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Version: 31.01.2023
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Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2023)
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 ¹ über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),
verordnet:
¹ SR 842

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

1-Zimmerwohnung

195 000

215 000

230 000

245 000

280 000

315 000

2-Zimmerwohnung

260 000

285 000

305 000

325 000

375 000

425 000

3-Zimmerwohnung

330 000

365 000

390 000

420 000

480 000

540 000

4-Zimmerwohnung

415 000

455 000

490 000

525 000

600 000

675 000

5-Zimmerwohnung

495 000

540 000

580 000

620 000

715 000

805 000

6-Zimmerwohnung

560 000

615 000

660 000

710 000

815 000

915 000

7-Zimmerwohnung

680 000

750 000

805 000

860 000

990 000

1 110 000. ²

² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 202 3 4).
Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

2-Zimmerwohnung

340 000

370 000

400 000

425 000

490 000

550 000

3-Zimmerwohnung

440 000

480 000

515 000

550 000

635 000

715 000

4-Zimmerwohnung

550 000

605 000

650 000

695 000

805 000

900 000

5-Zimmerwohnung

660 000

725 000

780 000

835 000

960 000

1 080 000

6-Zimmerwohnung

755 000

830 000

895 000

955 000

1 100 000

1 235 000

7-Zimmerwohnung

915 000

1 005 000

1 080 000

1 155 000

1 330 000

1 495 000. ⁴

² Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

3-Zimmerwohnung

605 000

640 000

675 000

720 000

780 000

875 000

4-Zimmerwohnung

760 000

800 000

850 000

905 000

980 000

1 100 000

5-Zimmerwohnung

910 000

960 000

1 015 000

1 080 000

1 170 000

1 315 000

6-Zimmerwohnung

1 045 000

1 105 000

1 170 000

1 245 000

1 350 000

1 515 000

7-Zimmerwohnung

1 265 000

1 335 000

1 410 000

1 505 000

1 630 000

1 830 000. ⁵

³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II

Stufe III + IV

Stufe V + VI

Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

37 000

42 000

46 000

gedeckter Parkplatz oder gedeckter
Abstellplatz für zehn Zweiräder

21 000

23 000

25 000

Parkplatz oder Abstellplatz für zehn
Zweiräder im Freien

13 000

14 000

15 000

Nebenraum

26 000

27 000

29 000. ⁶

² Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 20. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 4 ).
Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
a. spezielle energietechnische Massnahmen;
b. spezielle ökologische Massnahmen;
c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen. ⁸
² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2-Zimmerwohnung

70 000

b. 3-Zimmerwohnung

90 000

c. 4-Zimmerwohnung

115 000

d. 5-Zimmerwohnung

135 000

² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2- und 3-Zimmerwohnungen

40 000

b. 4-Zimmerwohnung

60 000

c. 5-Zimmerwohnung

80 000

² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Version: 31.01.2025
Anzahl Änderungen: 42

Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)
¹ SR 842

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

1-Zimmerwohnung

205 000

225 000

240 000

255 000

295 000

335 000

2-Zimmerwohnung

275 000

300 000

320 000

340 000

395 000

450 000

3-Zimmerwohnung

350 000

385 000

410 000

440 000

505 000

575 000

4-Zimmerwohnung

440 000

480 000

510 000

545 000

630 000

720 000

5-Zimmerwohnung

520 000

570 000

610 000

650 000

750 000

855 000

6-Zimmerwohnung

595 000

650 000

695 000

740 000

855 000

975 000

7-Zimmerwohnung

720 000

790 000

840 000

900 000

1 035 000

1 185 000. ²

² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

2-Zimmerwohnung

350 000

385 000

410 000

440 000

505 000

575 000

3-Zimmerwohnung

455 000

500 000

535 000

570 000

655 000

750 000

4-Zimmerwohnung

575 000

635 000

675 000

720 000

830 000

950 000

5-Zimmerwohnung

690 000

755 000

805 000

860 000

990 000

1 130 000

6-Zimmerwohnung

790 000

870 000

925 000

990 000

1 140 000

1 300 000

7-Zimmerwohnung

955 000

1 050 000

1 120 000

1 195 000

1 380 000

1 575 000. ⁴

² Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

3-Zimmerwohnung

650 000

685 000

720 000

765 000

835 000

955 000

4-Zimmerwohnung

815 000

860 000

905 000

965 000

1 050 000

1 205 000

5-Zimmerwohnung

980 000

1 030 000

1 085 000

1 155 000

1 255 000

1 440 000

6-Zimmerwohnung

1 130 000

1 190 000

1 250 000

1 330 000

1 450 000

1 660 000

7-Zimmerwohnung

1 360 000

1 435 000

1 505 000

1 605 000

1 750 000

2 005 000. ⁵

³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II

Stufe III + IV

Stufe V + VI

Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

38 000

43 000

47 000

gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder

21 000

23 000

25 000

Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien

13 000

14 000

15 000

Nebenraum

26 000

27 000

29 000. ⁶

² Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
a. spezielle energietechnische Massnahmen;
b. spezielle ökologische Massnahmen;
c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen. ⁸
¹ bis Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist. ⁹
² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2-Zimmerwohnung 70 000
b. 3-Zimmerwohnung 90 000
c. 4-Zimmerwohnung 115 000
d. 5-Zimmerwohnung 135 000
² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
b. 4-Zimmerwohnung 60 000
c. 5-Zimmerwohnung 80 000
² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

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