Änderungen vergleichen: Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen
Versionen auswählen:
Version: 01.08.2020
Anzahl Änderungen: 0

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

GS 104, 103
1 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Vom 22. Juni 2009 (Stand 1. August 2020) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
2008 1) verfügt:

1. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Auf rechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt ins besondere den regelmässigen und pünktlichen Schulbesuch sowie koop eratives, wert- schätzendes und rücksichtsvolles Verhalten.

§ 2* Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt das Absenzen- und Disziplinarwe sen der kantona- len Berufsfachschulen.
2 Sie gilt auch für gelernte Berufsleute, die an der Berufsmaturitätsschule einen Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang (BM II) besu chen, soweit nachfol- gend keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind.

§ 3 Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

1 Die Schulen geben den Lernenden zuhanden der Erziehu ngsberechtigten und der Ausbildungsverantwortlichen in den Lehrbetri eben die Absenzen- und Disziplinarordnung zu Beginn der beruflichen Gru ndbildung ab.

2. Absenzen und Dispensationen

§ 4 Schulbesuch

1 Die Lernenden besuchen den Unterricht nach Stundenpl an pünktlich und regelmässig.
2 Das Rektorat kann die Teilnahme an Schulanlässen au sserhalb des Stun- denplans für obligatorisch erklären. Es berücksicht igt dabei die Interessen der Lehrbetriebe.
1 ) BGS 416.111 .
2

§ 5 Absenz

1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Sc hule.
2 Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeiti ge Verlassen des Unterrichts.*

§ 6 Absenzgründe

1 Als berechtigte Absenzen gelten folgende Gründe: a) Teilnahme an überbetrieblichen Kursen und Qualifi kationsverfah- ren; b) Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport; c) Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdiens t; d) Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes; e) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadur ch nicht möglich ist; f) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignis se in der engeren Verwandtschaft; g) andere wichtige, von der Direktion anerkannte Grü nde.
2 Arzt- und Zahnarztbesuche, Fahrunterricht, praktische und theoretische Führerscheinprüfungen, Schularbeiten und Ausdehnung d er Ferien werden in der Regel nicht als Absenzgründe anerkannt.

§ 7 Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz

1 Für eine voraussehbare Absenz ist dem Rektorat spätes tens zwei Wochen vorher ein schriftliches, begründetes Dispensationsg esuch einzureichen.
2 Das Gesuch muss von der lernenden Person, vom Lehrbet rieb und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
3 Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. Es kann dabei die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person in der Schule berücksichtigen. Die Zuständigkeit kann an die Klassenlehrperson delegier t werden.

§ 8 Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenze n

1 Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungs- system zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zu r Kenntnis. Die Lehrperson entscheidet, ob eine Absenz als entschuldi gt oder unentschul- digt gilt.*
2 Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
3
...*
4
...*

§ 9 Unentschuldigte Absenz

1 Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorhe r bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches bezi ehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet anerkannt wi rd.
2 Wird ein Arztzeugnis nicht wie vorgeschrieben beigebr acht, gilt die Ab- senz als unentschuldigt.
3

§ 10 Absenzenkontrolle

1 An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkont rolle geführt.*
2 Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkon trolle seiner bezie- hungsweise ihrer Lernenden.*

§ 10

bis * Absenzen an der BM II
1 Für Absenzen von Unterrichtslektionen muss kein Dispe nsationsgesuch beziehungsweise keine schriftliche Entschuldigung ei ngereicht werden.
2 Das Fernbleiben von Notenarbeiten oder anderen von de r Schule festge- legten Veranstaltungen muss begründet sein. Als bere chtigte Gründe gel- ten sinngemäss die Absenzgründe gemäss § 6 Absatz 1. Sie sind nachzu- weisen.
3 Die Lernenden holen versäumte Notenarbeiten nach Vor gaben der Lehr- person nach.
4 Die Berufsmaturitätsleitung informiert die Lernende n schriftlich, wenn das Ausmass der Absenzen fünf Prozent der Unterrichts lektionen über- schritten hat.
5 Die Berufsmaturitätsleitung verfügt den Ausschluss beziehungsweise die Nichtzulassung von Lernenden zur Maturitätsprüfung, wel che mehr als zehn Prozent der Unterrichtslektionen des jeweiligen Berufsmaturitäts- lehrgangs versäumt haben. Sie entscheidet über Sonderf älle.

3. Disziplin

§ 11 Verantwortlichkeit

1 Das Rektorat und die Lehrpersonen sind für die Auf rechterhaltung der Disziplin in der Schule verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen melden Verstösse gegen die Diszipli n unverzüglich dem Rektorat.
3 Bei schweren oder wiederholten Verstössen werden au ch der Lehrbetrieb, die Erziehungsberechtigten der Lernenden und das Amt informiert.

§ 12 Beeinträchtigung des Schulbetriebs

1 Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unter richts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. D ie Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.
2 Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren währen d des Schulbe- triebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.

§ 13 Rauchen

1 Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten ve rboten.

§ 14 Alkohol und Drogen

1 Die Verbreitung und der Konsum von Alkohol und Drogen sind auf dem gesamten Schulareal sowie während jeder schulischen Veranstaltung grundsätzlich verboten.
4
2 Das Rektorat kann Alkoholkonsum bei speziellen Vera nstaltungen aus- nahmsweise gestatten.

§ 15 Gewaltandrohung und -anwendung

1 Jede Form von physischer und psychischer Gewaltandrohu ng oder Ge- waltanwendung ist untersagt.

§ 16 Sachbeschädigungen

1 Jede Art von mutwilliger Sachbeschädigung ist verbote n.

§ 17 Informatiksysteme

1 Die Informatiksysteme sind ausschliesslich im Rahme n des schulischen Unterrichts zu benützen.
2 Die missbräuchliche Nutzung von Daten sowie von Hard- und Software ist untersagt.

4. Massnahmen

§ 18 Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen

1 Das Rektorat verwarnt Lernende, die dem Unterricht e rstmals unent- schuldigt fernbleiben, schriftlich.
2 Es auferlegt Lernenden, die innerhalb eines Jahres nach einer Verwar- nung dem Unterricht wiederum unentschuldigt fernble iben, eine Busse von 20 Franken pro versäumte Lektion. Diese ist innert Monatsfrist zu be- zahlen.*
3 Das Rektorat teilt dem Amt unverzüglich mit, wenn e ine lernende Person unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat.
4 In schwerwiegenden Fällen kann die Direktion dem Am t die Auflösung des Lehrvertrages beantragen.

§ 19 Massnahmen gegen Lehrbetriebe

1 Lehrbetriebe, die ihre Lernenden ohne Bewilligung de s zuständigen Rek- torates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch an halten, sind dem Amt zu melden.
2 Das Amt verwarnt diese Lehrbetriebe schriftlich.
3 Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Leh rbetrieb die Aus- bildungsbewilligung entziehen.

§ 20 Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

1 Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigun gen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

§ 21 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschrift en dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen wer den: a) durch die Lehrperson:

1. mündlicher Verweis;

5

2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum E nde der

laufenden Lektion. b) durch das Rektorat:

1. schriftliche Verwarnung;

2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder g anzen

Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;

3. Busse bis zu 300 Franken;

4. Versetzung in eine andere Klasse;

5.* Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbe-

trieb. c) durch die Direktion:

1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;

2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;

3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den

Lehrbetrieb; d) durch das Amt:

1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zus tändigen

Direktion;

2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zus tändigen

Direktion.
2 Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander ve rbunden wer- den.

§ 22 Verfügungen

1 Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 A bsätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt .
2 Die Parteien werden vorgängig angehört.
3 Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung ei ner allfälligen Be- schwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.

§ 23 Strafanzeige

1 Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand ei ner strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Direktion gegen die lernende Person eine Strafan zeige erstatten.

5. Rechtsschutz

§ 24 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen aufgrund dieser Ordnung kann inne rhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Be- schwerde eingereicht werden.
6

6. Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 2009.
7 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttret en Element Änderung GS Fundstelle

25.05.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert -

25.05.2010 01.08.2010 § 10

bis eingefügt -

25.05.2010 01.08.2010 § 21 Abs. 1, b),

5.

eingefügt -

30.03.2015 01.08.2015 § 18 Abs. 2 geändert GS 2015, 13

23.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.0 3.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 25.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert -

§ 5 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 1 23.03. 2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 3 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 8 Abs. 4 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10

bis

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 30.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 13

§ 21 Abs. 1, b),

5.

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

Version: 01.08.2020
Anzahl Änderungen: 0

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

GS 104, 103
1 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Vom 22. Juni 2009 (Stand 1. August 2020) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
2008 1) verfügt:

1. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Auf rechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt ins besondere den regelmässigen und pünktlichen Schulbesuch sowie koop eratives, wert- schätzendes und rücksichtsvolles Verhalten.

§ 2* Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt das Absenzen- und Disziplinarwe sen der kantona- len Berufsfachschulen.
2 Sie gilt auch für gelernte Berufsleute, die an der Berufsmaturitätsschule einen Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang (BM II) besu chen, soweit nachfol- gend keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind.

§ 3 Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

1 Die Schulen geben den Lernenden zuhanden der Erziehu ngsberechtigten und der Ausbildungsverantwortlichen in den Lehrbetri eben die Absenzen- und Disziplinarordnung zu Beginn der beruflichen Gru ndbildung ab.

2. Absenzen und Dispensationen

§ 4 Schulbesuch

1 Die Lernenden besuchen den Unterricht nach Stundenpl an pünktlich und regelmässig.
2 Das Rektorat kann die Teilnahme an Schulanlässen au sserhalb des Stun- denplans für obligatorisch erklären. Es berücksicht igt dabei die Interessen der Lehrbetriebe.
1 ) BGS 416.111 .
2

§ 5 Absenz

1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Sc hule.
2 Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeiti ge Verlassen des Unterrichts.*

§ 6 Absenzgründe

1 Als berechtigte Absenzen gelten folgende Gründe: a) Teilnahme an überbetrieblichen Kursen und Qualifi kationsverfah- ren; b) Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport; c) Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdiens t; d) Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes; e) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadur ch nicht möglich ist; f) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignis se in der engeren Verwandtschaft; g) andere wichtige, von der Direktion anerkannte Grü nde.
2 Arzt- und Zahnarztbesuche, Fahrunterricht, praktische und theoretische Führerscheinprüfungen, Schularbeiten und Ausdehnung d er Ferien werden in der Regel nicht als Absenzgründe anerkannt.

§ 7 Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz

1 Für eine voraussehbare Absenz ist dem Rektorat spätes tens zwei Wochen vorher ein schriftliches, begründetes Dispensationsg esuch einzureichen.
2 Das Gesuch muss von der lernenden Person, vom Lehrbet rieb und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
3 Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. Es kann dabei die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person in der Schule berücksichtigen. Die Zuständigkeit kann an die Klassenlehrperson delegier t werden.

§ 8 Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenze n

1 Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungs- system zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zu r Kenntnis. Die Lehrperson entscheidet, ob eine Absenz als entschuldi gt oder unentschul- digt gilt.*
2 Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
3
...*
4
...*

§ 9 Unentschuldigte Absenz

1 Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorhe r bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches bezi ehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet anerkannt wi rd.
2 Wird ein Arztzeugnis nicht wie vorgeschrieben beigebr acht, gilt die Ab- senz als unentschuldigt.
3

§ 10 Absenzenkontrolle

1 An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkont rolle geführt.*
2 Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkon trolle seiner bezie- hungsweise ihrer Lernenden.*

§ 10

bis * Absenzen an der BM II
1 Für Absenzen von Unterrichtslektionen muss kein Dispe nsationsgesuch beziehungsweise keine schriftliche Entschuldigung ei ngereicht werden.
2 Das Fernbleiben von Notenarbeiten oder anderen von de r Schule festge- legten Veranstaltungen muss begründet sein. Als bere chtigte Gründe gel- ten sinngemäss die Absenzgründe gemäss § 6 Absatz 1. Sie sind nachzu- weisen.
3 Die Lernenden holen versäumte Notenarbeiten nach Vor gaben der Lehr- person nach.
4 Die Berufsmaturitätsleitung informiert die Lernende n schriftlich, wenn das Ausmass der Absenzen fünf Prozent der Unterrichts lektionen über- schritten hat.
5 Die Berufsmaturitätsleitung verfügt den Ausschluss beziehungsweise die Nichtzulassung von Lernenden zur Maturitätsprüfung, wel che mehr als zehn Prozent der Unterrichtslektionen des jeweiligen Berufsmaturitäts- lehrgangs versäumt haben. Sie entscheidet über Sonderf älle.

3. Disziplin

§ 11 Verantwortlichkeit

1 Das Rektorat und die Lehrpersonen sind für die Auf rechterhaltung der Disziplin in der Schule verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen melden Verstösse gegen die Diszipli n unverzüglich dem Rektorat.
3 Bei schweren oder wiederholten Verstössen werden au ch der Lehrbetrieb, die Erziehungsberechtigten der Lernenden und das Amt informiert.

§ 12 Beeinträchtigung des Schulbetriebs

1 Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unter richts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. D ie Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.
2 Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren währen d des Schulbe- triebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.

§ 13 Rauchen

1 Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten ve rboten.

§ 14 Alkohol und Drogen

1 Die Verbreitung und der Konsum von Alkohol und Drogen sind auf dem gesamten Schulareal sowie während jeder schulischen Veranstaltung grundsätzlich verboten.
4
2 Das Rektorat kann Alkoholkonsum bei speziellen Vera nstaltungen aus- nahmsweise gestatten.

§ 15 Gewaltandrohung und -anwendung

1 Jede Form von physischer und psychischer Gewaltandrohu ng oder Ge- waltanwendung ist untersagt.

§ 16 Sachbeschädigungen

1 Jede Art von mutwilliger Sachbeschädigung ist verbote n.

§ 17 Informatiksysteme

1 Die Informatiksysteme sind ausschliesslich im Rahme n des schulischen Unterrichts zu benützen.
2 Die missbräuchliche Nutzung von Daten sowie von Hard- und Software ist untersagt.

4. Massnahmen

§ 18 Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen

1 Das Rektorat verwarnt Lernende, die dem Unterricht e rstmals unent- schuldigt fernbleiben, schriftlich.
2 Es auferlegt Lernenden, die innerhalb eines Jahres nach einer Verwar- nung dem Unterricht wiederum unentschuldigt fernble iben, eine Busse von 20 Franken pro versäumte Lektion. Diese ist innert Monatsfrist zu be- zahlen.*
3 Das Rektorat teilt dem Amt unverzüglich mit, wenn e ine lernende Person unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat.
4 In schwerwiegenden Fällen kann die Direktion dem Am t die Auflösung des Lehrvertrages beantragen.

§ 19 Massnahmen gegen Lehrbetriebe

1 Lehrbetriebe, die ihre Lernenden ohne Bewilligung de s zuständigen Rek- torates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch an halten, sind dem Amt zu melden.
2 Das Amt verwarnt diese Lehrbetriebe schriftlich.
3 Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Leh rbetrieb die Aus- bildungsbewilligung entziehen.

§ 20 Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

1 Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigun gen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

§ 21 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschrift en dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen wer den: a) durch die Lehrperson:

1. mündlicher Verweis;

5

2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum E nde der

laufenden Lektion. b) durch das Rektorat:

1. schriftliche Verwarnung;

2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder g anzen

Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;

3. Busse bis zu 300 Franken;

4. Versetzung in eine andere Klasse;

5.* Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbe-

trieb. c) durch die Direktion:

1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;

2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;

3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den

Lehrbetrieb; d) durch das Amt:

1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zus tändigen

Direktion;

2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zus tändigen

Direktion.
2 Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander ve rbunden wer- den.

§ 22 Verfügungen

1 Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 A bsätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt .
2 Die Parteien werden vorgängig angehört.
3 Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung ei ner allfälligen Be- schwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.

§ 23 Strafanzeige

1 Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand ei ner strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Direktion gegen die lernende Person eine Strafan zeige erstatten.

5. Rechtsschutz

§ 24 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen aufgrund dieser Ordnung kann inne rhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Be- schwerde eingereicht werden.
6

6. Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 2009.
7 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttret en Element Änderung GS Fundstelle

25.05.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert -

25.05.2010 01.08.2010 § 10

bis eingefügt -

25.05.2010 01.08.2010 § 21 Abs. 1, b),

5.

eingefügt -

30.03.2015 01.08.2015 § 18 Abs. 2 geändert GS 2015, 13

23.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.0 3.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 25.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert -

§ 5 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 1 23.03. 2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 3 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 8 Abs. 4 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10

bis

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 30.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 13

§ 21 Abs. 1, b),

5.

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

Markierungen
Leseansicht