Änderungen vergleichen: Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) Vom 18. Dezember 2007
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Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) Vom 18. Dezember 2007
Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) Vom 18. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) vom 18. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.01.2008 |
§ 2 - Aufsicht | 01.01.2008 |
§ 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.01.2008 |
§ 4 - Aufbringung der Mittel Finanzierung | 01.01.2008 |
§ 5 - Selbstverwaltung | 01.01.2008 |
§ 6 - Gleichstellungsbeauftragte | 01.01.2008 |
§ 7 - Übergangsregelungen | 01.01.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Auf Grund von § 116 Absätze 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260), wird verordnet:
§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung errichten die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg eine gemeinsame Unfallkasse. Die Unfallkasse Schleswig-Holstein sowie die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg werden in die gemeinsame Unfallkasse eingegliedert.
(2) Die gemeinsame Unfallkasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII) für die in §§ 128 und 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein und führt den Namen „Unfallkasse Nord“.
(3) Der Sitz der Unfallkasse Nord ist Kiel, sie unterhält in jedem der beteiligten Bundesländer mindestens einen Standort.
(4) Die Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
(5) Die Unfallkasse Nord hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesunfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Errichtung an auf die Unfallkasse Nord über.
(2) Die Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 2 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landesunfallkasse Hamburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten treten gemäß §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. S. 655), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. S. 2748, 2755), in den Dienst der Unfallkasse Nord über. Dabei wird von § 23 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 130 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 BRRG kein Gebrauch gemacht. Satz 1 gilt sinngemäß für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landesunfallkasse Hamburg vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
§ 4 Aufbringung der Mittel Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Unfallkasse Nord werden durch die Beiträge der Unternehmen, für deren Einrichtungen sie nach § 1 Absatz 2 zuständig ist, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 SGB VII und den hierzu erlassenen Verordnungen festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
(3) Die von den an der Umbildung beteiligten Körperschaften eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie für die Kommunen und für das Land Schleswig- Holstein zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane erfolgt entsprechend § 44 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2259). Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die in § 2 genannte Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Es ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen. Diese sollen nicht am gleichen Standort beschäftigt sein.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Amtsantritt der für die Unfallkasse Nord gewählten Geschäftsführung nimmt der gemeinsame Geschäftsführer der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg die Amtsgeschäfte während der Übergangszeit wahr.
(2) Die Frauenbeauftragte der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse Schleswig-Holstein behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse Nord.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg vom 29. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 295) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2007.
Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) Vom 18. Dezember 2007
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) vom 18. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.01.2008 |
§ 2 - Aufsicht | 01.01.2008 |
§ 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.01.2008 |
§ 4 - Aufbringung der Mittel Finanzierung | 01.01.2008 |
§ 5 - Selbstverwaltung | 01.01.2008 |
§ 6 - Gleichstellungsbeauftragte | 01.01.2008 |
§ 7 - Übergangsregelungen | 01.01.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Auf Grund von § 116 Absätze 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260), wird verordnet:
§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung errichten die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg eine gemeinsame Unfallkasse. Die Unfallkasse Schleswig-Holstein sowie die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg werden in die gemeinsame Unfallkasse eingegliedert.
(2) Die gemeinsame Unfallkasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII) für die in §§ 128 und 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein und führt den Namen „Unfallkasse Nord“.
(3) Der Sitz der Unfallkasse Nord ist Kiel, sie unterhält in jedem der beteiligten Bundesländer mindestens einen Standort.
(4) Die Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
(5) Die Unfallkasse Nord hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesunfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Errichtung an auf die Unfallkasse Nord über.
(2) Die Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 2 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landesunfallkasse Hamburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten treten gemäß §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. S. 655), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. S. 2748, 2755), in den Dienst der Unfallkasse Nord über. Dabei wird von § 23 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 130 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 BRRG kein Gebrauch gemacht. Satz 1 gilt sinngemäß für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landesunfallkasse Hamburg vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
§ 4 Aufbringung der Mittel Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Unfallkasse Nord werden durch die Beiträge der Unternehmen, für deren Einrichtungen sie nach § 1 Absatz 2 zuständig ist, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 SGB VII und den hierzu erlassenen Verordnungen festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
(3) Die von den an der Umbildung beteiligten Körperschaften eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie für die Kommunen und für das Land Schleswig- Holstein zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane erfolgt entsprechend § 44 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2259). Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die in § 2 genannte Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Es ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen. Diese sollen nicht am gleichen Standort beschäftigt sein.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Amtsantritt der für die Unfallkasse Nord gewählten Geschäftsführung nimmt der gemeinsame Geschäftsführer der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg die Amtsgeschäfte während der Übergangszeit wahr.
(2) Die Frauenbeauftragte der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse Schleswig-Holstein behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse Nord.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg vom 29. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 295) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Dezember 2007.
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