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Statut über das Kantonsspital Winterthur
1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
1. 10. 10 - 70 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstruktur en des Kantonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
§ 2.
Das Kantonsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens, d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben. B. Organe und Gremien des Spitals
Spitalrat
§ 3.
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantons spitals. Er ist verantwortlich fü r die Erfüllung der staatlichen Leis tungsaufträge und die strategisch e Ausrichtung des Kantonsspitals (§
10 Abs. 1 und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläu fe und die interne Kompetenzord nung des Spitalrates rich ten sich nach seinem Organisationsreglement.
a. Allgemein
2
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) b. Aufgaben
§ 4.
1 Der Spitalrat nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Festlegen der Untern ehmensstrategie (§
10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Ge schäftsführung betrauten Perso
- nen (§
10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsverei nbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemein
- samen Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG (§
10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag
- stellung zuhanden des Re gierungsrates gemäss §
6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans zur Kennt
- nisnahme an den Regierungsrat (§
10 Abs. 3 Ziff. 4 KSWG),
9. Verabschieden des Berichts übe r die Geschäftstätigkeit zuhan
- den des Regierung srates und zur Veröffentlichung (§
10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaff ung, Zusammenfassung und Aufhe
- bung von Leistungseinheiten des Kantonsspitals Winterthur im medizinischen Bereich; b. im Bereich der Finanzen: Aufg aben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
10 ; c. im Bereich des Personalwesens : Aufgaben gemäss dem Personal
- reglement
9 des Kantonsspitals Winterthur; d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements und des Finanz
- reglements
10 (§
10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§
10 Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufga ben gemäss diesem Statut; e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen ge gen Anordnungen der Spital
- direktion gemäss §
19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
5 (§
28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen gege n Rekursentscheide der Spital
- direktion, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht aus
- geschlossen ist (§
28 Abs. 2 KSWG),
3 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
1. 10. 10 - 70
3. Überprüfen von Poolreglemen ten auf Verlangen der Bewilli gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §
5 Abs.
4 sowie §
6 Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom
12. Juni 2006
7 ,
4. Behandlung von Begehren Dri tter auf Feststellung, Schaden ersatz oder Genugtuung gegenübe r dem Kantonss pital gemäss
§ 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4 ,
5. Geltendmachung von Schade nersatz- und Rückgriffsansprü chen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§
18 lit. f des Haf tungsgesetzes
4 ).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz über tragenen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
Spitaldirektion
§ 5.
1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals (§
11 Abs. 1 KSWG).
2 Sie wahrt die Ziele und Interess en des Gesamtspitals und ist ins besondere für die Umsetz ung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung,steuerung und -kontrolle ver antwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Or ganisationsreglement fest.
b. Aufgaben
§ 6.
1 Die Spitaldirektion nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellen einer wirtschaftl ichen und qualitativen Betriebs führung (§
11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
2. Erlass des Organisationsreglem ents KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant wortung und Kompetenzen innerh alb des Kantonsspitals regelt; das Organisationsreglement unte rsteht der Genehmigung des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation; b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital rates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit de r Geschäftsführung betrauten Per sonen,
a. Allgemein
4
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
2. die Ernennung des Vorsitzes so wie der weiteren Mitglieder der Spitaldirektion,
3. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs
- entscheide der Spitaldirektion,
4. die Überprüfung v on Poolreglementen,
5. die spitalratsinternen Geschäfte; c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll
- zugsstellen bezeichnen; d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
- dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vor
- behalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Spitaldirektion
§ 7.
1 Die Spitaldirektion kann st ändige Gremien wie Kommis
- sionen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Leistungseinheiten Departemente und Institute
§ 8.
1 Leistungseinheiten des Kantonsspitals im medizinischen Be
- reich sind die im Orga nisationsreglement KSW bezeichneten Departe
- mente und Institute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen durch vers chiedene Berufsgruppen.
2 Die Departemente und Institute gl iedern sich in Kliniken, medi
- zinische Fachbereiche und Funktionsbereiche. b. Organisation
§ 9.
Die Grundsätze der Organisa tion der Departemente und Institute werden im Organisationsreglement KSW festgelegt. Gestützt darauf erlässt jedes Departement und jedes Institut ein Organisations
- reglement. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. c. Führung der Departemente und Institute
§ 10.
1 Die Direktorinnen und Direkt oren der Departemente und Institute sind unter Beachtung de r Gesetze, Verordnungen, Regle
- mente und Weisungen insbesondere ve rantwortlich für die wirtschaft
- liche und qualitätsorientierte Betrie bsführung des Departements bzw. des Instituts.
2 Sie führen die ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere die Leiterinnen und Leiter der Klin iken, der medizinischen Fachberei
- che und der Funktionsbereiche. a. Bestand
5 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
1. 10. 10 - 70
3 Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientin nen und Patienten.
4 Sie können Kompetenzen an die Leiterinnen und Leiter der Kli niken und der medizinischen Fachbereiche delegieren.
5 In besonderen Fällen bleibt di e Entscheidung der Spitaldirekto rin oder dem Spitaldirektor vorbehalten.
d. Kliniken,
Fachbereiche
und Funktions
-
bereiche
§ 11.
Die Leiterinnen und Leiter der Kliniken, medizinischen Fachbereiche und de r Funktionsbereiche a. sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für eine wirtschaftliche und qualitätsorientier te Betriebsführung, b. verantworten die Untersuchung, Behandlung und Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten, c. entscheiden über die anzuwend enden diagnostischen und thera peutischen Methoden. Sie sind in fachspezifischen Belangen wei sungsbefugt gegenüber dem am Behandlungsp rozess beteiligten Personal.
Leistungs
-
einheiten
im nicht
medizinischen
Bereich
§ 12.
1 Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich sind die Verwaltungsdienste und die betr ieblich-technischen Dienste. Sie werden durch die Spita ldirektion bestimmt.
2 Sie werden durch ein Mitglied de r Spitaldirektion oder eine die sem direkt unterstel lte Person geführt.
3 Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Orga nisationsreglementen geregelt. Di ese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische
Tätigkeits
-
bereiche
§ 13.
1 Die medizinischen Tätigkeits bereiche des Kantonsspitals bestimmen sich nach den Leis tungsaufträgen des Kantons.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von §
3 Abs. 3 KSWG weitere Tätigkeitsbereic he bestimmen.
3 Über das Angebot einzelner diag nostischer oder therapeutischer Dienstleistungen entscheidet die Di rektorin oder der Direktor eines Departements oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbrin gung von Leistungen unt ersagen oder verlangen.
6
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Angebot und Abgeltung der Dienst leistungen
§ 14.
1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienst
- leistungen stationär und ambulant fü r Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozia lversicherungsgesetzgebung des Bun
- des und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahle
- rinnen und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Ta xordnung als Rahmenordnung. Die Spitaldirektion vollzieht die Taxo rdnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei de r Berechnung der Taxen. E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals Hausordnung
§ 15.
1 Die Spitaldirektion erlässt für das Kantonsspital eine Haus
- ordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sich erheit am Kantonsspitals, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Pri vatsphäre der Patientinnen und Pa
- tienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlic h, die sich im Kantonsspital auf
- halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Persona l sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kant onsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkün ften und -restau
- rants sowie im gesamten zum Kant onsspital gehörenden Umgelände. Personal ausschuss
§ 16.
1 Die Spitaldirektion kann ei nen Personalausschuss einset
- zen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Auss chuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Ka ntonsspitals können den Perso
- nalausschuss in Persona langelegenheiten berate nd beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss R eglement und kantonalem Personal
- recht.
3 Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
7 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
1. 10. 10 - 70 F. R e c h t s p f l e g e
Rekurs
-
verfahren
§ 17.
1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen a. Anordnungen der Spitaldirektion, b. Rekursentscheide der Spitaldirekti on, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c. Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
2 Die Spitaldirektion ist Rekursins tanz für Rekurse gegen alle übri
b. Zuständigkei
-
ten des Vorsitzes
§ 18.
1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirek tor ist in Rekursverfahren vor die sen Organen abschliessend zu ständig zum Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederhers tellung der aufschiebenden Wir kung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei standes, e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par teientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor vertritt den Spita lrat bzw. die Spitaldirektion in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe. G. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 19.
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
a. Rekurs-
instanzen
8
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) Übergangs bestimmung
§ 20.
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Regl emente und Geschäftsordnung en weiter. Die Zustän
- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494 ; Begründung siehe ABl 2010, 1623 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 413.51 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.16 .
9 LS 813.162 .
10 LS 813.163 .
Statut über das Kantonsspital Winterthur
1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161 Statut über das Kantonss pital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetz es über das Kantonsspital Win terthur (KSWG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Statut regelt die Organis ation des Kantonsspitals Winter thur und legt die Aufgaben und Be fugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Ka ntonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
§ 2.
Das Kantonsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund heitswesens, d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Organisations
-
grundsätze
§ 2
a.
13 Die Organe und Organisationse inheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen: a. Berücksichtigung der strategi schen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfn isse des Kantonsspitals, b. klare Umschreibung und Abgren zung der Aufgaben, Kompeten zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa tionseinheiten sowie ihrer Leitungen, c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen, d. Ausschluss von hierarchie übergreifenden Doppelfunktionen.
Weisungs-,
Kontroll- und
Sanktions
-
befugnisse
§ 2
b.
13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa tionseinheiten haben gegenüber de n Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontro ll- und Sanktionsbefugnisse.
2
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) B. Organe und Grem ien des Spitals Spitalrat
§ 3.
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspi
- tals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungs
- aufträge und die strategische Au srichtung des Kantonsspitals (§
10 Abs. 1 und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord
- nung des Spitalrates richten sich na ch seinem Organisationsreglement. b. Aufgaben
§ 4.
14
1 Der Spitalrat nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§
10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Gesc häftsführung betrauten Personen (§
10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Ve rträgen über deren gemeinsa
- men Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG (§
10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun
- gen von Gesellschaften sowie Antr agstellung zuhanden des Regie
- rungsrates gemäss §
6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwic klungs- und Finanzplans,
9. Verabschieden des Berichts übe r die Geschäftstätigkeit zuhan
- den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§
10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaffung , Zusammenfassung und Aufhebung von Bereichen und Organisationseinheiten,
11. Berichterstattung über die Um setzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG); b. im Bereich der Fina nzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
11 ; c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal
- reglement
10 des Kantonsspitals Winterthur; a. Allgemein
3 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161 d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts
9 , des Personalreglements
10 , des Finanz reglements
11 und der Taxordnung
12 (§
10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§
10 Abs.
3 Ziff.
6 KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut; e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen ge gen Anordnungen der Geschäfts leitung gemäss §
19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
5 (§
28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen ge gen Rekursentscheide der Ge schäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§
28 Abs. 2 KSWG),
3. Behandlung von Bege hren Dritter auf Feststellung, Schaden ersatz oder Genugtuung gegenüb er dem Kantonsspital gemäss
§ 22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4 ,
4. Geltendmachung von Schadeners atz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§
18 lit. f des Haftungs gesetzes
4 ).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz übertra genen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitgliede r oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
Geschäfts
-
leitung
§ 5.
1 Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss §
11 Abs. 1 KSWG. Sie ist das operative Führ ungsorgan des Kantonsspitals.
14
2 Sie wahrt die Ziele und Interess en des Gesamtspitals und ist ins besondere für die Umsetzung der übe rgeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanun g, -steuerung und -kontrolle ver antwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.
b. Aufgaben
§ 6.
14
1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Auf gaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellen einer wirtschaftl ichen und qualitativen Betriebs führung (§
11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
a. Allgemein
4
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut)
2. Erlass des Organisa tionsreglements KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant
- wortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals re
- gelt; das Organisati onsreglement untersteht der Genehmigung des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation; b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital
- rates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per
- sonen,
2. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,
3. die Behandlung von Rekurs en gegen Anordnungen und Rekurs
- entscheide der Geschäftsleitung,
4. die spitalratsinternen Geschäfte; c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse , soweit diese keine anderen Voll
- zugsstellen bezeichnen; d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
- dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzel ne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Geschäfts leitung
14
§ 7.
1 Die Geschäftsleitung
14 kann ständige Gremien wie Kommis
- sionen oder Aussc hüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Bereiche und Or ganisationseinheiten
14 Gliederung
§ 8.
14
1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklini
- sche Bereiche.
2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organi
- sationseinheiten.
3 Die Organisationseinheiten der klin ischen Bereiche sind Kliniken, Institute, Fachbereiche oder Zentre n. Sie erbringen insbesondere dia
- gnostische und therapeutische Leis tungen für Patientinnen und Patien
- ten.
4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Ab
- teilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechni
- sche sowie betrieblich-tec hnische Dienstleistungen.
5 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
Organisations
-
reglemente
§ 9.
14
1 Das Organisationsreglement KS W bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Orga nisationseinheiten zu.
2 Jeder Bereich erlässt ein Organisati onsreglement. Dieses beach tet und ergänzt das Orga nisationsreglements KSW.
3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Geneh migung der Ge schäftsleitung.
Leitung
§ 10.
14
1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leit er eines Bereichs ist a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung dire kt unterstellt oder b. einem Mitglied der Geschäfts leitung direkt unterstellt.
b. Organisa
-
tionseinheiten
§ 11.
14
1 Die Organisationseinheiten werd en von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter eine r Organisationseinhe it ist der Lei terin oder dem Leiter de s Bereichs, bei dem di e Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.
Aufgaben
§ 12.
14
1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leite rinnen und Leiter der Organisations einheiten des ei genen Bereichs.
2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eige nen Bereich unter Wahrung der In teressen des gesamten Spitals.
b. klinische
Organisations
-
einheiten
§ 12
a.
13
1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisa tionseinheit trägt die Budget- und Er gebnisverantwortung in der eige nen Organisationseinheit.
2 Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts- und weisungskonforme Betriebsführ ung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.
3 Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von §
2 b über: a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten, b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, c. die anzuwendenden diagnostisc hen und therapeutischen Metho den.
c. nichtklinische
Organisations
-
einheiten
§ 12
b.
13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organi sationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfül lung von den der eigenen Organisat ionseinheit zugeteilten Aufgaben.
a. Bereiche
a. Bereiche
6
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) D. Medizinische Dienstleistungen Medizinisches Leistungs portfolio
§ 13.
14
1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leis
- tungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG umfassen.
2 Der Spitalrat bestimmt di e weiteren Leistungen.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantons
- spitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
4 Die Leiterin oder der Leiter eine r klinischen Or ganisationseinheit bestimmt das Leistungs portfolio der Organisati onseinheit unter Beach
- tung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid unter
- steht der Genehmigung der Geschäftsleitung. Abgeltung der Dienstleistun gen
14
§ 14.
1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleis
- tungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Be
- reiche der obligatorischen Sozial versicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zu satzversicherungen sowi e für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Ta xordnung als Ra hmenordnung. Die Geschäftsleitung
14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbeson
- dere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen. E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals Hausordnung
§ 15.
1 Die Geschäftsleitung
14 erlässt für das Kantonsspital eine Haus
- ordnung. Diese untersteht der Genehmigung de s Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sich erheit am Kantonsspitals, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Privat sphäre der Patientinnen und Pa
- tienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlic h, die sich im Kantonsspital auf
- halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Be
- sucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau
- rants sowie im gesamten zum Kant onsspital gehöre nden Umgelände.
7 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161
Personal
-
ausschuss
§ 16.
1 Die Geschäftsleitung
14 kann einen Personalausschuss einset zen. Das Personal wählt die Mitgliede r in geheimer Wahl auf eine Amts dauer von vier Jahren. Der Auss chuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Ka ntonsspitals können den Perso nalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss R eglement und kantonalem Personal recht.
3 Die Geschäftsleitung
14 erlässt ein Reglemen t mit Aufgaben, Rech ten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. F. Rechtspflege
Rekurs
-
verfahren
§ 17.
1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen a. Anordnungen der Geschäftsleitung
14 , b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung
14 , sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c. Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
2 Die Geschäftsleitung
14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
b. Zuständigkei
-
ten des Vorsitzes
§ 18.
1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
14 ist in Rekursverfahren vor diesen Organen absc hliessend zuständig zum Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederherst ellung der aufschiebenden Wir kung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädig ung des unentgeltlichen Rechtsbei standes, e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par teientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung
14 in Rechtsmittelverfahren gege n Entscheide dieser Organe.
a. Rekurs-
instanzen
8
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
§ 19.
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweite n Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 . Übergangs bestimmung
§ 20.
Bis zum Erlass neuer Regelung en gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Gesc häftsordnungen weit er. Die Zustän
- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494 ; Begründung siehe ABl 2010, 1623 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 413.51 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.16 .
9 LS 813.161 .
10 LS 813.162 .
11 LS 813.163 .
12 LS 813.165 .
13 Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 ( OS 78, 144 ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit
1. Mai 2023.
14 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 ( ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit
1. Mai 2023.