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Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
(Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 ²
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2020 6563
Art. 1
¹ Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.
² Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
² bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen. ³
³ Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen. ⁴
⁴ Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.
⁵ In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
⁶ Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.
³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 1 a ⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 2
Art. 3
¹ ...
² Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:
a.–d. ...
e. ⁶
wichtige medizinische Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden;
f. –i. ...
³ - ⁷ ...
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
Art. 3 a und 3 b ⁷
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 4
Art. 4 a ⁸
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 5 und 6
Art. 6 a ⁹
¹ Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
² Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
³ Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.
⁴ Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.
⁵ Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
Art. 7
Art. 8 ¹⁰ Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften
Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch ¹¹ und vom Obligationenrecht ¹² abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form;
b. durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
¹⁰ Art. 8 gilt bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktienrecht), längstens aber bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 354 ).
¹¹ SR 210
¹² SR 220
Art. 8 a ¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen
Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 1889 ¹⁴ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht ¹⁵ abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. und b. ...
c. die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.
¹⁴ SR 281.1
¹⁵ SR 220
Art. 10 und 11
Art. 11 a ¹⁶ Massnahmen betreffend Publikumsanlässe
¹ Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.
² Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahlte Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet werden.
³ Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone.
⁴ Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderweitige Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsvereinbarungen gedeckt werden können.
⁵ Der Bund kann Kantone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Verfahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ¹⁷ über das öffentliche Beschaffungswesen.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, namentlich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veranstalter zu übernehmenden Kosten. Artikel 12 a gilt sinngemäss für Massnahmen im Veranstaltungsbereich.
⁷ Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 30. April 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
¹⁷ SR 172.056.1
Art. 12
Art. 12 a ¹⁸ Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen
¹ Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.
² Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen:
a. die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;
b. die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.
³ Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.
⁴ Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
¹⁹ SR 831.10
Art. 12 b ²⁰
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
Art. 13 – 16
Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
¹ Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ²¹ (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;
b. ²²
die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;
c. die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben;
d. und e. ...
f. und g. ²³
...
h. ²⁴
die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG.
² Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet. ²⁵
³ Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert. ²⁶
²¹ SR 837.0
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 17 a ²⁷
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 5821 ; 2021 153 , 354 ; BBl 2020 8819 ; 2021 285 , 1093 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
Art. 17 b ²⁸
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021, Abs. 1 in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 17 c ²⁹ Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
¹ Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallentschädigungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
² Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Ausfallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 17 d ³⁰
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 18 und 19
Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses
... ³¹
³¹ Die Änd. kann unter AS 2020 3835 konsultiert werden.
Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
² Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.
³ Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.
⁴ Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.
⁵ Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.
⁶ Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. ³²
⁷ Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. ³³
⁸ Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. ³⁴
⁹ In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. ³⁵
¹⁰ Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. ³⁶
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Erwerbsausfallentschädigung, Sport und Kapazitätsbeschränkungen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2021 354 ; BBl 2021 1093 ).
Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
(Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 (Stand am 1. Mai 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2020 6563
Art. 1 ³ Gegenstand und Grundsätze
¹ Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.
² Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
² bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen. ⁴
³ Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen. ⁵
⁴ Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.
⁵ In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
⁶ Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.
³ Gilt bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 21 Abs. 6).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 3; BBl 2021 285 , 2515 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 3; BBl 2021 285 , 2515 ).
Art. 1 a ⁶ Kriterien und Richtwerte
¹ Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.
² Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben. Angemessene Schutzkonzepte sind möglich, sofern sie verhältnismässig sind. ⁷
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Erwerbsausfallentschädigung, Sport und Kapazitätsbeschränkungen), in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 354 ; BBl 2021 1093 ).
Art. 2 ⁸ Massnahmen im Bereich der politischen Rechte
¹ Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorsehen, dass Referendums- und Initiativbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendums- und Initiativfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind. ⁹
² Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
⁸ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 3 ¹⁰ Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung
¹ Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrichtungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heilmitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.
² Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:
a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;
c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen;
e. ¹¹
wichtige medizinische Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden;
f. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
g. die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
h. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädigung anordnen;
i. die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.
³ Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.
⁴ Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind:
a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken;
b. weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen.
⁴ bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund. ¹²
⁵ Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln.
⁶ Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die Kosten, soweit sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er kann Ausnahmen von der Kostenübernahme vorsehen bei:
a. molekularbiologischen Einzelanalysen;
b. Schnelltests für die Eigenanwendung;
c. Antikörpertests, die nicht auf eine Anordnung des Kantons vorgenommen werden;
d. anderen Analysen, wenn dies zur Sicherstellung der zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erforderlichen Test- und Laborkapazitäten notwendig ist. ¹³
⁶ bis Personen, die sich im Rahmen von repetitiven Testungen in Betrieben, in Bildungseinrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen mit gepoolten molekularbiologischen Analysen testen lassen, haben bei einem negativen Testresultat Anspruch auf die Ausstellung eines Nachweises nach Artikel 6 a . ¹⁴
⁷ Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:
a. ¹⁵
umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing; die Daten des Contact-Tracing sind nach Abschluss der Datenauswertung, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Erhebung zu anonymisieren oder zu löschen;
b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entscheidungen in einem Stufenplan für Lockerungen oder Verschärfungen;
c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orientieren sich an nationalen und internationalen Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüglich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
d. ¹⁶
...;
e. Möglichkeiten, die Quarantäne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Massnahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann. ¹⁷
¹⁰ In Kraft bis 31. Dez. 2022, mit Ausnahme von Abs. 7 Bst. d ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen) ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
¹⁶ In Kraft bis 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 3 a ¹⁸ Geimpfte Personen
¹ Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und hinreichend gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt. ¹⁹
² Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 3 b ²⁰ Test- und Contact-Tracing-System
Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System ²¹ ) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:
a. die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich vermuteter Cluster und Infektionsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
b. subsidiäre Mittel des Bundes zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ).
²¹ TTIQ = Testen, Tracing, Isolation, Quarantäne
Art. 4 ²² Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes
¹ Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Massnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15.
² Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 ²³ sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ²⁴ über die Unfallversicherung finanziert werden.
³ Der Bundesrat stellt sicher, dass trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrieben Berufsleute aus dem Landwirtschaftssektor und dem Bausektor sowie Handwerkerinnen und Handwerker und Berufstätige auf Montage die Möglichkeit haben, sich in Gastrobetrieben zu verpflegen. Es gelten dieselben Bedingungen bezüglich Schutzmassnahmen und Öffnungszeiten wie bei Betriebskantinen privater Unternehmen und öffentlicher Institutionen. ²⁵
⁴ Der Bundesrat stellt sicher, dass den LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrern trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrieben genügend sanitarische Einrichtungen zur Verfügung stehen und dass die LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sich in Gastrobetrieben verpflegen können. ²⁶
²² In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
²³ SR 822.11
²⁴ SR 832.20
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 4 a ²⁷ Berufseinstieg
Der Bundesrat kann Massnahmen der Kantone fördern, die darauf abzielen, Schulabgängerinnen und Schulabgängern den Berufseinstieg, der durch die Covid-19-Epidemie erschwert ist, zu erleichtern.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ).
Art. 5 ²⁸ Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich
Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 ²⁹ (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ³⁰ (AsylG) abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42–45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz;
b. die Erstreckung gesetzlicher Fristen für: 1. den Familiennachzug (Art. 47 AIG),
2. das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG),
3. die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59 b und 102 a AIG),
4. die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64 d AIG),
5. das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG),
6. das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG);
c. die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung.
²⁸ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
²⁹ SR 142.20
³⁰ SR 142.31
Art. 6 ³¹ Massnahmen bei Grenzschliessung
Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.
³¹ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
Art. 6 a ³² Impf-, Test- und Genesungsnachweise
¹ Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
² Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
³ Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist und er möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann. ³³
⁴ Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.
⁵ Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen.
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
³³ Berichtigung der RedK der BVers vom 15. Okt. 2021, veröffentlicht am 19. Okt. 2021 ( AS 2021 619 ).
Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen
Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen:
a. ³⁴
...
b. ³⁵
Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einvernahmen;
c. ³⁶
...
³⁴ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
³⁵ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
³⁶ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
Art. 8 ³⁷ Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften
Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch ³⁸ und vom Obligationenrecht ³⁹ abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form;
b. durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
³⁷ Art. 8 gilt bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktienrecht), längstens aber bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 354 ).
³⁸ SR 210
³⁹ SR 220
Art. 8 a ⁴⁰
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen
Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 1889 ⁴¹ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht ⁴² abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. und b. ⁴³
...
c. ⁴⁴
die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.
⁴¹ SR 281.1
⁴² SR 220
⁴³ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
⁴⁴ Gilt bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 21 Abs. 8).
Art. 10 ⁴⁵
⁴⁵ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
Art. 11 ⁴⁶ Massnahmen im Kulturbereich
¹ Der Bund kann Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen.
² Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. ⁴⁷ Die Beiträge werden den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und den Kulturunternehmen für Transformationsprojekte ausgerichtet. ⁴⁸
³ Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen.
⁴ Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung die für die Ausrichtung der Geldleistungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. ⁴⁹
⁵ Das BAK entschädigt Suisseculture Sociale auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Geldleistungen nach Absatz 4.
⁶ Die Modalitäten für die Ausrichtung der Geldleistungen und die Regeln für deren Berechnung richten sich nach dem Beitragsreglement von Suisseculture Sociale. Das Beitragsreglement bedarf der Genehmigung durch das BAK.
⁷ Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den Dachverbänden, die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein. Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. ⁵⁰
⁸ Das BAK entschädigt die Dachverbände auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Entschädigungen nach Absatz 7.
⁹ Die Modalitäten für die Ausrichtung der Entschädigungen an die Kulturvereine und die Regeln für deren Berechnung werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem BAK und den Dachverbänden festgelegt.
¹⁰ Gesuche gemäss den Absätzen 2, 4 und 7 müssen spätestens einen Monat vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Gesuche, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
¹¹ Der Bundesrat bestimmt die Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, in einer Verordnung und regelt darin die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest und regelt, in wie vielen Tranchen die Auszahlung der Beiträge gemäss Absatz 2 erfolgt. Er sorgt dafür, dass alle Kulturschaffenden, insbesondere auch Freischaffende, Zugang zur Ausfallentschädigung erhalten. ⁵¹
⁴⁶ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁴⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁵⁰ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁵¹ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 11 a ⁵² Massnahmen betreffend Publikumsanlässe
¹ Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden. ⁵³
² Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahlte Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet werden.
³ Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone.
⁴ Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderweitige Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsvereinbarungen gedeckt werden können.
⁵ Der Bund kann Kantone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Verfahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ⁵⁴ über das öffentliche Beschaffungswesen.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, namentlich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veranstalter zu übernehmenden Kosten. Artikel 12 a gilt sinngemäss für Massnahmen im Veranstaltungsbereich.
⁷ Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
⁵⁴ SR 172.056.1
Art. 11 b ⁵⁵ Schausteller
Der Bund kann die Überlebensfähigkeit von Betrieben im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie gemäss Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002 ⁵⁶ über das Gewerbe der Reisenden 2022 mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
⁵⁶ SR 943.11
Art. 12 ⁵⁷ Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen ⁵⁸
¹ Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. ⁵⁹
¹ bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten. ⁶⁰
¹ ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre:
a. keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst; und
b. keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. ⁶¹
¹ quater Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von:
a. 70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken;
b. 100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken. ⁶²
¹ quinquies Der Bundesrat erlässt für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über:
a. die einzufordernden Belege;
b. die Beitragsbemessung; der Beitrag hat sich an den ungedeckten Kosten aus dem Umsatzrückgang zu orientieren;
c. die Höchstgrenzen für Beiträge; für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sieht der Bundesrat höhere Höchstbeiträge vor;
d. die von den Eignerinnen und Eignern der Unternehmen zu erbringende Eigenleistung, wenn der Betrag 5 Millionen Franken übersteigt; bei der Bemessung der Eigenleistung werden Eigenleistungen. die seit dem 1. März 2020 erbracht worden sind, sowie Absatz 1bis berücksichtigt;
e. die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien. ⁶³
¹ sexies Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert. ⁶⁴
¹ septies Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ⁶⁵ über die direkte Bundessteuer erzielen, leiten diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Prozent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung. ⁶⁶
² In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ⁶⁷
² bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 ⁶⁸ und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 2020 ⁶⁹ gewährten Kredite nicht mit ein. ⁷⁰
² ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt. ⁷¹
² quater Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und zur beschleunigten Abwicklung sind Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig. ⁷²
³ ... ⁷³
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben. ⁷⁴
⁵ Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern. ⁷⁵
⁶ Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben. ⁷⁶
⁷ Die Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. ⁷⁷
⁵⁷ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶⁵ SR 642.11
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁶⁸ AS 2020 1077 1207 1233 3799
⁶⁹ SR 951.26
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), mit Wirkung seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 20. März 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 12 a ⁷⁸ Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen
¹ Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ⁷⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.
² Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie vom SECO beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen: ⁸⁰
a. die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;
b. die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.
³ Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.
⁴ Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
⁷⁹ SR 831.10
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 12 b ⁸¹ Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports
¹ Der Bund kann mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützen: ⁸²
a. Klubs in den Sportarten Fussball und Eishockey, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen;
b. Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fussball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.
² Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.
³ Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbeteiligung stattfinden müssen.
⁴ Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnahmen, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfälligen Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.
⁵ ... ⁸³
⁶ Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft:
a. Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapitaleinlagen zurückerstatten.
b. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub das durchschnittliche Einkommen einschliesslich Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen aus den Einkommen, welche den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindestens 20 Prozent senken. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens sind die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgebend. Der Bundesrat kann auf Gesuch hin auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März 2020 berücksichtigen. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes aufgrund der Covid-19-Epidemie bereits vorgenommen wurden, werden angerechnet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurchschnitt. Senkt der Club die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so erhält er einen Beitrag, der höchstens 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen gemäss Absatz 4 beträgt. ⁸⁴
c. ⁸⁵
Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden und aller Spielerinnen und Spieler nach Massgabe der Saison 2019/2020 darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise steigen; der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen.
d. Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind während fünf Jahren mindestens im gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Saison 2018/2019.
⁷ Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröffentlichung fest. Er kann Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen erlassen. ⁸⁶
⁸ Werden Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe a oder d oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ⁸⁷ . Werden die Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe b oder c nicht eingehalten, so hat ein Klub diejenigen Beiträge zurückzuerstatten, die 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen nach Absatz 4 übersteigen. ⁸⁸
⁹ ... ⁸⁹
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2020 5821 ; 2021 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2020 8819 ; 2021 2515 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Erwerbsausfallentschädigung, Sport und Kapazitätsbeschränkungen), in Kraft vom 19. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2021 354 , 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2021 1093 , 2515 ).
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
⁸⁴ Sechster Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2021 285 , 2515 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2021 285 , 2515 ).
⁸⁶ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2021 285 , 2515 ).
⁸⁷ SR 616.1
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2027 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 13 ⁹⁰ Massnahmen im Sportbereich: Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports
¹ Der Bund kann Klubs nach Artikel 12 b Absatz 1, die grundsätzlich solvent sind, die aber auch nach Gewährung der Beiträge nach Artikel 12 b von Liquiditätsengpässen bedroht sind, mit zinslosen Darlehen von insgesamt höchstens 235 Millionen Franken unterstützen. Diese sind innerhalb von höchstens zehn Jahren zurückzuzahlen. Die Darlehensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von mindestens 25 Prozent bei.
² Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands, der dem Klub für die Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb der nationalen Meisterschaft in einer Liga nach Artikel 12 b Absatz 1 in der Saison 2018/2019 erwachsen ist.
³ Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich reduziert werden.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2020 5821 ; 2021 878 Ziff. II Abs. 1; BBl 2020 8819 ; 2021 2515 ).
Art. 14 ⁹¹
⁹¹ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
Art. 15 ⁹² Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls
¹ Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. ⁹³
² Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁹⁴ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
³ Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
⁴ Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.
⁵ Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs, von Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens und von Artikel 58 Absatz 1 ATSG betreffend die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts vorsehen. ⁹⁵
⁹² Gilt bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 21 Abs. 11).
⁹³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 153 , 354 ; BBl 2021 285 ).
⁹⁴ SR 830.1
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 16 ⁹⁶
⁹⁶ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
¹ Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁹⁷ (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. ⁹⁸
den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;
b. ⁹⁹
die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;
c. ¹⁰⁰
die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben;
d. ¹⁰¹
den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung;
e. ¹⁰²
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen;
f. ¹⁰³
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG;
g. ¹⁰⁴
die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG;
h. ¹⁰⁵
die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG.
² Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet. ¹⁰⁶
³ Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert. ¹⁰⁷
⁹⁷ SR 837.0
⁹⁸ Gilt bis zum 31. Dez. 2023 (Art. 21 Abs. 7).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
¹⁰⁰ Gilt bis zum 31. Dez. 2023 (Art. 21 Abs. 7).
¹⁰¹ In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
¹⁰² In Kraft bis 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 2515 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2020 5821 ; 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2020 8819 ; 2021 2515 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2020 5821 ; 2021 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2020 8819 ; 2021 2515 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 17 a ¹⁰⁸ Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung bei tiefen Einkommen
In Abweichung des AVIG ¹⁰⁹ bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung wie folgt:
a. bei einem monatlichen Einkommen für ein Vollzeitpensum: 1. bis zu 3470 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls,
2. zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 3470 Franken bei einem vollständigen Verdienstausfall, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet,
3. ab 4340 Franken ist Artikel 34 Absatz 1 AVIG unverändert anwendbar;
b.
bei einem Teilzeitpensum werden das Einkommen und der Mindestbetrag für die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Buchstabe a im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2020 5821 ; 2021 153 , 354 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2020 8819 ; 2021 285 , 1093 , 2515 ). Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Aug. 2021, veröffentlicht am 2. Sept. 2021 ( AS 2021 527 ).
¹⁰⁹ SR 837.0
Art. 17 b ¹¹⁰ Voranmeldung und Dauer der Kurzarbeit
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG ¹¹¹ ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2022 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden.
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen) ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
¹¹¹ SR 837.0
Art. 17 c ¹¹² Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
¹ Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallentschädigungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
² Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Ausfallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 ; BBl 2021 285 ).
Art. 17 d ¹¹³ Gewährung von Vorschüssen
Kann ein Covid-19-Hilfegesuch (Kurzarbeitsentschädigung, Härtefall, sektorielle Unterstützung) nicht innert 30 Tagen bearbeitet werden, da die Berechnung des Anspruchs aufgrund der Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person schwierig ist, so können die zuständigen Behörden nach einem vereinfachten Verfahren Vorschüsse gewähren.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 153 , 878 Ziff. II Abs. 2; BBl 2021 285 , 2515 ).
Art. 18 ¹¹⁴
¹¹⁴ In Kraft bis 31. Dez. 2021 (Art. 21 Abs. 2).
Art. 19 ¹¹⁵ Vollzug
¹ Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.
² Der Bundesrat regelt die Abrechnung, die Bewirtschaftung und den Vollzug der kantonalen Ansprüche auf Bundesbeteiligung an Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Artikel 12. ¹¹⁶
¹¹⁵ In Kraft bis 31. Dez. 2031 ( AS 2021 878 Ziff. II Abs. 3; BBl 2021 2515 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 19 a ¹¹⁷ Statistiken
Der Bund führt eine regelmässig aktualisierte Statistik über die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gewährten Beihilfen. Er informiert die Öffentlichkeit über die ausbezahlten Finanzhilfen, aufgeschlüsselt nach Art, Kanton und Branche, und evaluiert, inwieweit die Ziele der Finanzhilfen erreicht wurden. Er veröffentlicht eine Statistik über die festgestellten Missbrauchsfälle.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses
... ¹¹⁸
¹¹⁸ Die Änd. kann unter AS 2020 3835 konsultiert werden.
Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
² Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.
³ Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.
⁴ Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.
⁵ Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.
⁶ Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. ¹¹⁹
⁷ Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. ¹²⁰
⁸ Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. ¹²¹
⁹ In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. ¹²²
¹⁰ Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. ¹²³
¹¹ Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 10 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. ¹²⁴
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2020 5821 ; 2021 924 ; BBl 2020 8819 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 5821 ; 2021 924 ; BBl 2020 8819 ).
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 ( AS 2020 5821 ; 2021 924 ; BBl 2020 8819 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5821 ; BBl 2020 8819 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Erwerbsausfallentschädigung, Sport und Kapazitätsbeschränkungen), in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 354 ; BBl 2021 1093 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 ( AS 2021 878 ; BBl 2021 2515 ).
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