sitzungsbeginn nicht anwesend waren oder nicht innerhalb einer Viertelstunde nach Eröffnung der Sitzung eingetrof - fen sind, sowie für Mitglieder, die bei einem Namensaufruf gemäss § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung nicht anwesend sind.
3 Dauert eine Sitzung länger als zwei Stunden, wird für jede weitere angebrochene Stunde ein Sit - zungsgeld von CHF 50 ausgerichtet. Auf dieses Sitzungsgeld erhält die Präsidentin oder der Präsident einen Zuschlag von 50 %.
14
4 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten pro Jahr einen Grundbetrag von CHF 300. )

§ 8 Ausserordentlicher Statthalter/ausserordentliche Statthalterin

1 Im Bedarfsfall wählt der Bürgergemeinderat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung einen ausserordentlichen Statthalter/ eine ausserordentliche Statthalterin.

§ 9 Büro

1 Für die Behandlung der Geschäfte des Büros gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 30–38.

§ 10 Medien

1 Den Vertretern der Medien wird die Berichterstattung über die Verhandlungen des Bürgergemeinde - rates nach Möglichkeit erleichtert. Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen, unter welchen sie gewährt werden, regelt das Büro.
8) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
9) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
10) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
11) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
13)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 15. 1. 2013).

14) Fassung vom 22. Juni 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 26.06.2021)
15)

§ 7 Abs. 4 beigefügt durch BGB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 15. 1. 2013). Ziff. II des BGB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die

Ausrichtung des Grundbetrags erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2012.
2
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung II. Behandlung der Geschäfte

§ 11 Versand der Berichte

1 Die Berichte und Anträge des Bürgerrates und der Kommissionen müssen mindestens zehn Tage vor ihrer Behandlung an die Mitglieder des Bürgergemeinderates versandt werden. In dringenden Fällen kann der Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Be - handlung eines Geschäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist.

§ 12 Beratung

1 Die Behandlung einer Vorlage oder eines Berichtes beginnt mit der Eintretensdebatte. Durch einen Ordnungsantrag wird die Beratung zur Sache nur unterbrochen, falls der Bürgergemeinderat die sofor - tige Erledigung des Ordnungsantrages beschliesst. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailbera - tung.
2 Der Referent des Bürgerrates und, bei Kommissionsberichten, der Referent der Kommission haben das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann ihnen jederzeit das Wort erteilt werden.

§ 13 Zweite Lesung; Schlussabstimmung

1 Der Bürgergemeinderat kann eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage beschliessen. Nach ihrer Durchführung oder beim Verzicht auf eine solche erfolgt die Schlussabstimmung.

§ 14 Wortbegehren

1 Wortbegehren sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Das Wort wird in der Reihen - folge der Anmeldung erteilt. Die Präsidentin oder der Präsident
16 ) kann zuerst den Fraktionssprechern das Wort geben.
2 Ausser der Reihe kann das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt werden, wobei die Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist.
3 Jedes Ratsmitglied darf zum gleichen Gegenstand nur zweimal sprechen; ausgenommen sind persön - liche Erklärungen gemäss §

§ 15 Anträge

1 Die Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft sind der Präsidentin oder dem Präsidenten ) schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Wird ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, so kann er von einem andern Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

§ 16 Redezeit

1 Sofern die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Redezeit für alle Ratsmitglie - - schränkt. Ausgenommen sind die Referenten des Bürgerrates, des Büros und der Kommissionen.
1 Mit zwei Dritteln der Stimmen kann der Bürgergemeinderat die Rednerliste schliessen. Den bereits

§ 18 Voten der Mitglieder des Bürgerrates

1 Die Mitglieder des Bürgerrates sind, soweit keine besonderen Regelungen gelten, den Mitgliedern des Bürgergemeinderates bezüglich Worterteilung, Antragstellung und Redezeit gleichgestellt.
16) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
17) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
3
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung

§ 19 Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben der Hand. Die Präsidentin oder der Präsident ) stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob eine Auszählung stattzufinden hat. Diese ist auch durchzuführen, wenn ein Ratsmitglied dies verlangt. Stimmenzähler ist der Protokollführer.
2 Liegt zu einem Gegenstand nur ein einziger Antrag vor, stellt die Präsidentin oder der Präsident
19 ) dessen stillschweigende Annahme fest.
3 Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie Abstimmungen über Bürgeraufnahmen sind immer durch Abmehrung durchzuführen.

§ 20 Wahlen

1 Bei Wahlen bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident ) die Stimmenzähler aus der Mitte der Ratsmitglieder.
2 Die Mandatsverteilung bei der Bestellung von Kommissionen nach Fraktionsstärken richtet sich nach dem prozentualen Sitzanteil der Fraktionen aufgrund ihrer Sitzzahl im Bürgergemeinderat. Nach Zu - weisung der Vollmandate (= ganze Verteilungszahlen) werden der Reihe nach die grösseren Restwerte hinter dem Komma berücksichtigt.
3 Das Wahlergebnis wird von den Stimmenzählern unter Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters oder eines andern Mitglieds des Büros ermittelt und dem Bürgergemeinderat von der Präsidentin oder vom Präsidenten
21 ) mitgeteilt.

§ 21 Überprüfung der Stimmzettel

1 Die Stimmenzähler haben die Zahl der ausgeteilten und der wiedereingegangenen Stimmzettel fest - zustellen. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig, und es hat ein neuer stattzufinden.

§ 22 Einsprachen

1 Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, so entscheidet das Plenum, ob ein neuer Wahlgang vorzunehmen ist. III. Instrumentarium

§ 23 Interpellation

1 Eine Interpellation ist spätestens am Vormittag des dritten der Sitzung vorangehenden Arbeitstages (also in der Regel am Donnerstag) bei der Bürgerratsschreiberin oder beim Bürgerratsschreiber zuhan - den der Präsidentin oder des Präsidenten ) des Bürgergemeinderates schriftlich einzureichen. Die Re - dezeit zur Begründung ist auf zehn Minuten beschränkt.
2 Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist. Hiezu ist die Redezeit auf zehn Minuten zu beschränken. Der Vertreter des Bürgerrates hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung.
3 Der Rat kann Diskussion beschliessen.

§ 24

23 ) Auftrag
1 Ein Auftrag ist schriftlich einzureichen.
2 Wird der Auftrag mindestens 20 Tage vor einer Sitzung eingereicht, so wird er in dieser Sitzung be - handelt. Er ist gemäss § 3 auf die vorgeschlagene Tagesordnung zu setzen und sein Wortlaut binnen
18) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
20) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
21) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
22) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
23)

§ 24 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
3 Wird der Auftrag später oder während einer Sitzung eingereicht, so gibt die Präsidentin oder der Prä - sident
24 ) der folgenden Sitzung, doch kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen Behandlung in der gleichen Sitzung beschliessen.
4 Nach der Einreichung darf ein Auftrag materiell nicht mehr abgeändert werden. Zieht ihn der Erstun - terzeichner vor oder während der Beratung zurück, so kann er von einem andern Ratsmitglied aufge - nommen werden.
5 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Auftrag bestritten ist. Nach einer Diskussion hat der Erst - unterzeichner bzw. das vom Büro oder einer Kommission zur Vertretung des Auftrags bestimmte Mit - glied das Schlusswort.
6 Der Auftrag ist erledigt, wenn er vom Bürgergemeinderat abgeschrieben worden ist.

§ 25 Kleine Anfrage

1 Eine Kleine Anfrage ist schriftlich und unterzeichnet der Kanzlei des Bürgergemeinderates einzurei - chen, die diese dem Bürgerrat überweist.
25 )
2 Eine Kleine Anfrage wird dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis gebracht; sie wird von diesem nicht behandelt.
26 )
3 Die Kleine Anfrage wird vom Bürgerrat schriftlich beantwortet; sie ist damit erledigt.
27 )
4 Die schriftliche Antwort geht an die Anfragende bzw. den Anfragenden und wird dem Bürgerge - meinderat zur Kenntnis gebracht.
28 )
5 Die Antwort wird im Bürgergemeinderat nicht behandelt. )

§ 26

30 ) Antrag
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten
31 - den Teiles des Leistungsauftrags und des Globalkredits schriftlich einzureichen. Er wird dort in Bera - tung gezogen.

§ 27 Resolution

1 Der Antrag zu einer Resolution ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat den vorgeschla - genen Wortlaut zu enthalten.
2 Beschliesst der Bürgergemeinderat, auf den Antrag einzutreten, so entscheidet er, an welcher Stelle die Resolution auf die Tagesordnung zu setzen ist.

§ 28

32 )
...

§ 29 Petition

1 Eine Petition ist zuhanden des Bürgergemeinderates an die Präsidentin oder den Präsidenten
33 ) mit - tels schriftlicher Eingabe zu richten. Dieser/Diese bringt die Petition dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
25) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
26) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
27) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
28) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
29) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)

§ 26 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

31) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
32)

§ 28 aufgehoben durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit 13. 2.

1993).
33) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
5
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung IV. Kommissionen

§ 30 Einberufung

1 Die Kommissionen werden rechtzeitig durch ihre Präsidentinnen oder Präsidenten
34 ) unter Angabe der Traktanden eingeladen. Ein Viertel der Kommissionsmitglieder, mindestens zwei, können die Ein - berufung einer Sitzung verlangen.
2 Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Subkommissionen bilden.

§ 31 Abstimmung

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ) stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

§ 32 Teilnahme von Mitgliedern des Bürgerrates

1 Zu den Beratungen der ständigen und der Spezialkommissionen können Mitglieder des Bürgerrates beigezogen werden. Dem Bürgerrat ist Gelegenheit zu geben, seine Ansicht vor der Kommission zu vertreten.
36 )
2 Der Vertreter des Bürgerrates ist befugt, Beamte und Sachverständige zur Auskunfterteilung beizu - ziehen, sofern die Kommission zustimmt.
3 Die Kommissionen sind berechtigt, vom Bürgerrat oder von einzelnen seiner Mitglieder nähere Auf - schlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen. Ausserdem steht es ihnen frei, innerhalb der bürgerlichen Verwaltung tätige Personen zur Auskunfterteilung zu ihren Beratungen zuzuziehen.

§ 33 Zuziehung Aussenstehender

1 Die Kommissionen haben die Wünsche und Anregungen der Mitglieder des Bürgergemeinderates entgegenzunehmen.
2 Die Kommissionen können unter Anzeige an den zuständigen Bürgerrat Gutachten von Sachverstän - digen einholen und ausserhalb der bürgerlichen Verwaltung stehende Persönlichkeiten zur Auskunfter - teilung zu ihren Beratungen zuziehen. Bei entgeltlichen Aufträgen ist vor der Auftragerteilung der Prä - sidentin oder dem Präsidenten
37 ) des Bürgergemeinderates ein Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
3 Die Kommissionen können auch Delegierte einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde mit bera - tender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

§ 34 Protokoll

1 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt. Es hat mindestens die Namen der anwe - senden Kommissionsmitglieder, die gestellten Anträge und die Beschlüsse samt Abstimmungsergeb - nissen zu enthalten.
2 Die Protokollführung kann einem Kommissionsmitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerrats - schreiberin, einem seiner Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.

§ 35 Einsichtnahme in die Protokolle

1 Drittpersonen sowie Ratsmitglieder, die einer Kommission nicht angehören, sind nicht berechtigt, ohne Bewilligung Einsicht in die Protokolle und Akten einer Kommission zu nehmen. Die Kompetenz für die Bewilligung liegt bei der betreffenden Kommission oder, sofern sich eine Kommission aufge - löst hat, beim Büro des Bürgergemeinderates.
34) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
35) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
36)

§ 32 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

37) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
2 Die Protokolle von ständigen und Spezialkommissionen sind auch den Zentralen Diensten der Bür - gergemeinde zuzustellen, ausserdem den Mitgliedern des Bürgerrates für diejenigen Sitzungen, zu welchen sie eingeladen worden sind.
38 )

§ 36 Zwischenberichte

1 Auf Ende ihrer Amtsdauer haben ständige und Spezialkommissionen, bei welchen unerledigte Ge - schäfte liegen, einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit und die bereits gefassten Beschlüsse der Präsidentin oder dem Präsidenten
39 ) des Bürgergemeinderates abzuliefern. Über weitere Zwischenbe - richte entscheiden die Kommissionen selbst.

§ 37 Anträge an den Bürgergemeinderat; Berichterstattung

1 Die Berichte von ständigen und Spezialkommissionen, welche die Anträge der Kommissionen und eventuelle Minderheitsanträge samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten
40 )
2 Wenn die Kommission keinen andern Referenten bestimmt, erstattet die Präsidentin oder der Präsi - dent
41 ) dem Bürgergemeinderat Bericht. Eine Minderheit von mindestens zwei Kommissionsmitglie - dern kann einen eigenen Bericht vorlegen und durch einen von ihr bestimmten Referenten vertreten lassen.
3 Nur mündliche Berichterstattung ist in dringenden Fällen, sonst mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten
42 ) des Bürgergemeinderates, zulässig.

§ 38

43 ) Kommissionsakten
1 Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind alle Kommis - sionsakten den Zentralen Diensten der Bürgergemeinde abzuliefern. V. Schlussbestimmungen

§ 39 Änderungen und Abweichungen

1 Anträge auf Abänderungen dieser Ausführungsbestimmungen hat der Bürgergemeinderat, sofern er darauf eintreten will, dem Büro oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.
2 Befristete Abweichungen kann er jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden diejenigen vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.

§ 40a

44 )
... Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden gleichzeitig mit der Geschäftsord - nung des Bürgergemeinderates vom 9. September 1986 wirksam. )
38)

§ 35 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

39) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
40) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
42) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
43)

§ 38 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

44)

§ 40a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).

45) Wirksam seit 12. 11. 1986.
7
Anhang betreffend Fussnoten zu den §§ 24 samt Titel, 26 samt Titel, 32 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 38: Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005)
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:

1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian

Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürger- gemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskommission wählt;

2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch

ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der

Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne

die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.
Version: 15.12.2021
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Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel

Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel Vom 9. September 1986 (Stand 16. Dezember 2021) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 42 seiner Geschäftsordnung vom 9. September 1986
1 ) folgende Aus - führungsbestimmungen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sitzordnung

1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates nehmen ihre Sitze in der Regel nach der Reihenfolge der Parteilisten und ihren persönlich erhaltenen Stimmen ein. Die Präsidentin oder der Präsident
2 ) , die Statthalterin oder der Statthalter, die Mitglieder des Bürgerrates und der Protokollführer haben beson - dere Sitzplätze.

§ 2 Sitzungstage

1 Die Sitzungen finden in der Regel an einem Dienstagnachmittag statt.

§ 3 Einladung; Tagesordnung

1 Die Einladung zur Sitzung erlässt die Präsidentin oder der Präsident
3 ) im Einvernehmen mit dem Bürgerrat durch Versand einer Mitteilung und durch Publikation im Kantonsblatt.
4 )
2 Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Sitzung zu versenden.
5 )
3 Das Sitzungsdatum muss den Mitgliedern möglichst frühzeitig, in der Regel vier Wochen vor der Sit - zung, mitgeteilt werden.

§ 4 Präsenz

1 Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen. Zu Beginn der Sitzung findet ein Na - mensaufruf statt. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

§ 5 Protokoll

1 Das Protokoll über die Sitzungen des Bürgergemeinderates wird vom Präsidium und von der proto - kollführenden Person unterzeichnet.
6 )
2 Es hat die wesentlichen Inhalte der Diskussion abzubilden und zu enthalten:
7 ) sämtliche Gegenstände der Verhandlung; die Namen der Votanten; die zur Abstimmung kommenden Anträge; sämtliche Beschlüsse; bei Namensaufruf die Namen der anwesenden Ratsmitglieder; bei namentlicher Abstimmung die Namen der Ratsmitglieder und ihre Stellungnahme.
1) BaB152.100 .
2) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
4) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
5) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
6) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
7) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
1
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
3 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Büros bzw. gemäss den Beschlüssen des Plenums im Protokoll aufzunehmen. )
4 Das Protokoll wird in der Regel innert 10 Tagen nach der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich ge - macht.
9 )
5 Mitglieder des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates können bis 20 Tage nach der Veröffentli - chung beim Bürgerratsschreiber bzw. bei der Bürgerratsschreiberin das Protokoll betreffende Bean - standungen vorbringen; über ihre Berücksichtigung entscheidet das Büro endgültig.
10 )

§ 6 Amtssprache

1 Die Amtssprache ist Deutsch (Dialekt oder Schriftsprache); die Anrede lautet: Frau Präsidentin oder Herr Präsident
11 ) , meine Damen und Herren.
12 )

§ 7 Sitzungsgeld

1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten folgen - des Sitzungsgeld: Für jede Sitzung in Rat, Kommission oder Subkommission:
13 ) Präsidentin oder Präsident CHF 150 Übrige Mitglieder CHF 100
2 Der Anspruch auf das Sitzungsgeld entfällt für Mitglieder, die bei Namensaufruf zu Sitzungsbeginn nicht anwesend waren oder nicht innerhalb einer Viertelstunde nach Eröffnung der Sitzung eingetrof - fen sind, sowie für Mitglieder, die bei einem Namensaufruf gemäss § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung nicht anwesend sind.
3 Dauert eine Sitzung länger als zwei Stunden, wird für jede weitere angebrochene Stunde ein Sit - zungsgeld von CHF 50 ausgerichtet. Auf dieses Sitzungsgeld erhält die Präsidentin oder der Präsident einen Zuschlag von 50 %.
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4 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten pro Jahr einen Grundbetrag von CHF 300. )

§ 8 Ausserordentlicher Statthalter/ausserordentliche Statthalterin

1 Im Bedarfsfall wählt der Bürgergemeinderat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung einen ausserordentlichen Statthalter/ eine ausserordentliche Statthalterin.

§ 9 Büro

1 Für die Behandlung der Geschäfte des Büros gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 30–38.

§ 10 Medien

1 Den Vertretern der Medien wird die Berichterstattung über die Verhandlungen des Bürgergemeinde - rates nach Möglichkeit erleichtert. Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen, unter welchen sie gewährt werden, regelt das Büro.
8) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
9) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
10) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
11) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
13)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 15. 1. 2013).

14) Fassung vom 22. Juni 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 26.06.2021)
15)

§ 7 Abs. 4 beigefügt durch BGB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 15. 1. 2013). Ziff. II des BGB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die

Ausrichtung des Grundbetrags erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2012.
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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung II. Behandlung der Geschäfte

§ 11 Versand der Berichte

1 Die Berichte und Anträge des Bürgerrates und der Kommissionen müssen mindestens zehn Tage vor ihrer Behandlung an die Mitglieder des Bürgergemeinderates versandt werden. In dringenden Fällen kann der Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Be - handlung eines Geschäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist.

§ 12 Beratung

1 Die Behandlung einer Vorlage oder eines Berichtes beginnt mit der Eintretensdebatte. Durch einen Ordnungsantrag wird die Beratung zur Sache nur unterbrochen, falls der Bürgergemeinderat die sofor - tige Erledigung des Ordnungsantrages beschliesst. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailbera - tung.
2 Der Referent des Bürgerrates und, bei Kommissionsberichten, der Referent der Kommission haben das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann ihnen jederzeit das Wort erteilt werden.

§ 13 Zweite Lesung; Schlussabstimmung

1 Der Bürgergemeinderat kann eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage beschliessen. Nach ihrer Durchführung oder beim Verzicht auf eine solche erfolgt die Schlussabstimmung.

§ 14 Wortbegehren

1 Wortbegehren sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Das Wort wird in der Reihen - folge der Anmeldung erteilt. Die Präsidentin oder der Präsident
16 ) kann zuerst den Fraktionssprechern das Wort geben.
2 Ausser der Reihe kann das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt werden, wobei die Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist.
3 Jedes Ratsmitglied darf zum gleichen Gegenstand nur zweimal sprechen; ausgenommen sind persön - liche Erklärungen gemäss §

§ 15 Anträge

1 Die Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft sind der Präsidentin oder dem Präsidenten ) schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Wird ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, so kann er von einem andern Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

§ 16 Redezeit

1 Sofern die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Redezeit für alle Ratsmitglie - - schränkt. Ausgenommen sind die Referenten des Bürgerrates, des Büros und der Kommissionen.
1 Mit zwei Dritteln der Stimmen kann der Bürgergemeinderat die Rednerliste schliessen. Den bereits

§ 18 Voten der Mitglieder des Bürgerrates

1 Die Mitglieder des Bürgerrates sind, soweit keine besonderen Regelungen gelten, den Mitgliedern des Bürgergemeinderates bezüglich Worterteilung, Antragstellung und Redezeit gleichgestellt.
16) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
17) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
3
Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung

§ 19 Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben der Hand. Die Präsidentin oder der Präsident ) stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob eine Auszählung stattzufinden hat. Diese ist auch durchzuführen, wenn ein Ratsmitglied dies verlangt. Stimmenzähler ist der Protokollführer.
2 Liegt zu einem Gegenstand nur ein einziger Antrag vor, stellt die Präsidentin oder der Präsident
19 ) dessen stillschweigende Annahme fest.
3 Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie Abstimmungen über Bürgeraufnahmen sind immer durch Abmehrung durchzuführen.

§ 20 Wahlen

1 Bei Wahlen bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident ) die Stimmenzähler aus der Mitte der Ratsmitglieder.
2 Die Mandatsverteilung bei der Bestellung von Kommissionen nach Fraktionsstärken richtet sich nach dem prozentualen Sitzanteil der Fraktionen aufgrund ihrer Sitzzahl im Bürgergemeinderat. Nach Zu - weisung der Vollmandate (= ganze Verteilungszahlen) werden der Reihe nach die grösseren Restwerte hinter dem Komma berücksichtigt.
3 Das Wahlergebnis wird von den Stimmenzählern unter Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters oder eines andern Mitglieds des Büros ermittelt und dem Bürgergemeinderat von der Präsidentin oder vom Präsidenten
21 ) mitgeteilt.

§ 21 Überprüfung der Stimmzettel

1 Die Stimmenzähler haben die Zahl der ausgeteilten und der wiedereingegangenen Stimmzettel fest - zustellen. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig, und es hat ein neuer stattzufinden.

§ 22 Einsprachen

1 Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, so entscheidet das Plenum, ob ein neuer Wahlgang vorzunehmen ist. III. Instrumentarium

§ 23 Interpellation

1 Eine Interpellation ist spätestens am Vormittag des dritten der Sitzung vorangehenden Arbeitstages (also in der Regel am Donnerstag) bei der Bürgerratsschreiberin oder beim Bürgerratsschreiber zuhan - den der Präsidentin oder des Präsidenten ) des Bürgergemeinderates schriftlich einzureichen. Die Re - dezeit zur Begründung ist auf zehn Minuten beschränkt.
2 Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist. Hiezu ist die Redezeit auf zehn Minuten zu beschränken. Der Vertreter des Bürgerrates hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung.
3 Der Rat kann Diskussion beschliessen.

§ 24

23 ) Auftrag
1 Ein Auftrag ist schriftlich einzureichen.
2 Wird der Auftrag mindestens 20 Tage vor einer Sitzung eingereicht, so wird er in dieser Sitzung be - handelt. Er ist gemäss § 3 auf die vorgeschlagene Tagesordnung zu setzen und sein Wortlaut binnen
18) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
20) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
21) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
22) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
23)

§ 24 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
3 Wird der Auftrag später oder während einer Sitzung eingereicht, so gibt die Präsidentin oder der Prä - sident
24 ) der folgenden Sitzung, doch kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen Behandlung in der gleichen Sitzung beschliessen.
4 Nach der Einreichung darf ein Auftrag materiell nicht mehr abgeändert werden. Zieht ihn der Erstun - terzeichner vor oder während der Beratung zurück, so kann er von einem andern Ratsmitglied aufge - nommen werden.
5 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Auftrag bestritten ist. Nach einer Diskussion hat der Erst - unterzeichner bzw. das vom Büro oder einer Kommission zur Vertretung des Auftrags bestimmte Mit - glied das Schlusswort.
6 Der Auftrag ist erledigt, wenn er vom Bürgergemeinderat abgeschrieben worden ist.

§ 25 Kleine Anfrage

1 Eine Kleine Anfrage ist schriftlich und unterzeichnet der Kanzlei des Bürgergemeinderates einzurei - chen, die diese dem Bürgerrat überweist.
25 )
2 Eine Kleine Anfrage wird dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis gebracht; sie wird von diesem nicht behandelt.
26 )
3 Die Kleine Anfrage wird vom Bürgerrat schriftlich beantwortet; sie ist damit erledigt.
27 )
4 Die schriftliche Antwort geht an die Anfragende bzw. den Anfragenden und wird dem Bürgerge - meinderat zur Kenntnis gebracht.
28 )
5 Die Antwort wird im Bürgergemeinderat nicht behandelt. )

§ 26

30 ) Antrag
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten
31 - den Teiles des Leistungsauftrags und des Globalkredits schriftlich einzureichen. Er wird dort in Bera - tung gezogen.

§ 27 Resolution

1 Der Antrag zu einer Resolution ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat den vorgeschla - genen Wortlaut zu enthalten.
2 Beschliesst der Bürgergemeinderat, auf den Antrag einzutreten, so entscheidet er, an welcher Stelle die Resolution auf die Tagesordnung zu setzen ist.

§ 28

32 )
...

§ 29 Petition

1 Eine Petition ist zuhanden des Bürgergemeinderates an die Präsidentin oder den Präsidenten
33 ) mit - tels schriftlicher Eingabe zu richten. Dieser/Diese bringt die Petition dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
25) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
26) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
27) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
28) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
29) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)

§ 26 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

31) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
32)

§ 28 aufgehoben durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit 13. 2.

1993).
33) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung IV. Kommissionen

§ 30 Einberufung

1 Die Kommissionen werden rechtzeitig durch ihre Präsidentinnen oder Präsidenten
34 ) unter Angabe der Traktanden eingeladen. Ein Viertel der Kommissionsmitglieder, mindestens zwei, können die Ein - berufung einer Sitzung verlangen.
2 Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Subkommissionen bilden.

§ 31 Abstimmung

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ) stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

§ 32 Teilnahme von Mitgliedern des Bürgerrates

1 Zu den Beratungen der ständigen und der Spezialkommissionen können Mitglieder des Bürgerrates beigezogen werden. Dem Bürgerrat ist Gelegenheit zu geben, seine Ansicht vor der Kommission zu vertreten.
36 )
2 Der Vertreter des Bürgerrates ist befugt, Beamte und Sachverständige zur Auskunfterteilung beizu - ziehen, sofern die Kommission zustimmt.
3 Die Kommissionen sind berechtigt, vom Bürgerrat oder von einzelnen seiner Mitglieder nähere Auf - schlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen. Ausserdem steht es ihnen frei, innerhalb der bürgerlichen Verwaltung tätige Personen zur Auskunfterteilung zu ihren Beratungen zuzuziehen.

§ 33 Zuziehung Aussenstehender

1 Die Kommissionen haben die Wünsche und Anregungen der Mitglieder des Bürgergemeinderates entgegenzunehmen.
2 Die Kommissionen können unter Anzeige an den zuständigen Bürgerrat Gutachten von Sachverstän - digen einholen und ausserhalb der bürgerlichen Verwaltung stehende Persönlichkeiten zur Auskunfter - teilung zu ihren Beratungen zuziehen. Bei entgeltlichen Aufträgen ist vor der Auftragerteilung der Prä - sidentin oder dem Präsidenten
37 ) des Bürgergemeinderates ein Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
3 Die Kommissionen können auch Delegierte einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde mit bera - tender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

§ 34 Protokoll

1 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt. Es hat mindestens die Namen der anwe - senden Kommissionsmitglieder, die gestellten Anträge und die Beschlüsse samt Abstimmungsergeb - nissen zu enthalten.
2 Die Protokollführung kann einem Kommissionsmitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerrats - schreiberin, einem seiner Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.

§ 35 Einsichtnahme in die Protokolle

1 Drittpersonen sowie Ratsmitglieder, die einer Kommission nicht angehören, sind nicht berechtigt, ohne Bewilligung Einsicht in die Protokolle und Akten einer Kommission zu nehmen. Die Kompetenz für die Bewilligung liegt bei der betreffenden Kommission oder, sofern sich eine Kommission aufge - löst hat, beim Büro des Bürgergemeinderates.
34) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
35) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
36)

§ 32 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

37) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
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Bürgergemeinderat: Ausführungsbest. zur Geschäftsordnung
2 Die Protokolle von ständigen und Spezialkommissionen sind auch den Zentralen Diensten der Bür - gergemeinde zuzustellen, ausserdem den Mitgliedern des Bürgerrates für diejenigen Sitzungen, zu welchen sie eingeladen worden sind.
38 )

§ 36 Zwischenberichte

1 Auf Ende ihrer Amtsdauer haben ständige und Spezialkommissionen, bei welchen unerledigte Ge - schäfte liegen, einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit und die bereits gefassten Beschlüsse der Präsidentin oder dem Präsidenten
39 ) des Bürgergemeinderates abzuliefern. Über weitere Zwischenbe - richte entscheiden die Kommissionen selbst.

§ 37 Anträge an den Bürgergemeinderat; Berichterstattung

1 Die Berichte von ständigen und Spezialkommissionen, welche die Anträge der Kommissionen und eventuelle Minderheitsanträge samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten
40 )
2 Wenn die Kommission keinen andern Referenten bestimmt, erstattet die Präsidentin oder der Präsi - dent
41 ) dem Bürgergemeinderat Bericht. Eine Minderheit von mindestens zwei Kommissionsmitglie - dern kann einen eigenen Bericht vorlegen und durch einen von ihr bestimmten Referenten vertreten lassen.
3 Nur mündliche Berichterstattung ist in dringenden Fällen, sonst mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten
42 ) des Bürgergemeinderates, zulässig.

§ 38

43 ) Kommissionsakten
1 Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind alle Kommis - sionsakten den Zentralen Diensten der Bürgergemeinde abzuliefern. V. Schlussbestimmungen

§ 39 Änderungen und Abweichungen

1 Anträge auf Abänderungen dieser Ausführungsbestimmungen hat der Bürgergemeinderat, sofern er darauf eintreten will, dem Büro oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.
2 Befristete Abweichungen kann er jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden diejenigen vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.

§ 40a

44 )
... Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden gleichzeitig mit der Geschäftsord - nung des Bürgergemeinderates vom 9. September 1986 wirksam. )
38)

§ 35 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

39) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
40) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt. Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
42) Die Paarform wurde Anweisung der Bürgergemeinde der Basel redaktionell ergänzt.
43)

§ 38 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

44)

§ 40a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).

45) Wirksam seit 12. 11. 1986.
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Anhang betreffend Fussnoten zu den §§ 24 samt Titel, 26 samt Titel, 32 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 38: Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005)
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:

1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian

Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürger- gemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskommission wählt;

2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch

ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der

Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne

die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.
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