Änderungen vergleichen: Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 14

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

(VREG) vom 20. Oktober 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30 c Absatz 3, 30 d Buchstabe a, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ¹ ,
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte sowie ihre Bestandteile umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden.
² Die zu entsorgenden Geräte und Bestandteile sollen getrennt von den übrigen Abfällen gesammelt und die in den Geräten und Bestandteilen enthaltenen verwertbaren Stoffe zurückgewonnen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Die Verordnung regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte sowie ihrer Bestandteile.
² Für fest installierte Geräte und Bestandteile in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen gilt die Verordnung, wenn deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist.
³ Für Geräte und Bestandteile, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Bestimmungen über die Entsorgung nach Artikel 10 sowie die Bestimmungen über die Datenerfassung nach Artikel 12.
⁴ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt die Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1–3.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Geräte: elektrische und elektronische Geräte, die für ihren ordnungsgemässen Betrieb elektrische Energie verwenden und im Haushalt, beruflich oder gewerblich genutzt werden;
b. Bestandteile: elektrische und elektronische Teile von Geräten, die für den Betrieb der Geräte unabdingbar sind;
c. Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführen;
d. Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben;
e. Detailhändlerinnen und -händler: Händlerinnen und Händler, die Geräte und Bestandteile nur an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben;
f. öffentliche Sammelstellen: vom Gemeinwesen oder von Privaten im Auftrag des Gemeinwesens betriebene Sammelstellen und Sammelanlässe;
g. Entsorgungsunternehmen: Unternehmen, die Geräte und Bestandteile zur Entsorgung entgegennehmen, ausgenommen öffentliche Sammelstellen, Transporteure und Rücknahmepflichtige;
h. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der: 1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.

2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung

Art. 4 Kennzeichnungspflicht
¹ Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
² Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
³ Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.
Art. 5 Rückgabepflicht
Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten.
Art. 6 Rücknahmepflicht
¹ Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen.
² Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen.
³ Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.
⁴ Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3 gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahmepflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der gewerbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern.
⁵ Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.
Art. 7 Informationspflicht
Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Bestandteilen hinweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Rücknahmepflichtigen von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Art. 8 Datenschutz
Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ² über den Datenschutz oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten.
² SR 235.1
Art. 9 Entsorgungspflicht
¹ Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.
² Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben.
³ Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen.
⁴ Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen:
a. die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen; und
b. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte und Bestandteile führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Art. 10 Anforderungen an die Entsorgung
¹ Wer Geräte und Bestandteile entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt; insbesondere müssen:
a. Geräte und Bestandteile, von denen eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht, beispielsweise Brand- und Explosionsgefahr oder die Freisetzung gefährlicher Substanzen, unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften gesondert entsorgt werden;
b. besonders schadstoffhaltige Bestandteile gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 ³ im Behandlungsprozess frühzeitig entfernt und getrennt entsorgt werden, um die Verschleppung von Schadstoffen zu vermeiden; dazu gehören insbesondere: 1. quecksilber- und cadmiumhaltige Bestandteile,
2. klimaschädliche und ozonschichtabbauende Gase,
3. Kunststoffe mit verbotenen Flammschutzmitteln und Schwermetallen,
4. Bildröhrenglas, Batterien und Kondensatoren, die gefährliche Stoffe enthalten, und
5. asbesthaltige sowie radioaktive Geräte und Bestandteile;
c. stofflich verwertbare Bestandteile wie Eisen, Basis- und Edelmetalle sowie Kunststoffe und Gläser entsprechend verwertet werden;
d. seltene Technologiemetalle wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, zurückgewonnen werden, wenn es dafür entsprechende Verfahren oder Anlagen gibt;
e. nicht stofflich verwertbare Bestandteile wie schadstoffbelastete Kunststoffe und Gläser thermisch verwertet oder thermisch beseitigt oder andernfalls abgelagert werden.
² Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sind einzelne Gerätearten und Bestandteile getrennt von anderen zu sammeln und zwischenzulagern.
³ SR 814.81

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Art. 12 Datenerfassung
Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen müssen dem BAFU auf Verlangen nach dessen Vorgaben die für den Vollzug notwendigen Angaben über die entsorgten Geräte und Bestandteile unterbreiten.
Art. 13 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbesondere zum Stand der Technik. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.
Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen des UVEK gemäss Artikel 2 Absatz 4 zählen Geräte und Bestandteile aus den folgenden Kategorien zum Geltungsbereich dieser Verordnung:
a. Geräte der Unterhaltungselektronik;
b. Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;
c. Haushaltgeräte;
d. Leuchten;
e. Leuchtmittel (ohne Glühlampen);
f. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge);
g. Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang

(Art. 14)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben.
[ AS 1998 827 ; 2000 703 Ziff. II 10; 2004 3529 ; 2005 4199 Anhang Ziff. II 7]

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...
⁵ Die Änderungen können unter AS 2021 633 konsultiert werden.
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 16

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

(VREG) vom 20. Oktober 2021 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30 c Absatz 3, 30 d Buchstabe a, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ¹ ,
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte sowie ihre Bestandteile umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden.
² Die zu entsorgenden Geräte und Bestandteile sollen getrennt von den übrigen Abfällen gesammelt und die in den Geräten und Bestandteilen enthaltenen verwertbaren Stoffe zurückgewonnen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Die Verordnung regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte sowie ihrer Bestandteile.
² Für fest installierte Geräte und Bestandteile in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen gilt die Verordnung, wenn deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist.
³ Für Geräte und Bestandteile, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Bestimmungen über die Entsorgung nach Artikel 10 sowie die Bestimmungen über die Datenerfassung nach Artikel 12.
⁴ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt die Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1–3.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Geräte: elektrische und elektronische Geräte, die für ihren ordnungsgemässen Betrieb elektrische Energie verwenden und im Haushalt, beruflich oder gewerblich genutzt werden;
b. Bestandteile: elektrische und elektronische Teile von Geräten, die für den Betrieb der Geräte unabdingbar sind;
c. Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführen;
d. Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben;
e. Detailhändlerinnen und -händler: Händlerinnen und Händler, die Geräte und Bestandteile nur an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben;
f. öffentliche Sammelstellen: vom Gemeinwesen oder von Privaten im Auftrag des Gemeinwesens betriebene Sammelstellen und Sammelanlässe;
g. Entsorgungsunternehmen: Unternehmen, die Geräte und Bestandteile zur Entsorgung entgegennehmen, ausgenommen öffentliche Sammelstellen, Transporteure und Rücknahmepflichtige;
h. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der: 1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.

2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung

Art. 4 Kennzeichnungspflicht
¹ Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
² Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
³ Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.
Art. 5 Rückgabepflicht
Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten.
Art. 6 Rücknahmepflicht
¹ Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen.
² Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen.
³ Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.
⁴ Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3 gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahmepflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der gewerbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern.
⁵ Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.
Art. 7 Informationspflicht
Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Bestandteilen hinweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Rücknahmepflichtigen von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Art. 8 ² Datenschutz
Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ³ oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten.
² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 105 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
³ SR 235.1
Art. 9 Entsorgungspflicht
¹ Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.
² Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben.
³ Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen.
⁴ Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen:
a. die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen; und
b. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte und Bestandteile führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Art. 10 Anforderungen an die Entsorgung
¹ Wer Geräte und Bestandteile entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt; insbesondere müssen:
a. Geräte und Bestandteile, von denen eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht, beispielsweise Brand- und Explosionsgefahr oder die Freisetzung gefährlicher Substanzen, unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften gesondert entsorgt werden;
b. besonders schadstoffhaltige Bestandteile gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 im Behandlungsprozess frühzeitig entfernt und getrennt entsorgt werden, um die Verschleppung von Schadstoffen zu vermeiden; dazu gehören insbesondere: 1. quecksilber- und cadmiumhaltige Bestandteile,
2. klimaschädliche und ozonschichtabbauende Gase,
3. Kunststoffe mit verbotenen Flammschutzmitteln und Schwermetallen,
4. Bildröhrenglas, Batterien und Kondensatoren, die gefährliche Stoffe enthalten, und
5. asbesthaltige sowie radioaktive Geräte und Bestandteile;
c. stofflich verwertbare Bestandteile wie Eisen, Basis- und Edelmetalle sowie Kunststoffe und Gläser entsprechend verwertet werden;
d. seltene Technologiemetalle wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, zurückgewonnen werden, wenn es dafür entsprechende Verfahren oder Anlagen gibt;
e. nicht stofflich verwertbare Bestandteile wie schadstoffbelastete Kunststoffe und Gläser thermisch verwertet oder thermisch beseitigt oder andernfalls abgelagert werden.
² Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sind einzelne Gerätearten und Bestandteile getrennt von anderen zu sammeln und zwischenzulagern.
SR 814.81

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Art. 12 Datenerfassung
Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen müssen dem BAFU auf Verlangen nach dessen Vorgaben die für den Vollzug notwendigen Angaben über die entsorgten Geräte und Bestandteile unterbreiten.
Art. 13 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbesondere zum Stand der Technik. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.
Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen des UVEK gemäss Artikel 2 Absatz 4 zählen Geräte und Bestandteile aus den folgenden Kategorien zum Geltungsbereich dieser Verordnung:
a. Geräte der Unterhaltungselektronik;
b. Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;
c. Haushaltgeräte;
d. Leuchten;
e. Leuchtmittel (ohne Glühlampen);
f. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge);
g. Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang

(Art. 14)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben.
[ AS 1998 827 ; 2000 703 Ziff. II 10; 2004 3529 ; 2005 4199 Anhang Ziff. II 7]

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...
⁶ Die Änderungen können unter AS 2021 633 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht