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Statut des Universitätsspitals Zürich

1 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151 Statut des Universitätsspital s Zürich (USZ-Statut) (vom 7. November 2018)
1 ,
3 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom
19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organisation des Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben u nd Befugnisse der verschiedenen Or gane sowie die Leitungsstrukturen des Universitätsspitals fest.
Zweck und
Aufgaben des
Universitäts
-
spitals

§ 2.

Das Universitätsspital a. dient der überregionalen medi zinischen Versorgung mit Schwer gewicht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin, b. unterstützt die Forschung und Le hre der Hochschulen, namentlich der Universität Zürich, c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Be handlung der Patientinne n und Patienten nutzbar, d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens, e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundh eitswesen vom 30. Januar 2002
5 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Zusammen
-
arbeit mit
Hochschulen

§ 3.

1 Das Universitätsspital schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forsc hung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universi tät Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund heitsbereich vom 16. April 2003
6 sowie auf den gemäss §
6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Fo rschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals.
3 Das Universitätsspital kann mit der ETH Zürich sowie anderen Universitäten und Fachhochschulen Ve rträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
2
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) Dotations kapital und eigene Mittel

§ 4.

1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des USZ. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
2 Gemäss §
8 Abs. 3 USZG genehmigt der Kantonsrat die Gewinn
- verwendung. Bei der Planung der Liquidität geht das USZ von einer Gewinnausschüttung in der Höhe de r Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus. B. Organe und Grem ien des Spitals Spitalrat

§ 5.

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universi
- tätsspitals. Er ist vera ntwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leis
- tungsaufträge und die stra tegische Ausrichtung de s Universitätsspitals
11 Abs. 1 und 2 USZG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord
- nung des Spitalrates richten sich na ch seinem Organisationsreglement. b. Aufgaben

§ 6.

1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Abschluss von Leistungsverei nbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
11 Abs. 3 Ziff. 1 USZG),
2. Abschluss von Verträgen gemäss §
6 USZG über die Zusammen
- arbeit mit Hochschulen im Bereich der Forschung und Lehre
11 Abs. 3 Ziff. 2 USZG),
3. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten im Bereich der klinischen Dienst
- leistung,
4. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsa
- men Betrieb mit Dritten,
5. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs.
3 USZG
11 Abs. 3 Ziff. 9 USZG),
6. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag
- stellung zuhanden des Re gierungsrates gemäss §
7 USZG,
7. Berichterstattung über die Umse tzung der Eigentümerstrategie
11 Abs. 3 Ziff. 3 USZG),
8. Verabschiedung des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan
- den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§
11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG), a. Allgemein
3 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
9. Erstellung des Entschädigungs berichts zuhanden des Regie rungsrates
9 Ziff. 8 lit. e USZG),
10. Festlegung der Unternehmensstrategie
11 Abs.
3 Ziff.
8 USZG),
11. Genehmigung der Jahres ziele der Spitaldirektion,
12. Aufsicht über die mit der Gesc häftsführung betr auten Personen (§
11 Abs. 3 Ziff. 12 USZG),
13. Schaffung eines angemessenen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (§
11 Abs. 3 Ziff. 15 USZG),
14. Genehmigung der Investition s- und Immobilienplanung ein schliesslich An- und Vermietungen
22 a USZG),
15. Beschlussfassung über die Sc haffung, die Aufhebung und den Zusammenzug von Leistungsein heiten, soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universität Zürich, b. im Bereich der Finanzen:
1. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompeten zen am USZ (PFK),
2. Erlass der Regelung betre ffend Organisation des Rechnungs wesens am USZ und des Finanz reglements des Universitäts spitals Zürich gemäss §
11 Abs.
3 Ziff.
7 USZG (Handbuch für Rechnungslegung USZ),
3. Genehmigung der Annahme, Ablehnung und Verwendung von Zuwendungen,
4. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für die finanziellen Beträge nach §
16 Abs. 2 USZG
11 Abs. 3 Ziff. 4 USZG),
5. Verabschiedung der Jahresrechnung und des Antrags zur Ge winnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regie rungsrates
11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG),
6. Entscheidfassung über die Aufn ahme von Fremdmitteln im Rah men der Eigentümerstrategie (§
24 USZG), c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss Personalregle ment des Universitätsspitals Zürich
9 ; d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts, des Pe rsonalreglements und des Finanz reglements (§
11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§
11 Abs. 3 Ziff. 6 USZG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben,
4
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilli
- gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §
5 Abs.
4 sowie §
6 Abs.
3 des Gesetzes über die ärzt lichen Zusatzhonorare vom
12. Juni 2006
7 ,
2. Behandlung von Begehren Drit ter auf Feststellung, Schaden
- ersatz oder Genugtuung gegenübe r dem Universitätsspital ge
- mäss §
22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4
,
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte des Universitätsspitals
18 lit. f Haftungs
- gesetz
4 ),
4. weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut.
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz übertra
- genen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren. c. General sekretariat des Spitalrates

§ 7.

Der Spitalrat kann ein Generalsekretariat als Geschäftsstelle einsetzen. Diese untersteht direkt der Spitalratspräsi dentin oder dem Spitalratspräsidenten. Spitaldirektion

§ 8.

1 Die Spitaldirektion ist das op erative Führungsorgan des Uni
- versitätsspitals. Sie wahrt die Ziel e und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umse tzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ress ourcenplanung, -steuerung und -kont
- rolle verantwortlich.
2 Der Spitalrat ernennt die Mitglie der der Spitaldirektion auf unbe
- stimmte Zeit. Er bezeichnet unter ihnen die Vorsitzende oder den Vor
- sitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
3 Die Spitaldirektion legt die Organis ation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisation sreglement fest. Dieses untersteht der Gene hmigung des Spitalrates. b. Aufgaben

§ 9.

1 Die Spitaldirektion nimmt folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtsc haftlichen Betriebsführung
12 Abs. 3 Ziff. 1 USZG),
2. jährliche Erstellung einer mitte lfristigen Planerfolgsrechnung, einer Planbilanz, einer Geldflussrechnung und einer Finanz
- bedarfsplanung
26 USZG), a. Allgemein
5 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
3. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfristige Planerfolgsrechnung und Planbilanz
26 USZG),
4. Erstellung einer Investitions- un d Immobilienplanung einschliess lich An- und Vermietung sowi e Koordination der Immobilien planung mit jener de s Regierungsrates
22 a USZG),
5. Rechnungsführung nach anerka nnten, vom Regierungsrat fest gelegten Standards
25 USZG),
6. Lieferung der Unterlagen r die konsolidierte Jahresrechnung an den Regierungsrat
28 Abs. 1 USZG),
7. Erlass einer USZ-Geschäftsordnung, welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie di e Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Universitätsspital s regelt; die USZ-Geschäftsord nung untersteht der Genehm igung des Spitalrates,
8. interne und externe Kommunikation, b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital rates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per sonen,
2. die Ernennung des Vors itzes sowie der weiter en Mitglieder der Spitaldirektion,
3. die Behandlung von Rekurse n gegen Anordnungen und Rekurs entscheide der Spitaldirektion,
4. die Überprüfung v on Poolreglementen,
5. die spitalratsinternen Geschäfte, c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse , soweit diese keine anderen Voll zugsstellen bezeichnen, d. weitere Aufgaben und Geschäfte, die keinem ande ren Organ zuge wiesen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzel ne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vor behalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Sie kann die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren sowie andere interne oder externe Fachkräfte bei wesentlichen Fragen zur Meinungsbildung beiziehen.
Konferenz
der Klinik-
und Instituts
-
direktorinnen
und -direktoren

§ 10.

1 Die Klinik- und Institutsdirek torinnen und -direktoren bil den eine Konferenz (KIDK).
2 Die KIDK konstituiert sich selbst und gibt sich ein Organisations reglement. Dieses untersteht der Genehmigung der Spitaldirektion. Mitglieder der Spitaldir ektion können weder in den Vorstand noch als Vorsitzende oder Vo rsitzender der KIDK gewählt werden.
6
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut)
3 Die Mitglieder der Spitaldirekt ion können an den Sitzungen der KIDK teilnehmen.
4 Die KIDK dient insbesondere der Meinungsbildung der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren und der Findung und Fest
- legung gemeinsamer Standpunkte in den die Kliniken und Institute übergreifenden Belangen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Weitere Konferenzen

§ 11.

Andere spitalinterne Beru fsgruppen können mit Genehmi
- gung der Spitaldirektion ebenfall s Konferenzen bilden. Voraussetzung ist die Schaffung eines Organisation sreglements, das die Spitaldirektion genehmigt. Ombuds kommission

§ 12.

1 Der Spitalrat setzt eine Ombudskommission ein mit dem Auftrag, in Konflikten am Universi tätsspital zu vermitteln. Sie kann von Mitarbeitenden oder Patienti nnen und Patienten angerufen werden.
2 Das Recht, die Ombudsperson de s Kantons Zürich anzurufen sowie den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.
3 Der Spitalrat erlässt ein Reglem ent über die Ombudskommission. Gremien der Spitaldirektion

§ 13.

1 Die Spitaldirektion kann st ändige Gremien wie Kommis
- sionen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Leistungseinheiten Kliniken und Institute

§ 14.

1 Leistungseinheiten des Universitätsspitals im medizinischen Bereich sind die Kliniken und Instit ute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen so wie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiede ne Berufsgruppen.
2 Mehrere Kliniken und Institute können zu einem Medizinbereich zusammengefasst werden.
3 Die Kliniken und Institute und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Scha ffung und Aufhebung erfolgt dabei im Einvernehmen mit de r Universität Zürich. b. Organisation

§ 15.

Die Grundsätze der Organisati on der Kliniken und Institute werden in der USZ-Geschäftsordnung festgelegt. Gestützt darauf er
- lassen die Kliniken und Institute je eine Klinik- oder Instituts-Geschäfts
- ordnung. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. a. Bestand
7 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
c. Klinik-
und Instituts
-
direktorinnen
und -direktoren

§ 16.

1 Die Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Insti tute sind unter Beachtung der Gese tze, Verordnungen, Reglemente und Weisungen insbesondere verantwortlich für: a. die wirtschaftliche Betriebsführun g der Klinik bzw. des Instituts, b. die personelle Führung der ihnen unterste llten Mitarbeitenden, c. die Definition und Sicherstell ung von adäquaten Behandlungspfa den, d. die Forschung und Lehre in ihrem Führungsbereich, einschliesslich der universitären und klinischen Weiter- und Fortbildung, insbeson dere gemäss dem Vertrag des Universitätsspitals mit der Universi tät Zürich.
2 Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientin nen und Patienten. In besonderen Fä llen bleibt die Entscheidung der Spitaldirektion vorbehalten.
3 Sie sind verantwortlich für die ärztliche Untersuchung, Behand lung und Betreuung der in ihrer Verantwortung stehenden Patientinnen und Patienten. Sie entscheiden über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden. Sie sind in fachspezifischen Belangen weisungsbefugt gegenüber dem am Be handlungsprozess beteiligten Per sonal.
Leistungs
-
einheiten im
nicht medizini
-
schen Bereich

§ 17.

1 Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich sind die Verwaltungsdienste und die betrieb lich-technischen Dienste. Sie wer den durch die Spitaldirektion bestimmt.
2 Sie werden durch ein Mitglied de r Spitaldirektion oder eine die sem direkt unterstel lte Person geführt.
3 Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Ge schäftsordnungen geregelt . Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion. D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische
Tätigkeits
-
bereiche

§ 18.

1 Die medizinischen Tä tigkeitsbereiche de s Universitätsspi tals bestimmen sich nach den Le istungsaufträgen des Kantons und den Festlegungen von §
2 USZG.
2 Über das Angebot einzelner diag nostischer oder therapeutischer Dienstleistungen entscheidet die Di rektorin oder der Direktor einer Klinik oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbringung von Leistungen untersagen oder verlangen.
8
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) Angebot und Abgeltung der Dienst leistungen

§ 19.

1 Das Universitätsspital erbringt seine medizinischen Dienst
- leistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozi alversicherungsgese tzgebung des Bun
- des und der freiwilligen Zusatzversi cherungen sowie für Selbstzahlerin
- nen und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Spitaldirektion vollzieht die Taxo rdnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei de r Berechnung der Taxen. E. Angehörige sowie Benutzerinne n und Benutzer des Universitäts
- spitals Hausordnung

§ 20.

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine Hausordnung. Diese untersteht de r Genehmigung des Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sicherhe it am Universitätsspital, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung des Auftrags des Universitätsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Privat sphäre der Patientinnen und Pa
- tienten.
3 Sie ist für alle Persone n verbindlich, die sich im Universitätsspital aufhalten, namentlich Patientinne n und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Persona l sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Unive rsitätsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau
- rants sowie im gesamten zum Univer sitätsspital gehörenden Umgelände. Personal ausschuss

§ 21.

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis 15 Mitgliedern. Das Pers onal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahr en. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Univ ersitätsspitals können den Per
- sonalausschuss in Persona langelegenheiten berate nd beiziehen. Er er
- füllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personal
- recht.
3 Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
9 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
Organisationen
der Mitarbeiten
-
den

§ 22.

1 Die Mitarbeitenden können Standesorganisationen und andere Organisationen bilden.
2 Die Spitaldirektion kann Organisationen aus dem Umfeld des Uni versitätsspitals, als «Organisation am Universitätsspital Zürich» aner kennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Mitarbeitenden des Uni versitätsspitals sowie von dort tätige n Drittmittelanges tellten erworben werden kann und die Organe durch di e Aktivmitgliede r bestellt wer den.
3 Anerkannte Organisation en haben die jeweils geltenden Statuten und ein aktuelles Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Spital direktion zu hinterlegen.
4 Anerkannte Organi sationen haben fo lgende Rechte: a. Sie werden mit ihrer Kontaktadresse im Adressverzeichnis des Uni versitätsspitals aufgeführt. b. Sie können den Zusatz «Organisatio n am Universitätsspital Zürich» verwenden. c. Sie haben Vorrang bei der Benützu ng von Räumlichkeiten des Uni versitätsspitals.
5 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen: a. ihrem Organisationszweck dienlic he Informationen zukommen las sen, b. finanzielle Beiträge leisten, c. Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. F. Rechtspflege
Rekurs
-
verfahren

§ 23.

1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen: a. Anordnungen der Spitaldirektion, b. Rekursentscheide der Spitaldirektion, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c. Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
2 Die Spitaldirektion ist Rekursins tanz für Rekurse gegen alle übri gen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
a. Rekurs-
instanzen
10
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) b. Zuständigkeit des Vorsitzes

§ 24.

1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Spitaldirektion ist in Rekursverfahren vor die
- sen Organen abschliessend zu ständig zum Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederherstel lung der aufsch iebenden Wirkung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädig ung des unentgeltlichen Rechtsbei
- standes, e. die Erledigung von Rekursverfahren , soweit allein über die Zuspre
- chung einer Parteientschäd igung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die oder der Vorsitzende vertritt den Spitalrat bzw. die Spita ldirektion in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe. c. Zuständigkeit General sekretär und Rechtsdienst Spitaldirektion

§ 25.

1 Die Generalsekretärin bzw. de r Generalsekretär leitet das Rekursverfahren vor dem Spitalrat. Sie oder er trifft prozessleitende Anordnungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit gemäss §
24 Abs. 1.
2 Sie oder er entscheidet über die Erledigung des Rekursverfahrens bei Rückzug oder Gegenstandslosi gkeit eines Rekurses und im Fall einer Wiedererwägung durch die Vorinstanz.
3 Ist die Spitaldirektion Rekursinstanz, ist der Rechtsdienst der Spi
- taldirektion zuständig. G. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 26.

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweite n Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
1 OS 74, 190 ; Begründung siehe ABl 2018-12-07 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 13. März 2019.
3 Inkrafttreten: 1. Mai 2019.
4 LS 170.1 .
5 LS 413.51 .
6 LS 415.16 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.15 .
9 LS 813.152 .
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 1298

Statut des Universitätsspitals Zürich

1 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151 Statut des Universitätsspital s Zürich (USZ-Statut) (vom 23. August 2023)
1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 e Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt Zweck, Au fgaben und Organisation des Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse sei ner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Univer sitätsspitals nach aussen fest.
Zweck und
Aufgaben

§ 2.

1 Das Universitätsspital a. dient der überregionalen medizini schen Versorgung seiner Patien tinnen und Patienten mit Schwergew icht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin, b. unterstützt die Forschung und Le hre an den Hochschulen, nament lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und Lehre, c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand lung der Patientinnen und Patienten nutzbar, d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen in Berufen des Gesundheitswesens, e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
3 selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben, f. erfüllt die medizinischen Leist ungsaufträge des Kantons Zürich und weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis tungsaufträge, g. kann weitere, aus unternehmeri scher Sicht sinnvolle und seiner Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera tionen eingehen und spezialgeset zliche Aufgaben übernehmen, so fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht beeinträchtigt wird.
2
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut)
2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst
- zahler. Zusammen- arbeit mit Hochschulen

§ 3.

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forsc hung und Lehre im Gesundheits
- bereich an.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Le hre der Universi tät im Gesund
- heitsbereich vom 16. April 2003
4 und auf den gemäss §
6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Fors chungs- und Lehrle istungen des Universitätsspitals.
3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäte n und Fachhochschulen sowie wei
- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkoopera tionen abschliessen. Eigenkapital

§ 4.

Das Dotationskapital gemäss §
16 Abs. 1 USZG und die freien Reserven bilden das Eigenkap ital des Universitätsspitals. B. Organe des Universitätsspitals Spitalrat

§ 5.

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts
- spitals.
2 Er ist gemäss §
11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis
- tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Ei gentümerstrategie.
3 Neben den in §§
11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi
- talrat insbesondere zuständig für: a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten, b. Schaffung und Aufhebung von ei genen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Ve rträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten, c. Schaffung, Aufhebung und Zusamme nzug von Organisationseinhei
- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor
- derlich ist, d. Erlass des Reglemen ts über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital, a. Allgemeines
3 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151 e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, f. Erlass des Organisationsr eglements des Spitalrates, g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs wesens, h. Genehmigung der Hausordnung, i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital direktion, wo dies ausd rücklich vorgesehen ist, j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss §
22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
2 , k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss §
18 lit. f des Haftungsgesetzes, l. Vertretung des Universitätsspital s nach aussen in politischen und strategischen Angelegenheiten, m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss

§ 11

a lit. b USZG und über das Budget, n. Bewilligung von Ausgaben, die ni cht an unterstellte Einheiten dele giert sind, o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln, p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personal geschäften gemäss §
11 c USZG und gemäss Personalreglement USZ
7 .
b. Organisation

§ 6.

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Er kann Aufgaben an einzelne se iner Mitglieder, seine Ausschüsse und die Spitaldirektion zur selbst ständigen Erledigung übertragen und dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des Spitalrates.
3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.
c. General-
sekretariat des
Spitalrates

§ 7.

Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates. Es untersteht der Präs identin oder dem Präsid enten des Spitalrates.
Spitaldirektion

§ 8.

1 Die Spitaldirektion ist das obe rste operative Führungsorgan des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss §
11 c Abs. 1 USZG auf unbestimmte Zeit ernannt.
a. Allgemeines
4
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut)
2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals. Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Ressource nplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereic he neben den in

§ 12 Abs. 2 USZG genannten in de

r Spitaldirektion vertreten sind. b. Aufgaben

§ 9.

1 Neben den in §
12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist die Spitaldirektion zuständig für: a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit Blick auf die medizinische Versorg ungsqualität, die Wirtschaftlich
- keit, die Forschung und Lehre sowi e die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags, b. Vertretung des Universitätsspital s nach aussen in medizinischen und operativen Angelegenheiten, c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Orga
- nisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu geneh
- migen sind, d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat sich eine Genehmig ung vorbehalten kann, e. Ernennung und Entlassung der oberst en Leiterinnen und Leiter der zentralen Organisationseinheiten, f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere Stelle damit betraut hat, g. Festsetzung der Planerfolgsrec hnung und Planbilanz sowie Mittei
- lung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, h. Festsetzung einer Geldflussrech nung und einer Fi nanzbedarfspla
- nung, soweit hierfür nicht de r Spitalrat zuständig ist, i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstim
- mung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, j. Aufbereitung der Unterlagen r die konsolidierte Jahresrechnung des Kantons.
2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spit alrates vor und stellt dazu Antrag, ausgenommen: a. Personalgeschäfte gemäss §
11 c USZG, b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss §
11 d Abs. 1 USZG, c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat gemäss §
12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.
5 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spi talrat noch einer anderen Orga nisationseinheit übertragen sind.
c. Vorsitz

§ 10.

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder eine m Vorsitzenden (CEO) geleitet.
2 Die oder der CEO ist die oder de r direkte Vorgesetzte der anderen Mitglieder der Spitaldirektion.
3 Sie oder er vertritt die Spitaldir ektion gegenüber dem Spitalrat und nimmt an dessen Sitzungen mi t beratender Stimme und Antrags recht teil.
d. Organisation

§ 11.

1 Die Spitaldirektion kann Aussch üsse bilden. Diese informie ren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung üb ertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegier baren Aufgaben der Spitaldirektion.
3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kom petenzen in einem Organisationsregl ement, das vom Spitalrat zu geneh migen ist. C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals
Organisations
-
einheiten

§ 12.

1 Zentrale Organisationseinheiten des Universitätsspitals sind die Direktionsbereiche der Spitaldi rektion, die Medi zinbereiche, die Kliniken und die Institute. Sie können zu Departementen, Kompetenz zentren oder Plattformen zusammengeschlossen oder in Sektionen und Abteilungen aufgegliedert werden.
2 Die Geschäftsordnung USZ regelt die Struktur, die Aufgaben, die Kompetenzen und die Leitung der zentralen Organisationseinheiten.
3 Es können weitere Orga nisationseinheiten gebildet werden.
4 Jede Organisationseinheit verfügt über ein Organisationsregle ment.
5 Hierarchieübergreife nde Doppelfunktionen si nd ausgeschlossen.

§ 13.

1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden in der Regel von einer Leiter in oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden einer Orga nisationseinheit, einschli esslich der Mitglieder des Leitungsgremiums.
3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Orga nisationseinheit.
a. durch eine
Einzelperson
6
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) b. durch ein Gremium

§ 14.

1 Die Geschäftsordnung USZ be zeichnet Organisationsein
- heiten, die von einem Gremium ge leitet werden können, und bestimmt dessen Mitgliederzahl.
2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisa
- tionseinheiten Einsitz nehmen. D. Weitere Gremien Berufs- und Standesorgani sationen

§ 15.

1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschlies
- sen.
2 Die Spitaldirektion kann diese al s Organisation am Universitäts
- spital anerkennen, wenn sie über ei n von der Spitaldirektion genehmigtes Organisationsreglement verfügt.
3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem Zweck dienliche Informationen zuko mmen lassen, sie bei Bedarf zum Austausch und zur Meinungsbildung be iziehen, ihnen finanzielle Bei
- träge ausrichten und ihnen Räumli chkeiten zur Verfügung stellen. Personal- ausschuss

§ 16.

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss von 10 bis 15 Mitgliedern.
2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. b. Wahl und Konstituierung

§ 17.

1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalaus
- schusses in geheimer Wahl auf ei ne Amtsdauer von vier Jahren.
2 Im Übrigen konstituiert si ch der Ausschuss selbst. c. Aufgaben

§ 18.

1 Die Organe, zentralen Organis ationseinheiten und Gremien des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalange
- legenheiten beratend beiziehen.
2 Der Personalausschuss erfüllt we itere Aufgaben gemäss seinem Reglement und dem kant onalen Personalrecht. Ombuds- kommission

§ 19.

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die in Konflikten am Universitätsspit al vermittelt, und erlässt ihr Regle
- ment.
2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts
- spitals, Mitarbeitenden sowie Pati entinnen und Patienten beigezogen werden. a. Allgemeines
7 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt. E. Hausordnung

§ 20.

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine Hausordnung
6 , die vom Spitalrat zu genehmigen ist.
2 Die Hausordnung bezw eckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sicherhe it am Universitätsspital, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung des Auftrags des Universitätsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Priv atsphäre der Patientinnen und Pa tienten.
3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten, namentlich für Patientinnen und Pati enten, deren Angehörige, Besuche rinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Dri ttmittelangestellte.
4 Sie gilt an allen Standorten des Un iversitätsspitals einschliesslich denjenigen des Unterrichts und de r Forschung, in den Personalunter künften und -restaurants und auf de m gesamten zum Universitätsspital gehörenden Areal.
5 Bei Verstössen gegen die Hausordnun g kann eine Wegweisung und in schwerwiegenden Fällen ein Haus verbot ausgesprochen werden. F. Rechtspflege

§ 21.

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital. Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugn isse richten sich nach den ihnen durch das Gesetz oder dieses St atut übertragenen Aufgaben.
2 Die Organisationseinheiten des Univ ersitätsspitals handeln gestützt auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene Anweisungen eines Organs.
3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge mäss §
30 USZG mit Beschw erde beim Verwalt ungsgericht angefoch ten werden.
4 In Rechtsmittelverfahren wird da s anordnende Organ durch seine Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las sen.
8
813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) G. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 22.

Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November
2018 wird aufgehoben. Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Anerkannte Berufs- und Standesorgani sationen

§ 24.

Beim Inkrafttreten dieses St atuts gelten die folgenden Be
- rufs- und Standesorganisatione n als anerkannt gemäss §
15 Abs. 2: a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren (KIDK), b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA), c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verant
- wortung (KOAmeV), d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA).
1 OS 78, 499 ; ABl 2023-10-27 . Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober
2023.
2 LS 170.1 .
3 LS 413.51 .
4 LS 415.16 .
5 LS 813.15 .
6 LS 813.151.5 .
7 LS 813.152 .

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